Ausgabe 
30.5.1918
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Nr. 60

30. Mat

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1918

S

Znhalts-Uebersicht: Zuteilung von neuem Schuhwerk (Schluß). Schrotinuhleu. Verkehr mit Web-, Wirk- und ^rickwarei,. Preise Uir Süßwasserfische. Anbau von Tabak. - Schuhwerk für Behörden usw. Vertreter der Denkmalspflege,. EintepU.nen.

Erzeuger-, Großhandels- und Kleinhandels-Höchstpreise.

Bekanntmachung

über die Sonderjuteilu ng von neuem Berufs sckM-hwerk.

(Schluß.)

Das gleichie gilt für die Befürwortung vvn Bedarfsanmel- bnngen.

Abschnitt H. Besondere Bestimmungen.

Zn teilun gen au fG rund einesallgemeinen Verteil ungsplan es.

1 Bergwerks -und Grubenarbeiter aller Art.

§ 14 Das für die Bergwerks- und Grubenarbeiter bestimmte Schuhwerk wird nach einein allgemeinen .Verteilungsplan unmittel­bar auf die ein^liwn Bergwerks- und Zechenverwaltungen ver­teilt und diesen in ssst bestimmter Menge allmonatlick), unmittelbar durch den Hanptverteilungsm^schnß des Sckwhhandels gelmsert.

§ 15 Tie Bergwerks- und Zechenverwaltungen haben die ihnen monatlich zu stehenden Mengen unter Mitwirkung der Ar­beiten, ns schüsso an diejenige Arbeiter zu verteilen, dre den drin­gendsten Bedarf haben. Arbeitersichuhwerk aus Leder sollen nur solche Arbeiter erhalten, die in Kriegsschnhwerk mit VoUholzsohlen ihren Berus nicht ansüben können, also insbesondere Arbeiter Unter Tag, welche viel im Nassen oder an abschüssigen Platzeil arbeiten müssen. , _ , Bf - , .

Tie Arbeiter über Tag sind vvrwicge,rd mit KrlegssckMhtverr mit Voll Holzsohlen zu versehen.

§ 16. Mit der ersten Zuteilung nach dem neiieii Verteiluiigs- plan wird den einzelnen Bergiverks- und Zechenverwaltungen die Arbeiterzahl mitgeteilt, die der Berechnung ihres Anteils zu­grunde gelegt ist. ... . ^ .

Tie Berglverks- und Zechenvertvaltungen sind verpflichtet, der Reichsstette für Schnhversorgnng Mitteilung zu inachen, sobald die Belegschaft um 10 Pwzent unter jene Zahl herabsinkt oder dre Zahl übersteigt. Wieitere Mitteilungen sind zu macheii, tvenn in der Folge­zeit gleiche Veräiidermkgen gegenüber der zuletzt gemeldeten Zahl der Belegschaft eintreten. ^ ^ ^ ^ ^

Kriegsgefangene sowie roinmandrerte wer beurlaubte Ange­hörige des Heeres dürfen in die Zahl der Belegschaft nicht ein-' gerechnet iixrbeit.

§ 17. Für Arbeiter in Steiubrück-en, Tongrrlben und ähnl,ct)en Betneben ist der Bedarf an Berussschlhtverk voii Fall zu Fall mit besonderer Anmeldimg nach berrt für Rüstungsbetriebe geltenden Be Kimmungen anzufordcrn.

2. E i s e u b a h n a r b e i t e r.

8 18. DaS für die Eisenbahnarbeiter jeweils zur Verfügung stehende Schuhn^erk ist nach einem bestimmten Verteiluugsplan auf die einzelnen Eisenbah,Direktionen ausgeschlagen

Die Lieferung erfolgt monatlich. Die aenmmteri Behörden be­stimmen die VerteilunMellen und teilen immer zwei Monate im voraus dein Hanptverteilungsausschusse des Schuhhandels mit, wohin und aus wdcfcm Wege (§ 6) das Schuhwerk zu liefern ist.

