Ausgabe 
7.2.1918
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iMtcher Weife bekanickzunMch«, und, wie geschehen, unter Angabe des Datums der Publikation M, uns zu berichte».

6. Tie MaUv-orsteher rvollen Sie, ,mtn- Himveis out ihre Verantwort!ichkeit und auf die Notwendigkeit der pünAlichsten Beobachtung der das Wak^eschäft betreffenden Vorschriften (§8 35 u. ff. der Ausführungs-Bestrmlumrgerr), mit denen sie sich vor Be­sinn der Wahlhandlung vertraut zu machen haben, anweisen:

») aus der Zahl der Wähler ihres WaylbLzieks einen Protokoll-, führer icnd drei bis secho Beisitzer zu eenenuen imd die-, selben spätesteirs am 23. März 1918 einzuladen, am Wahltage zur Bildung des WahlvorstMrds so zeitig im Wahl­lokal zu ersckMueu, daß die Wahlhandlung un, 10 Uhr vor- nnttags 2 Uhr nach niltags beginnen kann;

b) bei der Wahlhandlung selbst genau nach den Borfthrifteih der §§ 3751 der Ausführnngs-Bcst,mmu,Lgen zu verfahren Nnü über die WaUhmrdlung ein .Protokoll nack) dem Fornru- lar 6 aufzimehnren, Nielches Ihnen liebst dem Formular für die Gegenliste für die Orts-Wahlkon,Mission zügelst;

c) das Wahlprotokoll mit sämtlichen zugehörigen Schriftstücken^ nämlich der Gegenliste, der Wählerliste, welche beide von der gesamten Ons-Wäh! Kommission zu untersthreiben sind, den-- jenigen Stimmzetteln und Umschlagen, über welche es einer Beschlußfassung des Wähl vor stau oes bedurft hatte und den nicht zur Verivenduug-gekommenen Wahlzetüelun,schlagen int* vorzüglich, jedenfalls aber so zeitig an den Walstkmnmissär des Wahlkreises einzusenden, daß die Sendung spätestens im Laufe des 28. März 1918 m dessen Hände gelangt;

ä) alle Stimmzettel und Umschläge, insoweit sie nicht dem Protokoll bei gefügt sind, zu versiegeln und so lange in Verwahrung zu nehmen, bis deren Vernichtung vom Großh. Ministerium des Innern ungeordnet wird.

9. Tie in Artikel 35, Abs. 1 des Gesetzes (§ 40 Abs. 1 der Ausführungs-Bestimmungen) enthaltenen Vvrschritten über die Be- ickmsfeuheit der S t i m u, z e r t e l sind teils solche, deren Nickst- oeachlung imck>j Art. 43 (§ 48) Ungültigkeit der Stimmzettel zur Folge hat. teils Ordnungsvorschriften, deren Uebertretung einen Nechisnachteil nicht nach sich zieht. In, erster en Falle sind die Wortemüssen",dürfen nicht", im letzteren Falle ist das Wort sollen" gebraucht. Tie Bor schifte!, über die Größe der Stimm­zettel sind demnach) nickst derart bindend, daß geringe M- weichuugeu den Stimmzettel ungültig mach n würden. Immerhin dürfte D,f tunlüchste Einhaltung der vorgeschriebenen Größe von 9 auf 12 Zentimeter zu halten sein. Der Fall, daß sich mehrere Stimmzettel in eirnuu Umschlag vorftndcn, ist in Art. 43 Abs. 2 (8 48 Abs. 2) vorgesehen. Tic -Wahlvorsteher furi> hiervon zu verständigen.

10 Es wird sich eirrpschlen, die Vorschriften über die Be-^ schaffen heit der Stimmzettel ,nck> deren Abgabe Art. 35, 36 und 43 Ms. 1 urch 2 des Gesetzes zur Kenntnis des Publi­kums zu bringen und hierbei darauf hinzuweisen, daß diejenige^ Wähler, welch,' vor dem 2 7. März 18 68, also bis zum 86. März 1868 einschließlich geboren sind, berechtigt sind, zwei Stimmen bei der Wähl abzugeben. Mul) empfiehlt es sich auf die Bestimmirng des Artikels 27 des Gesetzes mrftrrerksam zu machen. Wir beurerken hierbei, daß^eine et>va nottverwig werdende engere Wahl auf Dienstag, den 9. April 1918 mr- berauntt werden uürd.

