Nr. 51
7. Mai
1018
Krctsblatt für -«»Kt eis Gietzen.
JvhaltS-Ueberstcht: Schuhbedarfsscheine. — Abgabe von Brennfpiritus. — Verkehr mit Eiern. — Feldberetnigung Ettingshausen.
Bekanntmachung
über Vordrucke für SchuhbckarfSscheine und Abgabebescheinigm^eu Aus Grund der Bundesratsvewrdnu.n-g über die Errichtung einer Reich^stelle für Schuhversorgung vom 28. Februar 1916 Meichs-Gesetzblatt S. 100) und ß 5 der Bekarurtmachung der Reicl^s stelle für Schubverforgung über Schuhbedarfsscherne vom 27. März 1918 wird folgendes angeordnet:
6 1. Die Schuhbedarfsschetne und Abgabebeschömigungen für SchuMverk erbalten die auf "bei Anlagen I und Ilf) ersichtliche Fassung. Tie SchklhbedarfSscheine sind auf weiß«n Papier Kr drucken.
§ 2. T4e AnsfertiguiHssteÜen haben Vordrucke von SchLrh- bsdarfs scheinen znrückzutveison, auf denen Tnrchstroichmraen, Der- beste rungen u. dal, entgegen Sxn mir den Schuhbedarfssche inen abgedruckten Bestmrmungen, voraenommen sind, oder auf denen die vor geschriebenen AntragSspalten nicht vorfchriftsmäßW oder entgegen den ans den Schnhb^arfsscheinen abgckruckten Bestiur- mungen auSgefüklt sind.
Ü 3. Jeder Sch,:hbÄxrrfsschern darf nur auf ein Paar lauten. Tie Art des Schuhwerks — insbesondere, ob für Herren, Fraisen, oder Kinder bestimmt — ist anzugeben. Schuhtoerk biS «nfcAießlich Größe 35 aüt als Kmderschuhwerk.
ö 4 Ter Lchuhbedarfsschen: muß vom Gewerbetreibenden Iurückgewiesen werdm:
а) wenn die Namen deS Antragstellers und der das Schuhwerk benötigenden Person nicht angegeben sind;
d) wenn er für mehr als eine Person ausgestellt ist; c) wenn er auf mehr als ein Paar lautet:
б) wenn er nicht mit Angabe von Ort und Ta tum, Steinpel der auSfertigerchen Behörde imb Unterschrift des mit der Ausferti-
K beauftragten Beamt«: bzw. AugesteNten oder dessen rschriftSstempel mit seinen: von ihm hmtdschriftlich beigefügten 9tu:uenSzerch«: (Signum) versehen ist; e) wem: auf ibm die Angaben über die Ware irgend4me geändert sind, es sei denn, daß die Aerckerung durch Beidruck des Stempels von der ausfertigenden Stelle aus dem Schuhbedarfssckiein selbst bescheinigt ist;
k) wenn durch sonstige Aenderungen der Verdacht einer Uebea- tragung oder einer sonstigen mißbräuchlichen BerwenduM des SchuhbedarssscheinS begründet ist;
8) wem: die zwölfmmratige Gültigkeitsdauer des Schuhb.^darsK- Scheins abgelaufen ist.
§ 5. Tie lZ>ewerbetreibe:ü»Q: Hab«: die empfangenen Schuhbe- darfsscheine sofort durch heutlick)«: Vermerk ungültig zu machen (Jochen u. dgl.) die ungültigen Scheine zu sanrmeln und am Ersten jed«: Monats an die für sie zuständige Bel-örde abzu- liefern.
8 6. Ur:bei:upt gebliebei« Schuhbedarfssckieine könmm innerhalb vierzehn Tag«: nach Ablauf der zwÄfnvonatigen Gültigkeits-, dauer an die Au sfertigungSstellen ztoecks Berichtigrmg der Per- sonallartc zurückgvgeben »verd«,
8 7. Tie Annahuvestellen dürfen AbSgbelx'sch'iuigrurgeu nicl^t ausfertig«c, in der«: Vordruck Aenderungeu vvrgenommen sind.
§8. Tie Ausfeitiguugsstellen habe,: -lbgadeluckchetnigung«: zu rückzu weisen, auf denen Name, Stand und Wohnort des Ab- gebeichen nicht angegeben, pbex tn deren Vordruck 9l«rderuitg«^ vorgenomm«: sind, wenn der Ausf«tigu,lgsv«iuerk irichit :nit ?lu- gabe von Ort und Datum sowie mit dem Steurpel der ausser-, ligenden Behörde und mit der Unter schn ft d.'s init der Ausser ti- guug beauftragten Beamten bzw. Angestellten otxu- mit dessen UnterschriftSstempel nebst seinem Don ihn: l-andschriftlich bcige- ftlgten Namenszeick)«: (Sigilum) .versehen stich oder wenn durch irgendwelche Berändermdgen der ^Verdacht einer Uebertragung oder mißbräuchlichen B«:utzluug begründet ist.
ß 9. Tie AuSferüguirg von Schuhbedarfssäieiireu geg«, Ab- gabcbefcheinigung ist in den Personallisten (-kartZi) als solckx besonders zu vermerk«:. Die so vermerkt«: Schuhbedarfssch.nnä bleiben hfi der.Feststellung der Frage, wieviel Schuhbedarfs- Tldietnc eine Person innerhalb eines Zeitraums von 12 Monaten erhalten l>at, außer Bereä)imrng.
