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Betr.: Förderung der Ziegenzucht.
An den Obcr'vttrgermnsler zu Gießen und die Gros;h. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.
Ta manche von Ihnen ist der nächsten Zeit Bedarf cm sprung- Aihigen Launer Ziegeubocksn haben »werden, machen )vir Sie oaraui aufmerksam, daß in diesen! Herbste wÄ)er vom« Landwirt- ßch, ftskanrmer--Äusschuß in Gießen, nach von! Kreis^iegenzuch^ver-, eine Gießen eine Ziegeirbockv^'stLjgerwui in Preßen bzw. Hungen abgehalten wird. Dagegen ist der Kreisziegenzmk^verein Gießen, iw er Ihnen ddmch Rundschreiben vom 1. Juni mitgetnlt hat, gern bereit, bei Misck^afstrng von ZiegenWdfeu behilflich zu sein. Es tvird Ihnen, wenn geStvünKtzt, von seiten hes Kreis^ü'gen-, zruchtvereius Gießen eine Liste von mit Abstannuungs \i achjweis! versehenen Ziegen bocken Angehen und Sie >vollen bei einem nötigen! Ankäufe in erster Linie diese berücksichtigen. Diese Tiere ftmumen Nur von angekörten Eltern ab, wodurch g«vahrleistet mich, daß auch eine gute .Vererb,mg stctttftndet. Auch hat sich der KreiSÜ siegenzrrchtverein bereit erklärt, diese Tiere für Sie Kostenlos in dasj Herdbuch auszunehmen, so daß eine besondere Körung durch, die Mrkümmission nützt mehr erforderlich ist.
Ta die MchtiAeit und Bedeutung der Ziegenzucht, namentlich die Bersorgtkng der ärnreren Bevölkerung mit Ziegenmilch inmrer mehr in unserem Kreise zunimnrt, encvarten wir von Ihnen, daß Eie in Zukunft nur solche Ziegenböcke ankausen, die von cmge-, kürten Eltern abstammen, also mit einein AbstamMUngsnaHveis des KreisziegenzirchltvereinS versehen sind.
Genieinden, die fidx an der Einfuhr beteiligen uwllcn, müßten Ahce Bestellung bis spätestens 1. Juni cm däi KreistziegenzuM- verein Gießen einreichen.
Gießen, den 10. Mai 1918.
Grobherzogliches Kreisamt Gießen.
I B: L a n g e r m a n n.
Bekanntmachung
über Erzeugerrjchtpreise iür Frühgemüse.
Gemäß 8§ 4 und 5 der Verordnung über Gemüse, Obst unb Südfrüchte von, 3. April 1917 (ReichS-Gesehbl. S. 307) und L 4 des Normalvertrages der Reichsstelle für Gemüse und Obst über yrühgcnlüse gebe ich nachstehend die Erzeugerrichtpreise für Gurken und Kürbis bekannt:
1. Für erstklassige handelsübliche Freilandgurken, von denen
e Stück, e Stück, e Stück, e Stück,
60 Stück etwa 16 Pfund wiegen ... 8 Pf.
60 Stück, etwa 29 Pfund wiegen ... 10 Pf.
60 Stück etwa 32 Pfund wiegen ... 12 Pß
60 Stück etwa 3b Plund wiegen ... 14 Pf.
für Ware, wie sie in Süddeutschland handelsüblich ist, je nach Großes und zwar:
Zentimeter '.eutimeter jenlimeter senkimeter sog. Essiggurken
Tie Lande?-, Provinzial- und Bezirksstellen Obst werden ermächtigt, für Krüppelgurken Erzeugerpreise festzüsehen.
2. Für Kürbis.8 Pf. je Pfund.
Zugleich werden die Erzengerrichtpreise für die übrigen Früh- aemüsesorten (Bekanntmachung der Reichsstelle für Gemüse und Obst vom 16. März 1918, Reichöanzeiger^O vom 22. März 1818) 8 tederholt bekanntgegeben:
Preise je Pfund in Pfennigen
nicht unter 4 nicht unter 6 nicht unter 8 nicht unter 10 Württemberger
2 Pf. je Stück. 9 Pf. je Stück, 4 Pf. je Stück, b Pf. je Stück, 1 Ps. je Stück, für Gemüse und
Gemüsesorte
Wirtschaftsgebiet
B
D E
Spargel:
1. unsortiert . ..
2. sortiert I.
8. sortiert H und III ....
4. Suppenspargel.
Rhabarber ..
Spinat . .........
Erbsen.. ... 30
Bohnen;
1. grüne Bohnen (Stangen-, Busch-)
3. Wachs- und Perlbohnen . . .
9. Puff- (Sau-) Bohnen ..... 20
Möhren und längliche Karotten mit
Kraut (vom 1. Juni 1918 ab) . . ohne Kraut (vom 1. Juni 1918 ab) .
Mairüben ohne Kraut.
Karotten:
runde kleine mit Kraut.15
ohne Kraut.25
Kohlrabi (vom 10. Juni 1918 ab)
Frühweißkohl (vom 20. Juni 1918 ab)
Krühwirsing und Frührotkohl . . .
Frühzwiebeln und Kraut.