11. In, Falle eure engere Wahl notlveudig wird, werönz entsprechende Anlveisungen ergehen.

12. Was die Lieferung, Besck-affu,^ uicki Bertve,rd,mg de,' für die bevorstehende -rbgcMftnetenwaht erforderlichen WvhlzettclUm­schläge müaugt. so benierkeu wir das Nachstehende:

2 ) Tie Kvsten für die Beschaff,mg de,' Umschläge lverden von der Staatskasse getragen.

Um den Bedarf an Wahlzetteluurschtägen für die Hau.pt- »vahl (26. März 1918) und eine etwaige engere Wlahk (9. April 1918) feststeUen zu können. uwllen Sie uns spätestens bis zum 15. Februar 1918 auf Grimd der nn Gai^t be­findlichen AuffbMmg der Wählerlisten einen Fragebogen nach kolgendeni Muster ausgeftlllt hierher ei äsenden: Landtagswahlkreis:

Gemeinde

(selbständige

Gemarkung)

Zahl der Stimm­berechtigten

Davon str

vor den, 27. III. 1868

d geboren

vor dem 10. I V. 1868

'Bedarf d zettelums

dieHaupt--

wabl

er Wahl- ftläge für

die engere Wahl

1

2

3

4

5

6

x.Ti ui uca s_. v'ui,tii o wm> u ungegeorne JöCüai'T an Lvahl- zettelun,schlagen wird Ihiwn nebst einen, Zuschlag zugehen. b) Ter Eumjaug der Lieferung ist uns alsbald an^uz eigen. Ist die Lrefenmg rnckst bis 10. März 1918 in Ihrem Besitz, so wollen Sie uns sofort in Kenntnis setzen.

c) Die für die Hauptn-äht bostiiunkt-en Wahlzettelumschiläge wev8 dei, alsbald inrch Empfmzg der Se,ü>mrg an Sie nach Maß­gabe des in dein eingesandten Fragebogen für die einzelnen Ge-neinden (selbst Geinarkungen) berechneten Bedarfs mit einem kleinen Zuschlag von uns verteilt rverden. Wir weiden .Ihnen gleichzeitig die Anzahl der Ihnen überwiesenen Um­schläge mitteilen «til der Weisung, die Umschläge alÄ«kd nach Eintreffen der Sendrorg nachzuzählen imd uns den rührig«, Empfang umgehend berfthitlich zu bestätigen. Die Bürgermeistereien haben die Umschläge bis zur Wahl sorg­fältig unter' Verschluß zu nehnum. Sie werden ausdrücklich daraus auftnerksan, gemacht, daß die Wahlzettel'.,mskUäge, die als amtlichen Stempel'auf der Vorderseite das kleine hessische Staats um ppe i, nftt der Umschrift , ,Wa hlzetteli,nrs ff* -rg"' zeigen, nicht auch ? noch mit'dem Sren,pel der Bürgermckfte- reren versehen werben Rirsen.

Wie bereits oben erwähnt, such die bei einer Wahl nicht zur Verwendung gelangten Uni schlage dem Protokoll anzuschließen und daher durch d,e Orts-Wahlbournnssion an den Wahlkommis­sär, nicht an uns, cintzus^nde-n. Um die Prüfung der an dre BüD^ gernreiltereien verteilten, aber nicht zur Verwendung gelangtes WahlzettelnmschläM m,f ihre Wiederverweichbarkeit zu erleichtern, beauftragen wir Sie, die Wahlvorsteher anzulveisen, bei Verab­folgung der Umschläge au die Wähler die.chel, irr denen je 50 Umsckstäge zusamiuengepackt sind, nacheinander anzubrechen und zu verwenden. Wird ein Bündel angebrochen, so ist stets der Papierstreifen, der die Umschläge zusammenhält, zu lösen.

