Ausgabe 
24.4.1918
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Nr. 45 L4. April 1918

Kreisblatt rat Den Kreis Sieben.

Inhalts - Ucbersichl: Brennstosfversorgung der Haushaltungen usw. (Schluß). Bestellung von Nährmitteln. Ausführung deS

Reichsimpsgesetzes. Sammelwesen. .

Bekauntmachung

über die Brennstofsv-ersorgung der Haushaltmrgen, der Land- Wirtschaft und des Kleingewerbes.

(Schluß.)

E. Äanbabfafc.

§ 26. I. Händler und Verbraucher, die HausbrandkohleN fuhrcnweise oder sonst im Kleinverkaus unmittelbar von Erzcu- aungsstüttcn (Landverkaufsstellen der Gruben, Brikettsabriken, Ko ks^n stallen, Gasanstalten) beziehen, bedürfen eines vom Reichs- wmmissar ausgestellten Bezugsscheines nickst. Sie sind jedoch air bre von dem Virrsorgungsbezirk erlassenen Vorschisten über die Nnterverteilnng und Ueberwachung gebunden. Die Lai rd Verkaufs­stellen habeir den Versorgungsbezirken auf Verlangen Auskunft Über die an den einzelnen Versocgungsüezirk abgegebenen Mengen zu geben.

II. Der Reichslvmmissar behält sich vor, durch allgemeine oder besondere Anordnungen die Abgabe von Brennstoffen durch die Ländvertaussstellen zu regeln.

E. Ga stoks.

§ 27. I. Gaskoks fällt, auch wenn er fuhreuweisc oder in noch Leinenen Diiengen für Hausbrandzwecke abgegeben w-ird, unter die von dem Reichskommissar festgesetzte Zuweisung. Der Versorgungs- bczirk, für welchen der Gaskoks abgegeben roird, hat der Gasanstalt Bezugsscheine in der Menge auszuhändigen, wie Koktz zum Ber- branche innerhalb des Versp^gungsbezirks für Hausbrandzweckc ab- aesetzt wird. Die Gasanstalt darf in einen Bcrsocgungsbezirk nur Ip viel Koks abaeben, wie durch Bezugsscheine dieses Verw'^ungs- bezirks gedeckt rst.

II. Der Reichskommissar behält sich vor, für einzelne Liefe- rmrg^eiträume, z. B. für den Sommer, anderweitige Vorschriften über die Anrechnung von Gaskoks aus die Zuiveisung zu erlassen.

6. Unter Verteilung.

§ 28. I. Die Versorgungsbezirke haben Grundsätze für die Unterverteilung der Hausbrandkvhle an die Verbraucher sestzusetzen.

II. Der Reichskommissar behält sich vor, da. wo keine oder un­genügende Grundsätze ausgestellt sind, Anordimugcn zu treffen.

8. Inanspruchnahme von Brenn st offen.

8 29. I. Die Platzhändler sind auf Verlangen des Vorstmrdes dos Versorg uugsbezirks verpslickstet, die bei ihnen lagernden und für sie eingehenden Hausbrand kohlen zur Verfügung des Versor- gungsb«irks zu halten, an von ihm bestimmte Personen oder Stellen zu Lbarbrssen und zur Uebergabe erforderliche Handlungen vorzu- nehmen. Dies gilt nicht von Hausbraudkohlen, die im Durchgangs- verkehr auf Bahnhöfen und Umschlagsplätzen eingehen »der lagern.

II. Bei solchen Platzhärtdlern, welche für Verbraucher verschie­dener Bezirke beziehen, übt der Versorgungsbezirk, in dem das Lager des Händlers liegt, die Befugnisse gemäß Abs. I aus. Er hat (Ersuchen der anderen beteiligten Bezirke in demjenigen Bcr- hälttns zu entsprechen, in ivelchem der Händler für den betreffeirden Bezirk Hausbrandkohlen empfangen hat. Im Streitfall entscheidet her Reichskommissar für die Kohlen Verteilung.

§ 30. Verbraucher, welche Hausürandkohle über die von dem Versorgungsbezirk für den einzelnen Verbraucher jeiveils festgesetzte Menge hinaus beziehe?!, sind auf Verlangen des Versorgungsberirks verpflichtet, die das festgesetzte Maß übersteigenden Mengen zur Verfügung des Versorgungsbezirks zu halten nud nach Anweismra dos Versorgungsbezirks abzugeben. Wegen der Entschädigung vgl. ^kcnrnttnachung vom 2. Februar 1918 (Deutscher Reick-sanzeigev

I. Hausbrau bliese r ungen von Arbeitgebern an Arbeitnehmer.

8 31. I. Soweit Hausbraudliefecungen der Brennstofferzeuger an ihre Berg- und Hüttenarbeiter und Angestellten bisher üblich gaveyen sind (Deputatkohle), bleiben sie auch weiterhin gestattet. Sie unterliegen den Verteilungsvorschriften der Versoigungsbezirke mclst. Der Brennstoffe! zeug er hat ein Verzeichnis der Deputat-- whlenbezieher den zuständigen Versorgungsbezirken einzu reichen. Sachen Personen darf ein anderweitiger Hausbrandbezug vom Versorgungsbezirk nicht gestattet werden.

II. Hausbrandliesenmgen sonstiger ge werblich r Nnternehtner an Töte Arbeiter und Angestellten sind nur nach Maßgabe der Vor­schriften der Versorgungsbezirke gestattet, in welchn die Arlxit- nehmer wohnen.

