Ausgabe 
26.4.1918
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AnüaltS ° Ncbcrstcht: Lebens- und Futtermittelfendungen. Sonderzuteilung von K.-A.-Secke. Freiwilliger ^chulerhllfsdreirst. Beiträge der Viehbesitzer. Volksschulwcsen. Pferderäude Abgabe von Fleisch ohne Fleisch,narken. Zurückstellung vom Heeres­dienst. Dienstnachrichten. Gefunden; Verloren.

Berorvnnng

betreffeiib Angabe des Inhalts von Lebens- und Futtermittel­seichungen. Vom 16. April 1918.

Auf Grund der Verordnung über Kriegsmaßnahmen Ur Srchv- ruitg der Volkscrnährung vmu 22. Mai 1916 (Retchß-Gtt-etzblatt S. 401) bzw. 18. August 1917 (Reichs^GeseMatt S. 823) wird

Vevordnet^ ^ nachbezeiäxieten Lebens- und Futtermittel, allein oder mit anderen Erzeugnissen gemengt: .

1. Getreide (Roggen, Weizen, Lpelz Dinkel, Feien, Emer,

Eindorn, Gerste, Hafer, . ^ ^ ^ ^ .

2. H?llse?lfrückste (Erbsen, einschfteßlich Flittererbsen aller Art Pelufchsken, Bohnen, eiusästießlich Ackcrbohnen, Lmsen, Wirkend

3. Buchroeizen, Hirse Ä ^ .

4 Erzeugnisse aus den zu Nr. 1 bis 3 genannten Fruchten, nämlich- Mehl, Schrot, Grieß, Graupen, Griitze, Wochen, Malz, Grünkern, . ^

mir der Eisenbahn als Wagenladung, Stückgut oder Expreßgut ver­sendet. ist verpflichtet, auf dem Frachtbrief oder den sonstigen, von dem Versender auszustrllenden Beförderungspapieren den Inhalt der Cendmig nach Art und Vdenge genau anzugeben.

Anßerdem hat her Versender die folgenden besonderen An- gaben hinznznfügen: . ^

1. bei Gemenge aus Getreide, auch m Mischung mit Hülfew- früchten, sowie bei Spelz Dinkel. Fesen, Eurer, Ernkorn, die Bezeichnung:Getreide",

2. bei Hülsenfrüchden die Bezeichnung:Hülsenfrüchte",

3. bei Erzeugnissen ans Getreide die Bezeichnung:Erzeugnis aus Getreide"", bei Erzeugnissen aus Hülsenfrüchten die Be- »eichnmrg:Erzeugnis aus Hülsenfrüchten"",

4. bei Früchten, die zur Aussaat bestimmt sind, die Bezeichnung: Saatgut"".

8 2. Wer die Angaben^ zu denen ec nach 8 1 Ms.. 1 verpflichtet ist, fahrlässig unrichtig oder rrnvvll ständig macht, wird mit Geld- Mvgnis bis zu sechsÄ-naten imd mit Geldstrafe bis zn zehntausend Mark oder mit einer dieser Strafen bestraft. Neben der Strafe kann auf Einziehung der Gegenstände erkannt > verden, auf die sich dk strafbare Handlung bezieht, ohne Unterschied, ob sie dem Täter gehören oder nicht.

Wer die Angaben, zu denen er nach Z 1 Abs. 1 verpflichtet iflr fahrlässig unrichtig oder unvollständig Macht, wird mit Geld­strafe bis zu dveitairsend Mark bestraft. Ebenso wird bestraft, wer es der Vorschrift im § 1 Abs. 2 zmvider unterläßt, die vor- Seschri ebenen besonderen Angaben zu machen.

3. Diese Verordnung tritt mit dem 10. Mai .1918 in Kraft, erlin, den 16. April 1918.

Ter Staatssekretär des Kriegsernährungsamts von Waldow.

Bekanntmachung

über eilte einmalige Sonderzuteilung von K.-E--Seife. Bonl 9. Avril 1918.

Aluf Grrmd des 81 der Bekanntmachung über den Verkehr mit Seife, Seifenpulver und anderen fetthaltigen Waschmitteln vom 18. April 1916 (Reichsgesetzbl. S. 307) wird folgendes bestimmt:

Heber die tm 81 M. 1 der Bekannttnachung, betreffend Ans- füh-rmigsbestimmungen zur Verordnung überden Verkehr mit Seife, Seifenpulver und anderen fetthaltigen Wvsthmitteln, vom 21. Juni 1917 (Reichsgesetzbl. S. 5>46) vorgesehene Menge Feinseife hinaus dürfen während der ^Monate April oder Mai 1918 einmal 50 Gramm K.-A.-Seife gegen Vorlage der Seifenkarte abgegeben werden.

Ter Veräußerer ist verpflichtet, die Abgabe auf dem Stamme der Seifenkarle unter Angabe des Datums mit Tinte ider Farb- stempel zu vermerken.

Zuwiderhandlungen gegen die Bestimnurngen des vorstehenden Absatzes werden mit Gefängnis bis Au drei Monaten oder mit Geld­strafe bis zu fünfzehnhundert Mark bestraft.

Berlin, den 9. April 1916.

Der Reichskanzler.

_In Vertretung: Freiherr v. Stein.

Betr : Den fteiwilligen Schüler Hilfsdienst.

An den Oberbürgermeister zu Gießen und die Grsßh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Nachitahend teilen wir Ihnen >ur Beachtung im Auszug einige Hifo mmfm kür dm fteLMgen SchLerhllMieust mk i& fli

von dem Krieaswirtschastsamt in Frankfurt in Gemeinschaft mit dem Großh. Ministerium festgeftcut ivorden sind. Dieselben be­treffen den freiwilligen vaterländischen Hilfsdienst der Schüler höherer Lehranstalten (Jungmannen).

