Ausgabe 
17.4.1918
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Ns. 40 47. April 1918

KrelsWatt für den Kreis Sichen.

Inhalt- * Lebersicht: Anbau- und Ernteflächenerhebung im Jahre 1913. - Schuh der Fischerei. Tieustnachrichten.

Verordnung

ftoer eilte Anbau- nitb Erntestächenerl)ebung tm Jahre 1918. Vom 21. März 1918.

Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Dundcsvctts zu Wirtschaft! ick>en Maßnahmen «sw. .vmn 4. Dkügust 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Ver­ordnung erlassen:

6 1. In der Zart vom 6. Mal dir Juni 1918 loerden fest> oeftelli:

Tie Anbau- und Ernteflächen beim feldmäßigen Anbau von

1. Weizen

a) Wintierfrucht,

b) Somntersrucht,

2. Spelz Dinkel, Fesen, Einer und Einkorn (Winter- mrd Sommerfrucht),

3. Roggen

3 ) Winterfrucht,

b) Somniersrucht,

4. Gerste

3) Winterfrucht,

d) Sormnerfrucht,

Gemenge aus den tzsetrvidvarten 1 bis 4.

Hafer.

7. Gemenge aus Getreide aller Art mit Hafer,

6. Körnennais,

9. sonstigen Getreidoarten (Brichweizen, Hirse),

10. Hülsenfrüchten

I. zur Körneogewinminq

a) Erbsen imb Peluschken,

b) Spcisebohnen (Stangen-, Buschbohnen),

0 ) Linsen und Wicken,

<1) Ackerbohnen (Sau-, Pferdebohnen),

e) Lupinen,

f) Gemenge aus Hülsenfrüchten aller Art,

e) Gemenge aus Hülsenfrüchteu aller Art mit Getreide, H. zur Grünsutbergewinnung (Hülsenflüchte aller Art, rein oder tm Gemenge untereinander oder mit Getreide), auch Lupinen zum Nnterpslügen,

11. Oelfrüchten,

3 ) Raps und Rübsen,

b) alle übrigen Oelfrüchte (Mohn, Leindotter, Senf, Son­nenblumen und andevs),

12. Gespinstpflanzen (Flacl)s, Lein, Hanf, Nessel und andere).

13. Kartoffeln

a) .Frrthbrrtoffeln, d) Spätkartvsteln,

14. Rüben und Wurzelfrüchten 3) Zuckerrüben,

d) Runkel- (Futter-) rüden,

c) Kohlrüben (Steckrüben, Bodenkohlrabi, Druken, Tot- schen),

6) Mohrrüben, Möhven, Karotten,

. Gemüs en

a) Weistvohl,

b) affe sonstigen Kohlarten,

c) Zwiebeln,

d) alle sonstigen Gemüsearten (Spargel, Topinamburs, Schwarzwurzeln, Marrüben, Rote Rüben, Sellerie Gurren und andere),

Futterpflanzen zur Grünfutter- und Heugewi unung ^ Art, Luzerne, auch mit Beimischung von

Graiern,

d) alle sonstigen Futterpflanzen (Servdella als Haupt- leucht, Eiparfstte, Mars tund ander»), auch in Mischung 17. sonstigen Gewächsen alKr Art (Handelsgvvächse, Grassäm^

. , . EU- Xsitfcii, Tabak, Zichorien. Kvrbiociden und andere). Mvve dce Beroai ,erun^- und anderen Wiesen, die gesamten be­stellten und nicht bestellten Ackerflächen und die Weideflächen.

ß, 6 2. Die Erhebung erfolgt gemeindetreise durch Befragung der Gründer ge utümer und Bewuckschcrter (Betrieb sin Haber). Ihre Aus- sthrung oblagt den Geineindedehärden in Verbindung mit den zu Zwecke ernannten Sachverständigen oder ' Vertrauens- njPjff** ^ ^ , Unterstützung fhtb schreib- und rochengewandt»

versornn zu^uzrehen.

ß 3 - j£ ic - Erhebung erfolgt durch OrtÄrften nach dem bei- «sünten .iuu,rec 1 -. dessen Inhalt für c^n Umfang und die Art der Ausführung der Erhebung mastgebend ist,

8 4. Die Er

1918 an der

, L fo towtxnxten, daß bis zum 1. Mai ixt Grundstückskataster oder entsprechender »der

ähnlicher Unterlagen (Grundsteuermutterrollen, ^ Grundsteuer- bücher. Einkommens nach! veisun gen, B"sitzslandsverzeitchnisse, Güter- geschisse, Flurbückier und derMÜchen! dre Namen der Eigentümer ustd Bervirtschaster und die .Flächmgröstr der im Gemeindeflur­bezirke belegenen Grundstücke erinittelt und in die Ortsliste ein- getvagen sind.

