Ausgabe 
22.1.1918
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Nr. 8 «3. Jar.nar 1918

Krclsblött für de» Kreis Siehe«.

InhaUS-Ucbersicht: JnvalideMeisicherung. Verträge mit feindlichen Staatsangehörigen. - Verkehr mit Heu. Kaffee-Ersatz. Höchstpreis für Kartoffeln. Petroleun,Versorgung. Ablösung des PostportoS. -^Wahl der Schulvorftandsinitglieder. - Einsendung

der Gemeinderechnungen. Schmiermittel.

Bekanntmachung

iwer die'Gewährmig von Zulagen an Empfänger einer Invaliden-, Wittven^ oder Witwervvnte aus der Invalidenversicherung. Vom 3. Iiannar 1918

Der Bundesrat Hat auf Grund des §3 des Gesetzes über die Trnvächtigung des Bnndesrats zu ioirtschaftlichen Maßnahmen Nsw. vom 4. August 1914 (Reichs Gefetzbl. S. 327) folgende Ver­ordnung erlassen:

81. Enipsängern einer Invalidenrente gemäß 8 9 Abs 2, § 10 des Gesetzes, betreffend die Iüvaliditäts- und Altersversicherung vom 22. Inn, 1889 (Reichs-Gesetzbl. S. 97), 815 Ms 2 §16 des Jnval.^nversich-rungSgesetzesin bei Fassung der Bekanntmachung vom 19. Juli 1899 (RercH-Gesetzbl. S. 463), sowie Empfängern

' Witwen- oder WitwerreMe gemäß §§ 1255, 1258, 1200 der Rerck^veichcherungsvrdnnng wird, wenn sie sich im Inland «Zshalten, für die Zeit brs Mum 31, Dezember 1918 eine Zutage zu chlrer Rente gewährt.

82. Die Zulage beträgt für Empfänger einer Jnvatiden- venbe monatlich acht Mark, für Empfänger einer Witwen- oder Wittv^rvmte monatlich vier' Maich und wild int voraus bezahlt.

*£* X u voNemBetrag gezahlt, auch wenn der Ernpfänger uur einen Bruchteil der Rente erhält.

Zulage gilt weg, weirn der Anspruch auf die Rente tzvm vollen Betrag ruht oder wegfällt. i I

85. Die Zulage wird nur für volle Kalendermonate des Ren- lenbezugs gewährt. ^

3'ilagM Ivcrimr nur bis »um 30. Juni

W ,A 7 : Die L-lage loh* dem Berechtigten ohne besonder« St«. ^ vorschußweise durch diejenige

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vRnbis ihr« Zahlung«« ohne Vermittlung der

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die berechtigt ift. ein öffentliches Siegel «<

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und die ohne Vermittlung der ß Sonderanstalten teilen der Rechnungsstelle

acht Wochen nach dem 31 De-, ^bei 1916 mrt, welchen Gchanrtbetrag <ru'Zulagen sie ausgezahlt

SO ISi 19 l 8 J l ?fy abgchobmen, bis zum

16 rfÄS? ^agen smd bei der Mitteilung der im E anzugebÄ ^"^^ung der Versicherungsträger gezalLten Be-

^ e ^O. Me RechMingMle verteilt die vorgeschossenen Zulagen sicherungsträger nach Maßgabe bm am 31 Dezember) bie ^'ueinlast bestimmten Teiles chres Vir-

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«Mflamo müf i>c " 1 ReichskanÄer (Rcichsmirt-

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§ 13. DaS Reichsversichevungsantt trifft di« erforderlichen Be- fcKT Wl Durchführung bu-f« ««£,ta«*! ^

81 i. Diese Verordnung tritt mit dein 1. Februar 1918 hi Kraft Berlin, den 3.Januar 1918.

c». Ter Reichskanzler.

__ >>" Vertretung: Freiheit von Stei n.

Bekanntmachung

EÜyÄ Mwcubung der Verordnung, betreffend Verträge nrit feindlichen Staatsangehörigen auf die Vereinigten Staaten von! Amerika. Vom 31. Dezember 1917

des 8 6 der Berordmnig, betreffend Verträge mit fetndlichu Staatsangehörigen, vom 16. Dezencher 1916 (ReichS-

(^esetzbl. S. 1396) werden die Voifchriften der §§ 1, 2 der Ver­ordnung ans die Vereinigten ©ffoateit von Amerika ausgedehnt.!

Berlin, 31. Dezember 1917.

Der Reichskanzler.

_ I. V.: Dr. von Krause.

Bekanntmachung

über die Beschränkung des Verkehrs mit Heu aus der Ernte 1917.

Voni 12. Januar 1918.

