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Nr. 58 83. Mai 1918
Krefsblatt füt 6e» Kreis iicft n.
JuhaltS-Ucberficht: Verkehr mit Heu. — Viehzählung. — Versorgung mit Nußkohlen. — Bedarf an Schmiermitteln. — Verkehr mit Milch. — Gefunden; Verloren. — Feldbereinigung Göbelnrod. - Zuteilung von neuem Schuhwerk.
Verordnung
über den Verkehr mit Heu aus der Ernte 1918. Vom 1. Mai 1918.
Auf Grund der Verordnung über Krieasmaßnahmen zur Sicherung der Volksernährung vom 22. Mai 1916 tRjeichs-Gesetzbl. 6.401) bzw. 18 August 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 823) wird ver- ordnet i
8 1. Für Zwecke der Kriegswirtschaft sind insgesamt 2 350 000 Tonnen Meseu- und Kleeheil aus der Ernte 1918, und ztvar 700 000 Tonnen bis 31. August 1918, 200 000 Tonnen bis 30. Mvember 1918, 1 200 000 Tonnen bis 31. März 1919 und 250 000 Tonnen bis 31. Mai 1919 aufzubringen und abzuliefern.
'Mehrlieferungen an Heu sind in den einzelnen Zeiträumen zulässig; sie werden aus das Lieferungssoll des nächstfolgenden! Zeitraums angerechnet.
Tie zu liefernden Menaen dienen zur Versorgung des Heeres tsrnd der Bedarssverbände. Ter Gesamtanteil der Bedarfsverbände wird durch den Staatssekretär des .Kriegsernährungsamts bestimmt.
§ 2. Tic zu liefernden Mengen werden vom Staatssekretär des Kriegsenrährungsamts auf die einzelnen Bundesstaaten und Elsaß- Lothringen unter Zugrrmdelegung der Ernteflächenerhi'bung verteilt.
Innerhalb der einzelnen Bundesstaat n und Elsaß-Qothaiigens habrFi die Landeszentralbehäi-den die Unterverteilung auf die gemäß 8 17 des Gesetzes über die Kriegsleistungeu vom 13. Juni 1873 (Reichs-Gesetzbl. S. 129) gebttdeteu Lieserungsverbänds! Innerhalb der Liefermrgsverbände diese die Unterverleilnng auf die Ostmeindan und Gutsbezirke, innerhalb der Gemeinden und Gutsbezirke diese die lluterverteilung auf die einzelnen Erzeuget vorznnehmen. Tie Lieferungsverbände können die llntervertteiliing! ans die Erzeuger auch unmittelbar vvnnhnreu. Zunächst erfolgt die Unterverterluug der bis 31. August 1918 aufznbnngendeu Menge von 700 000 Tonnen. Diese muß bis zum 1. Juni 1918 durchge führt sein. Tie Unterverteunng der Restmenge von 1 650000 Tonnen muß bis zum 1. September 1918 vorgenommen sein.
8 3. Tie Vorschriften der 8ß 6, 7 des Gesetzes über die K-uegs- leistungen vom 13. Juni 1873 (Reichs-Gesell. S. 129) finden auf die Aufbringung und Mliefestung des Heines entsprechende Anwendung. Tie Festsetzung von Höchst preisen sowie der zugelasse- !nen Vergütungen an Liefernngsverbäude und Gemeinden und der Handelszuschläge erfolgt durch besmrdere Verordnrmg.
Bei Weigerung oder Säumnis des zur Lieferung Verpflichteten hat die zuständige Behörde' die Leistung zwangsweisc aus Kosten des Verpflichteten herbei zu führen. Tie Landes^eutralbebör-deu bestimmen die zuständige Behörde.
8 4. Tie Reichsfutterunttelstelle kann mil Zustimmung des Staatssekretärs des Kriegseriräbrnngsa>nts allgeureiue Anordnungen über das Verfahren bei rlufbringung und Mlieferuug des Heues treffen. Sie bestimmt im Einveimchmen mit der Heeresver- rvaltung, welcher Teil des Licferrmgssotts zur Teckung des eigenen. Bedarfs hl jedem Bundesstaat verioendet imrden darf, welcljer Teil an die Hoeresverrvaltuug und welcher an Bedarfs verbau da anderer Bundesstaaten abzuliefern ist.
8 5. Tie Landeszentralbehörden haben für die Aufbringung des Heues besondere, den Liefermmsverbänden übergeordnete Stellen eiuzurichten. Tie besonderen Stellen sind Behörden.
8 6. Tie Landeszentralbehörden, die von ihnen bestimmten besonderen Stellen (8 5) und die Liefernngsverbände haben ders Reichsfuttermittelstelle mif Verlangen Auskunft zu erteueii.
8 7. Tie Landeszentralbehörden können wettere Bestimmungen jäher den Verkehr mit Heu treffen. Beschränkungen des Verkehrs mit Heu sind bis zur Aufbringung der in 8§ 1, 2 bestimmten Mengen zulässig: sie sind au fzu lieben, sobald das Lieferungssoll' erfüllt ist.
iZ 8. Bei allen Streitigkeiten, die sich aus der Lieferung von Heu ergeben, entscheidet ein Schiedsgericht unter Ausschluß des Rechtswegs, und zwar bei den Lieferungen crn das Heer das für jeden Proviantsamtsort eingesetzte Schiedsgericht, im übrigen das nach 8 7 Abs. 3 der Verordnung über Futtermittel vom 10. Jaguar 1918 (Reichs-Gesetzbl. S. 23) besttllhe Schiedsgericht.
