Ausgabe 
15.3.1918
Seite
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strafte 10, mit StitftdjriJt: ..Bvtrisft Menschm:haa m»clfarmt" -rt erstatt».

8 7 .

ÄLerdepflichtige Persorten.

Zur Mettamg ^verpflichtet sind:

1. alle Persomm, die mt'ldcpflickstige Gegcnstä»:de im Getvahr- »am haben:

2. gewerbliche uich la»st>Nnrtsck)aftliche UntenuHmcr:

3. öjfcnrlich rechtliche Körperschaften unb Berlmnde

Meldcpsstichrige 'i^anätc, die sich am Stichtage (ß 8) nicht im

Gewahrsam i>fv Eige:st.ün:ers befinden, sind sioroohl vo»: dem! Eigr 2 ttüincr als auch von demjenigen zu melden, der sic an diesem T^vre im Gewahrsam hat (Lagerhalter usws.

8 8

Stichtüg und Meldefrist.

< «oürdte Meldepflicht ist bei der ersten Meldung der bei Beginn be£ lo. März 1918 (Stichtag), bei den spätere»: Meldungen der bei Beginn des 15. eines jeden Vionats (Stichtag) tatsäclstich i«v- liandcne Bestand wastgebeich. Die erste Meldrrng ist bis zum 25. März 1918, die weiteren Meldungen sind bis zum 25. Tage eine-S jeden Dionats zu erstatten.

8 9.

Akldk fchrine.

Die AÜeldnnAcn haben auf den Vvrgeschriebenen anlsticherr M^^ldesckieineti Kit erfolgen, die bei der Äordinckverioaltnng der Kriegs Rohltoss-Äbtei!mm des Königlich Preußischen Miegsmiist-- steriums. Berlin SW 48, Verl. Hedemannstr. 10, rmter Angabe der Vordrucknummer Bst 1952b, ansusordern sind.

.Die Anforderung der Meldescheine ist mit deutlicher Unter- schrrtt (möglichst auch Firmenstempel) urid genauer Ansäxrift z»: lxnsehllr. Der Meldesck?ein darf zu anderen Ntiltestungen als zur Boartttvortung der gestellten Fragen nicht trerwerrdet werden.

Von den erstatteten Meldungen ist eitle zweite Ausfertigung (Abschrift, Durchschrift, Kopie) von dem Meide»che»r bei seinett Gcschäftspapiercn Mrückzubel-alten.

8 10 .

Laaerbuch und Auskunftserteitmra.

Jeder Meldepfli ästige (8 7) hat für die der Meldepflicht untere iiegetrden Gegenstände (§ 6) ein Lagerbuch zu führen, aus dem jede Aenderung in den Vorratsmeirgen und chre Verrvendung ersiästlich ^eirr müssen. Jnsorveit der Meldepflichtige bereits ein derartiges L-agei'buch führt, braucht ein besonderes nickt eingerichtet zu werden. Beauftragten der Militär- und Polizeibehörden ist die Prüfung deS Logerbuches, der Geschäftsbriefe und Gesäwftsbücher sonne Be­sichtigung und Untersuchung der Betriebseinriclstuugen und Räume m geitatten, in denen ineldepflichtige Gegenstände gelagert, feilge- halten werderl oder zu vermieten sind.

8 11 .

Enteignung.

Bei Zurückhaltung der meldepslichtigen, beschlagnahmten Gegenstände ist EEignung zrr gewärtigen.

§ 12 .

Ausnahmen.

Ausnahmen von den Vorschriften der Beschlagnahmebestim- nruuaen können von der KriegS-'Rohstvsf-Abteilung deS Königlich Preußischen Kriegsministeriums bewüligt werden.

8 13.

Anfrogen und Anträae.