8 19. Arbeiterschuhiverk aus Lebe,' soll in erster £ime dem Rangierpe.sonal zu geteilt werden, an andere Arbeiter nur dann, wenn ihnen ohne Leder schuhwerk die geforderte Arbeitsleistung ruimöglich ist.

8 20. Für die Arbeiter im Außendienste bei Neben- und Kleinbahnen, mit Msschlnß der Straße,üiahnen, ist der Bedars au Berufsschuhwerk von Fall zu Fall mir lresvnderer Anmeldung nach den für Rüstungsbetriebe geltenden Bestimmniigei'. anzu­fordern.

3. Forst- und Waldarbeiter.

8 21. Bezugsberechtigt sind Forst- und Waldarbeiter, die mit bem 'Einschlag und der Abfuhr von Holz beschäftigt sind, ohne Rück­sicht darauf, ob die Beschäftigung in Staats-, Gemeinde-, Stif- tungs- und Genossenschaftswaldungen oder in Privatwaldnngen erfolgen.

Die Holzhandlungen und Sägewerke haben für ihre im Bereich der Forstverwaltungen mit der Holzabfuhr beschäftigten Arbeiter dar Bedarf von Fall zu Fall nach den für Rüstungsbetriebe gelten­den Bestimmungen anzumelden.

8 22. Das auf die Forst- und Waldarbeiter entfallende Sckiuh- werk ist nach der Höhe des Holzeinschlages ans die einzelnen Burrdesstaaten lLandeszentralbehörden), in Preußen für die Staats- forsten auf die Köuigl. Regierungen, £ir die Gemeinde-, Sli^tnngs- und Genossenschastssorsten mif die Regierungsbezirke und für Privatsorstei, auf die Landwirtschaftskanimern verteilt und steht diesen Stellen nach getroffener Bereinlmrmlg «rtiveder bei den Schuhhcnrdelsgesellsckiasteu. bei ihren Bezirksstetten, oder bei be sonders Beauftragten der Schuhhandelsgesellsck>aft zur Verfügung.

Die Lieferung des Schuhtverks erfolgt monatlich mit Ausnahme

der Monate Juni, Juli und August. In dringenden Fällen kann auch für diese Zeit ein Bedarf von Fall zu Fall auf Grund be­sonderer Anmeldung angefordert tverden.

Die genannten Behörden fordern die ihnen zur Verfügung stehenden Mengen Schuhtverk monatlich von der betreffenden Schuhhandelsgesettschaft, den Bezirks stellen oder den besonder- Beauftragten der Schuhhandelsgesettschaften an, bestimmen dre Verteilungsstellen und teilen mit, wohin und auf welchem Wege (8 6) das Schuhwerk zu liefern ist. c t ,,

8 23 Arbeiterschuhwerk mit Ledersämst und Lederboden sollen nur diejenigen Forst- und Waldarbeiter erlmlten, die ihre Arber nicht in Kriegsschnhwerk mit Voll Holzsohlen .ausüben können. Ir erster Linie sollen damit die Arbeiter in steinigen oder gebirgiger, Gegenden versorgt werden.

4. Erwerbstätige Personen in der Landwirtschaft.

8 24. Die Sonderzuteilung erstreckt sich,rur auf Kriegsschuh­werk mit Vollholzsohlen. Bezugsberechtigt sind sämtliche in bet Landwirtschaft tätigen Personen mit Einschluß der landwrrfta-ast- lichen Unternehmer und ihrer Angehörigen.

In erster Linie sollen diejenigen Personen mit Schulnoerk bedacht werde,!, denen nach ihrer.wirtschaftlichen Lage die Besckxrf- fmrg von Schnhwerk im Wege der allgemeinen Versorgungsrego- lung erschwert ist.

