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Nr. 24 15. März 1018
Inhalts - Nebersicht: Beschlagnabn'e von gesammelten Mrnsckenhaaven. — Landausenthalt von Sladtkinderm — Adfebuß von Raubzeug. -- Schuhverjorgung. - Ersatzwahlen zur Zweiten Kammer. — Maul- und Klauenseuche. - Einschränkung de4 Verbrauchs vom
Zeichenpapier. — Förderung des lleberweisungsverkehrs.
Nr. W. I. 850/11. 17. K. R. A.,.
betreffend Veschlagncchme und Meldepflicht von gesammelten rohen Menschen- haaren.
vom !5. März W8.
Nachstehende Bekanrttmachung wird auf Ersuchen des Königlichen Kriegsmintsteriums hierdurch nril dem Bemerken zu allge- mrinfii Kenntnis gebracht, daß jede Zuwiderhmck-l'.mg gegen die Beschlagnahnievorsclniften nach/ § 6 «der Bekanntmachung über dre Sicherstellung von Kriegsbedarf m der Fassung vom 26. April 191* (Reichs-Geletzbl. S. 376)*) und jede Z Moide rhandlrmg gegen dtL Meldepflicht gemäß § 5**) der Bekanntinachmg über Ausbunsts- pflichi vom 12. Juli 1917 (ReickS-G-fthLl. S. 604) bestraft wird. Auch kann der Betrieb des Handelst iverbes geinäß der Bekanntmachung ynr Fern Haltung unzuverlässiger Persrxren vom Handel
vom 23, September 1915 (ReichS-Gesetzbl. S. 603) urUersagt rverdeu.
81.
Von der Bekanntmachung betroffene Gegevstälchc.
Dan dieser Bekanntmachung werden betroffen:
1. gesammelte rohe | jeder ")lrt und jeder Heikunst. einscbließ
Frauenhaare } lieb Ctnmpln, Kammzna. R4mm-
2. Chinesenhaare ) lingen. Abfällen und Abgängen.
Die von einer Frau gesanmrelten eigen«! Haare werden,
solange sie sich im Besitz dieser Frau fcfc&ea, von der Sfetouti* machuug nid# betvofsen.
8 2 .
Beschlagnahme.
2Ve von der Bekcorntmachung betwssenen Gegerrf^ftlde werden hiermit beschtagnatznt.
8 3.
Wtrkrmg der Beschlagnahme.
Die Beschkagnahine hat die Wirkung, daß die Vornahme von Veränderungen an den von ihr berührten Gegenständen verbot«,
*) Mit Gefängnis bis zu einem Fahre oder mit Geldstrafe bis zn zehntausend Mark wird, sofern nicht nach aNgemeiuen Strafgesetzen l)Sl)ere Strafen verwirkt sind, bestraft:
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2. rrer mil^fugt einen beschlagnahmten Gegenstand beiseite- sckxlsst, beschädigt oder zerstört, verwendet, verkauft oder kauft oder ein anderes AeräuMrungs- oder Erwerosgezchasr über ihn abschliestt;
9. wer der Verpflichtung, die beschlagnahmten Gegenstände zu verwahren und bfleglich zu behandeln, zuwiderhandelt:
4. wer den.. erlassenen Ansführnngsbestimmtm^
gen zuwiderhandelt.
**) Wer vorsätzlich die Ausbmft, zu der er auf Grund dieser Bc- ranntmachung vcrpslicl^tet ist, nicht in der gesetzten Frist erteilt oder tvissentlich unrichtige oder unvollständige Angaben macht, oder wer vorsätzlich die Einsicht in die Geschäftsbriefe oder Geschäftsbücher »ü>er die Besiclstigung oder Untersuchung der Betriebseinnch- tungen oder Räume venveigert, oder wer vorsätzlich die vorgeschrie- benen Lagerbücl>er einzurichtcn oder zu führen unterläßt, rvird mit Geiänanis bis zu sechs Mtmaten und mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark oder mit einer dieser Strafen bestraft, muh können Vor-räte, die verschwiegen worden sind, im Urteil als dem Staate verfallen erklärt toerden, olme Unterschied, ob sie dem Auskuufts- pflichtigen gehören oder nicht.
Wer fahrlässig die Lluskunft. zu der er auf Grund dieser Bekanntmachung verpflichtet ist. nicw in der gesetzten Frist erteilt- oder unrichtige oder unvollständige Angal>en macht, oder wer fahrlässig die vorgefchriebenen Lagerbücher einzurichten oder zu führcu unterläßt, wird mit Geldstrafe bis zu dreitausend Mark bestraft.
ist und reclKsgeschäfkliche Verfügungen über kie nichtig fvch. Den rechtsgeschäflliäien Verfügungen stehen Verfügungen Steich, die im Wege der Zwangsvollstreckung oder Arrrswollziehiwg erfoLgel^
8 4.
