Ausgabe 
20.3.1918
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6. Der Verpflichtete hat ohne Rücksicht auf die endgültige Festsetzung des Preises zu liefern, d-ie Betriebsstelle vorläufig den von ihr für angemesserr erachteten Preis Ku -aHten.

Das Eigentum yefyt mit dem Zeitpunkt auf die Betriebs stelle Kber, in dem die uebernnhmeerklärimg der ^ttiebsfteLLe dem! Veräußerer oder dem Inhaber des Gewahrsams -ugeht.

§6. Tie Aahiung erfolgt spätestens vierzehn Tage nach AL- vahure. Für streitige Ntesbbeträge beginnt die Frist mit dem Tage, an den; die Entscheidung des Reichsschiedsgerichts für Kriegswirc- ftcft der BetriebssvÄe zugeht. ^

§7. Die höhere Verwaltungsbehörde entscheidet endKAttg über alte Streitigkeiten, die sich zwischen den Beteiligten über die Lieferung, Aufbewahrung, Versicherung und den Eigentumsüber- gang ergebeil, sotveit llicht das Reichschiedsgericht für Kriegs-- Wirtschaft zuständig ist.

§6. Die Lalideszentralbehörden beftiillmen, wer als höhere Berlvaltungsbehörde im Srnile dieser Verordnung anznsehen ist.

8 9. Mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu fünfzehnhundert Mark lmrd bestraft, wer den Borschnften tn §8 1, 2 zuwiderhandelt.

Neben der Strafe können bei Zuwiderhandlungen gegen die Anzeige- und Lieferungspflicht die Sämereien, auf die sich die straf­bare Handlung bezieht, eingezogen iverden, ohne Unterschied, ob fte dem Täter geboren oder nicht. Ä

§ 10. Diese Verordnung tritt mit dem 9. Marz 1918 m Kraft.

Berlin, den 1. März 1916.

Der Staatssekretär des Kriegsenlährungsamts. von Waldow.

Bekanntmachung

über die Einfuhr kandwirtschaftlick-er Sämereien.

Vom 6. März 1913.

Höhere Berlvattmrgsbchörde im Sinne der Verordnung des Staatssekretärs des Kriegsernährrmgsamts über die Einfuhr fand- wirtschaftlicher Sinnereion vom I.März 1918 (R.-G.-Bl. S. 103) ist der Provinzialausschuß.

Darnlstadt, den 8. März 1918.

Großherzogliäies Ministerium des Innern.

v. Domberg?. _

Bekanntmachung

Aber Weinreben. Dom 16. Februar 1918.

Auf Grund der Verordnung über Kriegsmahrmhmen zur Siche­rung der Bolksernähnmg vom 22. Mai 1916 (Rerchs-Gesetzbl. S. 401) hzw. 16. Ailgnst 1917 iReichs-Gesetzbl. S. 823) wird bestimmt:

8 1. Mit Genehmigung der Lalcheszentralbehörden oder der von ihnen bestimlnteli Behörderr können Rebtelle ohne die vorge- schriebeue vorherige Entseuchung (Nr. 26 der mit Bekanntmachung vom 10. März 1905 Zentralst. S. 52 veröffentlichten Grund­sätze des Bulldesrats für die Ausführung der 8§ 1 bis 9 des Ge­setzes,. betreffcub die Bekämpfung der Reblaus voin 6. Juli 1904 Reichs-Gesetzbl. S. 261) ans einern Wentbcarbezirk ausgeführt loer- den, wenn sie aus unt^rseuchten Genrci nden stammen und als Futter­mittel verarbeitet werden solle?!.

§ 2. Diese Bekanntmachung tritt mit dem Tage der Verkünd>cng in Kraft.

Berlin, den 16. Februar 1918.

Ter Staatssekretär des Klnegsernährungsamts. v. Waldow.

Bekanntmachung

über Weinreben. Vom 12. DLärz 1918.

Auf Grund des 8 1 ber Bekanntmachung des Staatssekretärs des KriecrsernähnrngsamLes über Weinreben vom 16. Februar 1918 wird folgendes bestimmt:

8 1. Tie Großh. Kreisämter werden ermächtigt, die Ausfuhr von unbewinrzelten sttebteilen ohne die vorgeschriebene vorherige Entseuchung aus einem Wembaubezirk zu gestatten, wenn sie aus unverleuchten Gemarlimgen flammen und als Futtermittel ver­arbeitet werden sollen.

8 2. Tie Ausfuhr ist von folgenden Bedingungen abhängig zu machen:

1. Die Ausfuhr darf nur zur Herstellung von Futtermitteln, und zwar aus jedem Weinbezirk möglichst nur nach einer Fabrik gegebenenfalls unter Bermrttckmg von Sannnelstellen, erfolgen.

2. Ter Versand wird nur für die Zeit von Anfang Dezember -in diesem Jahre von sofort ab) bis Mitte Mai zugelassen.

3. Tie Berechtigung zum Ankauf und zur Be^rbeitmrg voll Redholz aus Futtermittel bleibt auf den Kriegsausfchnß für Ersatz- futter oder die von ihm bHeichneten Stellen beschränkt.

4. Das Rrlchvlz muß so fest, zu Bündekn verschiürt sein, daß sich auf dcm Veriantt keine Rekxm los lösen können.

5. Werden die Reben vor dem Versand gelagert, so ist für aus reichende Bewachung zur Der Hütung vorü Mißbrauch zu sorgen.

