N». 13 7« Februar 1018
KreUMatt ftr de» Kreis Gietzen.
JnhaLiS-Uebei sicht: Ersatzwahlen zur Z-veiten Kammer. — Ueberrvachunq der Trocknerrien. — Ausgabe von Süßstoff.
Betr.: ErfatzrvgWn zur Zlveiten Kammer£ct Stände.
An die Großh. Bürüermeistereien Allerworf (Lda.). Allerts- Hausen. Beltershnin. Bersrod mit Winnerod. Beuern. Climbach, Daubriugen. Geilshausen, Göbelnrod. Grünberg. Harbach. Kesseldach. Lauter. Lollar. Londorf, Lumda. Mainzlar, Odeuhauseu mit Apperchoru. Queckdorn, Reinhardshain. Ruttershausen mit KivchKerg. Laasen mit Bollnbach. Veits- herg mld Wirberg. Stangenrod. Staufenberg mit Früdel- hauseu. Stoäh:rttseu. Treis a. d. Lda., Weickartshrin.
Nachdem der in unserem Ansschreiben vmn 18. v. Mts. sKreisblatt Nr. 7) erwähnte Enttmurf eines «Gesetzes über die Lkbälwerung und Ergänzung des Gesetzes, betreffend die Wahlen zum XXXVII^ Landtag, vom 27. Oktober 1917 von den beiden Kammern der Stände angerwnlmen morden ist und Gesetzeskraft erlangt hat bUl. Gesetz vom 31. ds. Mts., Reg.-Blatt S. 37) hat Großh. Mrnisternum des Innern die Ersatzwahlen in dem IV. Wahlkreis, dem IX. Wahltteis, dein Xis. Wahlkreis der Provinz Starkenburg >und in dem III. Wahlkreis, dem VI. Wahlkreis (Gcünberg) ßnrd dem XIV. Wahlkreis der Provinz Oberhesfen auf Dienst« g den 2 6. M ärz ds. JA. anberaumt. Für das Wahlgeschäft sind» folgende weitere Lbrordnungen erlassen tvorden: vgl. Anssch reiben vom 18. Januar 1918 (Kreisblatt Nr. 7) und vom 31. Januar 1918 (Gießener Anzeiger Nr. 27) :
1. Nach stattgehabter Vergleichung der Wählerliste mit der Liste der Stener-fkichtiger i durch die Großh. Finanzämter haben die Bürgermeistereien ans Grund der von den Finanzämtern empfangenen Mitteilungen dis Wählerlisten richtig zu stellen, wobei tm Falle der Stteichung eines Namens der Grund der Streichung! tu der Spalte „Bemerkungen" kurz anzngeben ist. Spätestens «m 1 7. Februar ds. Js. haben die Bürgermeistereien durch Ausfüllung des weiteren Vordrucks aus der drittletzten Seite des Formulars der ^Wählerliste unmittelbar unter dem Prüfungsvermerk des Großh. Finanzamts die Aufstellung der Wählerliste zu beurkunden und hiese Beurkundung nebst der in §25 denAusfühvuingS- bestimmrmgen vorgeschriebenen, in den Formular der Wählerliste abgedruckten Bescheinigung zu unterzeichnen.
