Ausgabe 
6.2.1918
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Nr. 12 6. Februar i918

Üreisdlatt K den Ureis Gietzen^

JnhaltS-Ueberficht: Belchlag?:ahme von Seegras. Technische Zeichnungen usw. Hnfbeschlag. - Gesechtsschieße»?. Verkehr ml

Seife usiv. MühlenrevMon. Feldbereinigung Hattenrod.

NL. Bst. 392/12. 17.K MI. 2t,

betreffend Beschlagnahme und Bestands- erhebung von sogenanntem unechten 5ee- gra§. auch Älpengrar genannt, vom. Januar M8.

(Veröffentlicht im ReidMnzeiger am 15. Januar 1918 Nr. 12).

Nachstehende Bekanntmachung wird hiermit Mr Kenntnis ge­brach mit dem Bemerken, daß, soweit nicht nach allgemeinen) Straf-gesetzen höliere Strafen verwirkt sind, jede Zuwiderhandlung gegen die Besdstagnabme-Vorfchriften nach 8 6*) der Bekannt- machmvg über die Sichersttelliurg von Kiriegslbedars in der Fassung vom 26. April 1917 Reichs-Gesetzbl. S. 375) und jede Zuwider­handlung gegen die Meldepflicht irach § 6**) der Bekanntmachung Wer Äluskumtspflicht von: 12. Juli 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 604) bestraft wird. 2luch kcnm der Betrieb des Handelsgcwerbes gemäg der Bekanntmachnng zur Fernhaltu?:g unzuverlässiger Personen vom Handel vom 23. Septeircker 1915 (Reichs-Gefetzbl. S. 603) untersagt werden.

8 1 .

Von der Bekanntmachung betroffene Gegenstände.

Von dieser Bekanntmachung wird betroffne alles abgeerntete sogenannte unechte Seegras (Carex bricoides), und -wirr sowohl in ungetvocknetem wie in getrocknetem, offene?», gesponnenem oder gepreßtew Zustande.

8 2 .

Beschlagnahme

Tie m 8 1 geiraimten Gegenstände werdet hiermit besd/lag- Mchmt.

8 3 .

Wirkung der Beschlagnahme.

Tie Beschlagnahme hat die Wirkung, daß die Vornahme von Derönderinigerl an den von ihr berührten Gegenständen verboten ist mrd rechtsgeschäftliche Verftigimgen über sie nichtig sind, inso­weit sie nicht auf Grund der folgenden Llnordnungen erlaubt sind. Ten rechtsgeschäftlichen Verfügungen stehen Verfügungen gleich, die im Wege der Zwangsvollstreckung oder Acre st Vollziehung er­folgen.

*) Mit Gefängnis bis Au einen: Jahve oder mit Geldstrafe bis -tu lz/chntausend Mark wird, sofern nicht nach allgemeinen Straf­gesetzen höhere Strafen verwirkt sind, bestraft:

l-i. ..... .; '

2. wer unbefugt einen beschlagnahmten Gegenstand beiseite- schafft, besckEgt oder zerstört, verwendet, verkauft oder kauft oder ein anderes Veräußernngs- oder Erwerbsgeschäft Über ihn abschließt'

3. wer der Verpflichtung, die beschlagnahniten Gegenstände zu ver?oal)re?: und pfleglich zu beha??deln, znwiderhandelt'

4. wer der: erlassenen AusfülM:ngsbestsmn::rugen zuwiderhandelt.' zuwiderhandelt.

**) Wer vorsätzlich die Auskunft, zu der er auf Grund dieser- Be­kanntmachung verpslrchtet ist, picht in der gesetzten Frist erteilt oder wissentlich unrichtige vder unvollständige LingWen macht oder wer vorsätzlich die Einsicht in die Geschäftsbriefe oder Geschäfts­bücher oder die Besichtrgnng oder Untersuchung der Betried^eiurich- tungen oder Räume verweigert, oder wer vorsätzlich die vorgeschrie­benen Lagerbücher einzririchten oder *?: führen unterläßt, wird mit Gesänanis bis zu sechs MHnaten und mit Geldstrafe bis zu zelru- -arisend Mark oder mft estner dieser Strafe?: bestraft, auch können BorrÄe, die verschrviegen ?voöden sind im Urteil als dein Staate venalken erklärt tverden. ob?re Unterschied, ob sie dem Ausk:n:fts- pflichttgen gehören oder nicht.

Wer fahrlässig die LlusSunft, zu der er auf Grmid dieser Be- ^mttnrwtz???g verpfluhtet ist, nicht in der gesetzten Frist erteil- oder unrichtige oder unvollstäirdige 2b:gabm macht, oder wer fahr- vo^es^ben«: Lagerbücher einzurichwn oder zu führe?: unterläßt, wird mit Gelbst? a-e bis zu dreitausend Ndark bestraft

8 4.

Bcräu ßeru n gscrln ubnis.

