Nr. 63

S4 Juni

1918

ttreisblalt ,sr den Kreis Gießen.

IvhaltS-Uederficht: Erzeuger-, Großhandels- und ttleinhandelshöchstprctfe. Zuschlag zu den Friedenspreisen. Warenumsatzstempel Verkehr mit Schuhen. Fortschreibung der versorgungSberechtigten Bevölkerung. Notschlachtung. DupltkatarbeuSbucher*

Betr.: Festsetzung txm Erzeuger-- Großhandels- und __ Klein- hmrdÄS-Höchstpreifen für das Groß Herzog tum Hessen und den Regierungsbezirk Wiesbaden; hier Vorschriften über die Sortierung und die Behandlung von Spargeln.

Bekanntmachung.

Nachdem Verbraucher in zahlreichen Fällen durch unrichtige Sortierung und durch Wässern von Spargeln geschädigt worden sind, sehen wir uns veranlaßt, die naMchenden Vorschriften zu erlassen:

I. Sorte:

In die I. Sorte gehören nur Stangen:

1. von höchstens 22 Zentimeter Länge;

3. mit einem Durchuresser von 14 Millimeter und darüber, in der Mtte gemessen;

3. mit weißen Köpfen;

4. von fester, d. h. nicht hohler Beschaffenheit.

II. Sorte:

In die II. Sorte gehören Stangen:

1. von höchstens 32 Zentinieter Länge;

3. von weniger als 14 Millimeter bis herab -u 5 Millimeter Durchmesser, in der Mitte gemessen;

3. mit weißen und blauen Köpfen;

4. mit 14 Millimeter und darüber Durchmesser, in der Mitte gernesse'n, mit blauen Köpfen;

6. die Hohlspargeln.

Abfall.

Zu Mfall gehören alle-sogenannten Bleistiftspargeln, d. h. mit einem Durchmesser von roeniger als 5 Millimeter, mtb Brnch in tötfr Form. Das Wässern der Spargeln. ist verböte?:. Infolge dieses Verbotes des Wässerns »verdcn öfter rötlich gefärbte Spargeln in den Handel lommeir. Die Verbraucher werden darauf aufmerksam gemacht, daß diese rötlicl>e Farbe nur ein Schönheitsfehler ist. der die Qualität des Spirgels nicht im nriudesten beeinträchtigt. Das Reinigen der Spargeln mit Wasser (waschm) ist erlaubt urch nötig.

Zuwiderhandlungen^ gegen diese Vorschriften werden, soweit nicht nach allgemeinen Strafbestimmmtgeu höhere Strafen verwftkt sind, als Uebersä/reitung der Höchstpreise nach dem Reilchsgesetz vom 4. August 1914 iir der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Dezember 1914 (Reichs-GesetzLl. S. 516) mit Gefängnis bis zu einem Jahre oder mir Geldstrafe bis zu 10000 Mark bestraft. Main», den 31. Mai-1918.

Hesftscl)e Laicdes-Gemüsestelle.

Werner, Regierungsrat.

Wiesbaden, den 31. Mai 1918.

Bezirksstelle ftlr Gemüse und Obst fttr den Regierungsbezirk

Wiesbaden.

D r o c q e, Geh. Regierungsrat

Betr.: Wie oben. Main», den 21. Mai 1918.

DK Hessische Landeogemüsistelle, V*i-walturrgslrbteilung,

an

die Großherzoglichen Bürgermeistereien der Landgemeinden.

Unter Hinweis <mf anstehende Mkanntmachung empfehlen wir Ihnen, diese in ortsüblickKkr Weise bekanntzum nl>en. Znrviderhand- lungen sind zur Anzeige zu bringen. Auch die Großh. Gendarmerie wird ersucht, Zuwiderhandlungen rur Anzeige zu bringen Der Vorsitzerrde:

__ Werne r, Regierungsrat.

Bekanntmachung

betreffend Nestsetzung des Zuschlags zu den Friedenspreisen d<W vftn! lMneiisdrenst ausgehobeuen Pferde. Vom 6. Mai 1918.

Wlf Grund des Artikels 1 Ms. 4 der Verordnung des Bnrrdes- rats vonr 30. August 1916 (Reick-s-Gcsetzbl. S. 983), betreffend, Milderung des K 25 des 6^esetzes über die Kriegsleifmngcn vom 13. Juni 1873, bestimme ich in Abänderung der B<'kanntmachimg, betreffend Festsetzuklg des Zusck-lags zu bcn Friedenspnnsen der zum Kriegsdienst ausgehobenen Pferde, vom 2. November 1917 (Reichs- Gesetzbl. S. 986):

Ter Zuschlag zu beit Friedenspreisen der zum Kriegsdienst! ausgehobeuen Pferde wird mit Geld.mg vom 15. Oktober 1017 aus 125 vom Hundert der Friede ns Meise festgesetzt Berlin, den 6. Mai 1916.