SJ25. Das auf die fianbmirtfd>aft entfallende Schuhwerk tft auf me einzelnen Bundesstaaten lLandeszentralbehörden), in Preußen ans die Königlichen Regierungen verteilt. Es soll zur Deckung des dringendsten Bedarfs dienen.

Diese Behörden veranlassen die weitere Unterverteilung des ihnen zur Verfügung gestellten Schuhwerks auf die einzelnen Kommunalverbärrde n,rd teilen spätestens 2 Monate im voraus dem HauptverteilnngsanSschuß des SckMhhandels mit, welche Kom­mun al verbände mit Schuhiverk zu beliefern sind. Die Belieferung der Kommunalverbände erfolgt in der' Regel durch den Kleine Handel.

8 26. Der Bedarf der landwirrsrt-astlichen Bevölkerung an Arbeiterschnhrverk mit Lederscl>aft und Ledn'voden ist in besonders dringenden Fällen, namentlich für die wrinbantreibende Bevölke­rung. .soucke für .Personen, die überwiegend im Wasser .oder sumpfigem Gelände arbeiten müssen, vou Fatt zu Fall mis Grund» besonderer Bcdachsanmeldung anzusordern.

L. Zuteilungen von Fall zu Fall auf Grund be­sonderer Bedarfsanmeldung.

8 27. Zur Bedarfsanmeldung ist der von der Reichs stelle für Sckpilwersorgnng vorgeschriebene Vordruck zu üemxmöcn. Bei der Ausfüllung und Beha,ü>lung der .Bedarfsanmeldungen sind der Vordruck und die beigefügten Bemerkungen genau zu beachten.

Die Vordrucke sind rwn den Buchdrnckereien

I. S. Preuß, Berlin, Dresdener Straße 43,

E. Huber, München, Süchnfeldstraße 12,

W. Kohlhammer. Stuttgart, Urbanstraße 14/16 käuflich zu beziehen. (Bezeichnung: Bedarfsanmeldung für Berufs- schühwerk).

8 28. Die Bedarfsanmeldungen sind zu pi'üsen bei An­forderungen

1. für Arbeiter in privaten Gewerbetrieben fottwe für Hilfs­dienst Pflichtige im militärischen Wachdienste: durch die KriegsamtB stellen,

2. für bezugsber-echtigte Beamten nird Arbeiter in staatlicl^n Betrieben und Stetten: durch die dem Betriebe oder der Stelle Vorgesetzte Dienstbehörde,

3. für bezrngÄ'erechtigte Beamten uni) Arbeiter tu gemeind- liä-en Betrieben oder Stetten: durck> die Vorgesetzte staaUick-e Auf­sichtsbehörde.

4. für die Fischereiauffichtsl>eamten: durch den fstcichskommiffar für Fischversoranng.

5. für die m der Landwirtschaft ober sonst selbständig ervxrbs- tätigeu Personen und ftir alle nbngen Fälle: durch den Kommunal- verband des BeschäftignngsorteS.

Me Prüfungsstetten senden die ausgesüllten Vordrucke uu- mittelbar an die ReiclMclle für Sckmhtxwsorgung ein.

8 29. Bei der RZtehenden Knappheit an Schuhlvaren dürfen die gestellten Bedarfsann,eldnn<ren in allen Fällen nur dann in dem Umfange befürwortet tverden, als es sich um ein unab,veisba,-es Bedürfnis handelt, das auf andere Weise nicht zu befriedigen ist. Bei diese,- Prüfung ist der strengste Maßstab auzuweuden Ziehe § 7).

8 30. Muß Berusssämhwcrk hcnchtverkSmäßig bergestellt wer­ben, so lvei st die Reiehsstette für Schuh Versorgung die trolle stelle für freigegebenes Leder an. das zur Anfertiaung des .Schuh- tverks benötigte Leder den in der Bedarfsanmeldung getunten .Schuhmachngneiftern Mr Verfügung zu. stetten