Ausgabe 
15.3.1918
Seite
3
 
Einzelbild herunterladen

WjJbte baldige ErlÄigw»« öes AusschreibanS vom 16 S. 1918 ertmtctc.

Gießen, beit 8. Mürz. 1918,

Großherzogtrches Kreisamt Gießen, vr. Usinger.

\

Bekanntmachung.

©etc.: Abschuß twn Ötaubfrcug.

Für den Abschuß d«s für das Militärbrieftaudenwesen schäd­lich«; Mubzeuges rverdkn folgende Bel-ohnnngeir gewährt:

Für einen Wani.>orfcklkön ... 5 Mark,

,, Sperber .... 6

Habicht .3

Tie Beurteilung der Zuständigkeit der Bewhirung und die Zahlung crsvlgt durch die Nachrichten-ErsatzALteilimg Nr. 13 ln Tarmswdt, der die Fär^e unter Stehecklassen eitles klernes: tzederkvanzes einzusenden sind.

Verwiegend nützliche Arten vrm Naubvögeln, wie Turm» sollen, Bussarde, Weihen, die nach dem isteicho-Scchuhgesetz vom 80. 5. 1908 nicht getötet 1 verden dürfen, sind »u schonen.

Stellvertretendes Generalkommando des XVIII. Armeekorps.

Betanntmachnng.

iüLer die Errichtung einer Reichsstellc für Schubversorqung.

Born 28. Februar 1918.

Ter Bundesrat hat ans Grund des 8 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtscha tlick>en Rtaßnahmen usw. vonl 4. Arrgust 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 327) solgrmde Verordmmg erlassen:

8 1. ES wird eine Nerchsstelle für Schilhverforgung errich­tet, der es obliegt, dm Bedarf der bürgerlichen Bevölkerung an Schubwaren aller Art, Schuh-varenbestandtrilen aller Art und allen für die Sck-uhwnrenhersbellung und -Ausbesserung geeigneten Gegenstäirden sicherzusbellm, sowie die Ausbesserung des Schuh- Werks für den Bedarf der bürgerlick-«: Bevölkerung zu regeln.

8 2. Die Reichs stelle für Lchuhverforgung ist eine Behörde, die dem Reichskanzler (Reichswirtsck-iafrsamt) unterstellt ist. Sie besteht ans eir»em Äorstaird und ciirem Beirat. Die Mitglieder des Vorstandes »ind des Beirates Werder: vom Reichskanzler ernamrt und abbernfm.

Tcr Reichskanzler kann nähere Bestimnrung«: über die G> schästZordnung treffen.

§ B. Die Reichs stelle für Schuhverforanng ift ermächtigt, der: Verkehr mit Sck»uhwarcn aller Art. Sch.rhroarenbesdarndteile^ aller Art, sorvie allm für die Schuhwarmhersdcllimg und -aus- befsrrung geeigirelen Geg«:st-ürü)en zu regeln, Be sta nosau s:rahmen anziwrimen und Bestimmungen über Beschlagnahme und Ent­eignung zu tresser:, ferner Vorschrift«: über die Ar^besserung vor: Schuvwaren zu erlass«!.

Bei Enteignungen tvird im StreitfaÄ der Ucbernahmevreis durch das Reichsgerir.chr für Kriegswirtschaft endgültig festgesetzt. Nähere Anordnung über die Besetzrmg des Gerichts und vas Ver­fahren trifft der Reichskanzler'.

Tie Reiä-s stelle für Schuhversorgung ist berechtigt, zur Auf* brinaung der Berwaltrrngsnndosten Gebühren zu erheb«:. T« Reichskanzler kann nähere Bestimmrmgen darüber treffen.

8 4. Tie von d«: Heeresvenvaltun<sm und der Mariuevcr- Wallung beschiagnah-mteü oder in derm Besitz und G«vahrsam be- finMirfveii Gegenstände der im § 1 bezeichnet«: Art unterliegen der Regelung gemäß 8 3 nur insoroeit. als sie von den Heeresverwal­tungen und der Marineverwaltung der Reichsstelle zur Verfügung gestellt rverdsr.

85. Wer den von der NeichSstetlc für Schuhversorgung auf Grund des 8 3 erlassenen Anordnungen znrmderhandelt, wird mit Gefängnis bis zu einen: Jahr und mit Geldstrafe bis zu fünfzehn-- tausmd Mark oder mit einer dieser Strafen bestraft.

Neben der Strafe kann auf Einziehung der Gegenstände erkannt werden, auf die sich die strafbare Handlung bezieht, ohne Unter­schied. ob sie dem Täter gehören oder nicht.

8 6. In der Bekanntmachung über die Regelung dos Verkehrs mit Web-, Wirk-, Strick- und Schuhwar«: vom 10. Juni-'23. De­zember 1916 (Reichsgesetzbl. 2.1420) treten folgende Aeiroernnge^ ein:

1. Die Uebersckwift erhält folgende Fassung: Bekanntmachung Über die Regelung des Verkehrs mit Web-, Wirk- und Strickwaren.

2. In der Bekmmtmachung selbst fallen fort:

a) im § 1 Afds. 1 die Wortesowie an Schuhtoaren",

b) in: s 1 der WH. 2

im § 7 der Abs. 3,

<11 im 8 8 der Abs. 7,

ch im 8 9a Abs. 1 und Abs. 2 die Worteund getragene Schuhwaren".

