Ausgabe 
23.5.1918
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Viebgvtftmg^ rufe ffe bet brr Zählung tfm 1. MkP b. %. föfft- <Yc1 rcT! t worden sind, nämlich aus Pferde, Rindvrch, Schafe, Sttnoei::k, F'ederv^h und Kanincl^n. Nur sollen die Pferde und SüM'eiuc in der enwtaten Fornr wie bei der ZLWmg errrt 1. Do- »nnber 1917 gezählt loerden: die Pferde nach der Verwendungsirt, die Schtvvme unter besonderer Erfassung der Zuchttiere.

Die Leitung der Erhebung innerhalb des GrvßherzvgtlttnS ist durch Dersüguny Großh. Ministerimns des Innern der Großh. Zentralstelle für die Oandesstattstik zu Dmmrstadt übertraget Worden.

Die Ausführung der Zählung liegt den Großh. Bürgermeiste­reien ^Oberbürgermeister, Bürgenneister) ob. Eine Vergütung!r die MlüwüLevde» wird von Staats wegen nicht geleistet.

Die nötigen Zähl listen und Gemeindebogen wird Ihnen die Großh. Zentralstelle für die Landesstattstik unmittelbar gufenben. Vordrucke von früheren Viehzählungen dürfen für diese Zählung nicht berrützt werden. Sie sind zu vernichten. Drejenigenr Bürgermeistereien, die bis zum 28. Mai nicht int Besitz der nött- geic Zahl papiere sind, iuougi sich enttoeder mittels Fernruf Nr.i 2657 oder telegraphisch an die aenannte Zentralstelle wenden.

dlus dem Gemenrdebogen und auf der Zählliste sind AnWei­sung c n anfgedruckt, auS denen Sie ersehen, >ove die Zählung im einzelnen durchzufühven ist. Mit diesen ?Lmveisurrgen wollen Sie sich r>ertrxurt machen und die Zähler belehren. Insbesondere ist daraus zu achten, daß die Spalten über die Berwerrduugsart der Pferde richtig ausgefüllt iverdau, iveil diese Zahlen der Futtern Verteilung durch dre Reicl>sfti ttcrnritt-Melle. zugrunde gelöst werden.

Anfragen liezrlglich der Zählung sind an die Großh. Zentral­stelle für die Landesstatt stll m Darmstadt -u richten.

Die ausgesüllten Zähllisten und die Urschrif­ten der Gemeinde bogen sind spätestens bis zum 5. Juni an die Großh. Zentralstelle für die Lan-> desstatistik in Darmstadt abznse-rden. Der Ter­min muß unbedingt eingehalten werden.-

Reinschriften und stlbschriften der ^ Zähl listen branclien nicht angefertigt werden: von den Gemcindebogen sind jedoch Ab­schriften zu den Akten der Großh. Bürgermeisterei zu nehmen.

Wer vorsätzlich die Angabe seines.Viehbestandes, zu der er bei dieser Zahlung aufgefordert wird, nicht erstattet, oder wer w i sscu 1 lich unrichttge oder unvollständige Angaben inacht, wird mit Gefängnis bis zu sechs Moiraten oder mit Geldstrafe bis M zehntausend Mark bestraft. Anch kann Vieh, dessen Vorhanden-' sein verschwiegen worden iss, im Urteil für den Staat verfallest erklärt werden.

Wir empfahlen Ihnen, die Anordnung der Zählung <ruf orts­übliche Weise bekanntzumacl-en und die erforderlicher Aöaßnahnien -ur gewissenhaften Durchführung der Zahlung alsbald zu treffen.

Gießen, den 17. Mai 1918.

Grvßherzogliches Kreisairtt Gießen, vr. U sing er.

Bekanntmachung

betreffend Versorgung mit Mrßkohlen.

Das nachstehende Schreiben der Kriegsau cts stelle. Frankfurt v. M. vom 6. Mai l. I. bringen wir zur allgenteinen Kenntnis und empfehlen im Interesse der Aufrschterhaltmrg der Betriebe Kmrie der Ersparnis von Kohlen Nachpchtung.

