Ausgabe 
1.6.1918
Seite
2
 
Einzelbild herunterladen

i

Betr.: Bedarf an Drainageröhren.

ffln den Odsrhüraermeistfr zu Gießen und die Grcßh. Bürger- rneistereien der Landgemeinden des KreiseS.

Wie das Kriegsantt mitteilt, ist der größte Teil der in Deutsch­land hergestellten Trainageröhren früher ins Ausland ausgefuhrt worden. Ta der Wunsch besteht, die Ausfuhr von Drainage röhren! wieder auszunehmen, die Anfuhr aber einer Genehmignngspflicht unterliegt, ist es für die maßgebenden Stellen zur Beurteilung der zur Ausfuhr zuzulassenden Mengen erforderlich, über den Be­darf der heimisckMi Landioirtfchaft mtterrichtet zu sein. Der nu­tze! ne Laudnnrt wird bereits jetzt schlau in der Lage sein, seinen. Bedarf an Trainageröhren für die im kommenden Herbst und Winter vorzunehmenden Entwässerungsarbeitcn festzustellen.

Tie Landnnrte sind deshalb durch ortsübliche Bekanntmachung aufzufordern, ihren Bedarf an Trainageröhren spätestens bis zum KO. Juni bei einer ihnen bekannten Firma in Auftrag zu geben jund der Kriegsnürtschaftsstelle hiervon sofort unter Angabe der beauftragten Firma und Airzahl und Größenmaßc der bestellten Röhren Kemilnis zu geben.

Ta nur aus diesem Wege ein Ueberblick über den Gesamtbedarf der Landwirtschaft gewonnen werden kann, liegt eS im eigensten Interesse der Landwirte, die geforderte Meldung pünktlich und gewissenhaft zu erstatten und so zu verhindern, daß durch zu weit­gehende Ausfuhrbewilligungen die spätere Eindeckung der heimi­schen Landwirt) chaft mit Trainageröhren in Frage gestellt wird.

Gießen, den 27. Mai 1918.

GroßherzoglickreS Kreisamt Gießen.

I. V ' L a n qfrmann. _

Bekanntmachung.

Betr.: Zurückstellung der Landwirte.

Tie vom stellvertretenden Generalkommando Kriegsamt­stelle in Frankfurt am Main bis 3 0. Juni d. I. zurück- aesiellten Gärtner, Landwi rte, landwirtschaftlichen Beamten und Arbeit er, sowie die für die Landwirtschaft tätigen Schmiede und Wagner sind vorläufig unter Vorbe­halt des Widerrufs weiter bis 31. Dezember d. I. zurück- g e stellt. iHljerübrer werden den Beteiligten vom Bezirkskom­mando Gießen Paßnotizen zugestellt. Gesuch' um weitere Zurück­stellung für die hier in Frage kommenden Personen erübrigen sich daher. Tie Zurückgestellten sind während der Wintermonate auf Aufforderung der Großh. Bürgermeistereien zum Hilfsdienst in der Zorslwirtschest durch Holzhauen und Eespannhilfe verpflichtet. Eine besondere Reklamation dieser Leute für die Forstlvirtschaft ist daher nicht notwendig.

Gießen, den 23. Mai 1918.

Großherzogliches Kreisamt Gießer: (KrregswirtschastSstelle).

f* V r nt nt f r h » _

Bekanntmachung.

©etr.: Ablieferung von Rbrderfüßen.

Von der Leittrng des Kriegs ausschusses für pflanzliche :md tierisch Oele und Fette in Berlin mit der Erfassung der Rinder- fflfte zwecks Geioinnung von Klauen öl beauftragt. ordnen wir hier- NÄt gemäß der Bundesratsl>erv-rbnwrfl über der: Berkehr mit Knochen vom 15. Februar 1917. deu Aus'ührrmgsbeslimnmngen zur Verordming über den Verkehr mit Knochen vom ^6. Febniar 1917 und der Bekanntmachmg betresserid Aerrdernug der Ausfülnnmgs- bestimmungen zur Berordmmg üb,-r der: Verkehr mit Knochen vom 14 Tezenider 1917 an. daß sämtlich Rrndersüche (Füße von Bullen, Ochsen. Kühen. Stieren und Ricrdern) aus Schlachtungen an die Firnra

