?T&Wrnttt m. Schluß- und uebergnngsbeftimmu ngen.

3 31. Scluibioerk. das die Arbeit« im Weae dieser Sonder- »uteiftmgen erhalten, üvivb .bet bet Prüfung der Bedarfsschetn- bereü^iAmg nach ^ 4»scrtz I! Ziknx 1' der Bekanntmachung vom .37. März, 1918 über Schuhbedarf-sctünn« nicht m de,: Bestand an gebrauchsfähigen Schuhen oder Stiefeln eingerechnet.

8 32. Die Bergwerks- und Grubenarbeiter, die Eisenbahn- ardeiter sowie die Wald- .und starbeiter gelten .int Sinne des! § 4 Llhsatz V Buchftalv a der Besanntmacl>ung vom 27. März 1918 über ^chuhbedarfsscheine als bereits im Wege der Sonderzuteiluii- gen versorgt. Diese Arbeitergruppen können innerhalb 12 Mo- Arten von den AuSferttgungsstelleu nicht noch einen weiteren Schuhbedarfsschein für BerufsZwecke erhalten. Das im »Wege der Son^iUuteilungen cm diese Arbeitergrrtppnr abgegebene Schirhwerk braucht daher den Ans,ertigungssttllan für die einzelnen Emp­fänger nicht yeineldet zu werden.

^ 3m übrigen haben die Berterlungsstellen den zuständigen Ausserttgungsstellen für Schuhbcharfsscheine Bor- und Zunamen, Beritt und Wohnort derjenigen Personen mitzuteilen, die im Wege der L>mtderzuteilungen Berufsschuhwerk mit Lederboden erhalten. Jtcie Personen gelten dann.für den laufender: Jahresabschnitt im Srrnre deS § 4 Absatz V BuctKabe a der Bekann tmack-ung von: 27. März 1918 als versorgt. Die Aussertigungs stellen haben hier­von in den Personallisten --karten) entsprechende Vormerkung Zu machen.

Andererseits haben die VerteilungSsteklen bei der Verteilung von Berufsämhwerk mit Lcderboden solche Personen in der Regel von der Zuteilung auszuschließen, d:e innerhalb des Jahresab- schnrtteö von den Aussertigungsstellerr für Schuhbedarfsschein« bereus einen zweiten Schuhbedarfsschein mit Rücksicht auf ihre BerurLätigkeit erhalten haben.

8 33. Vorstehende Bestimmungen treten mit ihrer Ver- östentlichung imReichscmzeiger" in Kraft.

Ansgenommen sind die Best:mimrngen des 8 14, die erst mit deii Zuteilungen für den Monat Jurri in Kraft treten.

Die Zuteilungen für den Monat Mai erfolgen noch in der bis­herigen Weise durch Vermittlung der Kriegsamtstellen und des Kleinhandels.

§34. Mit dem Inkrafttreten der Bekanntmachung verlieren! alle Bezugsscheine, die die Reichsbekleidungs stelle bis pn 31. März 1918 auf neues Berufsschuhwerk für die Rüstungsindustrie und für ähnliche Betriebe ausgestellt hat, ihre Gültigkeit.

Den Herstellern und Händlern ist es verboten, auf diese Be- zugsschenre noch Schuhwaren abzugeben.

§ 35. Anfragen, die den Boling dieser Bekaimttnachung be­treffen, sind ausschließlich zu richten:

Ij an die Reichsstelle für Schnhversorgung, soweit es sich um

Fragen der Zuteilung handelt,

2) an den Hauptverteilungsausschuß, soweit die Belieferung in

Frage steht.

Berlin, Kronenstt. 50/52, den 29. April 1918.

Rrichssvelle für Schuhversorgung.

Der Vorstcurd.

Wallerstein. Dr. Gümbel.

XVIII. Armeekorps.

Stellvertretendes Generalkommando.

Abt. Illb. Tgb.-Nr. 10 207/1996.

Gouvernement der Festung.Mainz Abt Mil. P. Nr. 54 077/26 885.

Frankfurt a. M.,/Mainz, den 27. April 1918.

Be t r.: Schrotmühlen.

Verordnung.

Auf Gcunddes 8 9b des Gesetzes über den BelagerungS-uftand vom 4. Juni 1851 m der Fassung des Reichsgesetzes vom 11. De­zember 1915 bestimmen wir für den Befehlsbereich des 16 Arme», korps und des Gouvernements Mainz»

I.

T« Vewcknung vom 28 August 1917 Abt. Illb Nr. 17 009/ 5150 narb aufgehoben

n.

An ixten SEe treten mit der Veröffentlichung dieser Ver­ordnung folgende Besttmmungen:

3 1.

Als Schrotmühle im Sinne dieser Verordnung gilt ohne Rück- > Bezeichnung jcbe nicht gewerblich betriebene Mühte

uA lonstr^Vorrrchtuna, die zun: Mahlen, Schroten oder QueP

oder Mais geeignet ist, mag sie %x Hand- ober Kraftbetrieb euigerichtet, beweglich oder fest wr-

gevam jqjt. __

§ 2 .

gandratsamt, Kreisamt) für bestimmte Mengen von Getreide Hülstnfriichtei: oder Mais, die der Unternebbier zur Fütterung des im BcttiÄ'e gehalrenen Viehs verwenden darf, di« Verarbettrma mittelst L>chrotn:ühle gestatten.

