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8 Au den WöhlsahrtSefttvtchtungen zählen auch prkvatt nytemtfjmxi, deren Gemeinnützigkeit dvn der Mevon Berwallung^ vehArde ihres Betrlebssittes mterkannt wird.
§3. Die Behörde, t, öffentlichen StynfMicn und WoUsahrtSein- Achtungen (Empfangsstellen) melden ihren Bedarf an Schuhwerk Van Fall Au Fall auf Grund besonderer Bedarfsanmeldungen an «n den Bedarfsanmeldungen sind die von der Reichsstelle für ^chuhversorgung vor geschriebenen Vordrucke zu vermeiden. Bei der MusMlung und Behandlung der Bedarfsanmeldungen sind der -Vordruck und die beige fü^Oen Bemerkimgen genau Au lachten Die -Vordrucke sind von deu Buchdruckercien
I. S. Pranß, Berlin 8 14, Dresdener Skr. 43,
E. Huber, Mauchen, Schönfelderstraße 12,
W. KvUhammer. Stuttgart, Urba'.rstvaße 14/16, käuflich -u beziehen (Be^ichuung: Bedarfsanmeldung für den be- HSrdlrchen und AnstalMedarf).
Die Beda rfsaumeldu ugen find für die staattichen Behörden Mid Anstalten bei der Vorgesetzten Dienstbehörde, für die arideren Behörden und für die Anstalten mit Öffentlich-rechtlichem Charakter der der Vorgesetzten staatlichen Aufsichtsbehörde und für private Wvhlsahrtseinrichttmgen, die keiner staatlichen Mfsichtsbehörde Mllerstehen, bei der höheren Verwaltungsbehövd^ ihres Betriebs- sihes eiuzn reichen. Diese Behörden prüfen die B-edarfsanmeldnngen Lmd r'lvrnntbeln sie der Reichsstelle für Schuht,ersorgung.
Die Reichsstelle für Schuhversorgung bestnnml Höhe und Art der -eintet), eit Zuteilung. Schuhwerk aus Leder kaitn nur in ganz besonders begründeten Ausuahmefällen zugeteilt tverden.
ß 4. Mit der Ausführung der Zuteilung ist der .Haitptvertei- lungsausschuß des Schu'hhandels Berlin beauftragt. Er benachrichtigt die Empfgngsstellen über Zeit, Art und Umfang der be- Etigten Zuteilungen. Tie EmpsangssteÜen haben sich auf diese Mittetlung dem Hanplverbeillmgs a usschuß gegenüber in verbindlicher Weife über die Annahme des zugebellten Schuhwerks M erklären. Für abgelehntcs Kriegsschnhiverk mit Voll Holzkohlen kann eine Ersatzliefertutg in Schuhroerk mit Lederboden in Seinem Kalle erfolgen. >.
Die Lieferungen erfolgen eitttveder unmittelbar an die Empfangsstelle oder durch Vermittlung des Kleinhandels. Privaten Empfangsstellen wird das Schuh,oerk stets im Wege der unmittelbaren Belieferung Ai geführt.
Die unmittelbaren Belieferungen geschehen entweder
a) durch den .HauptDerttilirngscutsschuß des Schuhhandels in
Berlin
oder ^ ,
b) durch die Schühhrndelsgesellschaften
oder
v) durch die Bezirksstellen oder besonders Beauftragte des
Schutchandels.
Int Falle der unmittelbaren Belieferung ist der Rechuungs- bekrag stets Im Vorcuts au die Stelle zu zahlen, dttrch welche die Lreferrnlg zu erfolgen hat. Das Schuhwerk imrd zu den ausge^ stemsEen Weinverk-aufsprüsen in Rechnung gestellt. Die Liefe- rmtg geschieht frachtfrei.
8 5. Wird das SchuhNnrk durch Vermittlung des Klein Handels «Liefert, so haben die Kleiiihäsitdler dett Eingang der Ware nach Art, Menge und Große sofort den Empfangsstellen mitzuteilen.
Bon der Mscnfrung dieser Mitteilung ab steht das Schuhtverk bei den Kl-einhäNtstern auf die Dauer von einem Monat zur Bev- fügung der Einpfangsstellen.
