Ausgabe 
19.1.1918
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Nr. 7 / 19. Jaiikrar 1918

Kretsblatt ftr «n Kreis Gießen.

Jnhalts-Ucberficht: Ersatzwahlen znr Zweiten Kammer. Beschlagnahme von Baumwoll-, Seiden- und Kunslseidentiillen.

B c t r.: Tie Ersatzwahlen zur Zweiten Kummer der Stande.

An die E-rohh. Bürgermeistereien Allendorf a. d. Lda., Allertshausen, Beltershain, Bersrod mit Winnerod. Beuern, Climbach, Daubringen, Geilshausen. Göbelnrod: Grünberg, Harbach. Kesselbach, Lauter. Lollar. Londorf, Lumda. Mainz- mr. Odenhausen mit Appenborn, Queckborn, Rrinhardshain, Ruttershausen mit Kirchberg, Dausen mit Vollnbach, Veits­berg und Wirberg, Stangenrod, Staufenberg mit Friede!- Hansen, Stoähauscn, Treis a. d. Lda.. Weickartshain.

Falls der den beiden Kammern der Landsbände zur Zeit vor­liegende Entwurf eines Gesetzes über die Mänderimg und Er­

gänzung des Gesetzes, betreffend die Wahlen Mni XXXVII. Land-, tag vom 27. Oktober 1917 (Reg.-Bl. S. 259) Annahme fin­det, wird die in dem VI. Wahlkreis« (Grünberg) notwendig ge­wordene Ersatzwahl alsbald vorzuinehmen sein. Unter der Voraus­setzung, das; das genannte Gesetz rechtzeitig verabschiedet wird, ist Dienstag der 26. Mär- d. I. als Wahltag in Aus­sicht genommen. Die Ersatzn-ahl hat gemäß Art. 68 Abs. 9 des Gesetzes, die Landstände betressend, vom 3. Storni 1911 (Reg.- Bl. S. 67) nach den Worschirifterr in 2lLfchnitt IV dieses Gesetzes zu erfolgen. Die Zusammensetzung des genmrnten Wahlkreises ergibt sich ans dem Gesetz, die Znsmmnensetzurcg der Zweiten Kammer der Stände, insbesondere die Brldimg der Wahlkreise betreffend, vom 3. Juni 1911 (Rsg.°Bl. S. 113).

Tamil die Offenlegung der Wählerlisten demnächst rechtzeitig erfolgen kann, beauftragen wir Sie, schon jetzt mit der Ausstellung dieser Listen zu beginnen. Wir verweisen hierbei auf die U 1623, 33 der Alt§führimgsbestimnruirgen vom -6. Juni 1911 (Reg.- Bl. S. 123).

Sie nwllen bei.der Aufstellung der Wählerlisten^mit größter Gewissenhaftigkeit verfahren. Vor Anftlahme eines Stimmberech­tigten in die Wählerliste ist sorgfältig zu prüfen und festzust eilen, ob bei ihm die VorDrssetzungen der Sttimnbenechtigung vorliegen, (vergl. §§ 1620 der Llusf.-Best). Wir banntet hierbei, das; ge­mäß Art. 22. Aby. 2 des Gesetzes (8 23 der Anss.-Best.) die Behörden und Pfarrämter verpflichtet sind, alle zur Ausstellung und Richtigstellung der Wählerlisten erfv-rderUchen Ausschlüsse un­entgeltlick) zu erteilen.

Tie einzelnen Spalten der Formulare für _ die Wählerliste sind genau und unter Berücksichtigung der Vorschriften in §21 6er Ausführungsbesiiinmnngen auszrrfüllen.

Zr, 8 21 Ms. 4 Satz 2 bemerken wir das Zwlgende:

Nach 8 19 des Reichs mllttärgesetzes vom 2. Mai 1874 (R<ühs- Gcsetzbl. S. 45^ ruht für die mi aktiven Heer gehörigen Militär- per'onen, mit Ausnahme der Miätärbeamten, die Berechtigrmg zwn Wühlen bei den Landtag »wählten. .Da bis zum Zeitpunkt der be­vorstehenden Ersatz) raAeu mit einer Demobilisation des Heeres kaum gerechnet werden kann, weisen wir Sie au, die zum aktiven Heere gehörigen PerUmen, einschlieUich der aus dem Beurlmrbtcn- slande zu in akllven Militürdieust einberufenen Personen, abgesehen von den waWerechtigten Mlitärbeamtcn, nicl,it in die Wählerlisten aufzunehmen. Wer zum aktiven Heere gehört, ergibt sich aus § 38 des Renhs militärgesetzeS.