K. S t r a f - und S ch l u ß b e st i m m u n ge n

8 32. I. Zuwiderhandlungen ^ßeii die Bestimmungen dieser Beraniitmachmrg und gegen die Vorichristen, welche von den mit der Unterverteiluirg beauftragten Stellen auf Grund dieser Verordnung) "lassen tvovden sind, werden nach ß 7 der Bekanntmachung über bk Bestellung eines Reichskommissars für die Kohlender teilung vom'

28 Februar 1917 (N.-G.-Bl. S. 193) mit Gefängnis bis zu einem Jahr und mit Geldstrafe bis zu 10 000 Mark oder mit einer dieser Strafen bestraft. Ferner kann auf Einzielmng der Brennstütse er­kannt werden, auf die sich die Zuwiderhandlung bezieht, ohne Unter--, schied, ob sie dem Täter gehören oder nicht.

II. Im Falle »der Fahrlässigkeit tritt, so'.veit es sich um Zuwiderhandlungen gegen Auskunftsverpflichtungen Handel:, drü in dieser Bekanntmaching auferlegt sind, gemäß §5 Abs. 2 dev Verordnung des Bundesrats über Auskunstspflich vom 12. J'ülr 1917 Geldstrafe bis zu 3009 Märk ein.

8 33. I. Diese Bekanntmachung tritt, soweit sich aus ihr nicht ein anderes ergibt, mit dem Tage der Veröffentlichung rmi Deutschen Neichsauzeiger in Kraft. .

II Tie Bekanntmachung des Reichs kommst ärs für dre ^eohlen- verteilnug vom 19. und 20. Juli 1917 (Deutscher Reichsanznaep Nr. 174), vom 3. August 1917 (Dentsther Reick-sandiger Nr. 185) und vom 16. August 1917 (Deutscher NeickMuzeiger Nr. 197) werderr mit dein Inkrafttreten der entsprechenden Bestimmungen der vorstehenden Bekanntmachung aufgehoben. §2 der Betäunt- machung vom 20. Juli 1917 blerbt vorläufig in Geltung.^) Die anderweitige Regelung des Versandes von Gaskoks bleibt vor-, behalten.

Berlin, den 30. Marz 1918.

Ter Reichs komm issar für die Kohlenverteilung Stutz.

*) 8 2 der Bekanntmachung vom 20. Juli 1917 lautet: 'Die Versendung von Gaskoks ist bis auf weiteres nur nach Bahn- ftatiwieit im Umkreise von höchstens 30 Kilometer vom Erzeug ungs- orte gestattet.

Den Großh. Bürgerineistcreien der Land­gemeinden des Kreises wird empfohlen, vorstehende Be­kanntmachung ortsüblich mit dem Anfügen zu veröffentlichen, daß sämtliche nach 8 6 in Frage kommende Händler die Eingänge von Brennstoffen v o r der En t l a du n g tel ep ho n isch kn uns zu melden haben. Die Härcdler sind von Ihnen hier­von!, sowie - auf de.« 8 29 besonders aufnrerksam zu macken.

Gießen, den 11. April 1918.

Großherzoglrches üreisanlt Gießen.

I. V.: H e m m e r d e.

Bekarrntmachrnrg.

Betr.: Brennstoffversorgung der Haushaltungen, der Laudivirb- sck>aft u'?d dos Kleingewerbes in den Landgemeinden des Kreises.

Unter Hinweis auf die Bekccnntniachung des ReichSko-mmstsaiS für die Kohlen Verteilung vom 30. März 1916 (Kreisblatt sttr.44) wird für die Landgemeinden des Kreises folgendes ungeordnete

1. Brennstoffe für Haushaltungen dürfen nur gegen Bezugs-, scheine abgegeben werden. Die BezugssckMne werden von denj BürgermcislVvei des Wohnortes des Bezugsberechtigten ausgcZ stellt, und z.var .cur auf dessen Antrag.

Brenustvsfe für landwirtschaftliche und llnn ge werblich Be­triebe werden ebenfalls nur gegen Bezugsscheine abgegeben, welche» auf Antrag des Bezugsberechtigten nach ent sprechen^ der Beschinigung der Großh. Bürgermeisterei des Wohrwris des Bezugsberechtigten von dem Kommunalverband ausgestellt werden.

2. Bezugsscheine für Haushaltungen dürfen vorläufig für die Zeit vom 1. Mai bis zum 30. September 1918 auf nicht mehr als 1b Zentner lauten.

3. Smveit Hcr-isbrandlieferungen seitens der Breunsbofferzeuger an ilwe Berg- und Hüttenarbeiter und Angestellten bisher' üblich gewesen sind (Teputatbohlen), bleiben sie auch weiterhin gestaltet. >Lie unterliegen den Bertcilungsv>orschuften nicht. Ter Brennslpff- erzcuger bzw. Brerrnstofsabgebec jedoch Hot ein Berreich.,w der Deputatkohlenbezieher vor der Abgabe denjenigen Bürgev-, » meistereien einzureickirnr, in welchen die Bezieher der Teputotkohben ihren Wohnsitz haben, unter gleicheitiger Angabe der auf jeden Bezieher eittfallenden Brennstoffncenge.

solchen Personen darf ein anderivcitiger Hausbruudbezug nur dann gestattet tverden, tvenn die ?lbgeber schriftlich dev Bürgernieisterei bestätigt haben, daß die Abgabe an Deputatkohle unter 15 Zentner bleibt. Fi'tr diesen Fall darf ein Bezngssckriemi nur für diejenige Menge ausgestellt werden^ ioelche an der zuftehenden Höchstuiengc von 15 Zentnern fehlt.

4. Durch die Bezugsscheine wird kern Anspruch aus Belieferung, erworix-'n.

6. Tie Beztrasschttice sind bei allen Händbern des Landkreises, Greßen gültig. Der Händler ist verpflichtet, über! den Eingcmv