Rr. 26 20. März 1918

Inhalts-Ueberfichi: Berivaltungsstreitverfahren. - Schuhwaren. Meldepflicht von Segeln usw. - Einfuhr landwirtschaftlicher Sämereien. Weinreben. - Saatbohne,!. - Landgestüt. Lehrkursus der Ersahsohlengesellichaft. Gesunden, verloren.

Verordnung

über die Aenderung der Verordnung vom 23. März 1912, die Ge­bühren im Verwalten gsstreitversahreu betreffend.

Vom 9. März 1918.

Ernst Ludwig von Gottes Gnaden Großherzog von dessen imb bei Rl>ein pp. r .. m T

Auf Grund der Arttkel 11« und 143 des Gesetzes, die Benoal- wngsreckftspflege betreffend, vom 6. Juli 1211 und des Geldes dom 4. ?lvril 1917 ülier die Aenderung des Artikels 118 dev Ber- waltmigsrechtspflegeges-etzes, hoben . Wir Uns beivvgen gefunden

|tu verordnen, was folgt: ..

§ 1. -Der dritte Absatz des Z 4 der Verordnung, dre Gebühren im 8ertvaltmrg-8streitverfahren betreffend, vom 23. März 1912 wird aufgehoben.

§2. Diese Verordnung tritt mit dem Zeitpunkt ihrer erst­maligen Verkündigung im Regierungsblatt irr Kraft.

Urkundlich Unserer eigenhändigen Unterschrift und beigedrückten Grvßherzsglichen Siegels.

Tarmstodt, am 9. März 1918.

Ernst Ludwig.

L. 8. v. Homdergk.

Bekanntmachung

Hur Aufhebung der Bekaimtmackpnrg über Schuhwaren vom 23. Tezeurber 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 1426). Dom 28. Febr. 1918.

Auf Grund des 8 19 der Bekanntmachung über die Regelung des Verkehrs mit Web», Wirk-, Strick- und Schuhwaren vom 10. Juni/23. Tezeinber 1916 (ReichZ-Gcsetzbl. S. 1420) wird folgendes bestimmt :

Tie Bekanntmachung über Schuh,varen vom 23. Dezember 1916 tritt mit dein 1. April 1918 außer Kraft.

Berlin, den ,28. Februar 1918.

Ter Reichskanzler.

In Vertretung: Freiherr v. Stein.

Bekanntmachung

über die Meldepflicht der im Eigentum von Fischerei oder Schiff­fahrt treibende,! Personen «und Unternehmungen befindlichen neuen und gebrauchten Segel einschiefllich Liektauen, Perfinnigen, Svnmendecks und sonstigen auf Schiffen verwendeten Planen aller Art. Vom 23. Februar 1918.

Im Anschluß an die Bekmrntmachmrg der Kcieaswhftvffab- teilnng (Kriegsamt, Königlich Preußisches Kriegs.nmisterium) Nr. W. IV. 300/12. 17. K. R. A vom 22. Dezember 1917, b^ treffend Beschlagnahme und 'Meldepflicht aller Arten von neuen und gebrauchten Segeltuchm, abgepaßten Segeln, eürschließlich

f iektauen, Zelten (auch Zirkus- und Schaub irdenzelten), Zelb- berdachungm, Markisen, Planen fauch Wagendecken), Theater- kulissen Panoramaleinen, wird auf Grund der Bekanntmachiulg über Auskunftspslicht vom 12. Juli 1917 (R. G. Bl. S. 604) und mit Ermächtigung des Herrn Reichskanzlers (Kriegsernährungs­amt) folgendes bestimmt:

8 Tie in 8 6 Ziffer 1 der Bekanntinachung Nr. W. IV. 300/12. 17. K. R. A. vo>n 22. Dezember 1917 genannten Gegen­stände, nämlich die im Eigentum von Fischerei oder Schiff­fahrt (einschließlich Lustschiffahrt) treibenden Personen oder Unter­nehmungen befrudl ickien neuen ;und gebrauchten Segel. einschließlich Lrektaue und Segeltuche find beim NeichHmnrnissar für Fisch- versorgung anzu melden, ohne Unterschied, ob sie gegenwärtig ver­wendet werden, in Reserve liegen oder in stilliegenden Betrieben! ungenutzt lagern.

8 2. Unter Segeltuche fallen auch Persemüge, Sonnendecks und sonstige in Fischerei- und S-ckHffahrtsbetrieben verwendete Planen aller Art.

Efte i?; äur MÄd-uug sind alte Personen, Unternehmungen, bff en tl ich- r echtl rche Körper sausten und Verbände verpflichtet, welckL die rn 88 1 und 2 näl)er bestimmten Gegenstände in Gewahrsam haben.

. § SfcaMfcm* hat bis zum 1. April 1918 zu erjvlgen und

den am I März, 1918 (Stichtag) tatsächlich vorhandenen Vestas zu erckholten.

Jede spätere Veränderung des gen,Ödeten Bestandes ist bis -um Ersten des der Veränderung folgenden Monat- su melden.

Tre Meldungen sind an dm Reichstmmissar für Fisch- Versorgung sKusfchust für Fischerei bedarf, Berlin W 6, B ehren- stvaße 64/65) zu richten.

