Ausgabe 
11.4.1918
Seite
1
 
Einzelbild herunterladen

11. April

1918

Kr. 36

Am latt für den Kreis Eichen

9

Ishall» - llcb-rs,«t : V-rk-kir mit landwirllchasrliche» Grundstück«,,. - Spat- und Früh,roste - Dienst des "««-«t« nSram». ^ XiiDlifaUiubei sbikhev - Scknucröl. - Lehrerversammluug. - Oel >ür Dreschmajchmen und Benzolmotoren. Tottwutvcrdacht. Fernhaltung ünzuverlässiqer Personen vom Handel. - Beihilfen an ehemalige Kriegsteilnehmer. - Dienstnachrichten.

Bekanntmachung

über den Verkehr mit landwirtsch.rstlichen Grundstücken.

Vom 15. März 1918.

Der Bundes rat bat arrf Grund des Z 3 des Gesetzes Wer die E'-mäckstigung des BundeSvats zu wirtschaftlichen Maßnahnten usw. vom 4. ÄuMft 1914 (Reichs-Ges e tzb l. S. 327) folgende Veroronung

^8^1' Die Auflassung eines Grundstückes, die Bestellung eines dinglichen Rechtes -um Geirusse der Erzettgniffe eines Grund- ftücks sowie« jede Vereinbarung, Ivel che den Genutz der Erzeugnisse oder die Verpflichtung zur Uebereiguung eines Grundstücks zum Gegenstände lat, bedarf, wenn das Grundstück Wer fünf- Hektar groß ist, zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung den inständigen Behörde. Die Genehmigung kann.mich unter Auslagen erteilt werden.

§ 2. Die Genehmigung ist nicht erforderlich bei Rechtsge- schäften:

1. des Reichs, eines Bimdc'sstaats, einer Gerueinde oder einer anderen Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechtes oder einer vom Staate als gemeinnützig anerkannten Vereinigung, die sich mit imrover Kolonisation, Grnndentschuldnng oder Errichtrmg von Wohnungen besaßt;

3. zwischen ^Ehegatten oder Personen, die untereinander in gro­ber Jinie venvcrndt oder verschtoägert oder in der Seiten­linie bis zum zweiten Grade verwandt sind;

3. die nach anderen Vorschriften der Genehmigung durch den Landesherrn oder eine Verwaltungsbehörde bedürfen und diese erhalten haben;

4. bei denen die zuständige Behörde bescheinigt, daß es einer Genehmigung nicht bedarf.

§ 3. Die Genehniignng darf nur versagt werden, wenn das Grundstück samt Betriebe der Land- oder Forstwirtschaft bestimmt ist und wemr:

1. durch, die AuAfithrnng des Rechtstzeschäfts die ordnungsmäßige Bewirtschaftung des Grundstücks zum Schaden der Bolkser- nährung gefährdet erscheint oder

2. das zum Betriebe der Landwirtschaft bestimmte Grundstück an jemimtden überlassen wird, der die Landlvirtschaft nicht im Hauptberuf ausübt l^>er früher ansgeübt l>at, oder

3. das Rechtsgeschäft zum Zwecke oder in Ausführung einer un­wirtschaftlichen Zerschlagung des Grundstücks erfolgt oder

4. durch die Ausführung des Rechtsgeschäfts die Aushebung der wirtschaftlichen Selbständigkeit eines landwirtschaftlichen Be­triebs durch Bereinigung mit einem anderen zu besorgen ist!, oder

5. die Uebereiguung eines Grundstücks unter Ausnutzung der f)iotlage des Eigentümers zu unbilligen Bedingungen, insbe- i^.lLere einem erheblich hntter dem Werte zurmckbleibenden Preise erfolgen soll.

