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Rr. 35 10. April I»18
Ureisblatt M dm Ureis Gietzen.
Inhalts - Nebersrcht: Landw'rlschaitliche Unfallversicherung. - Geschäftsbetrieb des Grotzh. KreisamlS.
kartoffeln. — Verkehr mit Rohfetten und Rohfetterzeug,nssen.
Bervirtfchastung der Früh»
Bekanntmachung.
Betr - Ausführung der landivirticktaftlichen Unfall Versicherung.
Ais Grundlage für die Umlegung der Nerrcäge »ur umd- mü> porstwirtschaftlichen Berussgenosimschast für das Grvßh. Venen dient ein geinartiNigsiveis auszustellendes llmlagekatasver aller G rundsteuer pflichtigen der betreff eubrr, Gemarkung, sowett 11 c beix tragspftichlig sind. ^ „■ ... *.
Nicht anfznnchmen sind diejenigen GrundstLuerPflüchttgeu, die
1. irur solche Grundstücke besitzen, auf de non ein l<mdrm rch a«ft- sicher Betrieb nicht stattfindet, ^ ^ . . J.
2 nur Gebäude nebst zugehörigen Hofraunren. ivwre nur lleuie Haus- und Ziergärten besinn, rvenn letztere nicht regelmätzig und m erheblichem Umfange mit besonderen Arbeitskräften »e wirtschaftet lrechen, imd deren Erzeugnisse hauptsächlich dem eigenen Haushalt dienen. , . , .
8 lediglich solchen Grundbesitz m der Gemarkung haben, der zu einem laich mirrsckxiftlithen Betrieb gehört, dessen sitz außerhalb des Groß Herzogtums gelegen ist. .
Ebenso ist derjenige Grundbesitz nicht miftuitebmeti, der -u einem landivirt'chaftlichern Schiebe gehört, aber gemäß &*££ Reich-? Vers 16 rimgsordnrmg einer gewerblichen Berursgenossenfchaft
zugeE^ist ^ Befreiung rechtfertigende BerhäWnS nicht schon von Amts wegen berücksichtigt ist, bleibt eS den Beitrags- Pflichtigen Verlassen, dir Befreiung bei der Gemeindebehörde derjenigen Gemarkung, in der das Hausftück gelegen oder der es vvtr- zcilich zugcteilt in, längstens dir \. Juni zu be-emtragen. W nr
fordern deshalb zur Anmeldung etwaiger Befreiungsgesuche bei der zuständigen Bürgermeisterei biS zu dem angegebenen Termin auf.
Gießen, den 8. April 1916.
Großberzog^cües >tzreisamt Gietzen.
I. V.t Langermann.
Betr.; Wie oben. -^ . . w .
An den Oberbürgermcilter der Dtadt Giehen und an die Groß!,. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.
Unter L>mm-is auf oorfMjienfe Bekanuttuachuug, au, das Gesetz fett die ÄuMtzrmm der fendwirtschastl. Unfattverstcferun« »out 21. X^ruife- 1912 (Bfeg.'Sfctt 91c 4Ö), imbJ m machung, betr. die Ausführung der landtoirlschaftl. llnsallver- ftchenMg vom 30. Mai 1913 sMg.-Matt Rr. 15) inachen wir Sic Mts Ihre Verpflichtmrg gemäß M3' 1 • 9 ' 10—13 ^
obengenannten Bekanntmachung aufmerksam. ,, ....
In §7 ist neu vorgesehen (gemätz Artikel Id des Aussich- rungsgefetzes), daß, wenn Ausurärker vorhanden srnd der. gtnit der Osfenlegungssnjt tm Amtsverkniidigungsblatt des Krcf^ amts bekannt xu machen oder den Ausmärkern schriftlich mtt- ruteilcn ist. .Der Beitrag zur Berufsgenos,enschast wird w.cht mehr, wie seither, in der Gemeinde erhoben, in deren Gemarkung der umlageMchrige Grundbesitz lstqt. so^ew,m 5er Geniemde, rn welcher der Beitragspflichtige fernen Wolmptz oder L»,tz hat. (6 9 der Bekanntmachung) Nach ß10 ist (abwerchens von der seitherigen Borschrift in tz 14) die Hälfte der Beiträge innerhalb 4 Wochen, der Rest spätestens 6 Monate nach Eingimg der Sw> rollc oder des Auszugs an den Genosiensckmftsvvriiand em«.senden.
Gießen, den 8. April 1918.
Groscherzvgliches KreiSamt Gießen.
_ Z. B. t La n a er ma nn ___
Bekanntmachurrq
Betr.: Geschchtsbistrieb des Größt). BreisamlS -BerficherungS-
Gesucht nnrd auf Kriegsdauer ein Geschäftsführer für das Bersiä>ecuttgsrm.t. der mit der Reichsversicherun^ordmvig nebit ihren Aussührnngsbestünmungen und der Vrarbeitung von , Anträgen der nrieasbeschadigren und Kriegshintcroliecencnturiorge nebst der Kriegsw-chenhilse völlig vertraut seur muß um, sie allem erledigen kann. Beiverber wollen sich binnen 14 Tagen fchrntliM melden unter Naänveis ihrer seitherigen Tätigkeit
Gießen, den 8. Afn'il 1918
Größt, ntnlvs Kreisamt Gießen.
Z r t L o n a r m a n n.
