Ausgabe 
5.2.1918
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krnd (mito Batxrn) eingefüHrts SMjfe und für sächsische

Stemkohle^):

5kt>hl«r-auSM'eich DreSdvn, LinienLimmaudandur E, Dresden.

8. Für rheinische Brnmckvhlef), Braunkohle;-) der Grube Gustav bei Dettingvn imb Braunkohle Uns 5eni Dillgebiet, hem Westerwald und dem Grvstherzogtmn Hessen:

Amtliche VerteittnrgZstÄle für den rheinischen Brannbihlen^ bergbnu in Köln. Unter Snch'enhausen 5/7.

9. Für Stebl-*) nird Brnnnwylvs) ans dem reckstsrheinischen Bai/en! (ohne Grube Gustav bei Dettingen) imd für böhmrsche, nach Bayern ringeführte Kohles):

Amtliche Verleilnngsstelle für den KohleuLevgbcm im rechrs- rheinischen Bayern. München, Lndtvigstrafte 16.

10. Für Steinkohle*) des Deisters und seiner Unrgcbuug (Oberu-, kirchen, B-arftugharten, Ibbenbüren istw.): ^

Aiuklichs Vor terlungs stelle für die Steink>ohlengrnben^des Dei­slers und seiner Mngebnlrg. Mtrsinghausen a. Deister.

§ 7. Art der Meldung.

1. Die Meldungen, die mit deutlicher MMt-ensunterslHift ^FirmenUnterschrift) des Meldepflichttgen versehen sein müsset!, dürfen nur auf amttichm, für Februar bcstinnmeu Meldekarten mit schwarzen! Druck erstattet werden, die jeder Meldepftichttge bei der zuständigen Orts- -oder Bezirkslohlenstelle, dein» Fehlen einer Elchen bei der zuständigen Ktiegsmirtschnstsstelle, wenn auch diese fel-lt, bei der zuständigen Krregsanrtssti'ite, gegen eine Gebühr von 0,25 Mart für vier zusammen hängende Kart«! einsckst. Text dieser Bekanntnurchimg beziel^n kann. Auch die etiva noch weiter erforder­lichen M-eldÄarwn (siehe § 5, 1 3 unh 4 , § 5, II und § 9 2 ) sind dort einzeln für 0.05 Mk. das Stück erhältlich.

2. Hat ein Meldeyflichtiaer Betriebe an verschiedenen Orten, .so mrissen für jeden Betrieb die Meldungen aestrudert erfolgen.

3. Die Meldekarten enthalten eine Ernteilmrg nach Ber- Lrauchiergrrwpen. J^er Meldepflichtige hat die für ihn in Frage kommende V c rb rm > ckiergri>vpe durch Durchkreuzen keim tl ich zu rnack^n. Falls ein Meldevflichdiger nach der Art seines gewerblichen Betriebes zu mehreren Verbrauck>ergrubvon geirrt, ist maßgebend, zu wclckrer Verbranckxrgrnvpe der wesentlichste Teil seines Betriebes gelchrt. Ist il-m vom Reichs ko hten ko nnnis sar eine Verbrauchergruppe angewiesen worden, so hat er diese zu durchkreuzen. Ts ist unzu-. lässig, mehrere Derbrauck)-ergruppen zu dnrchttenzen.

8 8. Meldung im Falle der Annahmeverweige­rung der Meldekarten durch Lieferer.

Wenn ein Meldepslichtiger keinen Lieferer zur Annahme seiner 'Meldekarte bereit findet, so hat er neben der für den ReickB- kommissar für die Kohlen Verteilung in Berlin bestimmten Melde­karte auch die für beu Lieferer bestimmte Atrldekarte dem ReichskvmNlissar für die Kohlonverteilung in Berlin einzu- senden, und zwar mit einem besonderen B-eglertschreiben, in dein au,-.ugeben ist, aus welchem Grunde die Meldckurte nicht au einen Lieferer weitergegebei^ wurcn', und welcher Lieferer vorgeschlagen wird.

ß 9. W e i t e r a a b e d e r M e l d u n g e n d u r ch d i e L i e s e r e r.