Anfrage»: urck Anttäae, welche die Meldungen betteffen, sind an das Wcbstossmeldeamt der Kriegs-Rohstofs-Abtestung des König­lich Preußischen Kriegsministeriums, Berlin SW 43, Verl. Hede- mannstr IO, alle übrigen Anfragen und Anttäge. die diese Bekannt­machung oder die zu ihr ergehende»: Aussührungsbestimmungen betreffen, an die KricgS-Rohstvsf-Abtellung des Königlich Preußi­schen Kriegsministeriums, Sektion W I, Berlin SW 48, Verl. Ledemannstr. 10, m richten und am Kopfe des Schreibens mit der Aufschrift:Betrifft Menschenhaarbeschlag»:ahme" zu versehen.

8 14.

Inkrafttreten.

Diese Bekanntmachung tritt mit dem 15. März 1918 in Kraft.

Frankfurts. M., den 15. März 1918.

Der stellvertretende Kommandierende General!

Riedel, General der Infanterie.

Mainz, den 15. März 1918.

Der Gouverneur der Festung Mainz.

Bausch, Generalle:ttnairt. __

An den Oberbürgermeister zu Gießen, Grosch. Polizeiamt Kiesten und die Grotzh. Bürgermeistereien der Landgemein­den des Kreises.

Indem wir auf vorstehende Bekanntmachung des stellvertretend -en General di mm andos von heute verweisen, beauftragen wir Sie, von dein Inhalt derselben den Interest ersten alsbald Kenntnis zu geben und die Bekanntmachung in Ihrem Amtszimmer zur et­waigen Einsicht offen xu legen.

Gießen, den 15. Mär» 191&

Gros Herzog:uves ftmlamt Gießen.

&©.; Lang er manu.

BeknuttLmachung.

^ etr.: Mustcrmig der im Jahre 1900 geborenen Lmidsturnh, pflichttgen.

Tie Musterung der im Jahre 1900 geboreru-u Larwsturntt pft:chngen :st angoord-net worden, sie findet für die Gemeinden Ärestes »me folgt statt:

In Giestkn, Turnhalle der Stadtmädchrnschule. Schitterstraße 8.

o«!18. März ,191#. vormittag* 8 U 5 r Mendorf (Lahn). Mendorf (L-icmda), Alten-Bufeck, Anno, vod. Bersrod mit Winnerod, Betrarn, Burkhardsfelden, Taw, brmgcn, Groß-rm-Buseck, Gwßcn-Linden. Hattenrod und Heuchele he:m.

0£^ cn 19 März 1918, vormittag- oUhr, Klern-Lrnden, Lariggöns, Leihgester»:. Lollar, Mainzlar, Oppenrod, Reiskirchen, Rödgen, Ruttershausen mit Kir Staufenberg mit Friadslhausen, Treis (Lumda), Trohe Wiesest.

3. Mittwoch, den 20. März 1918, vormittag»

3 U b r, Stadt Gießen und zwar Buchstabe A bis K.

4. Donnerstag, den 21. März 1918, vormittag» 8 U h r, Stadt Gießen und zwar Buchstabe L bis Z.

In Lich (Turnhalle).

1. Freitag, den 22. März 1918, vormittag»

8 Uhr, Mbach, Bellersheim^, Bettenhmrsen, Birklar, Dorf-GlE Eberst<cht mit Arnsbirrg, EttrnasHausen, Garbenteich. Grüninaen. Dausen, Holtheim, §>nngen, Inheiden, Langd, Langsdorf und Lich nrit Hof Alback/, Kolnhausen und st^ühlsachsen.

2. Samstag, den 23. län 1918, vormittag-

8 Uhr, Münster, Mnschenheim mit Hof-Gill. Nieder-Bessingen^ Slonnenroth, Obbomhofeu, Ober-Bessingen. Oberhörgern, LialertS^ tzausen mit RurgLlshausen. Rodheim rnit H-vf Graß, Rötl)ges, .^teinbach, Steinlxnm, Tr-eis-Horüoff, (Utphe, Viurngcn und

Watzenborn mit Siernbecg.