Ter Reichskanzler.

Im Aufträge: L e w a l d.

Betr.- Warenmnsatzstkurpel.

An den Oberbürgermeister zu Gießen und die Großh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.

Das abschriftlich rrachstehende Schreiben des Reichskanzlers (RieichsschatzMrt') vom 3. Mai 1916 III. Ptr. 2630, teilen mir Ihnen »ur Kenntrrisruihme mit.

Gießen, den 27. Mai 1916.

Großherzogliches Kreisamt Gießen.

Z. B. r Laugermann. * ^

ist zu meiner Keirntnis gebracht Wochen, daß vielfach bei ben Gemeinden und Gemeindeverbänden die Ansicht besteht, sie seie-u weg»m ihrer Kvhlenlieferung an die Bevötkrang von dem Warenmnsatzstentpel befreit. Die BcLnrntniachung vom 14 . November 1916, die allein in Frage Limnren könnte, bezieht sich indessen ausdrücklich nur auf Lebensmittel. Ich boebre mich daher zu ersuchen, dafür Sorge zu tragen, daß die mit Kohl-enlieserung-en befaßten Anttsstellen, möbesondere die OrlstvhLeni'reLLcn, baldigst, mit cntsprech'nder Einweisung verse hen ioerden. _

Betr.: Verkehr mit Schuherl.

Ln den Oberbürgernreister zu Gießen und die Großh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.

Gern Verftlgung Gr. Ministeriums des .Innern vom 7. Mai 1918 zu Nr M. d. I. III. 10 738 machen wir besonders auf die neuen Vorschriften der Bekftmltin<rchun.g vom 29. April 1918 (Kreis«, blätter Nr. 58, 59, 60) aufmerksam urtb empfehlen bei Bedarf die vorgeschriebe,-rn Vordrucke bei einer tw hn § 8 benanntst Firmen zu bezi.'ftm und uns einzureichen.

Gießen, bm 31. Mai 1918.

Großherz valicbes Kreisamt Gieße«.

I. B.: öemmerbe. _

Betr.: Einreichung bei- Nackw^isung über die Fortschreibung d^r versorgungSberochtigten Bevölkerung.

Ln die &r-:; 5 !. ' ürgermristereien der Landgemeinden des Kreises.

Wir ernnreru an die Erledigung unserer Verfügung vom 7. Fe­bruar 1918: ,.däachw.ifung über die Fortschreibung der rersorgunyS- berechtigten Äevülkerung für die Zeit vom 1. März 1918 biS 31 Mai 1918".

Unter Nr. II, 1 bis 6 ist nur die Aur»aht der Personen auf- zuführen, die am 31. Mai in der Gemeinde anwesend! waren.

Genaue Aufstellung der dtachweisung und deren unverzüg« l i che Abserchung ist tunbedingt notwendig.

Gießen, den 1. Juni 1918.

Groscherzogliches Zkreisamt Gießen.

I. B : H cm nifrb e.

Betr.: Notschlachtung von in die Sck-lachtviehliste aufgenommenem Vieh.

«n den Oberbürgermeister zu Gießen und die Großhi Bürger­meistereien der Landgemeinden des Kreises.

Wir iveifen Sic hiermit an, daß für die Folge bei Notschlach« tungnr rwn Pieh, welches in die SckstaäZtviehliste anfgcuommen ist. dem Bertrmrensnlann des Oberh Viehhandelsverbandes. Herrn Joseph Stern in Gießen, hiertwu Mitteilung zu machen ist damit eine Streichung in der Schlachtviehlifte erfolgen kann.

dlußerdem ist, wenn ein airgefordertes Tier <m den bestimmten Abnalimetagen nicht geliefert loschen kann, dem Vertrauensmann sofort Mitteilung zu mackren.

Gießen, den 24. Mai 1916.

Großherzoalickes Kreisamt Gießen.

I. V.: H-e m m e r d e.

Betr.: Ausstellung von Duplifatarbeitsbüchern.

An die Großh. Bürgermeistrrcicn der Landgemeindtn des

Kreises.

Wir erinnern an die Erledigrrng unserer Vr'rfügrrng vom 8. %pril 1918, soweit noch iftcht geichel.»en. Fritt 3 Tage. Gießen, den 25. Mai 1918.

Großherzr : h'> zbi'eizamt Gießen.

I. V. - Hemme r de

ZwillingSrnttddrrrck der Bruhl'fchen Nniv.-Duch- und Steindruckerei. R. Lange, Gießen.