Ausgabe 
23.4.1918
Seite
1
 
Einzelbild herunterladen

Rr. 44

28. April

1018

Nreisblatt sm »en Ureis Gietzen.

Inhalt». Ueberkcht: Brenn stoffverforgunq der Haushaltungen ufw. - Gewährung von KriegSteuernngsbeihilfen. Anbau- nnd

Ernte flächenerhebung. Schmieröl.

Bekanntmachung

Wer di« Brennswf Versorgung der HÄUshaltungm, der- Land­wirtschaft und des Kleingewerbes.

Auf Gmnld der 88 h 2 u,Ä> 6 der Verordnung über Rege- des S^rkehrs mit Ko-Hle twm 24. Februar 191, (RerM- chl S. 167) und der §8 1 und 7 der Bekanntmachung /über stellung eines Reichs kommissars für die Kohlen Verteilung tom 28. Februar 1917 (Neicl-S-Gesetzbl. ©. 198/ sowie der Der- «dnung Wer Musftmstspsticht vvm .18. Jicki 1917 (Reichs- Arfttzbt G. 604) wird bestimnit:

A. Allgemeines.

g 1. Bvennstosfe im Ginne dieser BekanTttmachung sind: inkohlm, Anthrazit, SteinkohLenbriketts aller Art, Braun- teine, BraunwhlenbriVetts aller Art und Koks jeder ließjich der geringwertigen Sorten, wie z. B. , ,tj Kokstzrus

Bon dieser Bekanntmachimg werden bet rossen:

Der gesamte Hausbrand, einschließlich des Bedarfs der Behörden und Anstalten.

2. Der Bodarf der Landwirtschaft, einschließlich der landwirt­schaftlichen NebmbÄriebe.

9. Der Bedarf der Gewerbebetriebe, die monatlich »veniger 10 TonnLil (eine Tonne --- 1000 Kilogramm) verbrgnchen r nach den Von dem Reichs kmnmissar für die Kohlen Verteilung lsserren Bekanntmachungen, betr. die Meldepfliclü fiir gewerb- B Verbraucher, ohne Rücksicht auf die Höhe des Verbrauchs Picht zu den meldepftichtigen gewerblichen Verbvau.ck-ern gehörm (Schlacht Höfe, Gastwirtschaften, Badeanstalten, Warenhäuser, lgeschäfte, Koankerrhläuser, Strafanstalten mrd ähnliche Bs- ferner Bäckereien und Schlächtereien, soweit sie dem Be­er in der Gemeinde wohnenden oder sich vorübergehend «fhakterrden Bevölkerung dienen).

Zweifel darüber-, ob ein Betrieb als meldepflichtiger geioerb- Acher Betrieb anzufthen ist, eirtscheidst die für freu Sitz bc$ Be­triebes zuständige KriegSamts stelle. Der RcnchsKommissar für die Dohlenverteilnng kann abweichend von der Bestimmung der Oriegsamtsstelke entscheiden.

II. Heeresbedars, der durch die Intendanturen beschafft wird, J&Oft nicht unter diese Bekanntmachung, auch wenn ec ven in Ws. 1 unter Rr. 1 bis 3 bezeichneten Zwecken dient.

ill. Der Reichskonrmissar für die Kohlen Verteilung behalt sich ljw, Über die Versorgung von Kriegsorgcmisati-onen besondere Bmordnungen zu treffen.

IV.Nausbran d" .im Sinne dieser Bekanntmachung ist ^tt^esamte in Abs I unter Nr. 1 bis 3 bezeichnete Brennftoff-

8 9. Die Abgabe von Brennstoffen, die als Hausbrairdliese^ am gen bezogen sind, und ihre Inanspruchnahme < einäß 88 29 fOtb 80 zu anderen Zwecken, als im 8 2 9Ibs. I unter Wr. 18 vrgegeben, ist verboten.