Wird das Schuhwerk initerhalb dieser Frist nicht abgeuonunen^ so hat es der KleinhäiMer dem Han M.wteilungsicnlsschnß des Schuhhandels nach Art, Meitge und Größe zu melden. Der Haupt- verteiltmgsapsschnß des Schuhhandels verfügt über das übrig ge- bliel>eue Schuh' v-erk für Reclxnttng der Enrpßangs stell«!.
8 0. MUß das Schuhoerk lMtdlverksmäßig hergestelll werden, so weist die Reichsstelle für Schuhversorgung die Kontrollstelle für frei gegebenes Lader an. das zur Anfertigung des Schuhwerks benötigte Leder freit in der Bedarfsanm eldi mg genannten Schüh- Macherineistern pv Berfüguug zu stellen.
II. Abschnitt: Schuhwerk für die Wohlfahrts^ Pflege
8 7. Schuldnerk für die Wohlfahrtspflege kann aus Antrag solchen Gemeinden und Genteindeverbäuden (Cmpfangsstellen) zu gestellt werden, die sich bereit erklären, dem Verbraucher zur Minderung des .Aiuspreises einen Zuschuß von mindestens 10 Prozent! der ausgestenrpvüten .Kleinverkaufspreise aus eigenen Mtttln zu Leisten.
Da außerdein der Haupwertoilungsausschuß des Schuhhwtdels auf diese Schuhtvaren einen gleich hohen Nachlaß gewährt, erhalte» die Verbraucher diese Schuhwaren mindestens 20 Prozent billiger^ als die aufgestempelten Berkanfspreise betragen.
8 8. Anträge ans diese Sonderzntellungen sind mit der bezüglichen Vcrpflichtungserklärnng an die Reichsstelle für Schuhver- dorgiMg eiuzasenden. -Diese ^stimmt nach deit verfügbaren Bs- Müden die Höhe und Art der Zuteilung.
Int allgemeinen ivird auf diese Weise nur Kriegsschichiderk mit Bollholzsohlen zugeteilt.
8 9. Mt der Ausführung der Zuteilungen ist der Hauptver-
Schnhhandels in Berlin beauftragt. Er bo nachrtchttgt die EmpfanEstellen über Zeit, Art und UmKng der bo- wMgttn Zuteilungen. Dte Empfangsstellen haben sich auf dieft HarchAerttllungsausschliß gegenüber in verbindlicher Werse iü-ver dte Annahme des z-ugeteilten SchuhnEl zu erklären.
Die Beliefetmng erfolgt entlwder unmittelbar an die Enipfangs- stellen oder durch Vermittlmrg des Kleinhandels (8 4). Im Falle der unmittelbaren Belieferung ist der Rechnungsbetrag stets im voraus an dte Stelle zu zahlen, durch welche die Lieferung ztt erfolgen Hai.
, § IO. Bei uuutittelbarer Belieferuitg haben die Empfaugsstellen
selbst im dte Ausgabe des Schuh.verks au die eiiizellten Bezugsberechtigten Sorge, Au tragen. Sie tnüssen das zngeteilte SchuhweL inrndesteus titü cütönt Nachlaß von 10 Prozent gegenüber bet« eigenen Erwerbspveise an die Bezugsberechtiateit abgeben
Ans Verlangen haben die das Schuhoerk Mserndtm Stellen da« Ur Verteilung erforderliche Sacl-verstandigenpersonal kostenlos «er Verfügung zu stellen.
Die Einpfangsstellen haben über das abgegebene Schichwcrl genMte Listen zu ffshren, ans denen Name tntd Wohnort der Br- dachten, der Zeitpimkt der Abgabe sowie die Art deS abgegebeitrÄ Schnhwerks ersiclMch sein müssen. Die Listerr sind geortet zur Nachprüfwtg aufzubewahreu.
ß l l. Wird das Schuhlocrk durch Dermittlmtg des Kleinhandels geliefert, so haben die Kleülhchtdler den Eittgang der Ware nach Art, Menge und Größe sofort den Empfangsstellen viitMtellon. Von der Mrsendung dieser Mitteilung! ab steht das Schuhverk bei de» Kleinhändlern zur Verfügung der Empfangsstellen.