Bekanntmachung
betressend die össeillliche Bewirtschaftung d.r Frübkartoffetn aus der Ernte 1916 und deren Höchstpreise. Bonl 2. Aprü 1918
Auf Grund der ^ 2 und 5 der BundcsratsVerordnung fiwr oie Preise für Hülsen-, Hack- und Octsrüchte vom 9. MÄvz 19id
(R.-G.-Bl. S. 119) und der hierzu erlassenen Austührunasbekanntzr machung Gwßh. Ministeriums des Innern vom 15. März 1918 wird hiermit im Givvernehmen mit der ReichskartoffelstÄle bo- stimmt:
Frühkartoffelu, di.' dis zum 30. Juni 1916 geerntet und ao- licfert sind, iverden von der bsienpichen Bewirtschaftung freigelnsf« und keinem Höchsttnteise unterworfen.
Die A'mnurnalverbande haberi anLuordnen, daß Frühkartoffel» aus gartcnmäßigem und felvMäßigew Anbau ooL dem 1. Juli 1918 nur mit ihrer Zustirndnung abgeerntet werde« dürfen. Bei eineni von dem KommunalDbrbcmd nicht als garten- IN ä ß i g aneickannteu Anbau darf die nachgesuchte GenehmigrmM nicht versagt werden.
Vom 1. Juli 19 18 ab tritt die öffentliche Bewirtschiptu»s der Frühkartoffeln ein. ^
Der Höchstpreis für Kartoffeln aus der Ernte 1918 veträ^r im Mona t I ul i 1918 10 Mark für den Zentner. Dieser Vre«
ist Höchstpreis im Sinne des Gesetzes betreffend Höchstpreise.
Der Höchstpreis gilt für die sin Gwßherzogtum Hessen erzeugt« Kai-tofseln und für den Verkauf durch den Karvofselerzeuger. Er giü für die Lieferung ohne Sack, sowie für Barzahlung bei Empfang; « schließt die Kosten der Befö^ierung bis zur Verladestelle des Ort^ von dern die Ware mit der Balm oder -u Wasser versandt sowie die Kosten des Entladens daselbst ein. , _ .
Für Lieferung aesackter Kartoffeln ausschließlich sac! fta Keller des Bestellers fern höchstens ein Zuschlag von 80 Pi. zu de« Höchstpreis von 10 Mark für den Zentner gefordert werden. Bet Lieferung der Kartoffeln vom Lager eines Konnnunalperbande^. einer GemeiTche oder eines Händlers erhöht sich der Zuschlag vo« 80 Pf. aus höchstens 1,50 Mark für den Zentner.
Bei Liefenm-g durch den Erzeuger innerhalb semes Wohnorts ex Keller oder an einen Ort im Umkreis von nicht mehr alö o Kilometer frei Keller darf der Aufschlag höchstens die Hälfte der im vorhergehenden Absatz genannten Sätze betragen.
Tarmftadt, den 2. April 1918.
LandeskartoffelstÄle.
Hechler.
Dem Oberbürgermeister zu Gießen und den Großh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises wird empfohlen, vorstehende Bekanntmachimg mrt den Anfügen ortsüblich zu veröffentlichen, daß Frühkartofteln nui mit unserer Zustimmung vordem Juli 191 o atz» geerntet werden dürfen.
G i e ß e n , den 6. April 1918.
Grvßberzoallches Kreisamt Gietzen.
I. V.t Hemmerde. __
Bekanntmachung
Betr - Den Verkehr- mit Rohfetten und Rohsetterzeugnissen gemäß der Bundesratsvewrdinmg vom 16. Marz 1916.
Aus Grund der Bestimmung des Kriegsausschusses für pflanzlich: und tierische Oele und Fette ist vorn 1. Aprrl d. I. ab iämtlick-es aus-*geiocrbUckjen SchlaLstungen vmi Rurdr^eh um» Sä«fen anfallende Rohfell an dre „Rohfett-Schmelze der Gee nosfenschaft für Häute- und Fctwenoerttmg e. G. m. b. H. zu Kassel" abzuliefern. ... . ,
Unter geimnblichen Scküackstungen srnd auch die loannunale» Schlachtungen, die Schlachtungen von Rüstnugsbcti-ieben, Anitchch» (Ktankenhäufei-n. Gefängnisse« usw.) zu verstehen, tbmo JtoU schlachtimgen, falls nicht er na Uenüi und Fett vom notgeschiarh- tcteit Tier bem Schlacht-enden und seiner Familie zum Verbrauch ausdrücklich belassen werden. Ebenso sind dre Ach>hfette von minder» wertigen und bringt tauglich« Tiaren abznliefern. ,
Unter Rohfetten von Rmdtneh ^md Schafen sind zu versteheni Nieren-, Darm-, Netz . Magen , Brust- und LchLostfette, iorutt die Abfallfette Zu letzteren gehören, woraut be-onders mrftn?rftrm gemacht wird, die beim Reinigen und Sckcheimen der Tarinr ge- w«inenen Fette.
3ebc Alrgabc vem R.chptten aus Schlachttmgen an müllarttche Stellen ist unstatthaft. .
Dem Oberbürgermeister zu Greven und den Großh. Bürgermeistereien jder Landgemeinden des Kreises wird empfohlen, vorstehendes ortsüblich bekannt» Mnnachen.
Gießen, den 6. ?lpril 1918.
Großherzogliches Kreisamt Gießen.
I. V.: Hem werde.
Zwill-ngirunddruck der «rühl'Ich« Unw.-Buch- und Steindruck««!. R. Lange, Dießem


