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Nr. 61 31. Mai 191®
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JuhaltS-Uebersicht: Ernährung der Stadtkinder. — Verkehr mit Laubheu. — Gartenmäßiger Gemüsebau. -- Ausreise Hilfsdienst- pflichtiger. — Feldbereimgung Göbelnrod und Leihgestern. — Beschäftigung von Arbeitskräften. — Derhehr mit Eiern. — Lagerung von
Getreide usw. — Lieserung von Strickgarn. — Fleckfieber.
Detr.: Bestimmungen über die Ernährung der mlf dem Land untergebracksten Stadtkinder im Wirtschaftsjahr 1917/18. An die Grovir. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.
Auf Grund der Verft'igung Großh. Ministeriums des Innern zu Nr. M. d. I. III 11180 vom 4. Mai 1918 wird bestimmt:
1. Als „Stadtkinder" gelten nur Kinder, welche von Kom* mimalverbänden, Kirchen- und Pfarrgemeinden, gemeinnützigeit Vereinen und dergleichen, insbesonder-e durch den Verein „Landaufenthalt für Stadtkinder" planmäßig in größerer Anzahl auf dem Lande untergebracht werden, einerlei aus welchem Bundes-* staat sie stammen. Tie Versorgung von Kindern, die außerhalb einer festen Organisation auf rein privatem Wege vorübergehend nach den: Lande gebracht werden, hat sich lediglich nach den allgemeinen Grundsätzen über die Versorgung ortsfremder Personen zu richten. Solcher: Kindern steht daher namentlich das Recht der Selbstversorgung nickst zu.
2. Siofern „Stadtkinder"' bei Selbstversorgern Aufnahme finden, sind sie als zu deren Haushalt gehörig anzusehen und nach den für Selbstversorger geltenden Grundsätzen, insbesondere auch hinsichtlich der zulässigen Verbrauchsmenge zu behandeln.
Insoweit hiernach eine Selbstversorgung für die Stadtkinder nicht einzutreten hat, sind sie vom KommunalVerb and des ländlichen MfentlwUsorts ebenso wie die eingesessene versorgungs- berechtigte Bevölkerung zu versorgen. Diese Bestimmung wird im Regelfall auf die Versorgung der sogenannten Ferienkolonien Anwendung zu finden haben.
3. Auf Grund der Verordnung vom 24. November 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 1082) und den dazu gehörigen Ausführungsbestimmungen sind den Landwirten, welche sich zur Aufnahme von Stadtkindern verpflichten, zu deren Ernährung die erforderliches Menget: voll Getreide und Öülsenfrüchten in gleicher Höhe zu belassen, wie für Angehörige ihrer Wirtschaft. Diese Anordnung hat bei der Mforderung von Kartoffeln sinngemäße Amvendung zu! finden. Soweit die Ablieferung bereits erfolgt ist, stellt der Kommunalverband die Lebensmittel aus seinen Vorräten auf Antrag zur Verfügrmg, gegen die gleiche Vergütung, welche bei Ablieferung von ihm gezahlt wurde.
4. Ter Fleischbedarf der bei Selbstversorgern untergebracksten Stadtkinder ist in der Regel aus dem dem Selbstversorger aus Hausschlachtungen zur Verfügung stehenden Fleischvorrat zu decken. Tie Versorgungszeit wird auf Antrag entsprechend verkürzt.
5. Tie Stadtkinder sind vor ihrem Fortgang aufs Land rechtzeitig bei den vom Wohnsitzkommunalverband zu bezeichnenden Stellen abzumelden. Tabei sind alle Lebensmittelkarten oder Unterabschnitte von Lebensmittelkarten (einschließlich der Reichssleischs- karte), die erst nach dem Tage des Fortgangs Geltung erlangen, dem Wohnsitzkommruialverband zurückzu geben. Während der Tauer des Landaufenthalts dürfen für die Kinder vom Wohnfttzwmmunal- verband Lebensmittelkarten nicht erteilt werden. In die Listen des Wohnsitzkommunalverbands über die Ausgabe von Lebensmittelkarten ist ein eiusprechender Vermerk einzutragen.
Ueber die ordnungsmäßig erfolgte Abmeldung hat der Wohn- sitzkommullialverband einen Ausweis nach e n d st e h e n d^ a b- gedrucktem einheitlichen Muster (Ausweis für Stadtkinder) zu erteilen. .
Ter Ausweis ist bei der Wmeldung mrt dem Stempel des Wvhnsitzkommunalverbarrdes und den: Datum des Ausscheidens des Kindes aus der Versorgungsgemcinschait des Wohnfitzkommunal- verbandes zu verselieu. Er ist den .Kindern, beziehungsweise den, Begleitern auf die Reise nach dem Lande mitzugeben.
6 Unmittelbar nach dem Eintreffen auf dem Lande siiid die Stadtkinder bei der zuständigen Bürgermeisterei des ländlichen Aufenthaltsortes unter Vorlage des Ausweises anzn- melden. Tie Anmeldung darf nur e>itgege:igeiwurmen werde,:, wenn der Ausweis boigebracht wird.