8 6. Tie Meldung hat auf den vora-eschriebenen amtlicher, Mttdeschenren zu erfolgen, die beirn SieichSkommissar für Fasch

Versorgung (Ausschuß für Fischreibedarf, Berlin W 8, Behr'en« straste 64/65) anznfordern sind. Tie Anforderung de»' Melden scheine ist mit deutlicher Unterschrift und genauer 'Adresse zu vor» sehen. Ter Meldeschein darf zu anderen Mitteilungen als zur Beanttoortung d<r gestalten Fragen nicht verwendet werden. Bost den erstatteten Meldimgen ist eine »weite Ausfertigung (Ahfchrlst, Durchschrift, Kopie) von den Meldenden zurückzube^nMl.

§ 6. Zuwiderhandlungen gegen diese Vorschriften werden nach 8 5 der Bekanntmachung über Anskunftspfl.iqdk von! 12. Juli 1917 (R. G. B. S. 604) bestraft.

8 7. Tiefe Bekmrntmaihxng tritt mit dem Tage der Berftsndmli- in Kraft.

Berlin, den 23. Februar 1918.

Ter Reichskommissar für Fischversorgung, von Flügge.

Verordnung

über die Einfuhr landivirtschaftlicher Sämereien.

Vorn 1. März 1918.

Auf Grund dcr Verordnung über Kriegsnraßnahmeu zur Siche­rung der Volksernährung vom 22. Mai 1916 (Reichs-Gefetzbl. S. 401) btzw. 18. August 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 623' wird verordnet t

81. Wer aus dem Ausland Klee--, Gras- oder Fictterkräut«> samen, Sanien von Runkelrüben oder von Wasser-, Stoppet- oder - Herbstrüben (landwirtschaftliche Sämereien) ciuführt, ist oerpslich--- tet, den Eingang der Landwirtschaftlichen Betriebsstelle für Kriegs­wirtschaft, Geschäftsableilung, G. nu b. H. in Berlin, Potsdanler Straste 28, unter Abgabe von Art, Menge, Verpackungsart, Ein- kaufstneis und Aufbewahrungsort unverzüglich anzuzeigen.

Ms Einführender iin Sinne dieser Verordnung gilt, wer nach Eingang der Sämereien im Inland zur Verfügung über sie kür eigene oder ftenrde Rechnung bererhtiat ist. Befindet sich oer Verfügungsb-er-echtigte nick-t im Inland, so tritt cm seine Stelle der Empfänger.

tz 2. Wer aus dem Auslande landwir-tschaftliche Säiinereieu eim- führt, hat sie an die Landwirtschaftliche Betriebs stelle für .^Kriegs­wirtschaft zu liefern. Er hat sie bis zur Abnahme durch diese mit der Sorgfalt eines ordentlichem Kaufmanns zu behandeln, irr handelsüblicher Weise zu versichern und auf Abruf zu verladen.« Er hat aus Verlangen der Betriebsstelle Muster zu ül-ersenden und die Sämereien an einem von ihr zu bostimMenLerr Ort zur Be­sichtigung zu stellen.

§3. Die Landwirtschaftliche Betriebs stelle für Kriegswirtschisd hat sich unverzüglich nach Empfang der Anzeige (§ 1) zu erklären, ob sie die Sämereien übernehmen will. Geht binnen einer Wochet nach Empfang der Anzeige die Erklärung nicht ein oder erklärt die Betriebsstelle, daß sie die Mengen nickZt übernehmen null, so erlischt

Hat die betriebsstelle die Uebernahme verlangt, so kann der nach 8 2 Verpflichtete sie schriftlich auffordern, die Mrengeu inner­halb zwei Wochen nach Einpsiang der ?hnff-ord-erung abzuuehmen. Nach Ablauf dieser Frist geht die Gefahr der Verschlechterung und des Untergangs auf die Betriebs stelle über; von diesem Zeitpunkt ab ist der Kaufpreis mjüt 1 Wm Hundert über den jeweiligen Reichs-' bankdiskontsatz zu verzinsen. Dem Verpflichteten ist für die Auf­bewahrung vom Ablauf der Frist ab eine Vergütung zu gewähren, deren Höhe im Streitfall das RaicWchiedsgericht für Kriegs­wirtschaft endgültig festsetzt.

8 4 . Die Landwirtschaftliche Betriebsstelle für Kriegswirtschaft h-it für die von ihr übernommenen landwirtschaftlichen Säineveteu einen angemessenen Uebenurhmepreis Uu zalsten.

Ist der Verpflichtete mit dem von der Betriebsstelle gebotenen Preise nicht einverstanden, so setzt das Reichsschiedsgericht für Kriegswirtschaft den Preis endgültig fest. Dieses bestimmt auch darüber, tver die baren Auslagen des Verfahrens zu tragen hat.

Das Sckriedsgecicht entsck>eide1 in einer Besetzung von emmr Vorsi izendeu und vier Beisitzern, von denen nnndestms onn den, Fvchhant^l angehören müssen. Vorsitzender ist der Vorsitze!,de des Reichsschiedsgenchts für Kriegswirtschaft oder sein Vertreter. Der Staatssekretär des Kriegsernährunäsamtes ernennt die «wforder- ffchen Beisitzer. Zu den einzelnen Satzungen werdm diese ovn dem Vorfitzc-nden berufen.

Auf das Verfahren ßmben, unbeschadet der für- Zuständigkeit, die Znsamnlenfctzung und das Verfahren gc'ltenden besonderen Vor­schriften, die Bestincm nrlgen für das Verfahren vor den, Reichs- WedSgericht für Kriegswirtschaft sinngemäß Anivendmrg. Der Ctaotssekret är des KnegsernährungSamtes kann allgemeine Grund­sätze aufstellen, die das Schiedsgericht bei seine,, Entscheidungs, zu befolgen hat.