In Grnnberfl, Gasthaus zum Hirsch.

Montag, den 25. März 1916, vormittag» 8 Uhr, Allertshaufat, Beltershain. Climbach, Geilshausen, Gö­belnrod. Grünberg, Harbach, Kesselbach. Lauter. Lrlckenstrnth, Londorf, Lumd<t, Odrnthausen mit Hof Azwenborn, Qunkborn. Reiw, harbshain, Rüddrngshame,!, Saasen mit Bollnbach, Veitsl»er^ und Wirberg, Stangonrod, Sdockhcntsen, Weickartshain und Wem tershain.

Die Landsturmpflichtigen »verden hiermit aufgefordert, sich an den vorgenannten Tagen rechtzeitig in den Musterungslokalen einzuflllden. Besondere Ladungen ergehen nicht, diese Bekaniclmachung gilt als Ladung. Wer sich der Gestellung entzieht, wird besttaft: es kann auch im Falle der Tauglichkeit sofortigo Einftelluna als unsicherer Landstunnpslichtiaer erfolgen. Wer Brille oder Kneifer trägt, hat diese im Terrnin rmtz-ubringen und bei jder Untersuchung vorz-uzeigen.

Wer dtirch Krank^it am Erscheinen im Musterrmgslvkale vev hindert ist, hat beglaubigtes ärztliches Zeugnis, aus dem der Nam« und Geburtsdatum ersichtlich sind, bei der Bürgermeisterei seine» Wohnortes vorher abzudeben.

'Der Oberbürgermeister z-u Gießen und die Großh. Bürger­meistereien der Landgelneindc.i des Kreises »verden ersucht, obig« Bckannlnrachung in der iiblichen Weise zu veröffentlichen und sich an den in Frage kornmerchen Tagen mit den Landsturmpflichtigeq in den^ bezeichn etc n Lokalen cinzufindeir.

Die ärztlichen Zeugnisse über die infolge Krankheit am (Sh> scheinen Verhinderten wollen Sie mir vor den Terminen int Musterungslokale abgeben.

FürdasErscheinen aller in denGemeinden woh­nenden Landsturmpflichtigen des Geburtsjahre» 1900 wollen Sie sorgen.

Gießen, den 11. März 1918.

Ter Zivllvorsitzmde der Ersatztonimission des Kreises Gießeri.

51 B ' ft c in m p r h f

B «tr.:

yBiir Erläuterung unseres.Mssckveibons von: 2. Februar 1913 in der Tarmstädter Zeitung, betreffend UnterbrilMtng städtischem Schtükmder auf dem Land, benverken »vir unter Hinweis auf Pos. VI der Richtlinien das Folgende:

Um de»: Geschäftsgang zu vereinfachen, sollen die Orts­ausschüsse da, »vo Kinder a::s einer bestimmten l^ssisclien Stadt aervünscht »verde::, unrrrittelbar nrit der betreffenden städtischer Vermittlungsstelle in Verbindung treten. Den: Kreisamt nur» dann die Ortsliste eingesandt »verden mit dein Vermerk, daß di« Besetzimg der aufgeführten Gaststellen bereits uninittelbar erfolgt ist. Eine solche Ortsliste ist nur in die Kreisliste einzutragenb aber nicht an die Landeszentrale »veiterzugeben. Auf die Unter», bri»:gm:g von Stadtkindern aus anderen Bundesstaaten find« vorstehende Anordnungen zunächst keine Antvsckung.

Sie »vollen das Erforderlicl« alsbald anordnen.

Bett.: Wie oben.-

An die Ortsausschüsse für Rotes Kreuz und Kriesshilft.

Vorstehende Verfügung der obersten Schulbehörde testen »vir Ihnen zur Ksrntnis und Äachachtung mit. Glejzchtzestig »verden Si»

Bekanntmachung.

Landaufertthalt von Stadtkürdern.