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über den Berkehr mi^Laubhcu. Vom 11. Mai 1918
Auf Grund der Verordnung über Kriegsmaßnahmeu. zur Sicherung der Bolksernährnng vom 22. Mai 1916 (Reicl-S-Eefetzbl. 6.401) &#u. 18. August 1917 (ReichS-Gesctzbl. S. 823) wird ver- or'net: -
8 1. Wer grün geerntetes Laub in herrtrocknem, lufttrocknem oder künstlich getrocknetem Zusluiwe (Laubheu), auch gehackscit, gemahlen oder sonstwie zerkleinert, an eineir anderen absetzen will hat es der Reichsfuttermittelstelle, Geschäftsaüteilung. G. m. b. H. (Bezugsvereinigung der deutschen Landwirte) in Berlin, zum Erwerb anzubieten, auf Verlangen käuflich zu überlassen und auf Abruf zu verladen.
Die Vorscii-rift in Abs. 1 findet keine Anwendung auf den unmittelbaren Absatz von Laubheu durch den Werber au den Verbraucher, sofern zur Beförderung weder die Eisenbahn noch der Wasserweg benutzt wird.
§ 2. Die Reichsfuttrriniltelftelle, GeschäftSabteiluug, hat binnen 14 Tagen nach Eingang des Angebots dem Verpflichteten mit- Mteilen, ob die Ueberlassung verlangt wird; stellt sie das Verlangen dicht, so hat sie ihm in derselben Frist eine Bescheimgung darüber zu erteilen.
Die Reichsfuttermittelstelle, Geschäftsabteiluna, hat die von ihr in Anspruch genommenen Mengen binnen drei Wochen nach Stellung des Ueberlassungsverlangeus abzunehmen.
Der zur Ueberlassung Verpflichtete hat die Mengen von der Stellung deS UeberlassungsVerlangens an bis zur Abnahme aufzubewahren und pfleglich #u behandeln. Erfolgt die Abnahme nicht binnen drei Wochen nach Stellung des Ueberlassungsverlangens, Jo erhält er vom Ablauf der Frist ab eine Bereitung, die vom Staatssekretär des Kricgsernährungsamts festgesetzt wird. Mit diesem Zeitpunkte geht die Gefahr des zufälligen Verderbens oder der tztusalliqen Wertminderung auf die Reichsfuttermittelstelle, Geschäftsabteilung, über.
A 3. Tic Reichsfuttermittelsdelle, Geschäftsabteilung, hat für das Laubheu einen angemessenen lieber nahm epreis zu zahlen.
Ueber die Streitigkeiten, die sich aus der lieber nähme des Laub- Heus ergeben, entscheidet unter Ausschluß des Rechtsweges endgültig ein Schiedsgericht. Ter Verpflichtete hat ohne Rücksicli-t auf die endglistige Festsetzung des Ueber nahm epreises liefern, die Rcichs- futt-ermfttelstelle, Geschaftsabteilung, vorläufig den von ihr für angemessen erachteten Preis zu zahlen.
Das Schiedsgericht tvird von der La ird es Zentralbehörde bestellt. Zuständig ist das Schiedsgericht des Bezirks, aus dem die Liefe« rung erfvlgeu soll.
8 4. Wird das Laubheu nicht freiwillig überlassen, so wird das Eigentum auf Antrag der Reichssuttermittel stelle, Geschäftsabteilung, durch Arwrdnung der zuständigen Behörde aus die Reichs- fvttrnmrttelstelle oder die von ihr bezeichuete Person übertragen. Dßss Anordnung ist an den zur Ueberlassung Verpflichteten zu richten Das Eigentum geht über, sobald die Anordnung dem Ver- pslichteven zuge^.
8 5. Tie Zahlung erfolgt spätestens 14 Tage nach Abnahme (8 2). Für streitige Restbeträge beginnt diese Frist mit dem Tage, an dem die Gntsck)eidung. des Schiedsgerichts der Reichsfnttermittel- stelle, Geschäftsabteilung, zugeht.
Erstilgt die Zahlrmg nicht binnen dieser Frist oder bei nicht rechtzeitiger Abnahme nicht binnen fünf Wochen nach Stellung des Ileb^lassungsverlangens. so ist der Kaufpreis von diesem Zeitpunkt ab mit erns von, Hundert über den jeweiligen Reichsbank-^ diskont zu verzinsen.
8 6. Tie Landeszentralbehörden erlassen die erforderlichen Ausl ülwungsbestimmun gen.
8 7. Ter Staatssekretär des Kriegsernährungsamtes kann Ausnahmen von den Vorschriften dieser Verordmmg zulassen.
§ 8. Mit Gefängnis bis zn einein Jahre Und mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark oder mft einer dieser Strafen wird bestraft,
1. wen den ihm nach 8 1, 8 2 Abs. 3 Satz 1 obliegenden Verpflichtungen nicht nachkommt;
2. wer den nach 8 6 erlassenen Ausführungsbestimnrungen zu-
tviderhandelt.
Reben der Strafe kann auf Einziehung der Vorräte erkannt )verden, auf die sich die strafbare Hairdlung bezieht, «ohne Unter- ichud. ob sie dem Täter gehören oder nicht.
8 ?' Verordnung tritt mit dein Tage der Vertürwung
m Kraft.
Berli n, den 11. Mai 1918.
Ter Staatssekretär des Kriegseruähruugsamts. v. Waldvw.
Bekanntmachung
über den Verkehr mit Laubheu. Vom 21. Mai 1918.
