Nr. 11
5. Februar
1018
ttreisblatt für de» Kreis Gießen.
IuhaltS-Neberstcht: Meldepflicht für gewerblickis Verbraucher von Kohlen usw. — LrgLnzuiA der Gernelndeverwaltungen. - Maul-
und Klauenseuche. - Ersatzwahl zur zweite^ Kammer der Stände.
Bekanntmachung
betreffend Meldepflicht für gewerbliche Verbraucher von KvÄe, K^ks und Briketts über 10 Dolmen nwnatlich im Februar 1918. Auf Grmid der « 1, 2, 6 der Bevvrduung des Bund es rat s über Negettma des Verkehrs mit Kohle vom 2-1. Februar 191? (RGBl S 167) und der 3§ 1 und 7 der BENNtmachung des Wchsbamlers über die BeflSlimg eines ReKSommigars für die Kohlen Verteilung vvm 28. Februar 1917 (R.G.M. s. 19o) und unter Abänderung der Bekanrrtnmchang betr. Meldepflicht für gewerbliche Verbraucher von Kühle, Zlvks und Briketts vom 17. Jnnr 1917 (Reichsänzeiger Nr. 145) wird bestimmt:
§ 1. Zeitpunkt der Meldung.
Meldungen über Kvhlenverbranch und -bedarf sind in der Zeit vom 1. bis spätestens 5. Februar erneut zu erstatten. Siehe auch 8 N.
8 2. M eldepfl icht ige Personen.
1. Zur Meldung der pflüget sind aNe gewerblichen Verbraucher (Natürliche und juristische Personen), welch im Jahresdurchschnitt oder bei nicht dwienrd arbeitenden Betrieben im Tuvchfchnitt der Betriebsnwiräte mindestens 10 Tonne» (1 Tonne---1000 Kilogramm --- 20 Zent,rer) monatlich verbranckM, gleick-gültig, ob sie die Brcnrnstofse per Bahn. Schiss oder im Landabsatz beziehen. Auch das Reich, einschließlich der Heeres- und Marine-Verivaltnng, die Bundesstaaten, Kvmnmnen, äffentlich-roch' t J icn Körperschaften imd Verbände sind für ihre Betrielve (z. B. Gasanstalten. Geivehr- fabriken, Werften, Wasserwerke, Straßenbahnen,) meldepflichtig. Ai'ch Betriebe, denen die Breunstoffzufuhr gesperrt ist, sind melde- pflichtig.
2 Ter Meldepflicht unterliegen nicht, und zwar ohne Rücksicht auf die 5)öhc des Verbrauchs: s) die Dtaatseisenbahinnr;
b) die kaiserl. Marine für ihre Bmcker kohlen;
c) die .Heeresbetriebe, soweit der Bedarf durch Intendanturen be- sckmfft wird;
ä) Schiffsbesitzer für Aren Bedarf an BunkerkcMe sonne für die «ur Heizung der Schiffsräume bestinnnte Kohle;*)
6) Zechenbesitzer, soweit sie selbst erzeugte Küste,, Kvks und Briketts als Teputatkvhle nud zur Anfrechtechkltnng ihres Grubenbetriebes (Zochurselbstt)erbrauch) oder zunr Betriebe eigener Kokereien (mit oder ohne Nebenprodukten Umlagen), Teerdestillat iv^on, Generatorgas- und sonstiger Gasanstalten oder Brikettfabriken verwrirt'Nl sveröokcir, brikettieren), tvenn diese Werke in umnittelbavem Anschluß an die demselben Zochenbesitzer gehörige Zechenaulage erriechtet sind; k) die landwirtschaftlichen y?ebenbetriebe, d. h. solche Betriebe, die in ivirtschastlnt)fnn Zusammenhang mit einem land-virt- schafttichiw Betriebe von dessen Inhaber geführt werden, soweit sie nickst Gegeirsbnrd eines fÄbst'ändigen gewcrblichm Unternehmens sind;
ff) Schwach,thöfe, Gastwirtschaften, Gasthose. Badeanstalten, Waren- HLuser. Ladengeschäfte, Krmrkenhäuser. Strafanstalten und ähn- lrck^e Betriebe, ferner Bäckereien, SckLächtereien, soweit sie dem Bedarf der m der Geincinde nwhnenden oder sich vorüber- geheuü aufhvlteuden BevÄVerung dienen.
