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§ 1. Jeder. der Land verpachtet oder ponst mix entgeltlichen oder u!neirtgcltli<b^n Nutz:rießnng (als DiensVand, DepulLtürnd, Altenteil oder auf tznstmr Meile) Lusgegebar hat, ist verpflichtet, dis fvätestenr 20. A^ril der Grvßh. BürgcTrmersteari dericnigen Gemeinde, in welcher daS Griachstück liegt, schriftlick) oder &u PwwLrll arrzu geben:
a) die Namen sevrer Pächter (Nutznießer usw.),
b) die Größe der einem jeden derselben verpachteten pfcec frwtfi misgogebenen Fläche.
Tiej-enigen, lvelche eine znsamn:entzängende Mache in kleineren Stücken Ml verschiedene Personen zur sartenmaßigen Nutzirng für ihren eigenen Haushalt abgegeben yaber: (Schrebergärten, Lauben- Kolonien oder ähnliches), bvanchien die Namen der einzelnen Pächter, Nutznießer usw. incht an^ngeben. 68 genügt in diesem Falle die Angabe der Größe dos! so ausgegebenen Landes und der Zahl der Pächter, Nutznießer usw.
ß 2. Jeder Inhaber eines landwirtschafllichen Betriebes oder Bewirtschafter einer landwirtsckMftlich benutzten Fläche hat in der Zeit vom 6. Mai bis l. Juni auf Befragen der Großh. Bürger-, meisterei oder einer von ihr beauftragten .Persott mündlich alle Angaben ül>er die Nichurng seines Laiches, insbesondere über den Anbau von Feldfrü-chsten *u macheir, deren die Großh. Bürger-, meisterei zur Ausfüllung der Zählliste bedarf. Sr ist verpflichtet,
? >ierzu einer Vorladung der Großh. Büvgermeist-rei zum persön- bchen Erscheinen zu fiotgen. Betriebsinhaber^ die Grundstücke außerhalb der Gemeinde ihres Betriebs sitzes beivirtschaften, haben die Angabe,! — und zwar für jede einzelne Genreinde, in der solche Grundstücke liegen, besonders — bei der Großh. Bürgermeisterei ihres Wohnorts schriftlich oder jil Protokoll zu erklären.
ß 8. Tie Großh. Bürgermeistereien prrd ihve Beauftragten! sind befugt, zur Ernrittlung richtiger 1!lngaben über die Anbau- und Ernteflächen die Grundstücke der zur Angabe Berpftichteten zu betreten, Messungen vorzunehmen. sowie die Geschäftsbücher der Bewirtschafter einzusehen, .auch hrnsichtlich der Größe her land-, wirtühaftlickvn Gitter oder einzelner Grundstücke Auskunft von Behörden einzu holen.
s 4. Wer vorsätzlich .die Angaben, zu denen er nach dieser Verordnung oder den $u ihrer Ausführung erlassenen BestimNrmr« aen verpflichtet ist, rricht oder wissentlich urrrichtig oder unvvll« ständig macht, oder wer der Vorschrift.in 8 3 zuwider das Betreten! der Grmrdstücke -oder die Einsicht rn.die Gesck>äftsbücher venveigert, wird mit Gefängnis bis zu sechs Monaten und mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark oder mit einer dieser Strafen bestraft.
Wer fahrlässig die genannten Angul»en nicht oder unrichtig i^er-urwollständig macht, wird mit Geldstrafe bis zu dreitausend Mark bestraft.
Da r m stad t, den 8. April 1918.
Grobherzogliches Ministerium des Innern, v. Homberg k.
An den Oberbürgermeister zu Gießen und die Großh.
Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.
Vorslel)ende Bekanntmachungen sind alsbald ortsüblich zu wr* öffentlichen.
Gießen, den 13. April 1918.
Grvßherzogliches Kreisamt Gießen.
Dr. Usinger.
Anbau- und Ernteflächenerhcbrmg im Jahre 1918.
An den Oberbürgermeister zu Gießen und die Grotzh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.
