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Sie ode, die tarn iijww fefthmttteu Behörden können zu diesem 8u*<£e msbe^ndere den Einschlag in Laubho Me ständen und die Ausarbeitung der bei diesem Einschlag anfallenden Zioeige zeitlicl?en . schränkungeu urtterioerseu, sowie Forsleigentünlern imd sonstigen Forpuutzungs berechtigten die BerpWclMng auferlegen, gegen Vergütung Kaubheu und Futterreisig abzugeben wird den Erioerbs-' berechtigten das Betreten der Lailbholzbestände und das Errichten \x>n sAnlagen in ilmen m gestatteil.
§2. Wer den gemäß § 1 erlassenen Vorschriften zuividerhaiidett, wird mit Gefängnis bis zu drei Monaten oder mit Geldstrafe bis Kn fttnszehnhundert Mark bestraft.
8 3. Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkündigung in Kraft.
Berlin, den 27. Dezeniber 1917.
Der Staatssekretär des Krü^gsernährungsaints
von Waldow. _
Bekanntmachung
über die Gcwinnimg von .Laubheu und Futterreisig.'
Bom 21. Januar 1918
Auf Gruiid der Vevordlrung des Kriegsernährungsamts vom 27 . Dezember 1*917 über die Gewinnung von Laubheu und Futter- reisig wird im Einvernehmen mit denr Großh. Ministerium der Finanzen folgendes bestimmt:
AI. Die Boruahine von Fällungen in Laubholzbeständen im Mter von unter 40 Jahren vor dem 16. April ist verboten. Bei Fällungen, die nach dem 15. April vorgenonmien werden, sind die grünen Zioeige bis W 2 Zentinreter Stärke am Mschnitt abzutren^ nen und im Wald zu belassen. Me Forsteigentümer und sonstigen Forstnutzungsberechtigten sind verpflichtet, diese Zweige zwecks Gewinnung von Laubheu mrd Futterreisig gegen Vergütung abzw» geben und den ErwerbSberechtigten das Betteten der Laubholzbestände und das Errichten von Anlagen in ihnen zu gestatten.
§ 2. Das Großh. Ministerium der Finanzen, Alüeilung für Fvrst- und Kameralverwaltung, kam: Aufnahmen von dem FMungsverbot zulassen.
A3. ZuwLerchandluugen gegen die zur Ausführung der Verordnung über die Gewinnung von Laubheu und Futterceisig getroffenen oder noch zu treffenden Borschriften werdeii mit He« ftngnis bis zu drei Moira den oder nrft Geldstrafe bis zu fülrfzehri-- hundert Mark bestraft.
A4. Diese Bekanntmachung tritt nrit dem Tage der Verkündung
utjhuft.
Darmsbrdt, den 21. Januar 1918.
Großherzogliches Ministerium des Innern.
v. Homberg k. _
Bekanntmachung.
über den Bertvhr mit Saat- und SteckzunebÄn zu Saatzwecken
und deren Höchstpreise.
A 1.
Rach der BeLunttmachuilg der ReichssMe für Gemüse und Obst vom 16. November 191/ dürfen Saat- und Steckzwiebeln nur gegen Saatürrte mrd mit Ga.iehnriWnrg der Hessischen Landes» Gemüsestelle abgesetzt werden.
8 2 .
Wer ^aat- mrd Stt^tviebeln zu den höhereii Preisen des Saatgutes veräußern will, hat die Erteilung der Absatzgenelnnigmig unter Angabe der verfügbaren Mengeii und unter Beifügung einer Pvobe^bei dem Kommunalverband zu beantragen, in dessen Bezirk sich die Zwiebeln beftiiden, und dem d8k Genehmigirng st>es Absatzes durch die Laiches - Gemüsestelle hiermit übertragen wird. Ter Kommunalverband ist befugt die Vorräte des Antragstellers durch einen Beauftragten, der sich als solcher aus weist, besichtigen zu lasseii. Erst »rach erteilter Genehmigung des Komnrunalverbcmües darf oer Antragsteller die angegebenen Mengen zu den höheren Preisen der Saat- oder Steckzwiebeln gegen Saackrte veräußern.
Für omrdler tritt an die Stelle der Msatzgenehinigung die Saatkarte.
^ 3 3.
Saatkarten für Saat- und Steckzwiebeln to-ecden sowohl für Verbraucher als für Händler auf Antrag des Erwerbers durch den Koniinnnalverband des Ortes der Aüchaat oder der gewerblichen Niederlassung des Erwerbers erttllt. ^
Ter Ausstellung der Saatkarte hat eine Prüfting des Bedarfes Vovauszngeheii, die sich auf die unmittelbare Bertvendung der Zwiebel zu Saatzwecken durch den Antragsteller, oder falls dieser ein Händler ist, durch dessen hlbnehmer zu beziehen hat
Ter Landes-Gemüsestelle bleibt Vorbehalten, den Matz zu beschränken oder zu untersagen.
8 4.