Auf Grund der §§ 7 Abs. 2, 8 2lbs. 2 der Verordnung über den Verkehr mit Heu ans der Eriite 1917 vom 12. Juli 1917 lRcicl)S- Gesetzbl. S. 599) wird iin Einverständnis mit dem Staatssekretär des Kriegsernährungsamts angeordnet, daß alle Beschränkungen! des Verkehrs mit Heu bis zum 15. April 1918 bestehen bleiben.

Darmstadt, den 12. Januar 1918.

Grobherzogliches Ministerium des Innern.

__ v. Homberg k.

Bekanntmachung

über den Verkehr mit Kaffee-Ersatz. Vom 3. J-ammr 1918

Aus Grund der Bekanntmachung des Birndesrats über die Er­richtung von Preisprüfnngsstellen und die Bersorgungsregelung vom 25. September/4. November 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 607. 728) wird folgendes bestimmt :

8 1. Die Einkaussgesellschaft für das Großherzogtnm Hessen m. b. H. in Mainz (EGH.) beziM als Landesvermittlungsstelle die mif das Großherzogttim Hessen entfallende Gesamtmenge an Kaffee- Ersatz zum Zweck, der Unterverteilung auf die Kommnnaloecbände durch SelbMzug.

§ 2. Die EGH. gibt an die Komnmnalverbcmde oder an die Ge­meinde;,, denen die Regelung des Verbrauchs an Kaffee-Ei-satz ,üv ihren Bezirk übertragen ist (8 10 Ms. 1 Sah 2), LandeswzugS-, scheine ans.

Bei der Bemessung der auf die Kommnnalverbände durch ^Ze- ztUgsiclieine auszuge^m Meiigen hat die EGH. von den G>rnnd-< satzen auszugehen, d> Kriegsausschuß für Kaffee, Tee und deren Ersatzmittel, G. m. b. H. in Berlin, hirksichtlich der zu versorgenden Bevölkerungsgouppeu usw. wie hinsichtlich der auf diese entfallenden, Mengen aufgestellt hat.

8 S. Tie B^ngSscheine tragen den Namen des Kommunalver- baudeS, für dessen Gebiet sie gelten, eine fortlaufende Nummer und den Zeitpunkt, innerhalb dessen sie der EGH. ztur Einlösung Vorzug legen such bzto. nach dessegr WlMif sie ihre Gültigkeit verlieren.

Aruf ihnen ist ein Raun, für die Eintragung des Namens des

Kl

teToret

Bezugsberechtigten und des Weitergabevermerks an den ^ und für den Amtsstempel des Komnumalverbandes vorgesehen.

Die Bezugsscheine lauten über 1 Mogramrn und mehr. Das Nähere hierüber nnrd von der EG.H. bestinrmt.

§ 4. Die Kommunalverbände teilen die Bezugsscheine zur Ver­sorgung der Bevölkerung den Klein Handelsgeschäften, zur Deckung deS Bedarfs der Großverbraucher, wie Kaffeehäuser, Gasthäuser, Speijeemrichtungen, Krankenanstalten usw. diesen Betrieben zu Dabei tragen sie mis den Bezugsscl-einen den Narnen des Bezngs- berechtlgten nn und versehen ihn mit ihrem Aintsstempel, ohnq den sie ungültig sind.

Ein Selbstbezug ist den Kominuualv er bänden nur in Aus­nahmefällen zur Versorgung der Speiseeinrichttmgen, Kranken­anstalten und für sonstige soziale Zwecke durch Vermittlung de« Großhandels (§ 9) gestattet.

Für die Ausstellung der B^uaSscheine kann der Kommunalver» band eme Gebühr bls m Vb Wh für ein .Alogramtn erheben.

^>5. Die Zuteilungen der- BczugSscl-eine an die Klemlia;rdel^ aeichaste geschchen \* nach.Iden.dem! einzelnen G«scl>äfte aiitf Grund bet Verbrauchsregelung (§ 8) zustehenden Menge.

Wegen Zuteilung von Bezugsscheinen an die im §4 genaniv» ten Betriebe haben die Kommunalverbände Bestimmungen zu treffen.

r § -O- Der Bezugsberechtigte übermittelt den Bezugsschein seinem bisherigen Lieferer und bezieht dageaen in Wivicklung bestehendes oder neu zu schließender Bertträge Kaffse-Ersatz. Er hat den Be- zugslchem eigenhändig zn nnterftl)reiben, andernfalls die «fe*4 gäbe unwirksam ist.

Der Bezugsberechtigte (Kleinhändler) hat Anspruch auf Zu- teilmia der Bezugs,cheine und ist m der Wstvahl seines Lieferer« unbeschränkt. Jledor Zivang oder jede Einwirkung auf den Bezugs- berechttaten z/ur Uebermittlnng der Bezugsscheine an einen bestinnn» ten Lieferer (Großhändler) ist nnzulässig: desgleichen die vorherig« Eintragung eines LiefEs in die auf den Bezugsscheinen dafiki