1. Jeder Liefern', dem eine Meldekarte zugeg an gen ist, hat sie ohne Verzug seinein eigenen Lieferer weiterzugeben, bis sie zu dem ,,Hanptlieferer" gelangt. Hauptlieferer ist das liefernde Weick (St^Ky Koks anstatt, Brikett so lni k) oder, wenn es einem 'Dritten lVerkaufs^ kartell oder Handelsfirma) den Mleinvertrieb seiner Produktion! Überlasten hat. .dieser Tritte.

2. Falls ein Lieferer (Händler) die in einer Meldekarte aufge- filhrten Brennstoffe von mehreren Vorlieferern bezieht, so gibt er nicht die urschriftliche Vkeldekarte weiter, sondern verteilt den Inhalt auf so viel neue Meldekarten, wie Borlirferer in Frage« kvminen. Die neuen Meldekarten hat er au die einzelnen Vor­lieferer IveiterW geben. Die -^nigen der neu aufgeteilten Melde­karten dürfen z-nsanimen nicht mehr ergeben, als die der urschrift­lichen Kftrte. Jede neue Meldekarte hat:

a) die auf diese Karte entfallende Menge,

d) die aus die anderen Kvrten verteilten Restmengen der ur- sckwiftlichen Karte mit Nennung der Lieferer nrrd der von jedem bezogenen Einzeln!engen und Sorten zu enthalten. Die neuen Meldekarten sind mit den! VermerkAufgeteilt" und dev! Naincn der ansteilenden Firnra zu versehen. Die urschriftliche Karte ist bis zum 1. Juli 1918 sorgfältig aus-- ^ttöiNÜrrai. *-

3. Jeder Lieferer (Händler), der von einem im Auslande woh­nenden Lieferer böhmische Köhlen bezieht, hat die betreffenden Meldekarten nicht an den ausläudischn Lieferer', sondern, falls es sich uni Meldekarten handelt, die von im Königreich Bayern ge­legenen. Betrieben herrühren, m! die Amtlich* Berteilnngsstette Mnnchn (tz 6^), andernfalls an den Köhlenaungleich Dresden (§ 6 7 ) zu senden. Tie Karten für solche ausländischen. Lieferungen sind mit der MlsscheistAuslandskohle" zu versehen.

8 10. Unzulässigkeit von Do ppelm e l du n a e n.

A Meldungen derseUen Bedarfsmenge bei niehrcren Lieferern sind verboten.

*) Auch Steinkohlenbrikrtts, Schhruunfohle und Koks, s) Auch Braunkohlenbriketts, 9dohpreUtei>ia und Grudekoks.

FH. Wirkung u n kerlaffencr Meldung.

. Ein Meldcpflichtrger, der seiner Meldepflicht nickst oder nicht Umgerecht genitgt, oder falsche oder uuvc'llständige Angaben macht., hat neben der Bestrafung g ein äh § M Zn g.nvärttgen. dah ihn der Relä-skonrmissar für die Kohlenverteilung oder die Amtliche Bcr> tcrlungsstelle von der Belieferung ausschließt.

8 12. Anfragen und Anträge.

Ans ragen und Anträge, die diese Bekanntmachung be treffen, sind an den RsichsVounnistar für die Kohlen verteilmrg, Berlin, zu richten.

§13. Verwendung von gewerblichen Kohlen für andere Zwecke.

Es ist verboten, Brennstoffe, die nach Mastgabe dieser Be­kanntmachung bezogen sind, ol*nc Genehniigung des Reichskom- MtMrs für die Kohlenverteilung einen! anderen als den: ans der Meldemrte ersichtlichen Zwecke znzuführen.

§ 14. Strafen.

. Zuwnerhaudlunaen gegen diese Verordnung werden nach der emglNlgs erwähnten Besttmniung des ß 7 der Bekanntlnachunq vom 28 Februar 1917 mit GesängniS bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark oder mit einer dieser Strafen bestraft.

Neben der Strafe kann auf Einziehung der Bremst!oste erkannt Werren, aus die sich die Znwiderstrndlung bezieht, ohne Untetstchied, ob sie dem Täter gehören oder nickst.