S 4. Amtliche Verteikungs stellen des Reichs Kommissars für «e Kohlenverteilung finä>:

1. Für Steinkohle aus Ober- und Nieder-Schlesien:

-lmtliche Berteftungsstelle für Mesische Steinkohle in Berlin W 8, Unter den Linden 32.

5. Für RuhrkvKe:

Das Rheiirisch-Westfälische Kohlensyndikat in Essen.

3 Für Steinkohle ans t«m Aachener Revier.

Amtliche Berteilungsst elle für die Stein Kohlengruben des Aachen^ Reviers irr Kvhlschcw (Bezirk ?lachen).

4 r Für Steinkohle aus denr Saarrerner, Lothringen und Oft bayerischen Pfalz.:

Amtliche Verteilungsstelle für das Saarvevter in Saar­brücken 2 (Königliche Bergwerksdirektion).

6. Für Braunkohle aus dem Gebiet rechts der Elbe mit Aus- Mchme von sächsischer Braunkohle.

Amtliche Verteilungsstelle für die Bvcmnkohlentverke rechts der Elbe in Berlin NW 7, Reichstagsufer 10.

6. Für mitteldeutsche Braunkohle (links der Elbe^ mit Auf­nahme der unter 7 genannten:

Amtliche Verteilungsstelle für den mitteldeutschen Braun-

^ kohleirbergbail in Halle a. S., Landivehrstrnße 2.

7 Für Braunkohle aus dem Königreich Sachsen und dem Herzogtum Sachsen-Altenburg, solvie für böhmische, nach Deutsch- (außer Bn-ern» eingefühtte Kvhle nird für sächsische Steine

koyie:

KohlenausgleichTresden. LmienkommandanLrr 8, Dresden.

. JL2? r prusche Brmmkohle, BramrkohLe der GruL< Gustav her Dettingen und Braunkohle aus dem DiÄgelnet, dffm Westerwald V» dein Großtzerzogtum Hessen:

Amtliche Verteilungsstelle für den rlwimscbm Brau» kolben- bergbau in Köln, Unter Sachserrhausen 5/7. . .

9. Für Stein- und Braunkohle ans dem rechtsichnnschen Bayern lohne Grnbe Gustav bei Tettingen) und für böhmische, nach Bayern eingefühcte Kohle:

Anrtliche Berteilungsstelle für den Kohlenbergbau M rechtsrheinischen Bayern, München, Ludwigstrase 1b.

10. Für Steinkohle des Deisters und seiner Umgebung (Oberw-

kirchen. BarsingHausen, Ibbenbüren nsw.): , .

Mutliäw.Verteilungsstelle für pie Steinivhlengrilbcn des Deisters und seinm Umgebung, Barsinghausen a, Delfter.

8 5. I. Bersorgungsbezirke tm Snne dieser Bekmlntmachttng) sind:

1. Die Gemeiirdeil mit mehr «üs 10 000 Eimvohnern,

2. tm übrigen die Komnmnalveibände.

11. Tie zurzeit geltende Mgrenztma der Bersorgungsbezirke wird dadurch nicht verändert, daß die Giwvobnerzähl einer Ge­meinde über 10 000 steigt oder unter 10 000 sinkt.

III. Tie Lmtdeszentralbehördeu können im Einvernehmen mit dem Reichskonlnnssar für die Kohlenverteilung die Versor- anngsb^irke anders alrgrenzen als nn 9(bf. I bestimmt oder nrehrere Bersorgungsbezirke zufammenlegell.

4 6. Ms Händler tru Sinne dieser Bekanntmachung gelten auch Vereinign.ngen von Verbrauchern, die sich mit dem Vertrieb von H.ausbrand5)hle befassen, z. B. Konsnnlverein« ilnd landwirt­schaftliche Geirossensckxrfteil..

