Nr. 31 30. März 1918
Kreisblatt für kn Kreis Eichen.
FrchaltS-Ueberficht : Verkehr mit Lastkraftwagen. - AuS- und Durchfuhr von Pferden. - Personalausweis für Staatenlose. - Preise von Schlachtrindern. - Freigabe von Leder. - Verhütung von Waldbränden. — Kartoffeloersorgung. — Nährmittel. — Verteilung
von Leder. — 8. Kriegsanleihe. — Feldbereinigung Grüningeu.
XV HI. Armeekorps.
Stellvertretendes Generalkommando.
Abt. übt, III b. Tgb.-Nr. 3114/1059.
Gouvernement der Festung Mainz.
Abt. Mil. Pol. Nr. 52139/25 516.
B e t r.: Verkehr mit Lastkraftwagen.
Verordnung.
Auf Gründ des Gesetzes über den Bela-germigszustand vom 4. Jinn 1851 bestimmen wir für den Befehlsbereich, des 18. Arnree- korps und des Gorrvernements Mainz, daß bei Benutzung von Lastkraftwagen unter 9 t Gesamtgewicht drei mit mrelastisäner Be- veifung versehene Anhänger bei 8 Kiliometer Stundengeschwin- digkeit mitgenommen werden dürfen.
Frarikfurt a. M.. den 9. März 1918.
Der Kommandierende General:
Riedel, General der Infanterie'.
Mainz, den 9. März 1918.
- Der Gouverneur der Festung Mainz.
Bausch. H^enerallautnant.
XVIII. Armeekorps Stellvertretendes Generalkommando.
Abt. Illb. Tgb.-Nr. 5578/1126.
Gonvernement der Festung Mainz.
Abt. Mil. Pol. 9rr. 52 141/25 515.
Frankfurt a. M./Mainz, den 8. März 1918. Batr.: Aus- Und Turchftihr von Pferden.
Verordnung.
Ans Grund des tz 9b des Gesetzes über den Bel »gerungSzu stand ldnn 4. Juni 1851 in der Fassung des Reichsgesetzes vom 11. Dezember 1915 bestimmen wir für den Befehlsbereich des 18. Armeekorps und des Gouverlkaisents Mainz:
Die Aus- und Durchftilw von Pferden im Handelsverkehr aus dem Befehlsbereich des 18. Armeekorps und des GsuverrumlenlS Mainz nach Bayern. Württemberg und Sachse« ist verboten
Zunnderbandlungen werden mit Gefängnis bis zu einem Jahre, beim Dorliegeu mildernder Umstände mit Haft oder mit Geldstrafe btt »li 1500 Mk. bestraft.
Der stellvertretende Kommandierende General:
Riedel, General der Infanterie.
Der Gouverneur der Festung Mainz.
Bausch, Generalleutnant.
XVIII. Armeekorps.
StellvertretendeS Generalkommando.
Abt. Illb. Tgb.-Nr. 4550/1087.
Gouvernement der Festung Mainz.
«bt. Mil. Pol. Nr. 52 140/25 514.
Frankfurt a. M./M ainz , den 9. März 1918. Betr.: Personalausweis für Staatenlose und Personen mit zweifelhafttr Staatsangehörigkeit.
Verordnung.
Auf Grund des § 9b des Gesetzes über den Belagerungszustand Itom 4. Juni 1851 in der Fassung des Reichögesetzes vom 11 Dezember 1915 sowie der ergänzenden Ausfübrunasvorfchriften zur Datzverordnung vom 21. Juni 1916 erster Abschritt Ziffer II bestimmen wir:
Staatenlose und Personen mit zweifelhafter Staatsangehörigkeit haben sich für ihren Aufenthalt und ihre Bewegung im Befehlsbereich des 18. Armeekorps und des Gouvernements Mainz mit einem Personalausweis als Paßerfatz zu versehen.
Zuwiderhandlungen werden mit Gefängnis bis zu einen: Jahre, beim Vorliegen mildernder Umstände mit Haft oder mit Geldstrafe viS zu 1500 Mk. bestraft.
Tie Paßbehörden werden zur AuSstellrmg von Per-, Pmalmlsweisen an die genannten Personen allgemein ermächtigt.
Ter stellv. Kommandierende General;
R i e d e l, General der Jnfairterie.
Der Gouverneur der Festung Mainz.
B a n s ch, Generav eutnarrt.
Bersrdnung
»bn W« »reif« tan «gwfcrinfctnt. Vom 15. Mi« 1918.
