Nr. 12 6. Februar i918
Üreisdlatt K den Ureis Gietzen^
JnhaltS-Ueberficht: Belchlag?:ahme von Seegras. — Technische Zeichnungen usw. — Hnfbeschlag. - Gesechtsschieße»?. — Verkehr ml
Seife usiv. — MühlenrevMon. — Feldbereinigung Hattenrod.
NL. Bst. 392/12. 17.K MI. 2t,
betreffend Beschlagnahme und Bestands- erhebung von sogenanntem unechten 5ee- gra§. auch Älpengrar genannt, vom jö. Januar M8.
(Veröffentlicht im ReidMnzeiger am 15. Januar 1918 Nr. 12).
Nachstehende Bekanntmachung wird hiermit Mr Kenntnis gebrach mit dem Bemerken, daß, soweit nicht nach allgemeinen) Straf-gesetzen höliere Strafen verwirkt sind, jede Zuwiderhandlung gegen die Besdstagnabme-Vorfchriften nach 8 6*) der Bekannt- machmvg über die Sichersttelliurg von Kiriegslbedars in der Fassung vom 26. April 1917 Reichs-Gesetzbl. S. 375) und jede Zuwiderhandlung gegen die Meldepflicht irach § 6**) der Bekanntmachung Wer Äluskumtspflicht von: 12. Juli 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 604) bestraft wird. 2luch kcnm der Betrieb des Handelsgcwerbes gemäg der Bekanntmachnng zur Fernhaltu?:g unzuverlässiger Personen vom Handel vom 23. Septeircker 1915 (Reichs-Gefetzbl. S. 603) untersagt werden.
8 1 .
Von der Bekanntmachung betroffene Gegenstände.
Von dieser Bekanntmachung wird betroffne alles abgeerntete sogenannte unechte Seegras (Carex bricoides), und -wirr sowohl in ungetvocknetem wie in getrocknetem, offene?», gesponnenem oder gepreßtew Zustande.
8 2 .
Beschlagnahme
Tie m 8 1 geiraimten Gegenstände werdet hiermit besd/lag- Mchmt.
8 3 .
Wirkung der Beschlagnahme.
Tie Beschlagnahme hat die Wirkung, daß die Vornahme von Derönderinigerl an den von ihr berührten Gegenständen verboten ist mrd rechtsgeschäftliche Verftigimgen über sie nichtig sind, insoweit sie nicht auf Grund der folgenden Llnordnungen erlaubt sind. Ten rechtsgeschäftlichen Verfügungen stehen Verfügungen gleich, die im Wege der Zwangsvollstreckung oder Acre st Vollziehung erfolgen.
*) Mit Gefängnis bis Au einen: Jahve oder mit Geldstrafe bis -tu lz/chntausend Mark wird, sofern nicht nach allgemeinen Strafgesetzen höhere Strafen verwirkt sind, bestraft:
l-i. ..... .; '
2. wer unbefugt einen beschlagnahmten Gegenstand beiseite- schafft, besckEgt oder zerstört, verwendet, verkauft oder kauft oder ein anderes Veräußernngs- oder Erwerbsgeschäft Über ihn abschließt'
3. wer der Verpflichtung, die beschlagnahniten Gegenstände zu ver?oal)re?: und pfleglich zu beha??deln, znwiderhandelt'
4. wer der: erlassenen AusfülM:ngsbestsmn::rugen zuwiderhandelt.' zuwiderhandelt.
**) Wer vorsätzlich die Auskunft, zu der er auf Grund dieser- Bekanntmachung verpslrchtet ist, picht in der gesetzten Frist erteilt oder wissentlich unrichtige vder unvollständige LingWen macht oder wer vorsätzlich die Einsicht in die Geschäftsbriefe oder Geschäftsbücher oder die Besichtrgnng oder Untersuchung der Betried^eiurich- tungen oder Räume verweigert, oder wer vorsätzlich die vorgeschriebenen Lagerbücher einzririchten oder *?: führen unterläßt, wird mit Gesänanis bis zu sechs MHnaten und mit Geldstrafe bis zu zelru- -arisend Mark oder mft estner dieser Strafe?: bestraft, auch können BorrÄe, die verschrviegen ?voöden sind im Urteil als dein Staate venalken erklärt tverden. ob?re Unterschied, ob sie dem Ausk:n:fts- pflichttgen gehören oder nicht.
Wer fahrlässig die LlusSunft, zu der er auf Grmid dieser Be- ^mttnrwtz???g verpfluhtet ist, nicht in der gesetzten Frist erteil- oder unrichtige oder unvollstäirdige 2b:gabm macht, oder wer fahr- vo^es^ben«: Lagerbücher einzurichwn oder zu führe?: unterläßt, wird mit Gelbst? a-e bis zu dreitausend Ndark bestraft
8 4.
Bcräu ßeru n gscrln ubnis.
