Nr. 59
S7. Mai
1918
z°h-l.S.N.b-rfich^Z>.Ie^^
Bekanntmachung
ftbex in* Sander-rMlung von neuem BerufSschnhverk. (Fortsetzung.)
Aus ®ninb der Bund««, tsverordnung ü&ct dieEmchMnS ffacr NoickBftellr für Scbuhversorgung vom 28. Februar 19lv Meick^-Ges^blatt S. 100) wird folgendes rmgeordnet Abschnitt I. Allgemeines.
1. Berufs schuhwerk.
Ärb^s^ver'^daE'mit Laderschaft imb' Lederbvden hec°
HCfttflt is
2* K^egssickKlhiverk mit ® oUt > Jjl ^>% n o^^^oSfir' i fo. Bevor neues Berufs sch.ihwerk der m Mutz I 1 J*
gffc&nieteK Hvt von dem Hersteller in den Verkehr tlebrack)it §rj5 wu diesen, als solchsss durch Aufstenchi^lMg des Wortes ,^-en,ssschuhu-rrk" auf der Dohle zu kennzeichnen.
2. Bezugsberechtigte. f
§ 2. Bezugsberechlügt sind nach Matzgabe der versilgdcrvLN
1 Bergwerks- und Grubenarbeiter aller Art.
3' Arbeit' in Rüftuugsbetrieben, .
3' Eisen da h'.mrbeidt'r im Außendienst, emMreßlich deS Per» »mals von Neben- und Wembahneu, . .
4 Wold- und Fvrsiac beiter. d,e mit dem! Einschlag und der Abfuhr von Holz beschäftigt sind-,
5. in der Landwirtschaft ernsck>l,eßlrck Werndcru errverbstatige
tei; und W<isserbana, beiter und in ähnlicher Weise beschäftigte Personen,«die auf Wasserstiefel angewnsai, sind.
7. Hilfsdienst pflichtige. die Zu mrlttärrsckMnr Wachdienst ein«
berufen sind, v . . n
8 TÄegrapli-enbcru a rberter und LaimbrreftrasLr,
9. sonstige staatliche und gemellwliche Angestellte, dre rn, Autzew- -ienstz leinen onegswichttgen Beruf aus üben. in desmchers örmganacn Men (z.B. GrenMtutzlrute, Polst übeamte usw ).
In gleicher Weise wie die Verbote v loecdeu Beamte und An° «stellte mit Berufs schuht verborgt, soweit sie mit den gleichm Nrufsaufgaben wie die Arbeiter besaßt sind.
Kriegsgefangene sowie konimandierte oder beurlaubte hörige des Heeres und der Marine zählen nicht m den Bezugs-, derqchtigtrn.
3 Zuteilung des Schuhwerks durch die Reichs, stelle für Schu hver so rgnng.
3 Das Schuhbverk wird den Verteilungsstellen durch die .^stelle für Schkhversorgung zu urteilt: sie bestimmt die Höhe und Art der einzelnen Zilleilm,gen.
Tie Menge des verfügbaren Schuhwerks ist eine begrenzte. Me Ktteilungen können nur nach Maßgabe der' jeweils verfügbaren Be^ Wnde erfolgen. Die ReiMstelle fiir Schnhverforynng kann Schrrh- Wer? nnt Lederschaft und Lederboden nur für solche Arbeiter zu» »eilen, die ihren Beruf in KriegsschuPvevk mit Bo llholz sohlen nicht «KÜben können.
Berbeilungsstiellen im Sinne des Absatzes I sind:
1. für die Arbeiter in privaten Gewerbebetrieben: die Be- triebsunternehmer.
2. für die Arbeiter und Angestellten in staatlicher, und ge- «eidlichen Betrieben und Stellen kinschlietzlich der P rivat forsten:
») bei schlüsselmäßiger Zuteilung des Schuhwerks: die in den N 14, 18 und 22 benannten Stellen mid Behörden, d)bei besonder«' Bedarfsanmeldung : die anfordernden Behörden oder Stellen,
3. für HilfsdienstPfliMige im nlilitärischeu Wack)dienst: die Koteg samtsstellen,
4. für die in der Laudwirtschrft und sonst selbständig er- ßOsKstätigen Personen: der Konrmnuawerband des BeschMti-gnmgS-
soweit das Schuhwerk nicht für einzelne bezugsberechtigt man diesen unmittelbar geliefert wird.
, 4. Tos Schuhwerk für oi«
1. Bergwerks- irrtb .Grubenarbeiter,
2. Eisenbahn crrbei ter,
8. Wald- und Forstarbeiter,
4. in der Landwirtfchrft erwerbstätigen Personen, für diese aber nur in KriegSsckiuhwerk mit Vollholzsohleu,
L-erd in bestiniMan Zeitabschnitt«, auf Grirnd eines in Fühlung-- sixthme mit den zustärü-ig.u Behörden von der Reicl)6stelle für Gchuhv.»rsorgunH üufa^dlteu allgeu,einen Bertei lungsplanes zu- »sbeilt: im übrigen erfolgt die Zuteilung von Fall zu Fall auf Mrund besonderer Bedarfsaumelduugen.
4. Art der Belieferung.
8 5 Mit der Ausführung der Zuteilungen ist der ff™** verM,masausschch des Schuhhandels sn Berwr bemllttagt. ^ benwchrichtiat, sofern die Zuteilirwgen nicht ausG-rmck> mu* gem^n Verteiluugsplanes erfolgen, d,e Verteill'nasstelle , üb« Lit Art und Un,dang der bennlligten Zuteilungen. Tn Ber- teilungsst-elleu haben sich auf diese Mtttellwstdem teiluugsausschütz gegenüber m verbind!,clier Werse über dre nalftne des zugeöeilteu Schknl)iwerks *u erklären.