Tie ständige Zunahme des Bedarfs an Nußkohlen infolge Einrichtung von neuen Werken mit nvechanischer Rostbeschickung und des Ausbaues bestehender Anlagen, die mit denselben Feue­rungsmethoden arbeiten., läßt die volle Befriedigung der Nuß­

bohlennachjfrage unrnöglich er,cheinen. Die Kriegsamtsstelle sieht

sich daher sAch^gen, l>rrauf hüo- KUweisen, daß im ko mnirnden gerbst und Mütter kem es falls die Nußkohlenziuv-eisung ün seitherigen Umfange an die einzelnen Ver­braucher durchgefü^t werden kann.

Aus diesen! Grunde ist es dringend erforderlich, daß Betriebe, welche bisher nur Nußkohlen zu verfeuern imstande waren, sich auf die Mitverwendung eüres anderen Materials entrichten. Hierzu ist die Möglichkeit gegeben durch Unrbau der Feuerung, Einbauen von Untenvindfeirermrgen, Aufstellung dorr Brechern, und soweit durchführbar, Handzerkleinerung des Brennmaterials.

Für die Umstellung einer Fenernngsanlage hat sich der Herr Reichs Kommissar für die Kohlenverteilung bereit erklärt, den Wer­fe», eine gewisse Frist zu geben, während deren Dauer die Nuß­kohlen zu*<veisungen nach Möglichkeit im seitherigen Umfange durch­geführt werden. , ^

Tic KriegsamlsstÄle teilt infolgedessen, daß ab 1. Sep­tember d. I. die Nußkohlenzuweisungen nur ür Höhe von 3 /4 des bisherigen Umfanges erfolgen können. Im Rahmen der Mög­lichkeit wiw das ausfallende Viertel durch Förderkohlen ersetzt werden. Es wird noch besonders darauf aufmerksam gemacht, daß nach dem genannten Zeitpunkt die Amveisung der vollen Mengen in NuWohlen nicht mehr vvrgenommer werden kann. Gießen, den 18. Mai 1918.

Großherzogliches Kreisamt Gieße».

I. B.: H em werde.

B e t r.: Der Bedarf an Schmiermitteln.

An die Großh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.

Der Bedarf an ^Z ylinderül/^chm ievöl, konsistettH lem^Fett für die Dreschanlagen sowie der Bedarf für die sonstigen landwtrts chaft-, lrchen Maschinen und an Wagens und Lederfett Irtfc hdfort fcstzjustellen und uns bis spätestens 29. l M ntityiw texten. Spätere Anmeldungen riTjöffen unberücksichtigt bleiben.

Sowohl die Tveschinaschineubesitzer als auch die Lmrdwirts sind bercchligt, ihren Bedarf für die bevorstehende Ernte- und Trufchp.'riode in einem Bezug einAirdecken. Den einzelnen Be­sitzern können bis zu 50 Kilogramm Schmiermittel ohne Frei-, gäbe s ich c i n abgegeben werden, dagegen fmm v!cm der Ausfertt-. grmrg einps Bezugsscheines durch die Genreindebehörde niM abgegangen werden.

Gießen, den 28. Mai 1918.

Großherzogtiches Kreisamt Gießen.

__ Dr. U f in g er.

Be 1 r.: Verkehr mit Milch.

An die Großh. Bürkermeisterrien des Ki-nse§ Gießen.

Vielfach gelangt die in den einzelnen Gemeinden gesanrmclt« VollncÄch schon sauer in die Molkereien, was zum größten Teil auf die schlechte Behandlung derselben durch die Kuhhalter zurück- zuführen ist.

Es ist Pflicht der Kuhhalter, beim Melken die peinlichste Rein», lichkett zu boaclsten, die Ertter vor dein Melken abzuwaschen. nur saubere Gefäße zu vc'nvenden mrd die Atilch sofort zu kühlen. Letzteres gilt insbesondere von der Mendinilch, die bis zum nächste» Düorgen kühl auf^ubcwahrei! ist.

