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BekiuutLwachtMg
küber Milch- und Speiseiettversorguug- Vom 6. Wtiti 1918.
Zur Ausführung der BundesratsVerordnung über Speisefette vom 20. Juli 1916 (Reichs-Gefetzbl. S. 757). sowie aüs Grund der Verordnung des St-aatssekretärs des Kriegsernährnngsantts über die Bewirtschaftung von Milch wrd den Verkehr mit Milch vom 8 . stLovcmber 1917 (Reichs-Ge ctzbl. S. 1005), ivird rmter Ansl-e- bring unserer Bekcumtmachmmen über Milch- und Speiscfettversor- gung vom 16. Dezember 19d6 (Regierungsblatt 1917 S. 1) vom 23. Mai 1917 sRegieruugsblatt S. 115h sowie unserer Be- karmtmachung über die Bewirtschaftung vm: Milch und den Verkehr mit Milch vom 12. Te-ember 1917 (Regierungsblatt S. 294) bestimmt :
8 1. Kommunalverband ist das Großherzogtuw, höhere Verwaltungsbehörde der Provinzialausschuß, untere Verivaltungs- behörde das Kreisamt, zuständige Behörde die Larrdes-Milch- und FE stelle, Gemeinde jeder ini Sinne von § 1 der Städte-, und Lrudgemeiudcordnung gebildete Verband, Gemeinde Vorstand, in Städten mit mehr als 20 000 Einwohnern, der Oberbürgernreister, m den übrigen Städten der Bürgermeister und in Lanchg-emeindeni die Großch Bürgermeisterei.
2lls Stelle, oie nach § 14 Absatz 3 der Bu^kdesratsverordniung entscheidet und die den Kammunalverband und die Gemeinden nach §13 Absatz 3 der Bundesratsvw-rbnung zur Regelung des Verkehrs und Verbrauchs von Speisefett«!, sowie nach Z 9 der Verordnung des Staatssekretärs, des Kriegs er,: ä hrimgsamts über die Be- rmrtschaittrng von Milch und den Verkehr mit Milch vom 3. November 1917 zur Regelung des Milchverkehvs und der Preise aw- haltep kairu, wird unsere Abteilung für Landwirtschaft, Handel urrd Gewerbe bestimmt.
Der P rovi n z ialausschu ß entscheidet im Beschlu sch erfahren; zuständig ist derjenige Provinzialausschuß, in dessen Bezirk das S^isefett l' w>-t.
§ 2. Tie dem Kominuna!verband und den Gemeinden in den §L 6 bis 18, 29 der BundesratsVerordnung übertragenen Lbrord- mmgiur erfolgen durch den Vorstand.
§ 3. Die Geschäfte des Kon: munal Verbandes werden von der Landes-Milch- und Fettstelle gesülnt. Diese wird geleitet durch einen Vorstand, der sich znfannmensetzt:
1. aus einem von dem Ministerium, des Innern zu ernerrnenden Vorsitzenden und seinem Stellvertreter; '
2. o::s je ein ein Vertreter der Ersten und Zweiten Kammer der Stänoe;
3. aus j einem Vertreter der Städ e Darnnstadt, Güsten, Mai::z, Offmbach und Worms;
4. ans einen: Vertreter der Landwittschaftskanimer;
5. aus einem Vertreter des Verbandes der Hessischen Lmrdlmrl- schasttichen Q>k noffenfcBaflen:
6 aus einen: Vertreter der Bereinigung der Hessischen Molkereien:
7. ans zwei Vertretern der Verbrancherfttteressen;
8. aus vier Vertretern der Enengerintcressen, vornehmlich pvak- tisch ausübenden Landwirlen.
Tie int Llbsatz 1 Ziffer 3 bis 8 genannten Vertreter werden durch das tzftoßh. Ministerium des Innen: berufen; es sind für jedes Vorstandsmitglied Stellvertreter zu bestinrmen.
Der Vorsitzende und die Mitglieder des Borstmrdes verworren ihr Amt als Ehrenamt. Reisekostnr m:d Tagegelder werden: von d-mjemgen Könnrschaften genügen, die sie vertreten.
8 4. Tie Lcuches-Milch- und Fettstelle (Kvimnurralverband Gro^Herzog tum Hessen) ioivd nach außen durch den Vorsitzenden des Vorstandes vertreten.
8 5. Der Vorstand hält -wch Bedarf auf Einladung seines Vorsitzenden Sitzungen ab, in denen Fragen grarndsätzlicher Art beraten t-nd entschieden werden. Der Vorsitzende ist bringt, «: diese:: Sitzungen die Grostherzoglichen Kreisamter, sowie die Letter der Mlchgebiete MHuziehen.
Der Vorstand ist beschlußfähig bei Anwesenheit des Vorsitzenden ttnd zweier rveiterer Mitglieder. Stimmberechtigt sind die Stellvertreter nur dann, wenn das berufene Borstcnchsntitglied an der Sitzung nicht tcilnnnmt. Zu einem Beschlüsse genügt die einfache Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzende;:.
8 6. De: Vorstand kann zur Bearbeitung einzelner Geschäftszweige Ausschüsse bilden. Er kann die ihm vblier n en Aufgaben entweder unmittelbar dlrrchsühren oder rnit der Durchführung die zuständigen Kreisämter beauftragen, die an seine Weisungen gebunden find.