8 4. Ist im Grundbuch auf Grund eines nicht genehmigten Rechtsgeschäfts eine RschjtSäudenMg eingetragen, so kann die Mtständige Behörde, falls nach ihrem Ermessen die Genehmigung erforderlich war, das Grundbuchamt um oie Eintragung eines Widciffpruchs ersuchen. 8 54 Abs. 1 der Grundbuchordnung bleibt unberührt.

Ein nach Abs. 1 eingetragener Widerspruch ist zu löschen, wenn die zuständige Behörde darum ersucht oder wenn die Genehmigung erteilt ist.

8 6. Wird das Rechtsgeschäft nicht oder unter Auflagen geneh­migt, so steht jedem Telle binnen zwei Wochen seit der Bekannt­machung der Entscheidung an ihn die Beschwerde zu; die Ent- scl-eidung über die Beschwerde ist endgültig. Soll die Genehmigung viersagt oder unter einer Auflage ertellt werden, so sind beide Teile, sorveit tunlich, zu hören.

8 6. Die zuständige Behörde kann dem Eigentümer oder Besitzer dort lebendem oder Lotent Inventar, das zu erneut landnnrtschaftlichen Grundstück gehört oder sich auf ihm befindet, die Veräußerung oder die Entfernung des Inventars oder einzelner Stücke von dem Grundstück untersagen, wenn hierdurch die ord- nunginäßige Bennrtschaftung des Grundstücks zum Sck-aden der Vvlksernäht'ung gcsäwdet werdest würde. Gegen die Untersag,« nF ist die Beschrve^de zulässig. Die Entscheidung über sie ist endgültig.

Die Vorschrift gilt nicht bei Maßregeln im Wege der Znxnigs- vollitreckuna.

.8 Mit Gefängnis bis einem Jahre und mit Geldstrafe bis 4 n suufzigtausend Mark oder mit einer dieser Strafen wird bestraft,

1 wer ohne dir ernorderrrche Genehmigung ent Grundstück auf­läßt ^>er sich anststjen läßt oder den Besitz eines GnordstückS Lmem Lndecen überträgt oder von einem anderen erwirb^

2. wer die bei Erteilung der Genehmigung gemachten Auflagen

nicht erfüllt; .

3. wer Inventar veräußert, entfernt ober an pch bringt, wenn

ein Verbot nach 8 6 vorliegt. ^

Ist die Handlung fahrlässig begangen, ,0 tritt Geldstrafe bts zu dreitausend Mark ein.

8 8. Tic LaWcszantralbelstrben erlassen die Bestimmungen zur Ausführung dieser Verordnung; sie bestimmen insbesondere, welM Behörde die zuständige Behörde und die Berlvaltungsbelwrde tm Sinne dieser Verordnung ist. ,<.<>*

Tie LandeszeittralbeHörden bestinrnren für ihr Gebret den ^.ag des Jukrafttvetens der U 1 bis 7 dieser Verordnung, sie können die Inkraftsetzung aus bestimmte Gebietsteile und einzelne Bestimmun­gen beickränken und zeitlich, begrenzen; sie können die Grundstücks­größe abweichend vom ß 1 bestimmen und die Vorschriften der Ver­ordn nrg auf Bereich igtmgrn ausdehnen, für welck^e die ans Grund­stücke sich beziehenden Vorschriften gelten.

8 9. Weitergehende landesichtliche Bestimmungen bleiben un­berührt.

8 10. Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung nt Kraft. Ter Bundesrat bestimmt den Zeitpunkt ihres Anßerkraft» treten s.

Berlin, den 15. März 1918.

Ter Reichskanzler.

In Vertretung: W a l l r a f.

Bekanntmachung

betreffend Ausführungsbestimmunaen zur Verordnung des Bundes- rals vom 15. März 1918 ( Reich?-Gesetzbl. S. 123) über den Verkehr mit landwirts-chrfrl r djeu Grundstücken .

