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der Bezugsscheine einte getunte Äffte zu führen und die Beliefe-, rmrg nach Nechenfolge des Einlaufs der Bezugsscheine vorzu- nehmen. Jever Bezugsschein ist tuöglichst sofort voll zu be^ liefern, jedoch ist der ftdiiMec im düotfalle berechtigt, den Ve- cgsschein durch Deillieserungen zu. erlediget:; er nruß jedock) diesen; ezugsfchein bis zur vollen Bebiefertmg in Händen behalten.
Ter Bezugsberechtigte kann xn diesem Fall vom Händler Be^ scheiniguirg über Ablieferung des Bezugsscheines verlangen.
Nach V v l l b e I i e f e r 11 tt <r hat der Hwrdlcr d«r Bezugsschein durch Turchstveichsn ungMig zu inachen und dem Komnmnal- verband nebst Abschrift der Belieferungsliste unter Anschluß des Frachtbriefes einzusenden. Tie Belieferungsliste ifi in folgender Form einzureichcn.
BrennstofflieferungSlistc.
Name des Händlers.Ort
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Borname
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Eine Bevorzugung noch Menge und Zeit der Belieferung darf bei Strafe der Schließmtg des GesclKfts nicht ftattfindeu
6. AMtsräume der Reichs-, Staats- und Genreiirdebehörden, sowie Schulen, Kirckien und andere öffentlicher: Drftalten werden auf Grund von Bezu.gsschein.en, die bei denk Kommunal- verbaud zu beantragen sind rutd vv-n diesem ausgestellt werden, beliefert. Derartige Bezugsscheine, sowie alte vom Kom- nrimalverbatrd zur Belieferung zugctviefeneir Bezugsscheine sind von den Händler?! vorzugÄveise zu beliefern.
7. Der Kvtumuualveroand hat da^ Recht, eine Zusammenlegung von Verbrauchsbetrieben zu vecairlasfen.
8. Mit dem Tage der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung verlieren sämtliche bei den Händlern vorlieg« tden Bezugsscheine ihre Gültigkeit.
9. Zuwiderhandlungen werden geinäß §32 der obenerwähnten Bekmnrtmachuug bestraft.
10. Diese Bekanutmachmrg tritt mit fremi Tage der Veröffentlichung int Kceisblatt in Kraft.
.Gießen, den 23. April 1918.
Großherzogliches Kreisamt Gießen.
I. V.: Hemmer de.
B e t r.: Wie oben.
An die Großh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des
Kreises.
Vorstehendes ist sofort ortsüblich zu veröffentlichen und sind die angegebenen Bestirnntungen von Ihn«! zu beachten. Die nötige Anzahl von Bezugsscheinen können Sie uv der Drrukerei dos Kreis btattes (Gießener Anzeiger) beziehen. Die angegebene Menge vonj 15 Zentner ist zum Bezüge bis 30. September 1918 ei ue Höchst- men gc.
Tie Bürgermeistereieu haben bis zum 5. jedes Monats eine Liste über die von Ihnen ausgestellten. Bezugsscheine, nach Brennstofsen getreuut, einzureichen. Eüt Verdruck für diese Berichterstattung wird Ihnen zugehen. Anträge auf Bezugsscheine für landwirtschaftliche und> kleiuge!)verbliche Betriebe smd durch Sie nack) genauer Prüfimg und Beglaubigung der darin enthaltenen! Angaben mrd mit Bezeichnung der erforderlichen Mindestmenge bei uns einzureichen. Antragsformulare können Sie in der Druckerei des Kreisblattes (Gießener Llnzeiger) beziehen. Dabei ist auch anzugeben, wie lange der Betreffende mit der Ddmdelstmenge versorgt ist. Ueber die Nobveudigkeii der sofortigen Antrag-, steNung auf Bezugsscheine für Behörden, Anstalten usw., wie sie oben crufgeführt sind, wollen Sie die be-reffenden Vorstände alsbald bedeuten. Wir machen noch daraus aufmerksam, daß ein« Zusammenleguitg von gewerblichen Betrieben sowol>t als auch von Schulen zulässig ist.
G i e ß en , bot 23. April 1918.
Grvßherzogliches Kreisanit Gießen.
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Vckattjitmachung.
Betr.: Perbrauchsvegelung der in die öffentliche Bewirtsck>astung getrommenen Nahrmi treib. hier: Bestellung von Nährmitteln.
Gemäß § 5 unserer Bekanntmachung vom 17 März 1917 Kreisblatt Nr. 48) über die VerbraitMrcgelung der in die össent iche Bewirtschaftung genmnmenen Nührknittel wird für die Landgemeinden dos Kreises folgendes bestimmt:
Es sollen ausgcgeben werden:
1. für brotgetreideversorgungsbcrcchtigte Kinder bis VH 5lvölf Jahren (rote Karlen):
auf die Marke 31 der Nährrnittelkarte B Kunsthmrig;
2. für die übrige brotgetreideversorgnngsberechtigte Bevölkerung (blaue Karten):
auf die Marke 34 der Nährmittelkarte 6 Kunsthonig.