Durch Verordnung vom 21. März 1918 (Reichs-Gesetzblatt S. .133) hat der Bundesrat die Vornahme einer Anban- undt Ernteflächenerbebung in der Zeit vom 5. Mat bis 1. Juni! 1916 ungeordnet.
Das bei der Ernteflächenerhebung im Jahre 1916 und 1917 beobachtete Verfahren hat sich als unzuverlässig erwiesen und zu Ergebnissen geführt, gegen deren Richtigkeit sich starke Bedenken! erhoben haben, so daß diese Ergebnisse nicht als sichere und brauchbare Unterlagen UV die KriegsernährungsWirtschaft verwerteis werden konnten. Für das Erntejabr 1918 ist eine zuverlässiger« Erhebung der Anbauflächen dringend erforderlich, da diese die wich tiliste Unterlage für unsere Ernährungs- und Futtennittelwirt-i schaft bildet.
9tach den Erfahrungen mit den bisherigen Erhebungen handelt .eS sich vor allem darum, für die Nachprüftmg der von den Betriebsrnhabern gemachten Angaben über die Größe ihrer Grundstücke und der von ihnen bestellten Ackerfläche:! möglichst zuverlässige Unterlagen heranzuziehen. Solche Unterlagen bieten die in fast allen Brurdesstaaten, wenn auch in verschiedener Ausgestaltung, geführten Grundstücks ka taster. Es ist daher in der neuen Berovdirung bestimn!t, daß diese überall für die Nachprüfung der Angaben der Betriebsinhaber in der Wüst mchbar xu machen sirrd, daß für jede Gemeinde bis zum Beginn der Er- hebungszeit an der Hand der Gr und.stücks ka La ster die Namen der Grundeigentümer und Bewirt-, schafter der im GetneLndeflurbezirke belegenen!
Grundstücke und die Größe der Grundstücke zu ermitteln und in die Ortsliste einzutragen sind.
, Die Erhebung erfolgt gemeindcweise durch Befragung der Grundeigentümer und Belvirtschaster (BetriebsinHaber); ihre Aus* ßühru:^ obliegt den GeineindebeHörden in Verbindung mit den zu diesem Zwecke ernannten Sachverständigen oder Vertrauensleuten. Diese haben die Richtigkeit Ger Flächenangaben zu überwachen und insbesondere rrachzuprüfen, ob die von den Bewirtschaftern gemach ten Angaben über die Einzelanbauslächn in ihrer Summe mit dett nach den Grundstückskatasten: vorher festgestellten Gesamtflächen überein stimmen. Etwaige sich dabei ergebende Unstimmigkeiten sind durch eingehende Ermittlungen an Ort und Stelle aufzuklären und riästig zu stellen.
Zur wirksamen Durchführung der Nachprüfung durch die Gemeindevorstände ist es notlvendig, daß sämtliche im Gcmeindebe- zirke belegenen Grundstücke in der Ortsliste der Belegenheitsae-' niei:ck>e aufzuführen sind nick) nicht rvie bei den bisherigen Erhebungen in der OrtslisLe dei; Gemeinde, von welcher an* die Bewirtschaftung erfolgt- nur so werden die Gemeindevorstände in der Lage sein, die Vollständigkeit der in ihren Orrslisten vor- haickenen Angaben nachzuprüsen. Es ist daher jeder Grimdeigenl- tümer und Bewirtschafter von Grundstückei: verpflichtet, die für die Ernte flächenc: Hebung erforderlichen Abgaben zu dckn Ortslisten derjenigen Geu:emden z:i machen, in denen die einzelnen Grundstücke belegen jrin), unabhängig davon, in welche: Gemeinde er selbst seinen Wohnsitz hat. Um eine reibungslose Durchführung der Erhebung sicher zu stellen, ist in der Verordnung bei: Grundeigei:tümern uno Bewirtschaftern der Grundstücke ausdrücklich eine AuskunftsPflicht über die Eigentums-, Pacht- mck> sonstigen Nutzungsverhältnissei sowie über die Verwendung :md den Anbau der Grundstücke auferlegt loorden, deren Nichtbefolgung unter Strafe gestellt ist.