Ich ersuche die Großh. Bürgermeistereien vorstehende B», kanntmailchrng durch die Ortsschelle bekannt ntachen zu lassen

Gießen, den 22. 9Rai 1916.

. ^ Leittmg des Milchgebiets.

_ Schenck LU Schwei nsberg. _

Bekanntmachung.

Zn der Zeit vorn 1. bis 15. Mai 1918 wurden in hiesiger Stadt Gefunden: 1 Küchc^taschentiuch, 1 Kmdec-umhcmg, 1 Korb- deckcheu, 1 5>enl1e!lLorb, 1 Damenllieid schleiß, 1 Handwagen­rad, 1 Fingerwing, 1 Glied-erarinband, 4 Portemonnaies nrit Jvhalt.

Verloren: 1 Darmmmautel, schwarz Mit dunkelgrünen Strei-

s-en, 1 sllb. Herrenuhr nrit GoDvcrnb, 1 dunkelblauer Kinder- rnantel, 1 Portemomraie Mit 7 Mark, Butter-, Fleisch- und Eierkarten. 1 Tülaarmbanduhr, 1 sckb. Herrenuhr, 1 ftm Hervemrhr mit Goldrand wirb Bierzipsvk, 1 sill». Damenuhr nrit Goldrand.

Die Empfangsberechtigten der gefundenen Gegenstände be­lieben ihre Ansprüche alsbald bei uns' gellend zu maclxm.

Die Llbholung der gestrudenen Gegenstände kann an jedem Wochentag von 11 12 Uhr vormittags und 45 Uhr nachmittags bei der Unterzeichneten Behörde, Zinüner Nr. 1, erfolgen.

Gießen, den 15. Mai 1918.

Großherzoglichcs Polizeiantt Gießen. _ I. A.: Pfeffer. _

Bekanntmachung.

Betr.: ^elbbereiuigim# in der Gemarkung Göbelnrod; hier: dre Auflösung der Vollzugskomnrission.

Ich bringe hiermit zur öffentlichen Kenntnis, daß nach Be-^ enviguna des Feldbeveinigung^erfahrens und Abschluß des Kassen- weseus durch Erttschließung Gr. Ministeriums des Innern, Slb- teilung für Landwirtschaft, Handel und Gewerbe, von: 4. Mai 1918 die Bollzugskominission für die obige Feldbereinigrmg aufgelöst worden ist.

Friedberg, den 9. Mai 1918.

Der Großh. Feldlrereüngrrngskonnnissär. _ Schnittspahn, Regierungsrat.

Bekanntmachung

über die Zuteilung von neuem Schuhwerk für die Behörden, öffent­lichen Anstalten und Wohlfahrtsenrrichttm-gcu, sowie für die Wohlfahrtspflege

Aus Grund der Bundesratsirerordnung über die Erriclstnng einer Reichs stelle fttt Schrrhversorgung vom 28. Februar 1918 (RerchsgeseMe!: 2. 100) wird folgendes ungeordnet:

I. Ä b s ch n ^ Behördlicher und A n st a l t s b e d a r f

§ 1. Die Bevst . :ng der Behörden, öffentlichen Anstalten und Wohlfahrtsein rich ,.:gcn umfaßt Schuhioerk, das im Betriebe der Behörden, öfsenllichen Anstalten und Wohlfahrtseinrichtungen be­nötigt tvird und zur ausschließlichen Verfügung dieser Stellen bleibt. Auf diese SonderMteilung finden ansslUießlich die Vo- stünmungen dieser Bekailntnmchung Ai'Uvendung.

Auf daS Schuhioerk, das für den persönlichen Gebrauch der An­gestellten und Insassen von Anstalten und WoAfahrtseinrichtunge» besttrnntt ist und rstesen -zrrr eigenen Verfügung überlassen wird, fin­den entweder die allgemeinen Bestüwnn'UFen über Schuhbchärf- scheine oder die Bestvnncungen über neues Bernfsschuhwerk An­wendung.