8 5. Me Anbauflächen sind zur Ortsliste der Gemeinde anzu- gelxm. in deren Flurbezirk sie belegen sind. Die G-emeindebebürden haben die Richtigkeit der Flächenangaben zu überwachen und ins­besondere nachznprüfen, ob die Gesarutheit der durch die Ortsliste - fest gestellten Anbau- und sonstigen Flächen mit den nach 8 4 er­mittelten Flächen übereinstimnrt.

8 6. Ter Reichskanzler kann Ausnahmen von den Vorschriften der 88 4 und 5 und die Verlängerung der Frist das 8 1 Anlassen.

8 7- Tie Grrlndeigentümer, die Bewirtschafter und ihre Stell­vertreter sind verpflichtet, den mit der Erhebimg Beauftragten über die Eigentums-, Pacht- und sonstigen Nutznngsverhältuisse sowie über die Verwendung und dorr Anbau der Grtlndstücke Aus­kunft erteilen.

Tie zuständige Behörde oder die von ihr beauftragten Personen sind befugt, zur Ermittlung richttaec Angaben über die Anban- imd Erntef7äck)en die GruTwftücre der zur Angabe Vor pflichteten zu betreten, Messungen vorzunehmen, sowie die Geschäftsbücher der Bewirtschafter einzusehen, auch hinsickstlich der Größe der land­wirtschaftlichen Güter oder einzelner Grundstücke Auskunft von Behörden einMholan.

8 8. Tie Herstellung und Bersendung der Drucksachen erfolgt durch die Laicheszeirttalbehörden.

8 9. Tie LantEszentralbehörden erlassen die Bestiimnungen zur Ausführung dieser Verordnung. Sie können bestimme:!, daß neben oder Mi Stelle von Ortslisten Fragebogen zu verwenden find: sie können die Erhebung <urch auf andere Früchte erstrecken und sonstige Aenderunden der Fassung der Ortslrsle vornehmen, ins­besondere ein cuÄeoes Flächenmast vorschreiben.

Die AuefülKNLngsbeftinlniungen sind dem Kriegsernährungs- amt und dein Kaiserlichen Statistischen Amt bis znm 1. Mai 1918 etnzu senden.

8 10. Die Landes^rtralbehörden haben eine nach Bezirken der unteren Verwaltungsbehürderr geigliederte Zusammenstellung der Ergebnisse der Erhebung nach dem Musber 2*) dein Kriegsernäh* runasamt und dem Kaiserlichen Statistischen Amte bis zum 8. IM 1918 ernzu senden.

8 11. Die Reßchskartofselftelle wird ermächtigt, eine besondere Erheoung über die Ernteflächen beim feldnräßrgen Anbau von Frühkartoffeln vorzunehmen. Sie erläßt die näheren Bestimmun­gen. ^re Vorschrift im § 7 findet entsprechende Dttveirdung

§ 13. Wer vorsätzlich die Angaben, zu denen er nach dieser Bevvrdnmig oder den pi ihrer Ausführung erlassenen Bestiinmun- gen verpflichtet rst, nicht oder wissentlich unrickstig oder' uuvoll-, Umdlg macht oder wer der Vorschrift int § 7 Abs. 2 zuwider das Betreten der Grundstücke oder die Einsicht in die Geschäftsbücher verweigert wird mit Gefängnis bis zu sechs Dämmten und mit GelHchafe bis zu zehntausend Mark oder mit einer dieser Strafen bestraft.

Wer fahrlässig die im Abs. 1 genannten Angaben nicht oder, unrichtig oder mivollständig macht, wird mit Geldstrafe bis zu dreitausend Mark bestraft. 5

. 8 13. Tie drivck- Bundssratsbeschluß vvmj 1. Mai 1911 angeord-i nete Anbauerhebung unterbleibt im laufenden Jahre in $mft 4 ' ^vordiiung tritt nrtt dem Tage der Verkünd ui ug!

Berlin, den 21. März 1918.

Der Reichskanzler.

In Vertrettmg: v. W'aldow.

*) Bon dem Abdruck der Musber wird hier abgesehen.

Bekanntmachung

über eine Anbau» und Erntefläche,lerhebung im Jahre 1916 Vom 8. April 1918.

Z^wbo?^tövevordnung vom 21. März 1916 (RechS-Ge-^chl. S 133) ftnd tu der Zeit vom 6. Mai bis 1 Jmrk Ke Anbcru. nnd Ernbefläch^r durch Befrageik der Glinrdeigentünrer

v 04 ^ ^br Stellvertreter

Führung der Erhebu.ng ol^t den Grostlierzo^ ^ A^bEukg mit Li zu diesem ZuL ^ArumSlcuten. Um die tidfc

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