Beritusterungs- und Liefernngserlanbnis.
Trotz der Veschlagnahme ist die Veräußerung und Lieferung der beschlagnahmten Gegenstände ertaubt, jedoch mit fvlgawett Einschränkungen:
1. Erreichen dir durch diese Bekanntmachung beschtag,ahmten GegenstsÄe eines Eigentümers emc Dtenge von 1 kg, gleichviel aus welchen Arten der beschlagnahmten Gegenstände «ich diese Menge r-usamrnensetzt, so ist eine Veräußerung und Liefsamg uu« gestattet: ^ i
a) an den MobstmachungsauSschuß vom Roten Kreuz der Provinz Sachsen, Deutsche Fr auen haar sammlung, MagdeburL Hcydeckstr. 5:
b) an die nachstehenden Firmen:
1. 3. Bergmann <fe Co , Laupheim in Württemberg,
2. Carl Ä>th. Wetzlar,
3. Deutsche Haarilü>ustrie, Berlin, Potsdamer Str. 133,
4. Arthur Eck. G. m. b. H., Dresden,
6. Franz Freund, Leinefelde,
6. Otto Geber t Co, Hamburg,
7. I L A. Hacobi. Mannheim,
8. Krafft & Buß. Wetzlar,
9. Arno Lenk, Magdeburg,
10. Manie! & Co., Mannheim,
11. Josef Nägele. Cötn am Rhein,
12. August Orlob II., LeineseLe,
13. Sächs. Zovffabrik und 5xmraroßhtmdkung Wban müundi Ortmamrsdorf im Erzgebirge,
14. Fram Ströder, Rothenkirchen tm Vogtland.
15. Gxnund Weiß, Dresden,
16. I. W. Zimmer. Frankfurt am Main:
e) an diejenigen Firmen oder Personen, welche die von ihnen erwvebvren beschlagnahmten Gegenstände an die unter b genannte iß Firmen liekrn, sofern sie einen dahingehenden Answers von de* KrvaS-Rohswft-Abrmjung des Kmnglich Preußiscl>en Känegsmmv- fteriums, Sektion W I, Berlin SW 48, Bert. Hede mann,tr. 10^ erhalten haben:
ä) an weitere Firmen oder Perjoeien, d« von der Knegs« RohstofsabteLmg des Wniglich Pre^ißi^chm Kriegsmrni^teriumS bercbchviet werden. Tie Na.men pie'er Firmen oder Perwrre» werden im ReichSanHeigei' bekanntgegeben.
2. Tie Kriegs^rvhftoff-AbteLilng des Königlich Prentzr-chen Kriegs Ministeriums ist beiolchigt, die Zulassung zum Ankauf aus- zuheben. Tie ^brshebung wird im Reuh^mzeiger bekanntgegeben.
3. Tie nach den vorstehenden Bestimmungen ertaubte Ver- äußerimg und Liesermlg ist mir zulässig, falls die gezahlten Preise 20 Mark für 1 Kilogramm nicht übersteigen und die Preisberechnung nach Gewichtsernlieit erfolgt.
4. Ter zu 1 a genannte MvdDnach mgsauSsch»i ß vom Roten Kreuz sowie die 1 b—d bezeichnet«! Firmen oder Perioden dürfen die besdilagnahmten Gegenstände lediglich an die Vereinigung dcS MiUdandels. Leipzig, Fleyrk-erplatz 2^5, per äußer» und lcejern.
S5.
Sortier- mrd Verarbeittnlgserlmlbnls.
Trotz der Beschlagnahme ist den im § 4 unter 1 b nnd d genannten Firmen oder PerionLN gestattet, von den besckilag^ nabmten Gegenständ«: bis zu 25 v. H. ihres jeweiligen ausKti sortieren, zu präparicnxm oder in anderer Weise zu verarbeiten. Diese Berarbeitimgserlaubnis findet jedocl) keine Anwendung aus Abgänge oder Abfälle, die sich beim Nachtzortieren, Prapariermi oder Verarbeit«: dieser 25 v. H. ergeben.
Tie auf Grund der vorsteha^>en Vorschrift auSsoetieete, präparierte odkr verarbeitete SOtei# nnteAregt nicht! mehr der B« schLagnahnie.
8 6 .
Meldepflicht und Meldestelle.
Tie beschlagna lnnten Ge-i«rstände irnterliemn einer Mefd«H Pflicht, sofern die Gesamtnrenge bei einer zur MeL-ung oerpfUchi teten P-ev'«t: usw. (ß 7) mindestens 1 Kilogramm beträgt.
Tie Meldungen naben inonatlich zu erfolgen und sind an daS Webstoftnieldeamt der Kriegs---Nohstvfs-Abteilung des Körüglich Preußischen Kr^gs-umristenunts, Berlin SW 48, Verl. Hedemann,