Z 15. Inkrafttreten.

Diese Bekanntmachung tritt arn 1. Februar 1918 in Kr.aft.

Berlin den 20. Januar 1918.

Der Reichsttnuinifsar r die Kohlen Verteilung.

Stutz.

Bctr.: Gesetz, die mrster-ordentliche Ergänzung oer Gen!eindcver-> tretungen während des Krieges betreffend.

An die Grotzh. Bürgenneistereien der Landgemeinden des

Kreises.

Wir machen Sie ans das in Nummer 26 des Regierungs­blattes von 1917 abg('druckte Gesetz über die außerorderttliche Er­gänzung der Gemeindevertretungen »nährend des Krieges auf­merksam und empfehlen Ihnen, smvi'it die'Voraussetzungcn des Ar­tikel I Ms. 1 und Artikell II zntreffen, alsb^rld dem Gerneindcrat Vorlage zu inaclstn, vb Antrag auf Ergänzung gestellt wird. Die Ergänzung des Geineinderats tritt nmh Artikel I des Gesetzes nur da ein, wo sie vonr Gemeindsrat oder Bürgerineister selbst für zweckmäßig erachtet und beantragt lvird, oder wo unserer,iits entsprea>mdc Aust-orderung ergeht. Es nrirb sodann der Billigkeit entsprechen, insbesondere auch sviveit es sich um Bestellung eines Ersatzmannes für einen nur vorübergehmd Wwesenden -z»M! Heere Einberufenen) handelt, daß bei Vorschlag und Wahl der Ersatzniänner ans das verinutliche Einverständnis des Vertretenen oder Ersetzten Rücksicht genommen wird. Tie Vorschrift des Ar­tikel 36 L. G. O. ist bei Vorschlag bziv. Zuwahl zu beachten.

Ihren Anträgen bzw. den Vorschlägen des GenreinderatS sehen wir bis znnl 15. Februar 1918 entgegen.

G i e st e n, den 1. Februar 1919.

Grostherzogliches Kreisanit Gießen.

Di*. Nsinger.

Bekanntmachung.

Betr.: Mastregeln gegen die Maul- und Klauenseuche.

Wir bringeu zur allgemeinen Kenntnis, daß auf Grund der im Reichsanzeiger veröffentlichten Nachveisnng über den Stand der Maul- und Klauenseuche vonr 15. Januar 1918 als verftniäst zu gelten haben: Danzig, Votsdmn, Stetmi, Köslin, Posen, Schleswig, Stade. Wiesbaden. Düsseidvrf, Köln, Trier Sig- marmge». Oberbayern, Pfalz, llnteriranp^k, Sck)N«ben, Dchrarz- wäl'cEi'eis, Jagstkreis, Dvnaukreis, Mecklenbur^Schnverin, Ober> elsast, Lothringen.

Gießen, den 25. Januar 1918.

Grvstherzvgliches Kreisamt Vließen.

_ ^ _ I. B.: L a n g erm a nu. _ _

Betr : EAatzioabl zur Zweiten Kammer der Stände.

An die Großh. Bürgermeistertikn Allendorf (Lda.), Allerts­hausen. Belterchiin. Bersrod mit Winnerod, 'Beuern. Clinr-- lvlch, Dülstn instkn, Geilshausen, Göbelnrod. Grünberg, Har­bach, Kesselbach. Lauter. Lollar. Londorf. Lumda. Mainzlar. Odenhausen mit Appenboru. Qu^born. Reinhards^rin. Ruttershausen mit .Kirchbera. Saasen mit Bollnbach, Veits- berg und Wirberg. Stangenrod. Stanfenl>erg mit Fri-det- l-anfen. Stockhansen. Divis n. d. Lda., Weickartshain.

Wir machen Sie nocknnals besonders auf unser Ansscku-eibrn vom 31. Januar 19 l8 Gwstener Anwiger Nr. 37) ausmerksmn. Gießen, den 4. Februar 1918.

Groscherzogliches Krnsainl Gießen.

I. V.: Lang e r m a n n

ZwiUing-runddruck der Brstlil'schen Nniv.-Buch' und Steindruckerei. R. Lange. Gießcji.