Tie Erlaub,: is darf wir erteilt werden, wenn die vom Kvmmue nalverlxrud ans Grmck der Reichsgetteideordnung zur Ueberwachung Selbstversorger erlassene:: Anordnunge:: innegehalten sind Tra «Geltungsdauer der Erlaubnis darf iricht weiter als etna: Monat Tage ihrer Erteilung an erstteckt syerden. Tie Erlaubnis ist u: der Reget an dir Bedingung zlu ttrüpfen, daß der Betrieb währet der Zttit der Bemitzung polizeilich beaufsichtigt wird.

Tv Erlaubnis muß schriftlich erteilt lverden. Der Erlaubnis schem mutz den Namen des Unternehmers, die Menge und Art der Früchte, sonn« den Ieitplmkt ettthalten, bis W KJ*! er ist nach Ablatuf der Frist d« au»-

stellenden Behörde zu rürkzu geben und von dieser auszubewahren.

8 3.

^t L> ^ er unentgeltliche, ^ dauernde oder vorüber«

gehende Ueberlassuiig Don Schrotmühlen oder Teilen von Schno-t- Echere rst untersagt. Das aleiche gilt für Verträge durch die «ne Berpflichttmg zu solcher Uebeclassung begründet wird «Kaufverträge und ähnliche).

Ul 2£ r f c ^rtvalttingsbehörd« kann 9lusn ahmen von der Vor­schrift nn Absatz 1 zulasser:.

8 4.

Die Herstellung vor: Schrotmühlen und von Teilen von Schrot­mühlen :st untersagt.

Die Reichs getveidestelle kann Ausnahme,: von der Vorschrift in Absatz 1 zu lassen.

§5.

& S «Erlodischen Tvuckschritt«! oder in ko«.

grützorm Kreis von Personen ^.^..Ber»>cheruno von Schrot.

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unö Verbreitung der Druckschryter: tättgen Personen nicht ob.

8 1 o? 1 } fühlen urch fonftioen Vorrichtungen der im

gA!Art d:e nach dem 1. Jmmar 1916 ihren «Nv>

bedürfen einer Bescheiniming der rxch d:e An,Meldung des Geverbe- ^i£^£r Umoe ? n , n9 ^ Vorschriften über die nicht-.sewerh- ^ Schw^hlener.olgt ist. A:tder,:falls ftnden auf sie dir Vorschriften dieser Bervrdmrng Awvendung.

. 8 7.

n ^ unqa k a c®! ro } Verordnung werde,: mit «8e-

m bestraft Seim Borlirgan milbctitbeq

fetXÄÄ:' Erafe bis zu .mtaukrnde

Ter stellv. Kommandierelide General:

Riedel, t^leneral der Infanterie.

Ter Gouverneur der Festung Mainz. d a u s ch, «Generalleutna nt.

Bekanntmachung

der Rei^bekleidungsstelle über Ausnahmen von den 88 7 11a derKuildesratsvewiLiiung -über die Regelwig des Verkehrs Web-, Wirk- und -L>tr:ckwaren vom 10. Jlmi/23 Dezember «1916 für Papiergarngeweb«. Vom £ Mai 1918 Auf Grund der Bundesratsverordnuna über Besuaniss- ReiAbekleidunasstelle vom 22 März 1917 Reicä^Gesetzl'laü 3. 257) wird folgendes bestimmt: ^lewuur

I.

(lber We R^cluug txi Zk'Tfefyrö mit Web-, Wirk-, strick- und «Schuhionveil vvm 10 Juni

Absatz an^gt^r 1916 lReickss-GesetzbkS. 1420) wird fvlg.md«

Tie Vorschriften der Absay« 1 und 2 ftnden aus Web-, Wirb-

^ - abgeseheii von Futter

und Zutaten ausschließlich Papiergarne verweirdet sind, kein« Anwendung.

. $ 11 a ber unter 1 genannten BnndesratSvervrdnnnN

wird folgender Absatz 2 «ngefügl: u

der Vorschrift des Msatz 1 ist bei den dort ^zeichneten Zeitungsanzeigen und anderen Beürnnkmachun- gen über Web-, Wirk- und L-trickwaven und die aus ihnen ra* ^^LerstelliiNg - abgesehen von Futter ^d /sutaten ausschließlich Papiergarne verivendet sind, ge­stattet, den Vermerk: ,

.^lus reinem Papiergarn! Bezugs schein frei!" vei-usüge,:.

^ II.

Tre Bekanntmachung tritt sofort in .Kraft.

Berlin, $en 4. .Mai 1918.

Reichs bekleidmrgssMe. r . Stadtrat Tr. Temper.

Stellvertreter des ReichskdmmissavS für bürgerliche Kleidung!,