Genossenschaft für H äute Und Fet tvc rwertung)

Cassel

Schlacht Hofstraße 26

abgeführt werden. Bon der Ablievrung ist uns unter Verwendung der von uns zur Verfügung gestellten Postkarte, welch in der er­forderlichen Anzahl von Erempsirren nachgesordert werden kann, gleichzeitig mit der Ablieferung Mitteittmg zu machen.

Der Pi'eis für 100 Kilogramm frische Ninderfüße beträgt ab Versandstation. wohin: frei zu liefern ist. 40 Mk., für minder­wertige oder verdorl>ene Rindersüße in Waggonladungen 18 Mk. pro 100 Kilogramm. Bei letzteren Rinderfüße:: werden tnrnr 0^ Wicht 25 Prozent Feuchtigkeitsgehalt al'aesetzt. Hinsichlich des Zeit- prinktes der Berrechmncg und der Anliefer:mg von Besörderungs- förben, Säcken ulw. ist mit der vorstehend genormten Firnra das Nähere zu vereinbaren.

Die Abliefernngspflichterstrecktsichnicht nur auf private, sondern a'uchaufkommnnaleSchlach- 1 ungen, die Schlachtungen von Rüstungswerken, staatlichen Wurstereien, auf Notschlachtungen usw., washiermitausdrücklichbekannt gegebensei! Dagegen werden die militärischn Schlachtstellei: durch vorliegeich« Aufforderung nicht berülwt. Die militärischen Steller: sind gehalten, einstnreilen. wie bisher, weiter zu lie'ern.

Die Rinderfüße (Füße von Bullen. Ocher:. Kühen, Stieren )md Ri:ü>ern) müssen vom Knie bis einschließlich fttrnl Huf geliefert, der Hornschuh darf rncht abgetrerrnt werden.

l Gleich nach der Schlachtima ist der Kot vom Hur, an: lösten

durch Abkratzer: mittels einer Bürste cvss trockenem Wege., zu ent- feri^n. Ein Brühen der Füße ist, besonders in der warmen Jahreszeit, nicht statthaft. Nach Entfernung des Kotes (i:ib die Sehnen ordnungsgemäß abzuschneiden. die FMe einzeln aneinarwerge reiht zun: Trocknen^ in Zugluft anfzustellm Und bis zmü Versand, dermöglichst bald zu erfplgeu! hat. kühl rmd luftig aufzubewahren. , ^

Ter Versand erfÄgt bei geringerem Mengen in Säcken oder Körben, bei Mengen von 1000 Füßen auswärts durch Berladrmg in geschlossenen Eiferchahnwage::, wobei darauf yu achten ist daß die Lnstkkappen geöfsiret sind. Tie Füße rnüsfer: in die Wagen derartig eingelagert werden, daß zimächst die ganze Bodensläche ausgenutzt ist. Sie werden in der Weise aneinandergereiht, daß färnit ge^en KlMce liegt. Keinesfalls sollen mehr als drei Schichten von Fützen übereinander liegen.

Die Auslieferarng bei der Bahn erfolgt sowohl bei StückAtt wie bei Wagenladimgen auf roten Eilfrachtbriefen unter der Br- zeich»:ung ..Frische Klwchs: zum Verbrauch im Jrttaiche".

Tie Nrchtbeachttrng der vorliegenden Bestimmungen durch ds Ablieferungspflitt^igeri ist urtter empfindliche Strafe gestellt.

Berlin, den 15. Mai 1918.

Kriegsaus schic ß für pflanzliche iiiitb tierische Oele und Fette, RohsettabLeilung.

Betr.: Ablieferung vor: Rinderfüßen.

An den Oberbürgermeister zu Gießen und an die Grotztz. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.