In der Bekanntmachung «über die Befugnisse der RetchsbeLei- dungsstelle vom 22. März 1917 (Rrichsgesetzbl. S. 257) fallen im tz 1 die Wortesowie getragene Schuhrvaren und das von solchen stammende Altleder" fort. Im Z2 Abf. 3 werden die WorteWeb-, Wirk-, Strick- und Schuhwacen" ersetzt durch die MorteWeb-, Wirk- und Strickworen".

iai<r 7 a Tie Borschcifwn der 88 1 bis 5 treten mit oem 11 Mär, mttbcm l.H**« 1918 in Kraft. Ter Reichskanzler Ä ßimmt den Zertpunkt des Außerkrafttreten- Berlin, den 28. Februar 1918.

Der Reichskanzler.

_ In Vertretung: Freiherr von Stein.

Bekanntmachung.

Betr.: Erfatznwhkn zur Zlveiwn Kammer der Stände

g £ L%a,*sa

ließen, den 14. März 1918.

^ 'Ter ^Daliilkommissar:

^ ngermann, RegierumMat.

Betr.: Maßregeln gegen die Maul- und Klauenseuche.

Mir bringen zur,allgemeinen .Kemcknis, daß auf Grund der im S^nchsanznger verössenillchten Nachweisung über bcn Btanb te Klaueu^uckre vom 1. Ntärz 1918 als verseuch! zu Stettin, Posen, Arnsburg, Mesbad«^ Oberbayerw Schwaben, Neckarkreis, T^muSrekS, Mannheim, Meck-

S otr^«e, t .

Großherzagiiches Kreisamt Gießen.

_ I V:Langermann

Betr.: Einschränkung des Verbrauchs von Zeichenpapier.

An die SchulvorstäiÄe des Kreises.

Wir machen Sie darauf aufmerksam, daß auch im Verbrauch

von Znchenpapier die größte Sparsamkeit gebow: i% und ordnet

daher folgendes an:

1. Tie Zeichenblockblätter sind cu:f beiden Seiten zu beni'ttzen.

2. Zu zeichnerischen V-ovübungen sind Schiefertafetn oder P-avp^ tafeln, die mit Schi-eferpapier überzogen zu benutzen.

3. Pappen von aufgebvauch>en ZeichenblScken find zu lamnrÄs: und als Unterlagen für Zeichenblätter oder Zeickrcnblocke ohne Papp- u:ckerläge zu verwenden. Btvckumschlage, Pappunterlagen und ältere Fi-eihand- und Lrnearz-eichnuna«:, die für die Schube keinen Wert mehr haben, sind die Einrvilligmrg der SchAcr vorausgesetzt den Sammelstellen für Vtpapier zuzuführen.

4. Die zur Zeit noch beziehbaren Zeick>enblöcke und ZeichenhefUt sind zunächst aufzubrauchen. Sobak> die bei den Fabriken noch vorhandenen Bestände aufgebrauckst such, sstch ,mr noch Block» hefte aus weißem Papier zu verwenden. Under das zu bezeich- n«:de Blatt muß ein Kartonblatt geschoben tvero«:, um du folge irden Lagen reicht zu treschäidrgen.

5. Für Malen mit Wasserfarben und für das Linearreichnen such lose, weiße Zeick)enbvgen zu venvenden.

Gießen, den 9. März 1918.

Großherzogliche Kreisschulkommission Gießen.

I. V.: L a n g c r ms n n.

Betr.: Förderung des UeberweisungsverkebrS.

An die Gewkinde-, Mark-, mrchen- und Stiftungsrechner sowie an brr Rechner der israclitifchen Religionsgerneinden des Kreises.

Wir haben erfahren, daß beamtete Rechner, deren Kassen an (fr«: Scheckt- und Ueberweisungsvcrkehc arrgeschlossen sind, stch immer noch des Barverkehrs selbst in den Fällen l^edrenen, in denen bargeldlose Ucberweisungen unter allen Umständen ohne jede Schwierigkeit möglich wären. Ferner ist uns bekannt geworden, daß die an den Ueberweisungsverkehr angcschlossenen Reckmer härlftg unterlassen, auf den Anforderungszctteln und Dienstschreiben ihre Scheckkvnten, wie anempfvhlcn, zu bezeichnen, so daß den Zah- lmrgspslichtigen die Ueberweisung gar nicht niöalich ist. Der Zweck der Einrichtung von Scheckkonten wird dadurch in vielen Fällen! Vereitelt. Er kann nur dann erreicht rverden, tvenn die Rechner den Scheck- und besonders den Ueberweisungsverkehr eingedenk seine, Wichtigkeit in weiteftgeh«:dem Maße selbst pflegen und seine Be­nutzung durch die Kassenschuldner soviel als. irgeird möglich ev- leichtern.

Mir weifen Sie daher tviederholt und dringend an, sich bet Anszahlmlgen zu vcrg«vissern, ob der Empfänger ein Konw besitzt- mW bejabendensalls alsdarrn die Zahlung bargeldlos zu leisten- sowie auf allen Dinistschreiben usw. die «geuen Konten an leid# sichtbarer Stelle zu be^eickpren. Dies läßt sich durch Aufdruck truf de:: Formularen mit eurem Stempel, durch farbige Tlusklebezetteh nötigenfalls aber auch handschriftlich ohne Mühe bewirken. Die fömteti sind besonders auch aus den Mahrv' und Pfandbrfehl«, cmzugeben.

Gießen, d«: 6. Mürz 1913.

Großherzoglrches r-tteisamt Gießen.

I.B : Langermanv.

Zwillmgrennddnccr der Braht'fchen Unrv.-Buch- und Steindnrckerei. R. Lange, Biebew