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Bekanntmachung

ftBer Me Festsetzung von Preisen für Süßwasserfische.

Vom 7. Mai 191.8.

Auf Grund der 88 2 ,md 4 der Bekanntmachung des Reichs wmmSffurS ft'lr Fischversorgung über die Festsetzung von Preisen fOr Süßwasserfische txmi 7. Februar 1918 wird mit Zustimmung des Reichskommissars für Fischversorauna bestimmt:

8 1. Beim Verkauf von Süßwasserfischen an die Verbraucher dürfen für 0,5 Kilogramm (1 Pfund) Reingewicht folgende Preise dicht überschritten werden: 1. in den Städten Tarmstadt, Gießen, Mainz, Offenbach und Worms:

Lachse, im ganzen.. 7,80 Mk.

rm Ausschnitt.10,40

Aale von 500 Gramm und darüber . .4,

desgleichen von 250 Gramm bis unter 500 Gramm 3,65

desgleichen unter 250 Gramm.2,45

Lander (Schill) von 1000 Gramm und darüber . . . 3,65

desgleiä-en mrter 1000 Gramm.3,

Wroße Maränen, Blaufelchen, Sandfelchm (Weißfel-

chen), - Aeschen.3,40

Renken, Gangfische, Kilche, Schnäbel.3,

Dschte, Schleien.. 2,45

Karpfen, kleine Maränen, Welse, Maifische, Quappen

(Rutten, Treischen).2,15

Barsche, Karauschen, sofern 3 Fische 500 Gramm und

darliber wiegen.2,15

desgl., sofern 3 Fische unter 500 Gramm wiegen 1,40 Bleie (Brachsen), Barben, Rapfen (Schiede), Döbel (Aitel, Schuppfische), Zährten (Rußnasen), Wände (Orfen). Nerflinge (Frauenfische) von 2000 Gramm

und darüber .2,

desgl. von 1000 Gramm bis unter 2000 Gramm 1,60

dcsgl. unter 1000 Gramm.1,40

ftze, Rotaugen, Giistern, sofern 3 Fische 500 Gramm

und darüber wiegen.1,40

desgl., sofern 3 Fische unter 500 Gramm wiegen ,85

Nasen ...1,10

Joppen, Ziegen, Stinte, Kaulbarsche (Stureir), Ukelei (Lauben), Hasel, Gründlinge, sowie kleine Backfische aUer Art.,70

2. Fm übrigen Staatsgebiet:

Lachse, rm ganzen.. . . . . 6,70

rm Ausschnitt.. 8,90

Aale von 500 Gramm Und darüber.3,50

desgleichen vor: 250 Gramm bis unter 500 Gramm 3,10

desgleichen unter 250 Gramm.. . 2.10

Zandcr (Schill) von 1000 Gramm und darüber ... 3,10

desgleichen unter 1000 Gramm.2,60

Große Maränen, Blaufelchen, Sandfelchen (Weißfel-

chen), Aeschen.2,90

cnfcrt, Gang fische, Mche, Schnäbel.2,60

echte, Schleien. 2,10

rpsen, kleine Maränen, Welse, Maifische, Quappen

(Rutten, Treischen) ..1,85

Barsche, Karauschen, sofern 3 Fische 500 Gramm rrnd

darüber wiegen . .. 1,85

desgl., sofern 3 Fasche unter 500 Gramm iviegen 1,20

Bleie (Brachsen), Barben, Rapfen (Schiede), Döbel (Aitel. Schuppfische), Zährten (Rußnasen), Wände (Drfen). Nerflinge (Frauen fische) von 2000 Gramm

uno oarüver .1,70

desgl. von 1000 Gramm bis unter 2000 Gramm 1,40

desgl. unter 1000 Gramm.1,20

Plötze, Rotaugen, Güstern, sofern 3 Fische 500 Gramm

und darüber wiegen . 1,20

desgl., sofern 3 Fische unter 500 Gramm wiegen ,70

Nasen. . .,95

Zoppen, Ziegen, Stritte, Kaulbarsche (Sturen), Ukelei (Lauben), Hasel, Gründlinge, sowie kleine Backfische

aller Art..,60

F 2. Zuwiderhandlungen gegen diese Vorschriften werden nach

§ 6 der Bekanntmachung über die Beaufsichtigrmg der Fischversor­gung vom 28. November 1916 (N.-G.-Bl. S. 1303), bzw. 22. Sep­tember 1917 (R.-G.-Bl. S. 659) mit Gefängrns brs zu einem Jahre und mit Geldsttafe bis zu zehittauseno Mark oder mit einer dieser Strafen besttaft: neben der Strafe können die Gegenstände, auf die sich die strafbare Handlung bezieht, eingezogen werden:, lohne Unterschied, ob sie dem Täter gehören oder nicht.

Darmstadt, den 7. Mai 1918.

Großherzogliches Ministerium des Innern, v. Hombergk.

Bekanntmachung

Über den Arttmu von Tabak im Jahre 1918. Vom 7. Mm 1918.