- . Zur Ausführimg der Verordmmg des Staatssekretärs des Kneasernäbrungsainls über den Verkehr mit Laubheu vorn 11. Mai 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 403- wird folgendes bestimmt:
„ JL Zuständige Behörde nach ß 4 der Verordnung ist das Gwßh. Kreisanft, in dessen Bezirk das Laubheu ^grrt.
8 2. Wird zur EittscheiAmg von Streitigkeiten ein Schiede gericht angerufen, so hiat das Großh. Kreisamt. auö dessen Bezirk dre Lieferung erfolgen soll, uns zrvecks Beistellung des Schied», genchts Vorlage machen.
Darmstadt, den 21. Mai 1918.
Großherzoalicl>es Ministerium des Innern.
I. B.: Schliephake.
V et r.: Erhebung über den gartenmäßigen GemMebau im Zahl» 1918.
An den Oberbürgermeister zu Gießen und an die Grotzy. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.
Die Durchführung der von der Reichsstelle für Gemüse und Obst geplanten Erhebung über dnr Umfcvrg des gardnrmäßigen müsebaues, die sich bezüglich der einzeliren Gemiüsejorten an die Anbau- und Erntefläck>e,reryebuirg des Jahres 1918 über de« feldmäßigeu Bau anschließt, hat imter Benutzung des Ihnen von uns unmittelbar zugehenden Forntblattes l zu erfolgen. Unter Ziffer 1 dieses Formblattes sind für die dort genannteir Getnüsv" svrten die Flächen des feldmäßigen Anbaues von Ihnen ein»p- tragen. Tie Zahlen sind den Spalten 33 bis 42 d<ä Gemeinde bogens der Anbau- und Er,tteflächenerhebuug in: Jahre 1918 zu entnehmen. Sodann sind die Flächen des gartenmüßigen Gemüts» baues von Ihnen im Wege der Schätzung unter Hinzuziehung vo« ^Lachveiständigeu oder Vertra uens I euten TNöglichst genau zu es* Mitteln und unter Ziffer 2 cinzutragen. Dazu ivird darauf hdv, gewiesen, daß cs genügt, wenn die G e s a n» t gft ö- ße der im meiridebczirke belegenen, mit Gemüse aller Art airgebauten Fläch« möglichst gewissenhaft abgcschätzt und mrgegebn wird.
Wegen der bei der Ausfüllung zu beachtenden Einzel Heft« venoersen wir auf die dem Bo gm aufgedruckte LlnleittMg.
Tas Formblatt ist uns bis spätestens 21. Juni 1918 zurück« zusenderr.
Gießen, den 30. Mai 1918.
Großherzogliches Kreisamt Gießen.
__ Dr. Usinger.
Betr.: Ausreise Hllfsdiensöpflichtiger.
An den Oberbürgermeister ’u Gießen und die Größt). Bürger« mcistereien der Landgemeinden des Kreises.
Im Hinblick ans die Rvtwendigkeft, den Reiseverkehr tunlichst einzuschränken, und im Hinblick darauf, daß der große Geschäftsverkehr der Kriegsamtstelle Frarftfurt a. M. es ioüuschenswert erscheinen läßt, persönliches Vorsvreck>eu von Gefuchsdellenr tuuliftBl eiuzu schränken, sind Hftfsdienst^flichäge, welche einer Genehm iguw§ der Kriegsamtstelle zur Ausrerse in oaS befreundete oder ueutratt Ausl.nck bedürfen, rächt zu veranlassen, persönlich bei der Krieg-- amtstclle in Fraickfurt a. M. vor^usprockM, vielmehr sind deren Gesuche mit den Vörgängen rückschriftlfth der KriegSanttstelle zur Stelämguahme zu überseirden. Ritt in awrz drftrgenden Ausnahm«-, fallen erscheütt es zulässig, ldaß die GefuchMler Persönlich ihr Anliegen hier vortragen.
Gleichzeitig wird darauf hi^rgewiesen, daß bei Reiserc ymx Wiederherstellung der Gesundheit grundsäjchvch die Erläge ei 7 «S amtsärztlichen Zeugnisses, tcx'lÄeS die Mtwendig-üt der Steif«; ins Ausland dartut, von der Kriegsamtsteffc gefordett werden muß. Gießen, den 27. Mai 1918.
Großherzoalichi's .Krcisamt Gießen, vr. Uskngx.'r.
Bekanntmachung.
etr.: F-eldberemiguna in der Gemarkicng Göbelnrod: bierr die Auflösung der Vvllzugskommission.
Ich bringe hiermit zur öffentlichen Kenntnis, das endigung des Wesens durc
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dre Bollzugskommrssron für tue obige Feldbereinigwig aufgelöst norden ist.
Friedberg, den 9. Mai 1918.
Ter Gwßh. Feldbereinia urrgskon i mtff-ürr.
_ Schnitt spä hn, Mgierungsrat.
Bekanntmachung.
Betr.: geldbeveiuigung Leihgesterir: hier: AusschLay der ungedeckten Kosten.
In der Zeit vom 13. bis einschließlich 20. Jürä 1918 liegt werktags auf dem -Lmtszimwer Großh. Bürgermeisterei Leihgestern der auf der.rechtskräftigen Unterlage geferttgte Ausschi^ der ungedeckten Kosten zur Einsicht der Beteiligten offen.
Einwendungen hiergegen ftnd bei Meidimg des Ausschlusstt Während der Offenlegungszeit bei Großh. Biftgermeisterei L«rh« gestern schriftlich einzureichen.
Friedberg, den 20. Mai 1918.
Der Großherzogliche Feldbereinigungskommtssürr Schnittspahn, RegierungSrat.
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