Vorstehendes ist sofort ortsüblich zu veröffentliche::. Wir be­auftragen Sie, diese Bcka l nttmachvo^ den mit den Schl achtln: gen in Ihrer Gemeinde beauftragten Metzgern besonders bekamrt- »uZeben und sich solches durch deren Unterschrift bescheinigen zu lass'cn.

Tie bei der Ablieferung der Rinder süße zu benutzenden Post­karten vommen erster Tage zun: Versand und sind solche tot Metzger:: von Ihren »umstellen.

Gießen, bei: .24. Mai 1918.

Großvrrzogliches Kreisamt Gieße».

I B.: D em m erde.

Bckauntmachnnz.

Betr.: DerbrauchKregelrmg der in die öffentliche Bewirtschaftung genommenen Nährmittel; hier: Bezug von Kunsthonig.

Gemäß § 7 unserer Bekanntmachung über die BerbrcruchS- reaelung der tn die öffentliche Bewirtschaftung genommenen Nähv- m:ttel vom 17. März 1917 (Kreisblatt Nr. 48) wird für vie Landgemeinden des Kreises folgerGes bestimmt:

Die gemäß unserer Bekanntmachung vom 15. April 1918 (Kreisblatt Nr. 451 bei deu Kleinhandels geschärten bestellten Ware» können von den Bestellern nunnvehr bezogen werden. Ter Be»u^ kann :mr bei de:n Geschäft erfolgen, be: dem die Bestellung auf- tzegebem :mrrde. Dabei ist die Rährmnttelkarte mit vorzulegetü. Nährmittelkarten ohne die betreffenden MarlLn berechtigen nicht mehr zum Bezug: einzelne abgetrennte Qmttungs- und Bezugs- marken sind wertlos.

Es entfalle-::

1. auf die Nährmittelkarte L (rote Farbe)

Marke 31 750 Gramm Kunsthoulg

3. mis die Nährmittelkartr C (blaue Farbe)

Marke 34 750 Gramm Ktmstbonio.

Mit dem 10. Jmvi l. I. verlieren die Marken ihre Gültigkrtt. Wer die von ihm bestellte Ware nicht bis zu diesem Zeitpunfte be- »vr,77n -yai. vertiert den Anspruch darauf. Tie Klein Handelsgeschäft« haben die betreffenden Qisitttmgs-- und Bezngsmarken abzuttennett und getrennt nach Nummer:: imb Farben der Großhandelsvereini- gm:g e. G. m. b. H., West-Alckage 31, abznliefern.

Bis zu dem vorstehenden Zeitpunkt, also dem 10. Juni, von den Bestellern nicht abgenommen« Waren m engen sind der Großhandelsvereini­gung e. G. m. b. H. Gießen bis zum 15. Juni l. I. an- z u z e i q e n. NichtbeaclÄnng dieser Vorschrift hat den Ausschluß von de:n Vertrieb der Nährmittel z:cr Folge.

Den Großh. Bürgermeistereien der Landge­meinden des Kreises wird empfohlen, vorstehende Bekannt- machung sofort ortsüblich zu verossentlick^en.

Gießen, den 25. Mai 1918.

Großherzooliches Kreisamt Gießen.

I. D.: H e m m e r d e

Bekanntmachung.

Betr.: Regelung des Verkehrs mit B:'ot>7etreibe und Mehl; hier: Schließung der Mühle Heinrich Möser.'ßen.

Die Mühle I. Hch. M ö ser in Gieße:: ist auf G'mnd des $ 69 der Reichs> 7 etteideordnung für die Ernte 1917 loeger: 11 "zuverlässig- hnt des Inhabers <nrf die Dm:er tx>n bn'i Monaten, imb zwar vom 6. Juni bis 5. Scyteniber 1918 geschlossen.

Gießen, den 24. Mai 1918.

Grvßverz,'iHiitr-" Kre:^-i",» i^jeßen.

I. V.: He m m erde.

Zwillmg-runddruck der Brü hl'schen Nn'v.-Buch- und Steindrnckerei. R. Lange. Gießen.