8 7. Zuständige Berteilrmgsstelle in: Sinne von 8 13 Asts 1 der Verordnung vom 20 Juli 1916 und Ziffer 3 de Anordn-ne.! der Reichsstelle für Speisefette von: 6. November 1917 zu § 4 dieser Verordnung ist unsere A teilnna für Landwirtscsiaft, Hanl-el und Gewerbe. Im übrig«! ist die Verteilung?stelle, insbesondere auch L.nrdesvert-nlnnqsstelft. im Sinne v«: 8 19 der Bkindesratsverord- r mmg von, 20. Juli 1916 die Landes-Milch und Fettste!ie. !
8 8. Ter Landes Milch' :md Fettstelle fKvmrminal verband i M-ostherMgtun: Hess«:) liegt die Benstrtschaftung der Milcl). der '
Btutder urch des Käses innerhalb des Großherzogttmrs ob. D^s gilt insbesoickere auch dann, :venn der Reichskanzler von der Be- stnnmung in 8 41 Satz 1 der Bundesratsverordnung vom 20. Juli
1916 Gebrauch Nracht. ^
Tie Landes-Milch und Fett stelle roird aus Grmrd der Verordnung des Staatssekretärs des Kriegsernührnngsamts über die Bewirtschaftung von Milch!mü) der: Verkehr mit Milch vom 3. Rovenr- ber 1917 ermächttgt;
3 ) einheitliche Grundsätze zur Festsetzung der Bedarfsmenge der Selbstversorger aufzüstelten (§ 3 Abs. 3 der Verordnung);
h) die Lieferungspflicht gemäß 8 3 Ms. 4 und 8 7 Abs. 1 anzuordnen; ,
c) die Erlaubnis der Ver'ütternng vor: Vollmilch <m Kälber zu beschränken (Tlnordnu.ng zu 8 10 der Verordirung);
Z) Ziegen- und Schafhalter nebst ihrer: Haushalts- und W irische.'tsan gehörigen von der ihnen öestimmungsgOnäß zir- stehenden Beügnis, Vollmilch oder Magermilch zu beziehen» ganz oder teilweise ausznschließen (8 13 der Vewrdnmng),
e) Höchstmeise t>eim Verkauf von Ziegenmilch von: Erzeuger sowie im Groß- und Kleinharchel festzusetzen (§ 13 der Verordnung).
Die Landes-Milch- und Fettstellc nstrd ferner ern:ächttgt, die in 8 9 ^er Verordnung über die Preise für Brüter vom 25. lugiifl
1917 (Reichs-Gefftzbl. S. 731) festgesetzten Zuschläge nach Maßgabe des § 4 der Arisführungsbestinnn'.mgen zn dieser Berordnurlg oom 31. Angrrft 1917 m erhöhen.
§ 9. Die Kosten der Landes-Milch- und Fettstelle fallen, insoweit sie nicht durch eigene Einnahme gedeckt «verden, der Staatskasse zur Last. Ueber die Verwendung eines Ueberschusses verfügt das Unterzeichnete Ministeriun:.
8 10. Tie Bestttnmungen treten mit den: Tage der Verm:rdi- gung in Kraft.
Darm stadt, d«: 8. Mai 1918.
Grosthcrzoglickes Ministerium des Innern, v. H o m b e r g k.
Betr.; Versorgung des Frerndeiwerköhrs; hier: Ausgleich hin- sichtlich der Nährmittel und Eier.
An die Grotzh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.
Zwecks Ausgleichs der gemachtru Vorlagen in NcchrMitteln und Eiern zwischen den einzelnen Bur wes swa den ist gemäß Verfügung Grosth. Ministeriulns des Innern künftig nach Ablauf eines jede-: Vierteljahres die Zahl der Verpslegungsbage für alle in den C-en:einden über 14 Tage anwesend geiocheneir 'Angehörigo anderer deutscher Bundesstaaten in einer Zusammenstellung hierher mitzuöeilen. Die Grundlage für die Gelterchmachung der Ersatzansprüche bilden die vorgeschriebenen Amneldebescheinigungeü aus der Lebensmitlelversorguirg.
Die Zusanimenstelluug ist nach endstehemdein Muster z-n fertige:: und nach Ablauf eines jeden Ka len d e r v i e r tel-, j a h r e s, erstnrals bis zum 5. I u l i d. I. ettrzureichen.
Die MmeLun-ge:: aus der Lebensrnfttelversargung sind bet Zusammenstellung beizufügen.
Gießen, den 18. Mai 1918.
Großherzoaliches KreiSantt Gießen,
I. V.: Öemmcrbe.
Muster.
Fremdentabelle der Gemeinde.
über den Verbrauch von Nährmitteln und Eiern.
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Beran«tmsgch:ng.
Betr.: Feldb-eremigung in der Gemarkung Göbelnrod: h die Auslösung der Voll-.' g -lonnnission.
Ich bringe bievi.nt zur öfstutt. Kenntnis, daß nach cickrigrncg des Feldl>ereinigung^v.rsal,ren.-- nutz Abschluß des Kas Wesens durch stmrsch-ießung Gr. Minister: uns des Inn - teilung für Landnoirischaft. Handel und G?nxrbe, vorn 4. Mai l die Vollzngskommission für die obige Feldbereinigung anü norden ist.
Frsedberg, den 9. Mai 1918.
Der Gvoßh. Feld ereinigungskoikmiffär.
S cl;. nittspah n. Liegieru:ngsrat.
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AL-
Zwillinasrundbruck der Brühi'schen Un v. Buch- und Steindruckerei. R. Lange, Gießen.