6. Die Menbohuwagen sind »nit einem Plontuch efegUhaSen.

7. Die beim Verladen - etiva verbleibenden Rückstände von Reben find sorgfältig zu sammeln und durch Verbrennen zu ver- nieten

8. Die verarbeitenden Fabriken sück» verpflichtet, die ankoin-

menden Reben unter behördlicher Aufsicht zu zerkleinern, daß sie als Setzholz nicht mehr verwendbar fnD. .

9. Fabriken in den Provinzen Starkenourg und Rhemhesser»

dürfen, nur aus Weirrballbezirken des Großherzogtrims Hessen stim­mendes Rebholz verarbeiten. ^ ^

8 3. Diese Bestimmungen treten nttt den* Tage der Berküliov gimg in Kraft. ^

Darmstadt, den 12. Mörz. 1918.

Großherzogliches Ministerium des Innern ^ '

v. H omvergk.

Betr.: SaaMhnen.

An den Oberbürgermeister zn Gießen und an die Großh. Bürgermkistcreien der Landgemeinden des Kreises.

Die Laudwiiischaftskammec in Tanustadt (Allee Nr. 6) verfügt nach einer gestern bei uns cingetrosfenen Mitteilung noch über be­deutende Mengen Buschbohnen und einen gröberen Posten Stangen­bohnen zn Saatzwecken, die zum lvcitaus größten Teil aus Saat» gutwirtschaften stammen. Der Verkauf soll zu den amtlich festge­setzten .Höchstpreisen gegen Saatkarten erfolgen.

Vorstehendes ist alsbald ortsüblich bekaimizumachen. Latch- Wirte, die von dieser 2fnkaufsmöglichPeit Gebrauch machen ivollen, haben ihre Bestell!mg an die Larchw-irtschaftskammer zu richten.

Gießen, den 16. Marz 1918.

Grostherzoglicktes 5kreisamt Gießen, vr. U s i n g e r.

Betr.: Das Landgestüt: hier: den Abgang der Landgesttitsbe- schaler nach den. Landgesintssintionen.

An den Sberbürgci-meiftcr zu Gießen und an die Großy. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.

Die Lairdgestüttbeschäler für die Landgestütssbationen Berstadt, Butzbach urrd Gridiberg fisto- an die Stationen abgegangcu. Sie wollen dies in ortsüblicher Weise veröfsentlüchen.

Gießen, den 14. Mürz 1918.

Großherzoalicl'»s Kreksamt Gießen.

Br. U sing er.

Bekanntmachung.

Betr.: Ausstellung und Lehrkursus der Ersatzsohlengesellschaft.

Interessenten werden darauf hingewiesen, daß die Ersatzsohten- gesellschaft in Berlin in der Ztvertcn Hälfte des Monats April im Gewerbenruseum Darmsbadt, Neckarstraße Nr. 3, eine etwa «ht- ;UFe Ausstellung veranstalten wird. Weiärzeitig werden Lehr- kurse zur Nufmack>ung von ErsatzsoUen ab§ehalten werden, an denen sich Schnhmachermeister aus dem Großherzogtum beteilig können, unter Mdingungen. die von der Zenttnlstelle für die Go- tverbe in Darm stabt zu erfahren sind.

Es wird besonderer Wert darauf gelegt, daß an diesen Lehr- kncsen insbesondere solche Schuhnmchermeister teilnehrnen, loclche sich bereit erklären, die übrigen am Ort oder auch im Kreise a», sässigen Schuhmacher mit dein Aufnmchen von ErfatzwUen ver- traut zu macken.

Gießen, den 19. März 1918.

Großherzoaliches Kceisamk Gießerr.

Br. Ufinger. __

Betanrrtmachuug.

In der Zeit vom 1. bis 15. März 1918 wurden m hiefigee Strült ^

gefunden: Mehrere Portemonnaies mit InMch 1 Paar Kinder

E ndsckmhe, 1 Monvgrmnln, 1 gold. Kneifer. 2 getragene Kor^ ts, 1 KiudcrhaudiÄchchen mit weißen Handsctmhen, verfchie- ?es PatürrgÄd, 1 graulestrerre Umscl-lagtasckM: verloren: 1 sc^narzer Perserpelz, 1 brauner Pelz. 1 dunSck, braunes^Pvrtemonnaie Tritt Inhalt, 1 gokd. Trauring, 1 grauer Kruder-Krnnnrerprlz, 1 graiws Porternvnuaie mit 20 Mk., einer gold. Brostlx und 2 Brotmarken, 1 Lieserschrinbuch. 1 silb. Hcmllasche mit braunem Pvrtenwnnaie und 30 Mk. Iud.rU, 1 gold. Zwicker in rotenr Fülle rech 1 weißes WachZperienbalsketb- cheu. 1 gvld. Hvlskettclx-n und 1 Paar wollene schUrar-ze Dnmen- handschuhe, hellblau gefüttert.

Die Einpfangsberechtigken der gefundenen Gegenstände be- tiel'en ihre Anspruch«' alsbald bei uns aÄtend zu machnr.

Die Ülbhoiung der gefundenen Gegenstände kann an jedem Wochentag von 1112 Uhr vormittags mrd 45 Uhr nachmittags bei der Unterzeichneten Behörde. Ziurnrer Nr. 1, erfolgen. Gießen, den 15. März 1918.

Großherzog!icheS Pvlizeiaml Gießen.

I. A.: Pfeffer.

Zwistmgseuaddeuck der Brühl'fchen U» v.-Brrch- und Steiiibruckerei. N. Lange, Gieße,r.