1. Jungmannenorganisation. Die Leitung des ge­samten freiwilligen Schülerhilfsdieustes sowohl in der Lanmvnt- schast rvie in der Industrie (Notstandsarbeiten) und bei Behörvert liegt in der Hand des Kriegswirtschaftsamts. Dieses bildet zu-- sanlmen mit den an den einzelnen Schicken wirkenden Vertrauens­männern für den fveiwckligen Schülerhilssdienst und den sich frev willig zur Hilfeleistung verpfliästenden Schülern die mannenorganisation"", abgekürztJmo"".

Tie Jungmrumen der Jmo sftid nicht zu verweä-seln mit den Jungmannen der militärischen Jugendvorbildung. Beide Arten von Junamannen gehöre?! völlig gettennten Organisationen an. Für die Tcmer ihrer Beschäftigung im Landwirtschastlieben Hilfs­dienst gelten die Schüler bei der militärischen Jugendvorbildnng als beurlaubt.

2. Anforderung. Die Anforderungen seitens der Land­witte erfolgen durch Vermittelung des örtlichen Wirtschaftsaus­schusses und sind Au riästen an die Kriegsnürts cha ftsstelle (Kreis- amt). Der Abruf der hilfsbereiten Schüler geschieht durch die Kriegswittfchaftsstelle bei den im Kreis Gießen gelegenen höheren Schulen. In eiligen Fällen, sowie bei Bescliaftigung der Schüler an ihrem Wohnort oder in dessen Nähe kömien sich die Landwirte und Gärttier auch unmittelbar an die Sckwlen wenden. Bei der Beurlaul-uug einzelner Schiller, die ohne Vermittelung der Kriegs- wirtfchaftsstelle oder des Kriegstmrlsä-astsamts in Frankfurt von Berrvandten oder Bekannten unmittelbar bei der Sch?lle angefordett werden, ist dem Anstaltsleiter durch die zuständige Bürger­meisterei zunächst eine Bescheinigung über die Notwe?rdigkeit der Hilfeleistung zu übermittelu.

Wenn es sich u?n nrästlandwittschaftliche Arbeiten (z. B. Ent­ladekommandos, Notstandsarbeiten in Industrie und Bureau) han­delt. so hat die Altforderung grundsätzlich durch die Gemeinde, Eisenbahnbehörde, Kriegswittfchastsstelle, Kttegsa misst elle oder Kriegs Wirtschaftsamt zu erfolgen. Zn solckien Arbeiten dürfen Schüler nur in istotfällen. verwe??det werden, und zwar nur, tve?in sie nicht in der Landwirtschaft nötig sind.

3. Lei st ungen der Arbeitgeber. Vor Anttitt der Arbeit ist zwischen dem Vertrauensmann, der bei jeder»lle bestellt ist, und dem Arbeitgeber ein ins einzelne gehender münd­licher oder schriftlicher Vertrag abzuschließen. Arbeitgebern, mich Behörden, die nicht gewillt sind, sich an die Bestimmungen zu! halten, dürfen keine Iungmaimcn zugetvicsen werden.

Die Bedingungen. sind im ivesentlichen folgende: a) Wenn die Hilfeleistung mit Uebcrnachten außerhalb des Wohn­orts der Schüler erfolgt, so haben die Arb-eitgedn unentgelp- lich für gesunde Unterkunft und ausreichende ortsüblich? Ver­pflegung der Schüler einsästießtich des Führers zu sorgen. Pflicht des örtlichen Wirtsehaft^ansschusses ist es, sich zu überzeugen, daß dies in der richtigen Weise erfolgt. Jeder Schüler hat eine eigene Lagerstätte zu beansp:-eu: gemein­same Unterbringung mit Kriegs?,esangenen ist verboten.

Ferner herben die Arbeitgeber für die Schiller und den Führer die Kvsteu der Reise (1 Pf. pro Irin) vom Wohnort zur Arbeitsstelle und zurück zu trage«. Fährt der Schüler in der Zwischenzeit aus Urlaub, z. B. Sonntags zu seinen Eltern öder anderswohin, so hat er diese Reise selbst zu bezahlen.

Der Arbeitgeber ist verpflickstet, die Schüler zur gesetzlichen Versiä-ernng anznmelden und sonwhl den ans de?? Arbeit­geber als auch den auf den Arbeitnehmer entfallenden Bei­trag zu entriästen.

Außerdem zahlt er für jeden Schülerarbeitstag ein sästieß- lich der Sonn- imd Feiettage 1 Mk. an de?? Führer, bzw., wenn kein Führer bei dem Kommmido ist, an beu Vertranensmannl der Schule. 9tur die Lage, an denen die Schüler von dein Landwirt oder ihre?n Führer beurlaubt werden, sind nicht unter die Arbeitstage zu rechnen, di Findet der freiwillige Hllfsldienst am Wohnort der Schüler oder in dessen Nähe statt, so tragen die Arbeitgeber ebenfalls die Kosten für die gesetzlich vv. geschttebenc Versfthernn«? und die Fahrt von und zur Arbeitsstelle. Die Höhe der außerdem zu leistenden Barvetgütung hängt davon ab, ob volle, teil­weise oder gar keine Verpflegung gewahrt wird Auch die nach Mer und Kräften uitterfchiedliche Leistuugssähigkeit der Schüler ist dabei zu berücksichtigen.

. .Die Vergütung soll für landtvircfchaftliche und aättue-

Niche ArbettD wenn keine VeEigung stEndet^ im all-