Me Saatkarte rmrß Art und Menge des Saatgutes, Nanre wich Wohnort des zum Erwerb Berechtigten, sowie deir Ort, wohin dre Lieferung geschehen soll, und wenn das Saatgut mit der Bahn befördert werden soll, dre Empfalrgsstation angeben. Ter Erwerber desSaatgutes hat die Saatk.rrte dem Veräußerer spätestens bei Lieferung des Saatgutes auszuhändigen. Wird das Saatgut mit dm Eisenbahn versalidt, so hat sich der Veräußern von der Versandstation auf der Saatkarte die erfolgte Absendnng *
versandten Vdeilge und des Ortes beschei,ngm zu lassen, nach dem das Saatgut verfrachtet istr Erfolgt die Ber*
bf L ^lenbal-n, so hat sich der Veräußerer auf dev Saarkarte den Empfang bestätigen zu lassen.
™ Sh Äfeä? WsKE A •« SaitkE «ufmietwft
StaÄ S<mkk-irtc mit der im t*>E
^ «*$»!*« Bescheinigung der Eisrnbahnverlrniltnn«
Enipfang-ZbestattgimU des Erwerbers unverzüglich dem ^iefett^istdessen Bereich Saatgut
Ko.'lmniMvmbaild hat den Mschnitt B aufzubewahren 0, weml bie Berioendung des Saatgutes in ^ Ederen Komm, mal verbaich gescheheii soll, diesem zrr überq
8 6 .
r*tr zu führen, die unter ^rtlaufendm Nummerii die Namen der Personen, fttt die sie Saa. karten ausgestellt haben, die Gekneindeii, in delien die Ver« N^iidung geschel-eii soll, sowie eure Bemerkung darüber enthalten, ist unK 0 der Saakkarte an sie zurückgelanat
Ergebnis die Verwendung überwaS ^lmoimtlickr abzuschließen imd in Ur» ^ndes-Geknüsostelle ernziisenoen. Sj£Ä tft H Mchuittes C hat der Kommunalverband di- Venoeridinrg zu saatzroecken zu überwachen und
^ sA^^^le von ettvaigen Mißbräuchen in Kenntnis
— lft 3om *
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m - SteckzwiMn,zu Saalzwecken gegen Saat- vatte uM mrt ^Genehmigung des KonrinnnalVerbandes abgesetzt ^don beun Vermuf durch den Erzerrger die nachstehenden nicht liberschntten w-etzdeil.-
Für 'Laatzwiebeftr ... 1« — go*
Für Steckzwiebeln:
1. längliche und ovale:
Zröße I unter IV, Zentimeter Diirchinesser
Zentimeter Durchmesser
o 2 t 1Y 2 Zent meler Durchmesser
2. plattrunde (süddeutsche):
ZE I unter 2 Zentimeter Durck>messer Vj3ejitim e ter Durchmesser III 2 /a.—3 Zentimeter Dilrchnvefser . öu.— Mt
<Zm rwngen unterliegen alle Zwiebeln, mich Steckzwiebel ti bcn Erzeug er h öchstperfen für gewöhickiche Zwiebelrr.
Oegen diese Bestimmungen werden nach a Äu 1917 S Sft mS Übet ® CmÄfc/ mt mib Südfrüchte vom
8 9.
^ Diese VewrdnuM tritt mit dem Tage ihre Verkündung i»
M a i n z, den 5. Jairna/1918. 1 ^
Höllische Landes-Gemüsestelle ^Verwaltungsabteilung).
100— Mk. 80.— Mk. 60— Mk.
120.— Mk.
100.— Mk. 80.— Mk.
_ gez.:
XVIII. Armeekorps.
Stellvertreteiides Generalkommando Abt III h. %Qb.$h. 25 133/6924
Set,: Verbreit 1917 ‘
Verordnung.
MfGrunddes § 9b des Gesetzes über den Belagerungszustand ?° n Y 4 ' ?qiS l 8 ?} m ^Wtaß des Reichsgesetzes vom 11. Te- zember 191o bestimnce rch sur den mir nntersbellten Korpsbezir« Ä!7^^^.^^brnehmen mrt dem Gmiverneur — auch für den Befehlsbereich der Festung Mailrz:
der Pv^agandaschrift „Die Sozialdemo. du Fel^muen" tm S«e itnd dte HerseÄ>img dieser Schrift ms Feld wrrd verboten. **
. . 2 - Es ist verboten, daß Zeitungen, die von den Expeditionen ms Feld gesaiM !verden, Zeitungen eines anderen Verlages ferner Flugichristen oder Broschüren, die nicht zu dm betr. Zeituuas- ausgaben gehören, versteckt beigepackt lverden.
. ZuwiderhaMuagen werden mit Gefängnis bis zu einem Jahre zü '1500^Mark Ättaft^^ Unrstände init Hast oder Geldstrafe bis
^ €r fe^f 0, Kommaiidicrendc Geireral:
Riedel, Generalleirttiant. Bekanntmachung. ' ” ~
Betr.: Erfassung des eiiigelagerten Obstes ^ Nachdem gemäß nnse^r^ Bekaimtmach.ung vom 7. November 1917 die Misgabe von Bechrdernngsschemen eingestellt worden war, schemen die Obstbesitzer allgeiiiern der Ansicht gewesen m fern, bcö der Obsthawdel nunmehr wieder vollständig frei gegeben seu Tiefe Auftasfmrg ist irrig. Es werden auch keine Beförderung^ scheine mehr ansgestüllt. ^


