gem euren 20— 80 Pf. für die Sttmde betragen, kann jedoch unter besmrderen UnWürden, z. B. bei der Arbeit tu Melieren Gärtnereien, um ein Geringes höher bemessen werden. Hierbei darf nicht vergessen werden, daß die Arbeit Äeistnnä eines Schülers hinter der eines gelernten Landwirts tmd Gärtners in der Regel weil »urücksteht.
Bei Arbeiten zur Beseitigung, von TransvortstSrungen, bei Notstandsarbeiten in der Industrie usw., sowie bei Hmft- leistung für Behörden .(Schreiber, Ordonnanz-) dt daraus zu achten, daß die Schüler nicht Min Lohndruck venoendet werden. Daher ist vom Arbeitgeber ein Betrag »u zahlen, der dem für eine gleichwertige Arbeit üblichen Lohnsatz entspricht.
Arbeitgebern, die ihre Verpflichtung reicht erfüllen, die Schüler unwürdig behandeln oder ihre Kräfte über Gebühr anK- nützen, sind die Jungmannen sofort zu entziehen.
Die Abrechnung zwisck^n Arbeitgebern und Schülern geschieht nur durch Vermittelung des Vertrauensmannes.
4. Laut Erlaß dos Staatssekretärs des KriegSernährnngsamts voni 21. Februar 1918 sollen alle in landwirtschaftlichen Betrieben zu laudwirtschaftlick)m Arbeiten überwiesen« Jung- mannen als Hausl-altunAsangehörige des Arbeitgebers anerkannt und aller Vorteile der Selbstversorgung teilhaftig werden. Jung- vvcrnnen smd dann als Schwerarbeiter anzusehen, wenn die Arbeit und daS Maß der Arbeitsleistung eine solck^ Ätrerkennnmg nach den bestehenden Vorschriften recl;tfertigen. Gehörst Schüler und Arbeitgeber derselben Gemeinde arr. so lverden dem Arbeitgeber, fotoeit er Bervftegung getvahrt, die entsprechenden Lebe-rsmittel- karten abzuliefern sein, dock- ist auch hter von leiten der Gs- Meinde (Lebensmittelmnt) eine Ztckcrge für die Schüler zu erwirken. Gießen, den 23. Slpril 1916.
Großherzogliches Kreisamt Gießen.
* Dr. UHnger.
Betau ntruachung.
Betr.: Ten AuSschLakf und die Erhebung der Beiträge der Vveh- besitzer zur Eirtschidigmig für Biehverkuste.
Auf Grund der Art. 10—13 das AusführarngSgesetzes zum Reichsviehfeuchengesetz und der Art. 6 und 7 des Gesetzes Wer die Entschädigung für an Manl- mtd Klauenseuche gefallenes Rindvieh vom 29. April 1912 hat Gwßh. Ministerium des Innern durch Verfügung vonr 27. Mar- 1916 — zu Nr. M. d. I. II. 1477 — in Abführung des § 19 Abs. 1—4 der AuSführnnas-i anweisung zu beiden Gesetzen iwu 30. April 1912 bestimmt, daß für das Rechnungsjahr 1917 ein Ausschlag iwn Beitrügen der Biehbe- sitzer zu den Kosten der ErltschadlFtmigm für Viehverluste nicht zu erfolgen hat.
Gießen, den 19. April 1918.
Großherzoglicbes Kreisamt Gießen.
Dr. 11 s i n a e r
B e t r : Statistische Nachwnsungen über das Dotksschulwesen.
An die Schulvorstände unv Leiter von Privatschulen des Kreises.
Mit nächster Post gehen Ihnen 2 Erhebnngsformnlare für obige Nackpvieisnngen zu, nach deren Ausfüllung das eine an unS znrückzngeben und das andere zu Ihren Wen zu nehnren ist. De Rückgabe cm uns hat pünktlich am 10. Mai l. I. zu erfolgen. Gießen, den 21 9kpril 1918.
Großherzogliche Kreisschulkommission Gießen.
I. V.: Langermann.
Bekanntmachung.
B e t r.: Pferderäudc.
Nachstehenden Erlaß des stellvertretenden Generalkommando- des XV1Ü. Armeekorps bringen wir Mr öfftmtlichcn Kenntnis.
Gießen, den 22. April 1918.
Großherzogliches Kreisamt Gießen.
I. V.: L a n g e r m a n n.
Desinfektion von Pferdegeschirren zwecks Räudetilgung.
Bon der Milibärverivaltimg find in Frankfurt a. M., Wilhelmstraße 21 (Genepsnenhoim) und Franlftrrt a. M.-Bonanies iJnrnwb. Raudepfewelatz. 92), sowie in Babenhausen (Jmmvb. Rälldepfcrdo- laz-arett 91), Darmstadt (Jnrnrvb. Räude pferdelaz. 93) und Mnrirz (Jmmob. RÄldepferdelazi. 94) DesftrfektiomZbuden zur Desinfektion von Pferdedecken und Geschirren. die bei riindekrankerl oder -verdächtigen Pferden gebraucht >norden sind, gebaut und betriebsfertig gestellt tvorden.
Diese Desrnfektionsgelegeicheit soll auch der Zivilbevölkerung -ugicte kom.meu.
Bon einer evtl, beabsichtigten Desiitfeftiott von Pferdegeschirren mrd Decken wäre der betr. Truppenteil, bei ivelchem dieselbe stattfinden soll, 2 Tage vorl)>er zu unterrichten und die Geschirre nftu. dorthin au schafft, l.
Die Desinfektion selbst dcruert etrva 3 Stunden.