Kriegsschuhwerk mit Vvlll-oüsbhleu kduu e,ne Ersatzlreferuus tn ledernem Arbeiterschuhtverk in keinem Fall erwlgm, „ >
Lehnen Verteil,mgsstcllen, die auf Grund eines alldem NE Verteibrngsplanes beliefert Werden, die Anrmhme ab, w unter^ bb-iben weitere V dieser,rng.m, wenm dr« Ablehnung mcht auSi drücklich auf den einzelnen Fall beschrankt tmrd. Ms MelMurü gilt es, wenn der angesvrLertc Mchrungsbetrag nichts sd' Ostens binnen 14 Dagen vom Tagc der Rechnungsstellung ab M aeM HauptverteilunaSausschüß des Schnhharll>els e,ngegangen ist
§ 6. Tie Lieferung erfolgt entweder lumnttelbar an bie teillmgsstellen oder durch B.-rniittlung des Kleinchrndels.
Tie unmitdÄbaren Belieferungen aescl^ehen entweder ä) durch den Hauptverbeilnngsausschlktz des SchnhhandetS ,n ©es*
lin ober _ „
b) durch bie SdAibhaudelsgesellschafteii, oder _
e) durch die Bvzirksstellen oder benmders Beauftragte des Lchuh^
Ten Unternehmern privater Gewerbebetriebe wird das Schuhe werk stets im Wege der unmittelbaren Belieferung zagesül-rt.
Im Falle der unnttttelbaren Belieferung ist der Nechnnrnss^ betrag stets im! voraus <m die Stelle zu zahlen, durch nx-fifa diÄ Lieferung zu erfolgen hat.
6. Verteilung des Schühwerks. a) Allgemeines.
L 7 Tic Berteilungsstellen haben für eine gerecGe VertkikuNg des Schul-werks an diejenigen Bezugsberechtigten jai sorgen, ,velcl>e Wrz Ausübung ihres Berufes auf das zugeteilte Schzihiverk nratmn gänglich angewiesen sind zmd neues Schuhrverk in Enuangebingj puderen gebranchßfähigen SllMhwerks dringerü) bedürfen. Das best Bezugs berechtigten zugeteilte Schuhwerk ist nur für ihren per^ söulichcn b>ebrauch bestimint.
d)Verteilung bei unmittelbarer Belieferung.
8 8 Bei mumiltelbarer Belieferung haben die VerteikungsstÄlent für die Abgabe des Schuhrverks selbst zu sorgen. Sie könne, sich für die Verteilung des SäMhtoerks unter Zustimmung des Hantstvcr-^ teilungsansschrsses auch der Mithilfe von <>i' inbmrdlern bedienen- die das Schuhwn'k nach Anweisung der BerleiluiigsstuVeu an die von diesen bezeichneten Bezugsberechtigten abzugeven haben. Die Verteilungsstellen bleiben aber muh in diesem Falle für bie sachgemäße Turchfülirnug der Verteilung verantwortlich.
Tas Berufsschahtvers wird den Verteilungsstellen zu den aufge- stempelten Kleiuverkaufspreisen v-vm.Hauptverteilm!gsanssstg:tz des' Schuhhandcls berechnet: die Verteilungsstellen müssen das Scl>u'h^ tverk zu diesen Preisen ohne AusMag au die Bezugsberechtigten ab-^ geben Tagegen trägt der 5,auptverreilungsaussch;ß des Schnstlmn- dels die Kosten des Versandes, sowie die GntWidigung der Kleine Händler, die mit seiner Znstimlmung für die Verteilungsstellen die Abgabe des Schvihwerks besorgen.
Tie käuflicke Ueberlassung des -Schuhwerks an Kleinhändler ist den V«teiluugsstellen verboten.
8 9. Tie Verteilungsstellen haben über das abgegebene SChuh». werk genaue Listen zu führen, aus denen Namen und Wohnort! her Bedien, der Zeitpunkt der Abgabe, sowie die 9Crt des abgch geberken Sckjtuhioerks ersichtlich sein müssen.' Tie Liste,, sind gkordniek zur Nachprüfung aufzubeivabren. F-tir das zugeteilte Schuhwerf ist die Ausfertigung eines Sch:ihbedarfssck>eineS durch die ^zusl ändige Alusfertiguugsstelle auch daun nicht nötig, wenn das Schul-toerk nach den Bestimnuungen der Besanntntachung der Id'ichsstelle für Schuhdcrsvrgung vom 27. März 191.8 bedarBschri.«Wichtig ist. o) Verteilung bei der Belieferung durch den Klein Handel.
8 10. Wird' Schtuhwcrk .durch Verinittlung des KkeiubandekK geliefert, so haben die KleiulstttMer den Eingang der Ware nach Art, Menge und Größe sofort den VerteilungSstellen untzuteilen. Von der Abseudung dieser Mitteilm!g ab steht das Sckj-iliwerl bei den Kleinhändlern auf die Dauer von einem Monut zrn» Verfügung der Verteilungsstellen. Tie Verteilungsstell«: haben den Bezugsberechtigten ^knslvciskaiwen anAzustellen.
Tas Lchuhwrrk darf von dar Kleinhändlern wrt ae-en A'uS^ händigung dieser Ausweis karte an die Bezugsbrrechtigteu abgjv»