. n Derbrauckxr meidepflickstig ist. bestimmt
nn Zweifelsfalle .zunächst Lue für den Sitz des Betriebes zuständige Kriegsanttstcktle Ter Reichst) urmissar für chie .KohlLwerteibkna Jtetn über die Meldepflicht abwvich-nd von dieser Bestimmung entscheiden.
. , §3. Inhalt der Meldung.
1. Tie Angaben haben in Dmrwn --- 1000 Kilogramm zu er- Mgen und sind imtec genauer Adressenangabe des Lieferers oder der Lieferer nach Mt (Steinkohle,-Steinkvhleirbriketts, Braunkohle, Braimkohlenbriketts, Zechenkoks und GoSkoks), Herkunft nach (&> bitten der Amtlichen BerteilungsstMen, mit der genauen Bezei-ch- rmng gemäß § 6 (z. B. Gi'biete rechts der Elbe, Sachsen links vsr Elbe. RuhrIebiei Usw.) und Sorten (Fett-, Mager . Fördev-, Stück-, wirfK, Staub--, Sch am in kohle uslv.) m trennen. Tie Mel- düngen haben folgen de Angal^en zu enthalten;
a) Bestand am Anfang des Vormonats,
d) Z-ufuhr im Vormonat,
Ä Z^and -zu Beginn d^ laufenden Mvimts, ck) Verbrmch im Vormonat,
e) Bedarf für den laufenden Monat,
f) vorauSfickstlichrr Bedarf ftir den folgenden Monat.
2. Slls Monat sbSdarf (Spalten 8 und 9 der Meldekarte) ist
der xirstckidkge-r B^mknMlknq
stekle lmrd hrerlnrnch nßcht bnlihrt.
anzugeben die tatsächlich zur Führung des Betriebes in dem arr- gegebenen. Monat benötigte Brennst offlnen ge. Jnsbe ondere dürfen etwaige Lieferrückstände nicht in die Bedarfsanmeldung eiuge'ellt werden. Betriebe, die laut amtlicher Verfügung von der Beieft- rung ganz ausgefMossen sind, h.rben als Bedarf Null anzugeben; solche. die von der Belieferung über eine bestimmte Brcimstoffmenge oder -qwtte hinaus ausgeschlossen find, HÄWr nur diese als Bedarf au zn melden. '
3. Unter „Znftrhr im Vormonat" sind auch gelegentliche! Mrs Hilfen mit NeuNnng des Lkns'helsenden anzngeben.
ß 4. N a ch p r ü f u u g b e r Angaben.
Ter Meldetest ich ige hat fortlaufend über Zufuhr und Vcr-, brauch an Brennstoffen nach Art, Herku-uftsgebiet rnrd Sorte in solcher Weise Buch zu führen, daß eine Nachpnifung der Bestände möglich ist.
8 5. Meldestellen.
I. Tie Vdeldungen sind zu er'statten:
1. an den Reichs ko mniistar für die Kohl enver leitung in Berlin?
2. an die für den -Ort der gewerblichen Riederlassimg des Melde- pflichtigen zuständige Kriegsamtstelle:
3. an diejenige Anitlick?e Verteilung stelle, nielck^e unter Berück-, sichtigung der Herkunft der meldepflichtigen Brennstoffe zuständig ist (siehe 86). Bezieht der Meldepslichtige Brennstoffe aus den Gelneten mehr-ercr Mntlicher Berteilungsstrllen., so sind an alle diese Anttlichen Verteilungsstellen Meldekarten ein-, zu senden.