2 Ndit der Offenlegung der- Wählerliste ist asm Montag ge tt 18. Februar ds. JA tzu beginnen. Demgemäß wollen Sie Mr t t wo ch den 13. Februar ds. Js. und Samstag den 16 Februar bS. Js. in ortsüblicher Weise bekannt machen) lassen, daß kne Wählerliste^ von Montag den 18. Februar ds. JA bis Sonn tag den 3. März ds. Js., beide T a g ee t u s chlie ß li ch, aus 'denr Gent-eindehttuse oder in dem etwa tznft hrerMr besttmmten Lokale zu jedennartns Einsicht offengelegt ÖV der Bekmtntmachung ist auf das Einspruchsrecht und dre ^nspruchSfrtst' sonne auf die zu erbringenden Nachweise (vergl. 26 und 2i) ausdrücklich hinzulveisen. Dabei ist zu benrerlen, daß
rVÜ •-ui AU uriuciicn., var;
_e w ahlbe recht l gteu Krr egst erlne h r ner und nMhrend des derzeitigen tkrregs im Vater l än di selben .Hilfsdienst rckti^n Personen, die im Rechmmgslahre 1914, 1915 oder 1916 zu einer direkten Staate »der Gemeindesteuer herangezogen waren, ihre Slimmberechtigung! Ji n bevorstthenden Ersatz! oahlen nicht dadurch verlieren daß fie.im RcchmmMahrc 1917 ja dmx Mrefteit Staats- oder ®e» merndesteuer urcht her augezogen sind
Hie Offenkemmg der WMerlMe tzat auch Sonntag den * * ^ **)? l J' a <L^- un ^ ^ vnn 1 ag den 3. M ä r z ds. Js. S* 1 H lt ^ iC W'ertwge üblichen Bureanstunden stattzusindeu
o. Wegen des Verfahrens bei feen Entscheidungen über die oegendre Richtigkeit und Vollständigkeit der Wähler- ltsb'N gclttn dle Vorschriften des §28 der Aussnhrungsbestinlmuugeu
ief ' sficiämtsfrfniffp« m ,ife spätistens veir 17. Wart 1918 abends erteilt und durch Vermittlung
gemacht Bürgermeisterei den Beleiligterr bekannt
Wählerlisten sind die Gründe t 1® r . St rer ch u nae n oder Nachträge am Rande
Spalte „Bcmerkungen" Unter Angab «des Datums der Berichtigung vonden Großh «VLIVr»-,.!-» k»r. zu vermerken (vgl. 6 29 Abs. 1 der AlwfrchcuTrgs-BesttMmungen und bas in der amtlichen Handausgabe abgedruckte Muster S. 65—67, 69).
dswie auf die Vorschriften in §29 Ms. 2 und 3 der Käisnihrnngsbeslnnmungen machen wir Sie aufmerksam
B *- <?“ Nrer Instruier trug in betreff des AsbschkuskeS der Eö?Mb«merkm >oir unter Bezuguahnre auf §29 Ms. 4 und 5 r ATissüdrungsbestrmnrungen das Folgende:
#) .^iben Eremplare der Wählerliste, welche tm Falle vmtz 5^^22521^ Nachträgen infolge erhobener Einrvendmkxnn grei^hmätzig bernckstigt werden müssen, sind- a in Montag d e n
16. März 1918 unter Unterschrift der Großh. Bürgern meistrrei abtzüischließen. Auf dein Würden Wahlvorsteher bestimmten Exemplare ist nach Vorschrift d-'r Arnner-» kmrg aus der ziveitletzten Seite des Formulars nach dem Worte : „Abgeschlossen" der Zusatz: „mit der auttlichen Bescheinigung, daß das gegenwärtige Exemplar unlt dem Havptexenkplar dev Wählerliste völlig übereinstimntt", beizufügen. Der freie Ra uni zivifchen dem letzten nachgetragenen Nanren und der Bs» scheinignng des Abschlusses der Wählerliste ist zu durchs!reichen., Falls ein Wähler in die Wählerliste überhaupt nicht noch» getragen worden ist, ist der für den Nachtrag im Formulav vorgesehene Rand gmrz zu durchstreichen. d) Am 19. Marz 1918 ist von den Großh. Bürgermeistereien aus beiden Exemplaren der Wählerliste die auf der letzten Seite des Formulars abgedruckte Bescheinigung über die Auslegung der Wählerliste usw. nach vorherigem Einttag der Worte: „vom 18. Februar!Ml8t hiS zum Z. M^ärz 1918" und nach. Ausfüllung des Datuins zu mrterzeichuen.