Sll>uhwerk, das ein Kleinhändler nicht itruerhalb der Friste die zwischen den Empfangsstallen und dem Hruptnerteillm.gsaitr°. schuß vereinbart ift> absetzen kamt, ist dent HatlPtvertelltmgsmlS- schuß des Schuhhandels nach Art, Menge und Größe zu melden. Ter HcmptvertellmrgsaussMtß verfügt über das übrig gebliebene Schuhwerk für Rechnung der Empfangsstellen.
8 12. Tie C'mpfangsstellett htten den ein»«lnett Bezugsberechtigten zum Bezüge des Schnhwerks beim KletnhäMer Ausweis'- karten aus^ustellen.
Das Schuhwerk darf von den Kleinhättdkern nur gegeit Aushändigung dieser Ausweiskarte an die BeAugsberechttglen abgL- geben und Von diesen nur gegen Abgabe der Karte erworbSS werden.
Tie Empfangssttllen habeit gleichzeitig tntit der Ausgabe der Ausweistarten an die Bezugsberechtigten die Namen und Geschäftsräume der an der >Sonderzuteilung beteiligteit Klemhünd, ler den Bezugsberechttgtett bekamttzugebeu.
L 13. Tie Auslveiskartt hat zu enthalleu: n Vordruck „Neues Schtlhwerk für Wohlfahrtspflege^^ b)die so rttan sende Ziffer,
6) die Zahl und Art des zugewieseuen Schuhwerks,
6) den Vor- und Zrmam-en des Beztlgsberochtigten, o) den Tag der Ausstellung,
k) die Utttersertigung der (Httpfangsstelle mtter Beidrückung des Aulls siege!s und jdie Naut!eits 2 lttterschrift des ausfertigenden Beamten. -
lieber die ausgegebenen Mslveiskarten haben die Empfangs- stelleit Listen zu führen. Tie Einträge haben in fortlaufender! Reihenfolge zu erfolgen. Die Nummern und Listeneinttäge lsabar sich mit den fortlaufenden Ziffern auf deit Ktsweiskarben z)t deckett.
Die Ansioeiskarben verlieren ntit Ablauf eines Monats, vom Tage der Ausstellung <nt gerechnet, ihre Gültigkeit, Wunen aber von den Ausfertignngsstellen perläivgert nxtkem.
8 14. Tie Kleinhättdler haben die abgelieferten Arusiveis- karten duvcs) Firmenstempel und Tatum zu enttverton und geordnet zur Nachprüfung aufznbelvahren, soweit sie nicht inegal AuS^ zahlung des gemeindlichen Zuschusses an die Empfangs stellen zu/ rückzugeben sind. Den Empfangs stellen bleibt es überlasseit, hiev- wegeit die nötigen Bereiitbarungen mit den .Kleinhändlern zu treffen.
§ 15. Vorstehende Be'simnmngen tretest nrtt ihrer Vervsiend lichuna im „Reichsanzeig. c" in Kraft.
Mit dem Inkrafttreten der Bekanntmachung verlieren alle Bo« zugsschetti-e, die die ReichsbekleiduiuOstelle bis zum 31. März 1918 für den behördlickMt und Attstaltsbedarf ausgestellt l-at. ihve (Mi* tiflfett.
Ten Herstellern und den Händlern ist cs verboten, auf dies« Bezugsscheine noch Sclnihvareit abzugeben.
8 16. Anftagen. die den Vollzug dieser Bekanntmachung betreffen, sind ausschließlich zu richten: l.an die Reichsstelle für Schuhversorgung, soloeit es sich um Fragen der Zutellung handelt,
3. an den Hauptvertellmtgsaus schu ß, sonieft die Belieferung in Frage steht.
Berlin, KWn-nstr. 60/52, deit 29. Apvtl 1918.
Reichsstclle für Schuhversorgnng.
Ter Vorstattd:
Wallerft«in Tr. Gümbcl.
(st^rtsetzmtg dieser Bekanntttmchung in nächster Nr. des KvcisblattLs
ZwillingSrunddruck der Brühlffchen Univ.-Drtch- und Steindruckerei. R. Lange, Dießen.