13. Wegen der Vorrichtungen zum Schutze des Wahlgchein,- nisses vettoeisen wir auf § 42 der Msftihrnngsbestimmungen. Tie Wahlvorsteher haben für derru vorschristsniäßige Ausführung Sorge zu tragen. Lluch haben sie zu der,rnlasser^ daß an dem Tag der, Wahl geeignete Personen Mr Verirbfolmkug der Wahlzettel- umschläge zur Verfügung stehen (vgü- 8 41 Abs. 3 der Ai^f.-Best.). In Ergänzung des § 41 Abs. 4 der Äusn'ihrungM'ftin,mnngen bestimmt Großh. Minister'inn, des Juiwrn, daß diese Personen auch ihr Augeumerck darauf zu richten haben, d< die zur Aus-, gäbe gelangenden Um schlage leer sffrd.

14 Nach § 38 Abs. 2 der Ausführungsbestimmungen ist in dem Wahllokale ein Albdruck des Gesetzes, die Laickistande betrefsetck), und der Bestiinmunden zur Ausführung dieses Gesetzes anszulegen. Tie Bürgenu elftere,en haben die erforderliche Zahl von ani tli chen Handausgaben zur Verfügung zu halten.

Gießen, den 4. Februar 1918.

Grvßherzogliches 5kreisantt Gieß«,.

Oe. U s i n g e r.

Bekanntmachnng

betreffend Uebertoachung der Trockner eien. Vom 31. Januar 1918 Aus Grund der BimdesratSverordrulug über Vorratserheöungen vom 2. Febrnar 1915 Meichsgesetzbl. S. 51) wird bestimntt, ,oie folgt:

8 1. Die La,ck>esobststelle wird ermächtigt, zun, Zu«ck der reg­losen Ersaffung des in, Großherzogtum vorhandenen Dörrobstes d« Trocknereien ständig z,l überwachen, insbesondere Einsicht in th'xnz Geschästsbückstr zu nehmen.

8 2. Die Inhaber der in Betracht kokumenden Betriebe sind verpflichte^ der LirndesobskstrUe uud deren Beauftragten die Besicht tigung ihrer Geschäftsräuu,e sotoie die Eiusicksttrahme in die Ge-t schäftsbücher und den geschäftlichcn Schriftverkehr zr, gestatten.

L 3. Die mit der Uebertoachnng Beauft,-agtcn halxur. abgesehen r Erstattung von Berichten, über die ihnen zur Keimtnis ge-> komnrenen Tatsache!, Berscküoregenyeit zu beobachten.

§ 4. Zuividcrhaudlungen iverdcn nach, §5 der ButcheerarS-, Verordnung über Borratserhebnngeu von, 2. Februar 1915 bestraft.

8 5. Diese Beftimmrmgen treten mit denc Tage der BeröfftnL' lichimg in Kraft. v

Darmftadt, den 31. Januar 1918. < r

Großherzogliches Ministerium des Jnnertt. v. H o m be r g k.

Bekanntmachung.

Betr.: 24. Ausgabe von Süftstvsf (Saccharin).

In der Zeit von, 1.15. Febrrmr toird in den Lm,dg«n«did«t des Kreises gegen den L ie f e r n n g sa b schn i t t 12 per S^- stoffkartcuH" (blaul und gegen den Liefernugsabscknitt8 der Süßstoftkarten0" (Mb) von ben Süßstoffäbgabcstellen stoff abgegeben. Es gelangt ein Brieschen dzw. eine Sck. a ch. t c T auf den Abschnitt zur Airsgribe. Mit den, 15. Fxftcumr 1918 verliert der Abschnitt 12 bzw 3 seine Gültigkeit N«v dieieru Zeitpmrkt nickst abgerufem' Süßstoffinmge» dürfen von tvu be­stellen ftei verkauft werden.

Gießen, den 2. Februar 1918.

Großherzvgliches Kreisamt Gießen.

I. B.: öenimerbe.

ZwillingSrunddruck der Brühl'schen Unw.-Buch« und Steindruckerei. R. Lange, Gießen.