?luf denr für den W a h lw o r st e h e r bestimmten Exemplare sind in der pvrg^xrckte'.T Bescheinigung über die Austegimg der Wählerliste usw) die Worte: „die vor-, stehende Wählerliste" zu durchstreicherT. (In dem in der am6, lich-m Handausgabe abgedruckten Muster S. 70 ist hier ein Druckfehler mlterlcnifen.)
c) Nachdeni aus diese Weise die Wählerliste abgeschlo-sseu war, den, ist jede spätere Abändenmg durch Aufnahnren oder 'Ltreichungeu von Wählern untersagt, ck) Am Tage nach denr Abschjknsse der Wählerliste (19. März 1918) l-aben die Bürgermeistereien das -weite, für oen Wahü Vorsteher bestimmte Exrnrplar der Wählerliste den zuständigen Bezirkskassiecern oder staatlichen Untererhebern tvegen Feststellung der Staatssteuer-Restanten und alsdann den Ge- meindereckmern wesen Feststelttukg der Genteindesteuer-Nestan- tan -uzustellen.
In Abänderung des § 80 der Aussühruugsbestimuiungen vom 6. Juni 1911 hat Großh. Ministerium des Jnyern an- geordnet, daß die in der Spalte 6 der Wählerlisten m i t „X" bezeichneten Kriegsteilnehmer in den Listen nickst als Staatssteuer-Restanten oder als Gemeindesteuer- Restanten festzustellen sind, da nach Artikel 2 Abs. 2 des Gesetzes, die Wahlen zum XXXVII. Landtag betreffend, vom 27. Oktober 1917 (Reg.-Blatt S. 259) das Stimmrecht der Krregsterlnehmer und ihre Wählbarkeit bei den Wahlen im Jahre 1918 nickst dadurch Mrsgeschl-ossen wird, daß sie zur Zeit der Wahl mit der Entrichtung der direkten Staats-, oder Genleindesteuer länger als zwei Monate sich im Rück-, sta"d>' befinden. Tie Gemeinderechner wollen Sie hiervon verständigen.
Die Bezirkskassierrr und staatlichen Untererbeber werde» augewresen werden, die Wählerliste-'! bis z-um 22. März d I an die Bürgernceistereirn i zurückgelangen zu lassen.
.. Die Bürgermeistereien haben dafür Sorge zu tragen, daß die Wckh.erll.sten siräteperrs am 24. März 1918 nricfret tu ihrem Besitz sind.
o) Das Hmiptexemplar der Wählerliste nebst zugehörigen Be-^ legen ist bei den Bürgerlneisteremkten sorgfältig zu verwahren, das zweite mit den Steuerrestantenvernlerkeu versehene Exemplar dagey-err von dein Großh. Bürgernreister da, uw er selbst Wahlvorsteher ist, zum Zwecke der Benutzung bel der Wahl air sich zu nehmen, mtdernfatts den: betreffcTi-, den Wahlvorsteher zuzustell-en.
5. Wegen Ernennung der Wahlvorsteher und deren S-teN- Bertreter wird das Weitere von mns veranlaßt werden.
6. Tie Wahlhandlung beginnt am Dienstag, den 36. März d. I. um 10 Uhr vornlittags und wiro um 7 Uhr nachmittags geschlossen. In Gemeinden mit weniger als 500 Einwohnern (Volkszählung vom 5. Dez. 1917) kann die Bürger-, meistere! genläß Art. 32 Ms. 2 des Gesetzes mit unserer Zn- strmmnng die Walsthandlung auf die Zeit von 2 Uhr nachmittaqst bls 7 llhr nackpnrttags sestsetzeu. Wir nwiseir die Bürgermeistneien te* m Betracht Bomntertbe« Gemeinden hierauf hin imd tiberl.ssse» ihnen, errtsprechendon Ajnttag bei uns tzu stellen.
7. Tie Bürgermeistereien haben nach dein ErsckMinen dev oben unter Ziffer 5 erwähltten Bekanntmachung in denr ststeis- blatt spätestens a m 18. März 1918 die Namen der Wahlvorsteher und ihrer LlellVertreter, die Mgvenzung der ^lbstiinniungsbezirke lowle glerchzeitig t^n Tag der Mahl, die Zeit des Anfangs und des Schlusses der Msttunnung und das Ätzahllokal in vcts«