Tie Bürgermeisterei hat aus dem Abschnitt A des Ausweises zu bescheinigen, daß die Anmeldung ordmmgsmäßig erfolgt ist. Der Abschitttt A ist sodann dem Kinde, bziw. dem Landlvirt, bei dem es nntergebracht ist, zurückzugeben. Der Abschnitt 8 ist von der Bürgermeisterei abzntreunen und nach gehöriger Ausfüllung auf der Vorder und Rückseite dem Koinnmnalverband Gießen zu übersenden.
Für die angemeldeten Kinder gibt der Komn:u nalverband Gießen, irrsolveit sie nicht arrs Selbstversorger-Vorräten zu versorgen sind, Lebensmittelkarten nach den gleichen Grundsätzen, aus, wie fitt die eingesessene vorsorgungsberockAgte Bevölkerung. Ti»e Karten sind den Qiuartterwrrteu der Küider zu behändigen.
7 Am -Ende des Landaufenthaltes sind die Kinder von bet* Gvoßli. Bürgermeistereien bei dem Kommuiialverbcrnd Gießen ab^ zumelden. . . ^
Tie Abmeldebescheinigung ist auf Abschrtttt A des Ausweises ein^u tragen. Ter Abschnitt A des Ausweises ist seitens der Bürgern mersterei von dem Kinde bzw. dem Landwirt, bei dem es unter \ gebrachst ist, zu erheben und dem Kommunalverband Gieße:: emzui senden. Außerdem ist denr Kinde die rote Mmeldebescheinigung arcsq zu händige::, da die Wiederauftrahme in der Versürgrmgsgeinernsckiaf? des Wohnsitzkommunalverbandes nur erfvlgen darf, nachdem da> Ausscheiden aus der Versorguiigsgemernschaft des Konmrunalq Verbandes Gießen durch Vorlage der üblichen roten Abmeldebefchet- nigung nachgewiesen ist. . .
8. Bei der Durchführung vorstrhe:ider Bestimmungen ist jede unnötige Behelligung der Q-uartterwirte der Stadtkmder auf de:^ Lande zu vermeiden.
Gießen, den 17. Mai 1918. .
Großhcrzoglicb's Kreisamt Gießen.
I. V.: H e m m e r d e.
Großherzogtum Hessen A.^
''Ausweis für Stadtkinder
Dom tzeimats- bommltnov verband aus» zusüllen:
Datum der Abreise
Stempeln. Unter schrift des Hei- matbkommunal- verbands.
Von der Anmeldestelle des Zuwondcrungs- kommunal- verbands auszufüllen :
Datum der Ankunft:
Stempel und Unterschrift.
Dom Zuwanderungskommunal. verband aue- zufüllen:
Datuni
der Rückreise:
Stemv l u. Unter schrift des Zu» wanderungs- kommunalver- bands.
Brot ....
Speisefett . . .
Nährmittel . .
Uartoffel . . .
Zleifch . . .
Sucker siehe Ziffer VII der umstehenden GedrauchsanweisvnD»
Rückfe ite zu A.
Gebrauchsanweisung z u m Ausweis der Stadtkinder.
Grobherzogtum Hesten
8 .
Ausweis für Stadtkinder
Stempel des Zuwanderung», kommu. aloerband»:
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I. Ter Tag de: Llbreife aus dem AbwandenlngskomnttLlLlvLvff band ist durch deutliche Markierung auf der Karte zu vermerken. ebenso der Tag der Anttmft im Znwanderuiigs ko mmu-, nalverband und der Tag der Rückreise.
II. Das Stadtkind hat vor seinem Fortgang aufs Land alle Lebensmittelkarten oder llirterabschnitte von Lebensmittelkarten einschließlich der Reickssfleischkarte abzugeben.
III. Tie Karte ist von dem Quartiernnrt des Sommcranft'nthalte§ auf das sorgfälttgste aufziibeivahren und vor Verlust zu schützen.
IV. Unmittelbar nach dem Eintreffen ans dein Lande ist das Stadk kind bei den vom Kontnuinalverband des ländlichen Miend, Haltsorts zn bezeichnenden Stellen unter Vorlage des AltK- wcises anzuineldtM. Tie 2lr:meldung darf nur entgegengerwnvi m<n: werden, weim der dluslveis lteigebracht »vird.
V. Der Abschnitt 8 ist nach gehöriger Msfüllung vom Vorstand des Kvminunalverbandes des ländlichen dlufeittlialtsorts, 1ml- icher die Wsckmitte prüft mid gegc-benenfnlls berichtigt, dem Großh. Ministeriuvl de. Innern, Llbtellung für Üandwirt- sck-ast. Handel und Gewerbe, ttl größeren Ansammlungen zu übersenden.
VI. Ter Absckmitt A de) Ausweises, der die Bescheinigung über daA Tattun der Rückreise ans dem Kolnniunalverband des Sonimer« ansenthalts trugen muß, ist nach Mckkehr des Kindes dem Herma tswminunalverba t:b abzu geben.
VII. 9lnstelle der Zuckerumta'uschkcrrte tritt der Stadtttn derausnris. Jedes Kind eihält aus Grund desselben die ihm zuste!'eird< Znckerrattvn. Für Stadtkinder' sttrd also Zuckerirmtauschbrrttm nickiff auszngebeii.
Rückseite ^u 8.
Name des Heiiivatsvrts:
Name des Heiniatsttnrnnunalverbands.