Ans Grund des 8 8 Abs. 2 der Verordnung des Bundes, ats vom 15. März 1918 über den Verkehr mit lcmbwi rt: baftlickj-cw Grundstücken (Reichö-Gesetzbl. S. 123) erlassen wir mit Zustim­mung Großherze-gl. Ministeriums der Justiz nachstehende Aus- führnn gsbest im nnmg en:

§ 1 Als zuständige Behörde im Sinne der §§ 1 uitb 6 dieser V wrdnnna bestimmen wir das Gwßh. Kreisamt. in dessen Bezirk das Grundstück belegen ist. Liegt das Grundstück im Be­zirk mehrerer -KreiSämler. so ist das Kceisamt zuständig, in dessen Bezirk der größte Teil des Grundstückes gelegen rst.

ß 2. Zur Entscheidung der Beschwerde (§8 5 und 6 der Ver­ordnung) ist der Pcovinzialatcsschnß derjenigen Provinz zuständig, in der das rt«ch 8 1 zuständige Kreisamt gelegen ist.

8 3. Tie Zustellung der Gntscheidungen erfolgt nach den Vorschriften der 88 208 - 213 Zivilprozeßordnung miUelst ver- einsachi'.er Zustellung durch die Post ttnd unter e:rtsprechender An- ioendnng der Verordnung, die Znstellnngett im Verlvaltungs-, streiiverfahren betreffend, vom 23. März 1912 (Reg.-Bl. S. 185), sofern nicht die Zustellung durch den Diener des Kreisamtes oder unmittelbare Juanspnvchlnahme einer hessischen örtlichen Polizei­behörde ttmlich ist.

8 4. Tie Genehmigung (8 1 Vevordnmrg- kartn auch int voraus erteilt werden. Tie einzelnen Bedingungen des Rechtsge­schäfts sind in diesem Falle mindestens prkvatschristlich dem KtstisK amte vorzuldgen: das 'Kreisamt hat die Genehmigung aus "duffe Urkunde zu erteilen und das Sch.iststück, mit der Genehmig!,!cg ver­sehen, dem Antragsteller znrnckzuqeben.

8 2 Ziffer 3 P. O. betrifft Rechtsgeschäfte, die bereits nach «ruderen Vorschriften, sei es auf gesetzlichen oder auch, z. V. bei Stiftungen, Familienfideikommisselt oder Vereinen, auf satznngsgemüßer Grundlage, der Genehmigung des Landesherrn oder einer Vermalinngsbehörde bedürfen. Tie Ver^va!tnttg 0 behöedq darf sich in solchen Fällst bei Erteilung der Genehmigung nickst zu den Zielen der Verordnung in Gegensatz setzen.

8 5. Tie Genehmigung ist auch zu Rechtsgeschäften der in 8 1 bezeichneten Art über Grundstücke, die weniger als 5 Hektar, aber mehr als 2500 Quadratmeter gwst sind, «^forderlich, aber nur dann, wenn das -uständme als Grnndbn 5 mt tätige klmtsherickst feststÄlt, daß der Tatbestand des 8 3 Ziffer 2 ofrer 5 vorckiegt. D^icste Feststell'.mg ist nicht mit Besch.oerde anfechtbar. Die Vorschrift des 8 2 Ziffer 4 bleibt unberührt.

I« den Füll« des Abs. 1 wird bic Strasbestimmmig des § 7 1 5ee Verordn,mg daraus beschränkt, daß nur decke,nge sich wegen vorsätzlicher oder fahrlässiger Hcmdtmtgen stmfbar macht, der ohne die erforderliche Genestnigm^ dorr Besitz eines 'vrniid- stückeS eiin«, <mfceren_ überträgt oder von einen, andern erwirbt.

8 6. Als GvtmidqlilWL kt Sdvibe 00 c Ven>cd<mrrg frub sotvvhl bfe cbtidsieM int Gumübu»» und ÄSßtato nach Kur und Mntmer LLkemtzeichstetsu Gr^ysftuche, M auch rnchvere -Mer .Grund-,