Erlarckt ist die Veräußerung urrd Lies erring der bd schlag in: hm-- tot Gegenstände von: Tage dos Jükrafttrete?:s dieser Bekanntmachung! ab nur noch ar: die Jntendanttlr der militärischen Institute zu Berlin W 30, Luitpold-str. 25, als der zuständigen Zen-- tratteschafsmigsstette für Strot^rscitzmittel, -wie Alpengras, soivie a??ch an die :w?l dieser Intendantur für i?: Süddeutschland befindliche Ware beauftragte Ginkaufsstelle, die Garnisonverlvaitung Augsburg. lieber jede?: Ankauf von beschlagnahmten Gegenständen wird die Inte?:dautilr der inilitärisäre?: J?:stitute zu Berli?? bzw. die Garnisonveiloaltung Augsburg eine?: Veränßerungsschein ans- stellcn, ?velck>cr vo?: de,?: Veräußerer als Beleg bei seinen Geschäfts-- papieren aufzubcwahren ist.
8 5.
Bearbeitungserlaubnts.
Trotz der Beschlagimhme dürfen die im § 1 genannten Gegenstände vo?: ihrem Besitzer bearbeitet, iiObesond^re gesponnen werden.
8 6 .
Meldepflicht.
Tie von dieser Bekanntmachung betroffenen Gegenstände sind zu ?nelden, sofern die Gesamtmenge bei einer zur Meldung vev- pflichbeten Person usw. (§ 7) mindestens 5 Zentner beträgt.
8 7.
Meldepflicht! ge Personen.
Z??r Meldung verpflichtet sind:
1. Alle Persone??, die vo?: dieser Bekam:t??:achung betroffene Gegenstände (§ 1) in Gewahrsam habe?: ;
2. gewerbliche Unter?:ehi?ler:
3. öffentlich-rechtliche Körperschaften und Verbände
Vorräte, die sich-am Stichtage (§ 8) nicht in Gewahrsam des Glgentnmers befinden, si??d sowohl von de??: Eigentümer als auch vo?: demjenigen zu melden, der sie an diese??: Tage in Gewahrsam hat (Lagerhalter usw.).
8 6 .
Stichtag und Meldefrist.
Tie Meldungen haben zu erfolgen an: 1. März, 1. I?cki, st. Oktober, 1. Dezember (Stichtag) eines jeden Jahres mtb find brs Arm' 10. des betrefferrden Monats an die Intendant??:- der m:l:tär?fchen JnsUtute -zu Berlin, Abteilrc?:g IV, Zentralbeschast, Wngsstelle für Strohersatzmittel zu Unterkim stszwecken, mit deh Aufschrift: „Betrifft Seegrasmeldunge?:" ??: doppelter Ausfertb? giing zu erstatten. Zu melden ist der cm dem 'Stichtag jeweils tat-, sächlich vorhandene Bestand. Die erste Meldung hat über die am! 15 Januar 1918 vorhandene?? Bestände bis zum 31. Januap 1918 zu erfolgen.
8 9.
Meldescheine
Tsie Meldungen Hab«: a??f de-n amtliche?: Meldescheinen i m doppelter Ausferääguug — zu erfolgen; die Meldesch?üile sirid de: der Jnlendanim- der militäräsche?: Jnstfitute zu Berlin anz?ö-< forder?:.
^ 'ÄNsoroerung Oer Mewescheme hat durch Postkarte zu ^folgen, d:e mchts anderes eitthalten sott als die Anforderung^ der Meldescheine und deutliche U?:terschrift init genauer Adresse möglichst unter Beidruck eines Fir?ne?:sten:pels.
Ter Meldeschein darf zu anderen Mitte?lu?:gen als z?:r Beanl-, wvrlung der gestettt«?: F-vagei: nicht verioandt werden. A?cf die D^rde^nte der zur Ueberseirdimg der Meldung be?r?,tzten Brief» Umschläge :st der Vern?erk zi: setze?::
„Betrifft SeegrasbeschLagimhm«"^. b S I 2 3 4 ?L?"Ä^?LeDimgen ist eine dritte A^fertigirntz Tuvchschnft, Kopre) vo?: dem Meldenden bei seine?? Gv! schaftspapreren zurüc^itbehalten.
Lagrrbuch und Auskunftserteilung.
Jeder MeLepflichtige (§ 7), der beschtag?:ahmte Vorräte be» fttzt oder enmrbtt hat er?: Lagerbiuh m führe-:, <n\ä dem jede Aende- rung tix den Borratsnu^en und ihre Ver?oe?ckmng ersichtlich fern inuß. Lvilnüt der Meldepflichtige bereits ein derartiges Lagw- mich,sührt, braucht ei?: besmlderes mdjt ei,:aerichtet zu tocrdew. Beaufiragie?? der Militär- u?rd Polrzeibchörbm ist die (S'mikht des Lacprbnches der 6-cschästsbriefe und Gescl-äftsbüdM sowie d« 2>es:chttgir?:g u?n> Ittttersuchurrg der Betriel>seinrichttuigei i u?ch