Aumerftmg :
1. Nach 8 5) der Buichesratsverordnüng über die Trriclchulg einer ReiäMelle für Schuhversorgung von: 28. Februar 1918 wird mit Gefängnis bis zu einen: Jahre rurd mit (beldstrase bis zu 15 000 Mark oder mit <^,pcr dieser Strafen bestraft, lver dcu vorstehendem Bestinnuimg«, d:eser Bekanntmachung :1b«- die Srlnih- bedarfSscheine znunderhandelt.
Neben der Geldstrafe kam: «ist Ei,Ziehung der Gegenstände
t) Nicht abgcdruckt.
erkairnt werden, auf welche sich die strafbare Wandlung beztehk, ohne Unterschied, ob sie hem Täter gehören oder nicht.
2. Nach 8 1 der BundeSratsvervrdnung vom 23. Septemb« 1915 über die Untersagung des Handelsbetriebes (Reich?-Geseh" blatt S. M3) kam: die zuständige Behchbe Betrübe schießen^ deren Unternehmer oder Leiter sich bezüglich der ihnen auferlegtcn Pflichten unzuverlässig
" e r l i n, Krorlenstraße 50/52, den Id. April 1918.
te für Schnhoerforgung.
Ter Vorstand:
Wallerstein Dr. Gümbel.
Dem Oberbürgermeister zu Gießen und dey Grohh. Bürgermeistereien der Landgemekndett des Kreises wird e:npfohl«r, vorstehend« Bekcrnntmochvmg tn ortsüblicher Weise zu veröffentlichen.
Gießen, den 27. April 1918.
Großherzoqtiches lkrciSamt Gießen.
_ I. V. : Dem werde.
Be t r.: .Absatz von Bsrennspiritus in Flascjen.
An die Großh Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.
dt ach Mitteilung der ReichsbramEvernstrll« in Berlin wird während des Soinmers 1918 eir^ Verteilung von
nur- im Monat Mai und Juli vorgerwmnren. ZurVerteikung die gleiche An-ahL, wie seither monatlich Ta aber die Monate Amä Und August aussallen, ist mit den gelieferten geringen Mengen dural fparsan:ste uiuzugeyen. »
Weiter hat die aejuutrcte Reichsbrauntweinstelle folgendes Vev- Mgt, was auch für die spätere Z«t gilt:
Wähierrd bisher die Mark«: harcfig oht« Prüfung d«S tai>> sächlich vorlregerchen Bedürfnisses ausschließlich an MinderbemMeV» verteilt tourden, dürfen die Marken in Zukunst an diese nur tafav* wseit abgegeb«: werden, als sie den BremrsPirttuS unbedingt xu Koch zwecken Venötigen und dies nachzu'weifen in der Lage stiw.
Sollten bei dieser Ber-teidingsart Marken Äbrigbleiben, so kön, neu diese auch an aichere Berbvaucher abgegeben werden, ünveit der Brennspiritus ausschließlich zum Erwärnren von Milch für Wöch- tverimv«: und kleine Ki:rder oder für Kranke gebraucht wirb.
35: keinem Falle dürfen in Zukunft Marken für Spiritus §u Bel.«:ckstuNgszwecken verteilt ,velb«r
Gießen, den 3. Mai 1916.
Großherzogliches Kreisamt Gießen. _ I. B.: v. Grolman.
~ sÜekanntmachung
über den Verkehr Mit Eiern. Vom 2. Mai 1918.
In teilweiser Slbänderuirg urrd Li'gänAung unserer Bekannt^ :na)ck-iun.g über den Verkehr mit XSiern vom 81. Dezember 1917. (Reg.-Bl. 1918 G. 24) bestimnren wir:
I. § 4 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
Vo,: der für jeden Geflügelhalter gencäß A8 2 und 3 festge- setzten dlbgabepslick^t sind spätest«^ abzuliefern: an März- April .40 vom Kcndert
Mtm Mai . ... 20 „
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im Oktober 1918 bis 28. Frbruar 1919 . 1ö „
Tieienig«, Geflügelhrlter, :reiche spätestens bis zum 30. Sep- teniber 1918 85 vom Ljmchert ihrer gesamten -lbgalvpflicht erftMt haben, iverd«: auf Llntrag von der Ablvcferuirg .der restlich»! 15 vom Lmchert befreit. Ter Antrag ist an den zushrndiaen Ge-' menche-Vertrana:sman:k.(§ 15) zu richten.
II. § 5 Abs. 2 wird .gestrich«:.
Darmstadt, den 2 Nchi 1918.
GroßherzoglicheS Mimsteriun: des Innern. o. L> o m b e r g k.
rnr Juni—Juli . .
tm Mllgust- Septen:ber
Betr.: Feldbereinigung Ettingshausen; hi«- Regulierung deS
Betanntmachttttg.
^coverenngung Et tii Äes-cherbachs in Flr:r I.
In der Zeit vom 15. bis ernsMießlich 31. Mai l. I. liegt Werktags ans .Gr. Bürgermeist«« Etti Ahausen ivübc-end d« GeschäftSstnirden der Eittwurf zur Regulierung eim-r Teilstrecke des ?sescherback.s in Flur I nebst Beschluß vom 3. April l. I zur Einsicht der Beteiligt«: offen.
Eilnvtmduna«: hiergegen sind l*i Meldung des Ausschlusses während der Osstmlegnu^szeit bei Gr. Bürge, nneift«ei Ettingshausen schriftlich «nzureich«:.
Frredberg, den 39. dlpi'il 1918.
Ter Großherzogliche FeldbcreinigungSkommissL,; Schn:ttspayn, RegierungSrat.
ZwillingSrunddruck der Brühl'schen Univ.'Buch- und Steindruckerei. R. Lange, Dießen.