9cacl) dem eingangs erwähnten Gesetzentwurf sollen die Be­stimmungen der Artikel 2 Abs. 1, Artikel 3 wird 4 de5 Gesetzes, betreffend die Wahlen zum XXXVII. Landtag vom 27. Oktober 1917 iReg.-Bl. S. 259) bei den vor dem 1. April stattftndan- deu Ersatzwahlen auf die Kriegsteilnehmer und Hilfsdienstpflich­tigen, die im RechmrngÄahre 1914, 1915 oder 1916 zu einer direkten Staats- oder Genveindesteuer herangezogen waren, im Rechnungsjahr 1917 zu einer solchen Steuer aber nicht mehr hevcmgezogen sind, sinngemäße Einwendung finden. Es sind daher die Kriegsteilnehmer, sofern sie ans denr aktiven Heere bereits entlassen sind, sowie die während des derzeitigen Krieges im Vater- ländischen Hilfsdienst tätigen Petjionen (vergl. Ersetz vom 5. De-

zu

waren, in die Wählerlisten arrMin-ckhilnen, auch wenn sic rin Rech­nungsjahr 1917 nicht mehr zu einer solchen Steuer hsrangezvgcn. sind. Im üb«gon haben sie aber die Voraussetzungen des Artikels 6 des Gesetzes, die Landstände betreffend, vom 3. Juni 1911 zu erfüllen. Ter Begriff der Kriegsteilnehmer ist in dem genannten. Gesetz vom 27. Oktober 1917 umschrieben. In der Spalte 6 d e r W ü h l e r l i st e s i n d d i c w a h l b e r e ch t; g t e n K r r e g 3- teilnehmer mit mtb die HilsSdienstpflichti- {jcn «mitH" in roter Tinte zu bezeichnen.

vom

hierzu) bezeichneten Voraussetz

gebend ist, machen wir Sie darauf aufmerksam, daß in die Wähl«- listen Personen nicht aufgenommen werden dürfen, die

1. nach dem 26. März 1893 geboren sind,

2. nach dem 25. März 1915 im Größherzvgtmn Hessen ihren

Wobnsitz genommen und 3. nach dem 25. März 1917 die hessische Staatsangehörigtet erworben haben (vergl. hier §§ 13v, 187 BGB.).

Die Vorbereitungen sind dergestalt zu fördern, daß die Auf­stellung der Listen am 1. Februar 1918 beendigt ist.

Gießen, den 18. Januar 1918.

Großherzogirches ztt^tsamt Gics;en.

I. V : Lanaermann

Bekanntmachung

Nr. W. G. 816/10.17. K R. A

Betr. Nachtrag zu der Bekanntmachung No. V/. >. NI 8.17. N.R.A. betreffend Beschlag­nahme und Bestandserhebung von Baumwoll-, beiden- und Nunstseidentüllen vom l 9.19JZ.

Auf Grimd des 8 9b des Gesetzes über den BelagerungS-, zustand vom 4. 6. 1851 (G. S. S. 451 ff.) in Verbindung mit dem Gesetz vom 11. 12. 1915 (RGBl. S. 813) betr. AbändenmlZ deS Gesetzes über den Bclagerungszustand vom 4. 6. 1651 wird hier­mit nachstehendes bekamrtgemacht:

I.

wird

§ 1 der Bekanntmachung Nr. W. L 441/8. 17. K R. A dahin ergänzt, daß

a) Tülle mit einer Lochzahl von höchstens 4 Loch, er l i eber in Kette, Schuß oder in der Diagonale auf den lausend,;; m gemessen;

d) Tülle in schwarz; e) Tülle bestickt, gemustert;

ck) Voiles, Batiste, Crepes, Mull, Gaze, Stramin; s) Tüllbestäride eines Besitzers von unter 100 gm für rede Qualität, ohne Rücksicht auf Breite und Farbe, der Beschlagnahme nicht unterliegen.

Als ein imd dieselbe Qualität sind nach Handelsgevrauch zu verstehen Geioebe gleicher Webar! und Faderrzaht in Kette und Schüße cucs Garnen, die von gleicher Stärke, Berzwirnimg imfr Zusammeusetzrmg der Rohstoffe sirrd, jedoch ohne Rücksicht auf Farbe, Breite und Ausrüstung 0

II.

§ 4 der Bekanntmachung W. I. 441/8. 17. K R. A wird

be der Mell seiir müsseir ur g die Breite und

cng

dahin ergänzt, daß die für jwe Qualität urck> beizufügenden Muster 20x20 Zentinceter auf dem Muster außer der Qualttäts' die vorhandene Menge zu verinerken ist

m.

Di« 9 iachtra g^- L rLnrntn rachung tritt mit Beginn des 20 1. 1918 in Kraft.

Frankfurt a. M., den 19. Jairuar 1918.

Ter stellv. Kommandierende General. _ Riedel, Generalleutnant.

Betr.: Nachtrag zu der Bckanntnmchung Nr.^V. I. 441/8. t/

K. R. A. betreffend Beschlagnahme und Bestandserheq bung von Banmwoll-, Seiden- imd Kunstseidentüllett vom 1. 9.1917.

An den Oberdürgermcistcr zu Gießen. Grohh. Polizeiamt Gießen und die Grohh. Bürgermeistereien der Landgemein­den des Kreises.

Indem wir aus vorstehende Bekanntmachung des stellverttelen­den Generalkommandos von heute verweisen, beauftragen mir Sie. von dem Inhalt derselben den Interessenten alsbald Kenntnis zu geben und die Bekanirtinacharug in Ihrem Aimszinrn'.er zur rt- Margen Einsicht offen zn legen.

Gießen, den 20. Januar 1916.»

Großhcrzoglicki-.'-) Kreisamt Gießen.

I. V.: L a n g e r m a n n.

ZwillingSrnuddruck dsr B vi\ h l'sehen ''> r y.r-b Steindcuckerei. R. 9 a nnc, Gießen