. ju»! ,be» 8 8 Ws 2 der SSticorbitmtg über dir Preis« M Mr^oir!sq«stl Mn Grr«>lMse ^,z Her Smk 1917 fstr
Schlachtvieh vom 19. März 1917 (ReichS-Gefetzbl. S. 243) wird in Abweichung vom § 7 Abs. 1 Nr. 2 derselben Verordnung foC* gendes bestimmt:
Artikel 1. WiS auf weiteres darf beim Verkaufe von Schilachtriudern durch den Viehhalter der Preis für 50 Kilo-, gramm Lebendgewicht bei auSgemästet err oder voll fleis chigen Ochsen, und Kühen über 7 Jal-re, Bullen über 5 Jahre und angefleifch-, ten Ochsen, Kühen, Bullen und Färsen jedes Alters (Klasse 6) 80 Mark nicht übersteigen. Die bisherige Preisabstufnng nach Lebendgttoicht kommt in Wegfall.
Artikel 2. Diese Verordnung .tritt am 18. Marz 1918 in Kraft.
Berlin, den 15. März 1918.
Der Staatssekretär des Kriegsernährungsamts von Waldow.
Bekanntmachung.
B e t ru Freigabe von L ed e r für Sattler und für Brunnen- unLl Pumpenbauer.
Um die Möglichkeit der sofortigen TVuKführung kleiner, sehr ekliger Ausbesserungen an Drerbriemen und ErgärMrngen an PumHerrmanstl^t ten und der gl. m sichern, gibt die gabe-S^Ne einer Anzahl von Sattlern fand von Brunnew- nnÄ Pumr«nbauern g-ogcn nachträgliche Abr-echnnng Vierteljahr«*, l ich j e 5 Kilogramm Leder auf Bezugskart e frei Im übrigen ist VLatzevial kür RdemsuauSbesferrrngen ohne BezugS-, schein aus dem nLchssden ?lusbesseem igSlager oder, wenn bei Leder- riemen Stücke von mehr als 1,50 Meter erftirderlich sind, gegenj Bezugsschein der Riemen- Freigabe-Stelle der den Herstellern des Bert-eilun^vlanes zu beziehen. Im letzteren Fsüe sind Anträge (bei LaNdnürten unter Verwendung des vererniachtenj Vordruckes Nr. 94) bei der Riemen - Lreiga be-Sl e l le in Berlin W 35, Potsdamer Straße 122 a—b zu ösclten.
Für tat Kreis G-tthsn fomniai in Betracht als Sattler Hch Hellwig ü- Lich «nd als Brunnenb««r Hch Otto Ebersohn in Hungen, denen Leder für kleine Ausbesseruirgsarbeiten fteigegebew worden ist. Vordrucke geben wir auf Verlangen aus, sobaK) tvist im .Besitze derselben sind.
Gießen, den 23. März 1918.
Großherzogliches Kreisamt Gießen.
I. B.: Langermann.
^ Polizei-Verordnung
D e t r.i Verhütung von Waldbränden .
Mit Rücksicht cru-s die zurzeit bestehende Gefahr der Ent-, stehung von Waldbränoen wird auf Grund des Art. 65 der .Kreis- und Pvovinzialordnung ans die Dauer von 4 Wischen fvlgsndeg bestimmt:
In Waldungen und auf Heiden, sowie in der Nähe von Wal-, düngen und Heiden im Umkreis von 20 Metern ist auf die Dauer von 4 Wochen das Rauchen allgemein verboten.
Ebenso ist ans die gleiche Zeitdauer jedes! Feueranzündeyj außerhalb von Gebändxn inr Wdlde und .Heide und im Umkreis! von 20 Metern von Wald und Heide.untersagt.
Zuwiderhandlungen werden mit Geldstrafe biZ zu 90 Mark bestraft.
Die OrtSpvlizeibehörden werden ängewielen, die vorstehende Polizeivevordnung alsbald wiederholt zu veröffentlichen!.
Gießen, den 22. März 1918.
Großherzogliches Kreisamt Gießen.
I. B.: Langer mann.
An den Oberbürgermeister zu Gießen, die Grosch. Bürger- meistereien der Landgemeinden und die Großh. Gendarmerien des Kreises.
Vorstehende PvlizeivewiLnung ist ortsüblich bekanntzumaichvr, das PoUzeipersonal, insbesmüwre die Feldschrtzen, haben die Durchs sührung zu libenvachtzn und Zuwiderhandlungen m Anzeige zgl bringen.
Gießen, den 22. Märtz 1918.
Grobherzogliches Kreisamt Gießen.
I. V.: L a n g e r m a n n.