Tie Erhebung soll sich, wie in der: Vorjahren, nur auf den s e l d m ä ß i g e n Anbau erstrecke::, während der gartenmäßige Anbau nnberücksichtigt bleibt. Es ist für die gesantte bewirtschaftete Fläche antzugeben, wieviel davor: landwirtschaftlich imd tvieviel nicht landwirtschaftlich benutzt wird. Für die landwrrtsck-aftlich benutzte Fläche sind sodann im einzelnen die A:ck>au- m:d Ernten stächen für alle Gctreidearten, Hülsenfrüchte, Oelftüchre, Gespinst- vflar^M, Kartoffeln, Zuchnrüben und sonstige Rüben, Weißkohl, die übrigen Kohlarten, Zwiebeln, die sonstigen Gemüsearien und die Futterpflanzen anzugeben, ferner die Größe der nicht bestellten Ackerflächen imb der Wiesen- und Viehweide;:.
Tie näheren Bestimmungen über die Abführung der Erhe- kstmg sind von den LandeAzentralbehürden zu erlassen, die bezüglich der Verwertm:g der Katasternntcrlagen und wegen der incht in der Woh::sitzgemeinde der Grundslücksbewirtschaster belegenen Grurchstücke mit Genehmigung des Reichskanzlers auch abweichende Bestimmungen treffen köirnen.
Tie Erhebung diei:t als Grmcklage des den Verbrauch der wichtigsten Nahrrmgs- :md Fmtternnttel für das kommende Wirtschaftsjahr vegeftckei: Wirtschastsplanes. ^ sie bildet eft: nächtiges Glied in der Kette der Maßnahmen, die ein siegreic^s Äirch- halten gewährleiste;: :md die Aushrmgerungspläne unserer Feinde auch weiterhin zuschanden machen werden. Me Beteckigten müssen, es als vaterländische Pflicht betrachten, mit Verstä-ndnis und Hin- gÄnmg zur geroisswhaften Turchftihrung der Erhebimg beizntrageck.
Gießen, den 12. März 1918.
Grobherzogliches Kreisamt Gießern Dr. Usinger
Bekanntmachung.
Auf Grmck) des §5 der Berordnmrg vom 14. Dezember 1887, die Ausführung, des Gesetzes vom 27. dlpril 1881 über die Ans- ülbung urrd den Schutz der Fischerei betrefferü), wip) hiermit an^ geordnet:
Wahrend der diesjährige;: Frühjahrsschonzeit (10. April läs 9. Jm:i) wird der Betrieb der Fiscknerei rr: Rliei;:, Main, Lalm. Nahe und Nidda auch an den Tagen von Donnerstag inorgen 6 Uhr dis Samstag nuwjen 6 Uhr gestattet.
Darmstadt, den 30. März 1918.
Großherzogliches Ministerium des Innern, v. Hombergk.
Dienstnachrichten des Grotzh. Äreisamts Gießen.
Bet r.: Die Zulassung von Losen auswärtiger Lotterien zum Vertrieb im Großhei^zogtun:.
Gwßh. Ministerium des Innern hat den: Münsterbau verein m UeHerlingen in Baden «die Erlaubnis erteilt, 10 000 Lose 5. Reil>e (im Herbst 1918 zur A,usspiel:mg «wlangend) der ihr zugunsten der WiederGwltellrn;g des St. Mcolausnn'lnfter in Uet>erl:ngen ge- nernnigten Geldlotterie innerhalb des Großl-erzogtums zu Oer-, tveilnn.
, Zum Vertrieb in Hessen dürfen nur nrit tem Hesflschen Za- laspmgsstentt'cl versehene Lose fldortoen.
Während der Zeit d^Vcctrieoes der Lose zur 1. Klasse einer Wurglrch Pr^eußisck-en St-nttslotttn-ie ist Aükür^igmrg, Ausna'^ und VertrrÄ der Lvje in Hessen mißt gestattet.
Zwillingörunddruck der Brühl'schen Univ.-Buch- und Steindruckerei. R. Lange, Giehen.