Erlarckt ist die Veräußerung urrd Lies erring der bd schlag in: hm-- tot Gegenstände von: Tage dos Jükrafttrete?:s dieser Bekannt­machung! ab nur noch ar: die Jntendanttlr der militärischen In­stitute zu Berlin W 30, Luitpold-str. 25, als der zuständigen Zen-- tratteschafsmigsstette für Strot^rscitzmittel, -wie Alpengras, soivie a??ch an die :w?l dieser Intendantur für i?: Süddeutschland befind­liche Ware beauftragte Ginkaufsstelle, die Garnisonverlvaitung Augsburg. lieber jede?: Ankauf von beschlagnahmten Gegenständen wird die Inte?:dautilr der inilitärisäre?: J?:stitute zu Berli?? bzw. die Garnisonveiloaltung Augsburg eine?: Veränßerungsschein ans- stellcn, ?velck>cr vo?: de,?: Veräußerer als Beleg bei seinen Geschäfts-- papieren aufzubcwahren ist.

8 5.

Bearbeitungserlaubnts.

Trotz der Beschlagimhme dürfen die im § 1 genannten Gegen­stände vo?: ihrem Besitzer bearbeitet, iiObesond^re gesponnen werden.

8 6 .

Meldepflicht.

Tie von dieser Bekanntmachung betroffenen Gegenstände sind zu ?nelden, sofern die Gesamtmenge bei einer zur Meldung vev- pflichbeten Person usw. (§ 7) mindestens 5 Zentner beträgt.

8 7.

Meldepflicht! ge Personen.

Z??r Meldung verpflichtet sind:

1. Alle Persone??, die vo?: dieser Bekam:t??:achung betroffene Gegenstände (§ 1) in Gewahrsam habe?: ;

2. gewerbliche Unter?:ehi?ler:

3. öffentlich-rechtliche Körperschaften und Verbände

Vorräte, die sich-am Stichtage (§ 8) nicht in Gewahrsam des Glgentnmers befinden, si??d sowohl von de??: Eigentümer als auch vo?: demjenigen zu melden, der sie an diese??: Tage in Gewahrsam hat (Lagerhalter usw.).

8 6 .

Stichtag und Meldefrist.

Tie Meldungen haben zu erfolgen an: 1. März, 1. I?cki, st. Oktober, 1. Dezember (Stichtag) eines jeden Jahres mtb find brs Arm' 10. des betrefferrden Monats an die Intendant??:- der m:l:tär?fchen JnsUtute -zu Berlin, Abteilrc?:g IV, Zentralbeschast, Wngsstelle für Strohersatzmittel zu Unterkim stszwecken, mit deh Aufschrift:Betrifft Seegrasmeldunge?:" ??: doppelter Ausfertb? giing zu erstatten. Zu melden ist der cm dem 'Stichtag jeweils tat-, sächlich vorhandene Bestand. Die erste Meldung hat über die am! 15 Januar 1918 vorhandene?? Bestände bis zum 31. Januap 1918 zu erfolgen.

8 9.

Meldescheine

Tsie Meldungen Hab«: a??f de-n amtliche?: Meldescheinen i m doppelter Ausferääguug zu erfolgen; die Meldesch?üile sirid de: der Jnlendanim- der militäräsche?: Jnstfitute zu Berlin anz?ö-< forder?:.

^ 'ÄNsoroerung Oer Mewescheme hat durch Postkarte zu ^folgen, d:e mchts anderes eitthalten sott als die Anforderung^ der Meldescheine und deutliche U?:terschrift init genauer Adresse möglichst unter Beidruck eines Fir?ne?:sten:pels.

Ter Meldeschein darf zu anderen Mitte?lu?:gen als z?:r Beanl-, wvrlung der gestettt«?: F-vagei: nicht verioandt werden. A?cf die D^rde^nte der zur Ueberseirdimg der Meldung be?r?,tzten Brief» Umschläge :st der Vern?erk zi: setze?::

Betrifft SeegrasbeschLagimhm«"^. b S I 2 3 4 ?L?"Ä^?LeDimgen ist eine dritte A^fertigirntz Tuvchschnft, Kopre) vo?: dem Meldenden bei seine?? Gv! schaftspapreren zurüc^itbehalten.

Lagrrbuch und Auskunftserteilung.

Jeder MeLepflichtige (§ 7), der beschtag?:ahmte Vorräte be» fttzt oder enmrbtt hat er?: Lagerbiuh m führe-:, <n\ä dem jede Aende- rung tix den Borratsnu^en und ihre Ver?oe?ckmng ersichtlich fern inuß. Lvilnüt der Meldepflichtige bereits ein derartiges Lagw- mich,sührt, braucht ei?: besmlderes mdjt ei,:aerichtet zu tocrdew. Beaufiragie?? der Militär- u?rd Polrzeibchörbm ist die (S'mikht des Lacprbnches der 6-cschästsbriefe und Gescl-äftsbüdM sowie d« 2>es:chttgir?:g u?n> Ittttersuchurrg der Betriel>seinrichttuigei i u?ch