Für die Desinfektion «ünes kompletten Pferdegeschirres oder eines Teiles desselben ist der Betrag von 3 Attnck direkt an den bett. Truppenteil zu bezahlen._ __
Bekanntmachung.
Betr.: Abgabe von Fleisch ohne Fleischmarken in Gotftmrt- schasten.
Es ist fcstgestellt wordeir, daß vielfach in Gaidoftttschnften rwch Fleisch ohne Fleischmarken abgegeben wird. Wir machen darauf ccnfmercksam, daß dieses Vergehens überführte Gastwirte Lchtteßmtg des Betriebes geivärtigen müssen. Außerdem bietet die neue Butt- desvatsvevordnung gegen den Schleichhandel vom 7. März 1918 (siehe Kreisblatt Nr. 27 vvnr 22. März 1918) zur Bckämpfnngj dieses die allgemeine Versorgung schwer gefähidenden llebelstandes, dessen Quelle nur int Schlei chl-arrdel gelegert sein kann, eine neue und strenge Handhabe.
Gießen, der? 19. Llpril 1916.
Großherz oalickes Kreisantt Gießen.
I. V.: öemmerbc.
An den Oberbürgermeister zu Gießen, bas Großh. Polizeiamt Gießen, die Großh Bürgermeistereien der Landgemeinden und die Großh. Gendarmerie des Kreises. Vorstehende Bekanntmachung ist ortsüblich zu veröffentlichen. Zuwiderhandlungen sind zur Ll^eige zu bringen.
Gießen, dm 19. April 1918.
Großher-oalicktes Krcisamt Gießen.
I. V.: D e m m erd e.
Bekanntmachung.
Betr.: Zurückstellung vom Heeresdienst.
Es wird darauf hirrgewiesm, daß Gesuche um Zurüch'tellnng vom Heeresdienst rechtzeitig eingercicht werden müssen. Gesuchen, die nach Zustellung eines Gestellungsbefehls eingehen. kann nicht mehr stattgcgeben werden.
W gilt dies für diejenigen Personen, die mit kriegswichtigen Arbeiten besck-ästigt sind.
Es lo-ird dal-er wiederholt empfohlen, sofern dringende Zu- rückstellungsgrrmde vorliegen, auch rechtzeittg um Zurückstellung vom Heeresdienst nachzatsnckuen.
Gesuche sind ausschließlich bei dem Z. V. der E. K. G. einzureichm.
Gießen, dm 19. Avril 1918.
Der Zivilvorsitzende der Ersatz?ommission des Kreises Gießen.
I. V.: Hemm erde.
Dienstnachrichten des Großh. Kreisamts Gießen.
Betr.: Die Zulassung rvn Losen austvärtiger Lotterien zum Vertrieb im GroßlAmzogtum.
Großh. Btrnisterinm des Innern hat dem Badischen Militar- vereins-Brrlxntd in Karlsruhe die Erlaubnis erteilt, 15 000 Lose der 4. Reihe der VI. Badischen Krieger-Geldlotterie ^uguttsvm bedürftiger Kriegsteilnehmer und deren Hinterbliebmen innerhalb des Großherzogtums zu vertteiberr.
Zum Vertrieb in Hessm dürfen nur mit dem liesfischen Zulassungsstempel versetze,Lose gelangen.
Während der Zeit des Vertriebes der Lose zur 1. Klasse einer Königlich Preußischm Staats lotterte ist Ankündigung, Ausgabe und Vertrieb der Loft in Hessm tricht gestattet.
Die Ziehung findet am 24. Mai d. I. statt.
Bekannt»,ftchnnq.
In der Zeit vom 1. Ins 15. dlpril 1918 wurde in diesiger Stadt Gefunden: 1 Da n i ntTxi ndda s ck»: 1 Si cherh.^itsnadet: 1 Theaterbeutel mit Inhalt: 1 AnhÄtger n>.it Photogranhie: 1 Portemonnaie mft Inhalt: 3 PamerGeldscheine: 1 Portemonnaie mit Inhalt; 1 Brille mit Futteral; 1 Perlendentel mit Inhalt.
Verloren: 1 dunkelbrat me Brief w mit 33—34
Mark: 4 Phvtogtapbien. 1 AuSSneis auf Lndlvig
Lwftnann lautend, Brief und jonstige Kleinig- keient:^ 1 göld. Halskett chm mit Kreuz; 1 Portemonnaie mit 44—45 Mk., Fahrkarten und fremde G^'lbniünzen; 1 graues Portemonnaie mit 4,20 Mk.; 1 angelegi^ Kochen mft Mthänger; 1 Papiergeldtasch init 5l>. 5-. 2- tlndl-- Markschein; 1 älteres Portetnotutaie,inlt 3—4 Mk.: l Portemonnaie mit 52,50 Mk.; 1 50-MarHchist; 1 Meter grüne Seide in rosa Papier eingewickelt: 1 braurckederttes Porten mvn itaie nt ft 13 Mk.
Die Empfanasberechligien der geftnidetten Gegenstände belieben ihre Ansprüche alslmld bei uns ..teltettd zu machen.
Die Abholung der gefundenen 0>egenstände kann an tedem Wochentag von 11—12 Uhr vormittags und 4—5 Uhr nachmittags bei der Unterzeichneten Behörde. Zimmer 9tr. 1, erfolgen.
Gieße u, den 16. ?lpril 1918.
Großherzoglichrs Polizetamt Gießen.
I. A: Pfeffer.
ZrvillingSrunddruck der B r ü h l' scheu Unio.-Buch- und Steindruckerei. R. Lange, Dießem


