Ausgabe 
23.4.1918
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fl 14. I. JZ>«r Händler ist verpflichtet, die ihm zugeteilten Be­lags scheine mindestens in der Höhe entgegenzunehmen und an sein« Vorliefierer weiterznaeben, als er in dein enlspreck/enden Liefe-' «rngszeitraum des Vorjahres Haitsbrandkohlen für den Bersov- Murgsbezirk geliefert hat. Entsprechendes gilt für Borlieferer und Erzeuger.

II. Jeder Lieferer ist verpflichtet, Bezugsschein, die er bei jein ein Vorlieserer nicht unterbrnngen kann, schleimigst an den Ver- wrgungSbezirk zurückzusenden. Ter- Versoraun gsbe-zirk kann solche Bezugsscheine an die Amtliche Verteilungsstelle, aus deren Bezirk die Lieferung verlangt wird, einsenden, damit von dort ans Liefe- rmigsanwelsiing erteilt wird. Soweit die Amtliche Verteilnngs-i stelle die Lieferung nicht veranlassen kann, hat sie sich an den Reichskommissar zu wenden.

' § 15. In dem Aufträge an die Stelle, ivclche die Verladung besorgen soll, muh bei jeder Bestellung angegeben iveirden, für welchen VersorgungSbezirk die Liefermrg bestimmt ist. Im Falle des § 13 Abs. III hat der Auftrag gesondert für reden Bersov- gungsbezirk jn lauten, z. B.:

t ändler H. für Stadt Breslau ... 60 Tonnen ändler H. für Landkreis Breslau . . 30 Tonnen § 16. I. Wer Hausbrandlieserim gen verfrachtet, ist von:'

1. Mai 1918 ab verpflichtet, den Frachtbrief oder das Schiffspapier mit der Aufschrift (Aufdruck):

'HaWbrmid für . . . $u versehen und die Bezeichnung des Bersorgunasbezirks etnzurücken, B.:

,.Hausbrand für Stadt Breslau" oderHausbrarrd für Land­kreis Breslau".

II. Bei Schiffsladungen, die teils Hausbrandlieferungen, teils leferungsn für gelverbliche Verbraucher enthalten, ist in den ichisfspapieren cmzugeben, in welchen Mengen, und für welche

sorgungsbezirke Hausbrcmdtieferirngen in der Ladung entz-i halten sind.

III. Wird die Schiffsladung in Eisenbahnwagen umgeschlagen, ko sind die Frachtbriefe tiber Hansbrandsendungen von demjenigen- der das Umschlagen besorgt, mit der im Ws. I angegebenen Auf­schrift «Aufdruck zu versehen.

tz 17. Händler und Verfrachter haben buchmäßig den Nachweis Kcr die ailsgeführten Lieferungen und Versendungen von Haus­brand m führen.

§ 18. I. Ter Empfänger des Frachtbriefs oder Schisfspapiers hat dem Versorgungsbezirk sofort nach Ankunft einer Hausbrand- mrdung Anzeige von dem Empfange imter Angabe von Menge und Sorte zu machen.

II. Im Falle des § 16 Abs. III (Umschlag) hat der Empfänger des Eisenbahnfrachtbriess die erforderliche Anzeige zu erstatten.

19. I. Tie Dersvrgungsbezirke haberi darüber zu wachen, Hausbrandirreugen »um Verbrauch innerhalb ihres Bezirks nnniittelbar beziehenoe Verbraucher oder drirch Händler ein- tt werden.

[I. Sie haben Nachweisungen zu führen, ans welchen erficht- m ist:

1. die Höhe der Zuweisung durch den Reichskommissar,

2. an wen und für welche Mengen Bezugsscheine abgegeben wor­den firtb,

8. welche Mengen Hausbrarrdkohle, nach Art (§ 1) und Herr^

kunftsgebieten getrennt, in den: Versorgungsbezirk eingeganft

gen finb.