89. Ter Staatssekretär des Kriegsenrährungsamts kann von den Vorschriften dieser Verordnung Lbisnahmen zulassen.
8 10 Mi! Gefängnis bis z>u einein Jahre und mit Geldstraß: bis zu zehntausend Mark oder mit einer dieser Strafen wird bestraft,
1. wer vorsätzlich der ihm nachW 1/ 2 obliegenden Verpflichtung
Kur Ablieferung des von chm geernteten Heues nicht oder
nicht ceckstz-ettig rrachkonrmt,
2. toer den auf Grund des 8 7 erlassenen Bestimmungen zn- widerhaudelt.
Neben der Strafe kann auf Einziehung der Vorräte erkannt werden, aus die sich die strafbare Handlung bezieht, ohne Unterschied, ob sie dem Täter gehören oder nicht.
Die Verfolgung tritt im Falle der Nr. 1 nur aus Antrag deS Lieferrrngsverbandes ein.
8 11 Diese Brrordunng tritt mtt dem Tage der Verkündung in Kraft.
Berlm, den 1. Mai 1918.
j Der Staatssekretär des KriegsernährungSamtS
von Waldow.
Bekanntmachung
Über den Verkehr mit Heu aus der Ernte 1918. Vom 14. Mai 1918.
Zur Ausführung der Verordnung des Staatssekretärs des Krieg seruöhruugsamts über den Verkehr- mit Heu aus der Ernte 1918 vom 1. Mpi 1918 (Reichs-Gesetzbl. S. 368) wird folgendes bestimmt: ,
8 1 Zuständige Behörde nach 8 5 der Verordnung ist dos Großh. Kreisamt, in dessen Bewirf das Heu lagert.
8 2. Für die Aufbringung des Heues wird nach 8 5 der Verordnung eine Landes-Heu- rmd Strohstelle mit dem Sitz m Darm- stadt erachtet; fte besteht aus einem Vorsitzenden und je einem Vertreter der Londwirtschaftskamnrer, der Landes-Milch- und Fett- stelle (Kommurralverband Großh. Hessen), der Großh. Zentralstelle für die Oandessbcttistik, der Liefernngsvestbärcke und der Handels fammern. Der Vorsitzende, die Mitglieder und ihre Stellvertreter werden von dem Unterzeichneten Ministerium berufen.
Die Mitglieder üben ihr Mnt als Ehrenamt aus. Auslagen an Reisekosten usw. rmrden ihnen von den Körperschaften vergütet, die sie vertreten.
8 3. Bis zur Aufbringung der m 88 1, 2 der Verordnuna bestimmten Liefern ngsmenge ist dir Ausfuhr von Heu aus den Kreisen des Hftoßhcrzogtums mrt mit Zu stimm nng des zuständigen Großh. Kvcisamts zulässig.
8 4. Diese Bekanntmachung rrttl mtt dem Tage der Verkündigung in Kraft.
Darm stadt, den 14 iNai 1918.
Großherzoalicbcs Ministerium des Innern.
J.V.! Schliephake.
Bekanntmachung.
Betr.: Ten Verkehr mtt Heu aus der Ernte 1918.
Auf die vorslehcmdai beiden Erlasse wird im Hinblick auf ihre Wichtigkeit besonders hingewiesen. Insbesondere wird auch hier n o ch m a l s d a r a u f a u fme r k s a m gemacht, daß nach 8 3 der Ministerialbekamrttnachung vom 14. l. Mts. bis auf weiteres die Ausfuhr von Heu aus dem Krcife Gießen nur mit Zustimmung des Großh. Nreisamts Gießen zulässig rst, nnd daß diese AussuhrbeschrLnkung auch solche Erzeuger von Heu betrifft, die außerhalb des Krcifes Gießen wohnen, aber im Ureis Gießen Heu ernten.
Dem iOberbürger meist er zu Gießen und den G r o ß h. B ü r g e r m e i st e r e i e n d e r L a n d g e m c i n d e n des Kreises wird empfohlen, das Vorstehende, sowie den Inhalt der oben abgedruckten beiden Erlasse alsbald in geeigneter Weise zur Kenntnis der Interessenten zu bringen.
Wegen Unter-verteilnng der zunächst für die Monate Juni, Juli nnd August aufzubriugendeu und möglichst in den Moriaten Iüni nnd Juli abznliefernden Pftichtmengen auf die einzelne st K r e i S g e m e i n d e !>, sowie »oegien der Nu testverteil uu g der jeder | Gemeinde einschließlich der- et'va dazu gehörenden Geruarkungen I zufallenden Lieferungen mch die einzelnen Erzeuger wird in Kürze weitere Weisung an die Gemeinden mit der Maßgabe ergehen, daß die letzterwähnte Unterverteilung, also diejenige auf die einzelnen Erzeuger, durch den in jeder Gemälde bestehenden Wirtsch?.ftsanssckniß im Benehmen mit unserer Geschäftsabteilung, der Firnra Bereinigte Getreidehändler G. m. b. H. zu Gießen, die sich dieserhalb intt Ortsbehörden sofort ins Benehmen fetzen ioird, zu erfolgen hat.
Gießen, den 22.Mai 1918.
Großherzogliches Kreisamt Gießen.
Vr. U f t n fl e r.
An den Oberbürgermeister zu Gießen und die Großh. Burger, meistereien der Landgemeinden deS Kreises.
Nach Bundesratsbeschluß findet am 1. Juni 1918 wieder eine vierteljährliche Viehzähllmg statt. Sie erstreckt fich auf Mv gleichen