Wer die auf ihn entfallende Ware — die genaue Menge wird spater festgesetzt — zu beziehen wünscht, hat unter Vorlage feinet Karte bei einem Kleinhändler seines Wohnortes bis zum 3 0. A p.r l l 1918 eine Bestellung aufzugebcn.
Tabei ist darauf zu achten, daß der Kleinhändler nur die betr Bestellmarke abtrcnut und aus der gleicbzisferigen Quitttmgs- und Bezugsmarke die Bestellung bestätigt Wer die vorgesehene Frist für die Bestellung nicht einhält, verliert den Anspruch auf die in diesem Monat ihm zu- stehende Ware.
Tie Kleinhandelsgeschäfte haben die Bestellmarken auf die in Betracht kommenden Bestellbogen aufzu kleben und spätestens am 5. Mai 1918 der Groß Handelstereinigung e. G. m. b. H. Gießen, West-Anlage 31, einzuseuden. Nichteinhaltung dieser Frist zieht den Ausschluß des betr. Kleinhandelsgeschäfts von der Beteiligung an dem Vertrieb der Nährmittel nach sich. ' l
Bei Einsendung der Bestellinarkeit au die Großhandelsveremi- gung Gießen ist von den Kleinhändlern auf der Rückseite der Bogetr anzugeben, von welchem Großhändler die Ware geliefert werden soll.
Ten Großh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises wird empfohlen, vorstehende Bekanntmachung sofort ortsüblich zu veröffentlichen.
Gießen, den 15. 9lpril 1918.
Großherzogliches Kreisamt Gießen.
I. B : He iti inerb e.
B el r?: Die Ausführung des ReichSimpfgesetzes.
An den Sbrrrbürgermcister zu Gic'ßen, die Großh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises und die Schulvorstände.
Jt! An,betracht der bevorftehenden öffentlichen Impfungen lvird daraus hin gewiesen, daß nach Ag'- i8el 3 des Au üführun gsgefetzWi zum Jmpfgesetz vom 25. Mai 1875 die Gemeinde nicht nur die für die Abhaltung ösfentlücher Jntpftermine erforderlichen Räumlich ketten zu stellen, sonder,! dem Impfarzt auch die nötige Schreibhilfe zu gewähret! hat. Der hiernach zu stellenden Schreibhüse liegt ob, alte für die Abhaltung chtemlicher Jurpftermine notwendigen schriftlichen Arbeiten auszuführeu, wozu insbesondere auch die Aussert^rmg der Impfscheine gehört. Der Jrnpfarz-t wird lediglich die so ausgefertigten Scheine durch seine Unterschrift voll-ziehen.
Nachdrücklichwirs darauf ausmerksan! gemacht, daß den Impfund Nachsck-autermine'.: nach §4 c-er Instruktion vom 30. Mai 1875 (Reg.-Bl. Nr. 25 von 1875) ein Vertreter des Or tsDor« staudes und mch der Polizeidiener beizuwohnen haben.
Tie, ausgesertigleu>Inkpflistxn sind u m g e h e n d an das Großh Kreisgefundhettsamt Gießet! eiuzusendcn.
Gießen, den 22. April 1913.
Großherzogliches Kreisaittt Gießen. _ Z. B ' langeTiiian n.
Betr.: Sammelwesen.
An die Herren Leiter der Ortssammelftellen zu Albach, Allertshünsen. Birklar, Geilshausen Großen-Linden, Grü- ningen, Holzheim. Inheiden, '.lein Liuden. Lick. Oppeunrd. Queckborn. Rabert^austu, Ruttershausen, Saasen. Swck- haufen, Steiuvach, Trais-Horloff. Villingen. Wahenborn-
^ Steinberg. Weickartshain und Wieseck. __
Es wird um umgehende Angabe der benötigten SamMelheft» (per Karte) dringend gebeten.
Gie ßen , den 22. April 1918.
Großherzogliche Kreisschulkontmission Gießen.
Dr. Usinger.
Tie neuen Vordrucke:
Aohlen-Bezugscheine für Haushaltungen
sowie
Aütrsg ouf Bmikigung m Sreinijloffn
stud fertiggestellt und können sofort bezogen iverden durch den
Krcisblattverlag (Gießener Anzeiger)
Gießen, Schulslraße 7.
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ZwillingSrunddruck der Brüh l'schen Unw. Buch- und Steindrnckerei. R.-L an g e, Gießen.