ITT. Sie haben dem Reichs ko m miss a r nach seiner näheren Be­stimmung auf den von ihm heransgegebenen Vordrucken laufende Beriäste über die Hansbrandeiu gange zu erstatten.

8 20. I. Verbr-aucher. Händler und amtliche Stellen smd ver­pflichtet, den Beauftragten des Reichskvmmissars für die Kohlen- vsrteilung auf Verlangen über den von dieser Bekanntmachung be­troffenen Brennstoffverkehr Auskunft zn geben, GeschäftsLücher, Ur- tzmlden und sonstige Schriftstücke vorzulegen und Brennstoffbestände vorzuweisen.

II. Die Beauftragten des ReichsLvmmissars sind zur Ver­schwiegenheit gemäß § 4 der Vervrdirung deS Bu.rdesratö über AuSkunftSpflicyt vmn iS. Juli 1917 iReichs-Gesetzbl. S. 604) ver- Mchtet.

v. Lieferungen eines Platz Händlers in mehrere Versorg ungsbezirke.

tz 31. I. Platzhändler eines Versorgungsbezirks dürfen die Ver- bvauckstr eines anderen Versorgungsbezirks nur dann mit Haus­brand beliefern, tvenu ckhnen twm ocnt anderen Versorgungsbezirk Bezugsscheine über HauSbrandliefenpugen ausgehändigt worden find (8 13 Ws. III).

II. Gs ist nicht erforderlich, daß die Händler die Eingänge für die einzelnen BersvrgpngSbezirre aus getrennte Lager nehmen. Je­doch sie die einzelnen Versorgun gSbez ivke so zn beliefern,

Ktst es dem Verhältnis der Eingänge für die einzelnen Bezirke ent­sprächt. Wlveichende Veveirrb-arurrgen der beteiligten VersvrgungS- dezircke sind für die Händler- maßgebend.

§22. Platzhändler, Ivel che von mehreren Versorgungsbezir- ken Bezugsscheine erhalberr haben, haben drrrch ihre Buchs ülwung ersichtlich zu machen:

1. für rvelche Versorg ungsgebiete und in welcher H5he ihnen Vep StugSscheine von den verschiedenen Veäforgungsbczrr-ken an-gS' händigt sind;

2. ktoui und an welche Vorlieferer sie die Bezugsscheine wetter­gegeben haberr;

3. steche Mengen nach den Frachtbriefvermerken kür die ein­zelnen VersorgungSbezirie eingegangen sind;

4. welche Mengen in die einzelnen VersorgungSbezirke abgegeben ivorden sind.

§ 23. I. Platzhändler, die in mehrere Versorgungsbe^irve lie­fert!. mMen auf Grund bet Frachtbriefvermerke (ft 16 Abs. 1) dem Versorgungsbezirk, in dem sie ihren Sitz haben, jeden Eingang von Hausbrandsenduugen melden. Sie müssen ferner diejenigen Haus­brandeingänge, die ftlr die Verbraucher anderer Versorgungsbeztrke br-stimntt sirrd, diesen Versorguugsbezircken melden.

II. Die Frachtbriefe über Hausbrandeingänge sind nach Ver­lor gungsbezirken gesondert au ^bewahren.

8 24. Platzhtmdler, die die Verbraucher mehrerer Versorgungs­bezirke beliefern, müssen das nach § 22 zn führende Buch Und die Frachtbriefe den beteiligten Versorgungsbezirken oder den von dte- jjert mit Ausweis versehenen Personen auf Verlangen vorlegen.

8 25. Wenn Platz Händler an Verbraucher mehrerer Versor- gmidsbezirke liefern, so sind die beteiligten Versorgungsbezirke be- »ügb.ch dieser Händler zur gegenseitigen AuSklmftsertteilung über den von dieser Bekanntmachung betroffenen Brennstoffverkehr ver- pftichttet. In Streiffällen entscheidet der Reichskommissar. _ (Schluß folgt.)