8 7. I.Haulülieferer" im Sinne dieser Bekanntmachung ist das liefernde Werk (Grube, Koksanstalt, Brikettfabnk) oder, lvcnn es einen! Tritten (Vi'rkausskartell oder Handelsfirma) den Allesw» vertrieb seiner Produktion überlassen hat, dieser Dritte. /

II. Für böhmische, nach Deuttchland eingefü^rte Kohlell haben die in 8 4 unter Nr. 7 tmb 9 gcimnnten Amtlichen Verteilung^ stellen, die in dieser Bekanntlnachmg bcii Haubtlieserern 0iiferfcö^ iett Verpflichtungen.

B. Oberverlei lung.

§ 6. I. Der Reichs ko mmissar für die .Kohlenverteilnng seht fürs jeden Versorgnngsbezftk fest, bis zu welcher Höhe innerhalb einest Lieferungszeitraumes der Be^ug von Hausbrand gestattet ist.

II. Die Zuwcisirira begrelft nicht die im Wege des Landaosahes bezogenen Kohlen (vgl. ß 26). Wegen des Gaskoks vgl. 8 27.

III. Ein Rechtsanspruch auf Lieferung der vom Reichskom-- missar festaesehten Menge besteht nicht.

3 9. I. Der Reichskommissar überserrdet den Versorgungsbe^ zirken in Höhe der für sie festgesetzten Zulveisung Bezugscheine.

II.

lauten auf je einen Eisenbahnwagens

Tie BezugSschvtne

oder aus größere M^ngeir. Eine Eisenbahnwagenladmrg wird mit durchschnittlich 16 Tonnen angenommen; Abweichungen nach oben oder unten bleiben als sich ausgleichend außer Betracht.

§ 10. I. Ter Reick>skommissar behält sich vor, die BeMgS- scheine für einen Licferungszeitraum den Versorgungsbezirteir nicht! mit einenl Male, sonderrr in Teilmengen Ulzusendeir und die Be-- zugsscheine der verschiedenen Teilmerrgen durch verschiedene Far^ den »u kennzeichnen.

II. In diesem Falle darf ein Hauvtliesever (8 7) Bezugsschetnet crner später ausgeaebeNen .Farbe erst beliefern, nachdein er die! Bezugsscheine der früheren Farbe beliefert hat. Ausnahmen sind mir zulässig, wenn die Belieferung der noch übrigen Bezuasscheftiej der früheren Farbe infolge besonderer Umstande, z. B. Streckenjq möglich ist, oder wenn die Aintliche BerteittmgSstelle die Ausnahme genehmigt.

C. Bezugsregelung.

§ 11. I, Hausbrand kohle darf vom 1. Mai 1918 nur auf Gruw von Bedööscheinen bezogen und geliefert werden.

II. Die nach dem bisherigen Verjähren abgestempelten Bestell« Mine verlieren mit diesem Zeitpunkt ihre GÜlttgkeit.

ß 12. Tie Versorgiurgsbezirke haben die Bezugsscheine mit ihrem Stempel am versehesn nnd an diejenigen Händler imb uitr« mjittccharen Bezieher ausznhändigen, welche Hausbvandkohle int om Bezirk ernführen.

i § 18. I. Die Bezieher haben die Bezugssc stellung an ihre Lieferer weiterzilgeben, die Lir lieferer bis zu dem Hmrptlieferer (% 7). In der Bestellung ist an- ^geben, für welchen BersorgungHbezirk die Hmlsbrandkohle

II. 4fi- Hanpllieferer bat di« Bezugsscheine zu enttvertm, und Lsor-dn-et auf^ubewcchren. W sind Cinriichtungen zu treffen, dse Eb Nachprüfung der Belieferung der Bezugsscheine ermöglichet,

III. Werden von erneni Besteller Hausorandkohlen für Bedc brancycr verschiedener Versorg wrgSbezircke bestellt, so hat er den VesLellwrg Vezicgsscheine votr jedem Bersorgunasbezirk über die für dm einzelnen Bezirk bestimmten Mengm be,zu fügen.

eine mit der B«° erer an ihre Vor>