4. au den Lieferer bas Meldepflichtigen. Bestellt der Mcldepslich- tige bei mehreren Lieferern, so ist an jeden Lieferer eine besondere Meldekarte zu richten. Bezieht er v-on einem Lieferer Brennstoffe ans melieren Herkunftsgebietem. so hat er diesen: Lieferer soviel Karten einzurcichen, wie Herkunftsgebiete in Frage kommen. Für die von einem im LbuslaNde wohneuderz Lieferer unmittelbar bezogeiwu böhmischen MfjLen sind dis Meldekarten inicht, an den. ausländisck'enjLieferer, sondern (soweit es sich um nicht im Königreich Bagern gelegene Betriebe handelt) an den Kohlenansgleich Trc-sden (sieb? § 6, Ziffer 7) zu sQlden, und zwar mit der Aufschrift; „Äuslandsko-Hle". Für Betriebe, die im Königreich Bayern liegen, sind diese Vielde-i kargen an die Amtliche Verteil'urgsstelle MWochen. (A 6") z,r senden, und ztr^ar mit derselben Aufschrift.
II Außerdem haben Meldepflichtig'', deren VerbrnuckMelle im Absatzgebiet der Rl-einischen .KolchmHandels- und stteedereigesell-, fchaft liegt, eine besondere, nach 8 7' zu beschaffeirde Nn-e!melde-, karte an den Kohlencrusgleich Mannheim, Parkring 27/29, zg senden
III. Sämtliche Meldekartei sind g'lesthfmittnd auszufülsen. Auch n»enn mehrere Karten an versch'edcrw Ämt'lickie Bert eil ungö-j stellen oder verschiedeire Lieferer m richten sind, müssen sämtliche Karterr in allen Teilen geuwu gleick) lauten. Ties bezieht sich auch aus die Bezeickmnng der Sorten, mrd Dtengen und die Namen der Lieferer.
IV. Für GaMoks Mt die rmter Absatz I. Ziffer 3 genannte, mü bic Amtliche Berteümflisstelle zu richtende Meldekarte fort.
8 6. Amtliche B e r t e i l n n g s st e l l e ir.
Älnittiche Verteil un gsstelleu sind;
1. Für Steinkohlei-) aus Ober- und Nirderschlesien;
Auttliche Verteilungsstelle für schesiscke S-temkohle in Bnlüt W 8. Unter den Lrndeir 32.
3. Fl'ir Ruhrkohlef);
Tas RheinischWvstfälische Mhileir-Syndibit in Essen.
3. Für Steinkohle*) ans deni 9lachener Revier:
Anttftch Bertettuugsstetle ftir die Steinst>hlengrnben des
ner Revrers in Kvhlscheid (B^. Aachm). ^
4. Für die Steinkohle*) aus dein Saarrevier, Lothringen m\b der bäurischen Pfalz:
Amtliche BertEimgch"telle ftir das Saarvevier in Saarbrücken 2 ;Käingltthe Bergwerksdirektion).
5. Für die Braiinkdhleh) aus den: Gebiet rechs der Elbe mit mit AuÄmhme van säckffischer Braunkohle:
Amtlich Berteiftrngsstelte für die Braun kohlen »oerke ro.chs dev Elbe m Berlin NW 7, ReickMagsuftr 10.
6. Für die nirtteldeutsche Braunftihlei) (lchks der Elbe) mit Ans« nahnre der unter 7 genannten:
Amtliche Verteilwrgsstz-lle ftir den mitteldenls.bWr Branir- _ »ohlenbergban m Halle a. ®., Laiwir-ehrstraße 2.
7. Für B raun VolchlffauS dem Köuigrcch Sachsen imd dem Her> zvgtum Sacheir-Mtenburg, sonne für bö-lmnsche nach Tentsch-
1) Mch SteinkohleirbrikethK, Schammkohle nnd Kvks.