Tomaten.30
Die Richtpreise gelten für die auf Grund von Liefern,ms
vertragen gelieferten Waren als Vertragspreise bis zu dein Feil
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punkte, an welchem die^für die Erzeugerorte zuständigen Preis* kommisstonen der Landes-, Provinzial- und Bezirksstellen für Ge- rnüfe und Obst die maßgebenden Vertragspreise mit Genehmigung der Reichsstelle sür Gemüse und Obst, Verwaltungsabteilung, veröffentlichen. Gemäß § b der Verordnung vorn 3. April 1917 darf nach der Aberntung auch das nicht durch Lieferungsverträge ge/ bundene Gemüse nicht zu höheren Preisen oder günstigeren Be< dingungen abgeseht werden.
Berlin, den 27. April 1918.
Reichsstelle für Genüts-e und Obst.
_ v. Tilly. _
Bekanntmachung
über Lohntrocknung von Gemüse.
Auf Grund von § 1 ber Verorduuilg über die Verarbeitung von Gemüse und Obst vom 23. Januar 1918 (ReichK-GesetzÄ S. 46) wird bestimmt:
§ 1. Die Herstellung von Dörrgemüse im Aufträge und für Rechnung emes Dritten (Lohntrocknung) ist nur mit Genehm^ g-ung der Krieg-sgesellsckaft sür Dörrgemüse zulässig.
Die Verpflichtung des Lluftraggebers, die Genehmigung der genannten Knegsaesellschaft -um Erwerb des Frischgemüses einzw. holen (A 3 der Verordnung über die Verarbeitung von Gemüse und Obst vom 23. Januar 1918, Reichs-Geseßbl. S. 46) blecht unberührt.
8 2 Zuwiderhandlungen gegen diese Bekanntniachung werden nach 8 9 der erwähnten Verordnung bestraft.
Berlin, den 16. April 1918.
Reichsstolle für Gemüse und Obst. _ von Tilly. _
Bekanntmachung
betreffend Absatz von Törrgemüse
Auf Grund bvn § 2 der Verordnung über die Verarbeitung von Gemüse und Obst vom 33. Januar 1918 (ReiM-Gesetzbl. & 46) wird mit Genehmigung des Herrn Bevollmächtigten des Herrn Reichskanzlers svlgendes bestimmt:
8 1. Der in 8 1 der Bekanntmachung der Kriegsgesellsctzift für Törrgemüse über den Absatz von Dörrgemüse vom 22 Noveinber
1917 (ReichDanzeiger 277) festgesetzte Llbsatzprns für gedörrte StÄ, rübon Ivird aus 205 Mark je 100 Kilogramm erhöht.
8 2. Tie übrigen Bestimmungeil der Bekanntnmchuna vom 32. November 1917 (Rei-chAmZeiger 277) bleiben m Kraft. Aus die Stra fbestimmungeu der Verordnung vom 39. Januar 19Z wird ausdrücklich! hin gewiesen Berlin, den 23. Apnl 1918.
Kriegsyosellschvft^ür Döngemüfe m. b. A
Bekanntmachung
zur Ergänzung der- Bekaunttnachiung über Mrskunftspsticht vom 13. Imi 1917 (ReickM-Gesetzblatt S. 604). Vom 11. April 1918
Der Bundesrat .hat <mf Grund des 8 3 des Gesetzes über bbe Ermächtigung des Buudesrats zu Ivirtschaftlichen Maßnahmen usw. vvnl 4. ArMist 1914 (.Reichö-Gesetzbl. 327) folgende Verordnung! erlassen:
. I. Hm 8 3 Abs. 1 der BeLrnutmachung über Aus»,
kunftöpfluht vom 12. Juli 1917 (Reichs-Gesetzbl. S^ 604 KreiL, blatt Nr. 128 von 1917) werden hinter denv Worte „Geschäfts-, bü<l>er" die Worte „insbesondere auch Unterlagen für Preisberech^ Mm gen und Pre i§aru,ebote" eingeschaltet.
rtifet II. Tie Verordnrmg tritt mit denr Tage der Beo, kürrdung in Kraft.
Berlin, den 11. ?lpril 1918.
Der Reichskanzler.
I'. B.: Dr. von Krause. ^
Bekanntmachung.
Be 1 x.: Verteilmlg von Schrchrverk für landwirtschaftliche Arbeiter.
Unter Bezugirahme aus unsere Bekarnttmachung vom 80. Mär»
1918 (Kreisblatt Nr. 33) wird hierdurch bekcmntgegeben. daß der Firnla Wilh. Herbert, Gießen, Marktplatz Nr. 2, 100 Paar Kriegs, schuhe für lalldwirtfchastlicche Lohn-Hilfsarbeiter u,ld Lohn-HilfK, arbetterinnen überwresen worderr sind.
Wir fordern Bei'Egte, welche von der Ueberiveistmg Gebrauch ma-chen wollen, auf, sich mit emern ordnungsmäßig mrsgefertigte Bezugssck-em. der bni Vermerk „für landwirtschaftliche Arbeiter" tragen m n st zu ver'sehen und die Schich- bis spätestens beu 10. June bei obengenannter Firnm zu beziehen. Bemerkt wird, daß ftn- den Bezr,g dieser Kriegsschuhe eine dlbgabe von gebrauchten Schuhe,! nicht erforderlich ist.
Dem Oberbürgermeister zu Gießen und den Großh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises tvird empfohlen, vvrstzehendes ortsüblich bekannt* zumachen.
Gießen, deu 13. Mai 1918.
Größt,erzugllches Kreisamt Gießen.
I. V.: Hem merde.
Zwill-ngSrunddruck der Brü ht'fcben Nniv.-Duch und Steindruckerei. R. Lange. Gießen.