Be 1 r: Gewöhn mg von Kriegs teue rungsberhllfen an lUemeknÜS- beamte, insbesmrdere Gc-meinderechner.

An dir Großh. Bürgennetstereien der Landgemeinden des

Kreises.

Soweit Sie rroch rückstärÄng sind, erinnenr wir Die an als­baldige Berichterstattung hinsichtlich Geivährung einer Teuerung» Zulage mi Gemeitldebcamte (außer EsEjeindervchnern) binnen r4 Tageil. (Ausschrriben vom 5.Mär^ 1918, Kreisblatt Rr. 38.)

G i c ß e n , den 19. April 1918.

Großherzogliches Kreisamt Gießen.

Dt. Ufing ct.

523 r t r : Anbau- und Ernteflächenerhebung vorn 6. Mui

1. Jrmri 1918.

An den Sbkrbürgtrml'ister zu Gießen und die Grvßh. Bürger* meistereien der Landgemeinden drs Kreises.

Für die Anbau- und Ernteflächenerhebung vvnk 6. Mai bis 1. Jüni 1918 (siehe Bekannttnachurg U7ld AuSschreiben im Kreisblatt Nr. 40) ist von der GwßherzoFliäxn HentratsreÄe für die Landesstatistik bereits die Llnrveis'.mg mr die Grrotzh. Bürgev- rneistereien vei'schickt worben, atls der alle Einzelheiten über me Durchführung tun Erhebrmg zu ersehen sind.

Tie Erhebltngspapiere werden Ihnen ebenfalls von der Grvtzh. Zeittralstelle für die LandeSstattstik rurmittelbar zugehen. Wenn dieselben bis zum 3. Mai ivocks trickst eiwTetvofsen sind, so ist die Zentralstelle sofort zu benachrichtigeir. lFernrus Nr. 2657), ebenso, wenn die Zahl der Vordrucke uickst genügt.

Tie abgeschlossenen Genleüldebogen nebst Zähltisten und Fra«» bogerr für den innerhalb der IählgemeiE belegenen Grund­besitz sind

s p ä t este n s am 15. Inn randasGrvßb. KreiSamt (nickst an die Großh. Hentralstlelle ftir LandeSstatrstik), abzuserchen.

Der Termin darf nicht übers chritten werden.

Damit die sehr lvickstige und schtvierige Erhebung richtig vvr- geltommen wird, wollen Sie sich mit den einzelnen Bestitwmimgcn der Araveisung genau vertraut machen rmd die mit der Turcbfflh- rnalg der Erhebung beauftragten Personen cingeheird belehren.

Insbesondere ist darauf hinztlweisen, daß in die Zähllisten stets die Namen der Betrieböinhaber (nicht deren jEhe- frauen) aufzunehmen füld. Bei Geleg^rheit der Erhebulrg sollen die Zähler die Landtvirte darauf aufmerksam machen, daß bei sämtlichst Angabett »für- das Erntejahr 1918, wie bei Biehtz<ihl.ung, Selbstversorguttg, Ablieferung! von Getreide, An- und Berkauf von Saatft-uckst usw. imr die Niauven der Betriebstn Haber an- zngcben sind.

Gießen, den 19. Tlpril 1918.

Grvßberzoglicheü Kreisamt Gießen.

I. V : L a n a er m a n n.

Betr.: Sckmiierdl. ^

An die Großh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.

Wir nmchen nochmals unter Bozugrmhute auf unser Atls- sck-reiben vom 9. April 1916 ^freisblatt Nr. 36) darauf aufmerksam, chtß beim Wholen der Schmieruckttel geeignete Gefäße nntgebracht werden jmüffein. ^

Gt e ßen , 22. April 1918.

Groscherzogliäus K.eiSamt Gießerr.

I. V.: Langer m a n n.

ZwillingSrunddruck der Brühl'schen Univ.-Buck wtd Steindruckerei. R. Lunge, Gießen.