Auf Grund der Bundesratsverordnung vom 25. September 1915 über die Erricht,mg von Preisprüfungsstellen und die Ber- sorgui!gsregel,mg in der Fass,mg vom 4. November 1915 (ReicbS- Ges.chln. S. 607/728) wird verordnet, waS folgt:

8 1. Unsere Bekanntmachung über den Anbau von Tabak im Jahre 1917 vom 19. April 1917 gilt auch'für das Jahr 1918.

§ 2. Diese Verordnung tritt mit dem 8^age ihrer Berttlndigu»« rn Kraft.

Tarmstadt, den 7. Mai 1918.

Großherzogliches Ministerium des Innern.

__ v. Homberg k.

Bekanntmachung

J^ T die Zuteilung von nmem Schuhwerk für die Behörden, öffend- nchen Anstalten und Wohlfahrtseinrichtungen, sowie für die Wohl- fahrtspflege. Vom 7. Mai 1918.

Höhere Verwaltungsbehörden im Sinne der 88 2 und 3 Abs 2 der BckannNnaäuliig der RnMelle für Lchuhversor-runa vom fw f 1918 über die Zuteilung von neuem Schuhwerk für dir e r v;, n ' c Anstalten und Wohlfahrtseinrichtungen,

sowre für dre Wohlfahrtspflege sind die Kreisämter Darmstadt, den 7. Mai 1918.

Grvßherzogliches Ministerium des Innern.

___ o. Homberg k. _

Bekanntmachung.

B e tr.: Bezirksstellvertteter des Denkmalpflegers für die Alter­tümer.

. c ^br Be^gnahme auf die Bestimmungen in 8 3, Abs. 2 und 8 5 Abs. 3 der Bekanntmachung vom 19. 2. 1903, die Anzeige Pflicht und die behördlichen Anordnungen bei Ausgrabungen und Fnnden betreffend (Reg.-Bl. Nr. 12) hat Gwßh Ministerien des Innern durch Entschließung vom 16. d. M., zu Nr. M .d. I. 6546, den Gwßh. Oberlehwr Herrn Professor Helmke, Gießen ms auf werteres ehrenamtlich zum Stellvertreter des Großh. Tenkn^lpfLegers für Me Wtettümec Professor Dr AntheS, Darn> stadt, für den Krers Gießen bestellt.

Gießen, den 24. Mai 1918.

GroßherzoglichcS .üreisamt Gie^n.

___ Dr. Usinger. _

Bctr.: Ernteplänen für die Raps- und Rübsenernte.

An den Oberbürgermeister zu Gießen und die Großh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.

Der Kriegsausschuß für Oele und Fette, Berlin W 8, Ltttruer- stivatze v3, hat die Firma Richard Hauptmrmn in Zittau mit bex Herstellung von Ernteplänen für die Raps- und Rübsenernte b& anftragt. Ter Preis der Planen stellt sich aus:

138,50 Mark für Größe 600x350 cm 120,00 für Größe 500x300

,Dw sind in geeigneter Weise hiervon in Kenntnis

^ stöen und Kaufliebhaber an die obengenannte Firma &u der-

Gießen, den 24. dNai .1918.

Grvßherzoglicl» ^ üreisamt Gieße».

_ Dr. U f f n g e r.

I. Gruppe

Gwßh.- Meinh.-

Preis Preis

II.

Großh-

Preis

Cftmppe

Medch.

Preis

0.90

1.05

0.83

095

0.50

065

0.42

0.

0.25

0.30

0.25

0.30

Bekanntmachung.

Betr.: Festsetzung von Erzeuger-, Großhandels- urrd Kleinhandels. Höchstpreisen für das Gwßherzogtum Hessen und den Re­gierungsbezirk Wiesbaden.

Die Höchstpreise für Spargel tverden herabgesetzt wie folgt, Erzeugerpreis

1. Sorte:

0.70 m.

2. Sorte:

0.35 Mk.

Abfall:

0.20 Mk.

Vorstehende P reisfestsetzungen beziehen sich auf das Pfund und auf marktfähige Ware erster Güte. Die Erzeugerpreise treten ms 1. Juni, die Handelspreise aiü 3 .Juni l. I. in Kratt.

Main z, den 28. Mai 1918.

Hessische Landesgemüsestelle, Verivallungsabteilung. Werner, sttegierungSrat.

Wiesbaden, den 28. Mai 1918.

BezirkSstelle für Gemüseich Obst für den Regierungsbezttt Wiesbaden.

D r o e g e, Geh. RegierungSrat

Betr.: Wie oben. Mainz, den 28. Mai 1918.

Dir Hessische Landesgemüfestelle. BenvaltuugSaltteilung,

Ml

die Gwßhrrzoglichen BürgeMeistereftll der Landgemeinden.

Unter HüiweiS auf vorstehende Bekanntmachung empfehlen wtt Ihnen, diese in Ihrer Gemeinde in ortsüblicher Weise öffentt« bekanntzu machen. 4088V

Der Vorsitzende:

Werner, RegierungSrat.

Zwillings runddruck der Brühl'schen Umv.-Buch- und Steindruckerei. R. Lange, Gieße

n.