Ausgabe 
18.1.1918
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Nr 6 18. Jnuuar 1918

Kreisblatt ftr den Kreis Gießen.

IuhaltS-Ucl'erficht: Heu- und Strohlieserungen. Ausweiskarten für .HeereInäharLeiten. - Maul- und Klauenseuche. - Obstbaum- Pflanzungen. ~ Verteilung von Prämienfutter. Oberhessischer Vichhandelsverdcmd. Bewirftchastung der Runkelrüben.

XVIII. Armeekorps.

Stellvertretendes Generalkommando.

Llbt. Mb. Tgb.°Nr. 25002/7334.

Gouvernement der Festung Mainz.

Mt. Mil. Pol. Nr. 49 005/23 578.

Verordnung.

BeLr.i Heu- und Stvohliefevungeu für de» öceiwWKrrf.

Auf Grund des § 9 b des Gesetzes über den Belageruirgs-i zustand vom 4. Juni 1851 in der Fassung des ReichsgesetzieK vom 11. Tezenrber 1915 bestimm«: wir für den .Befehlsbereich des XVIII. Äumeskorps lutb der Festung Mainz:

Me Personen, die ^zarr Mlieferung von Heu oder Stroh für den Heeres bedarf von den zuständigen Stellen aufgefordert iver- ben lutb foaeti jnt Strande sind, herben der Aufforderung Zolge zu leisten und die Lieferung rechtzeitig zu erfüllen.

ZuwiderhaiMumgen werden-rnit Gefmcgnis bis zu einem Jahre, beim Vorliegen mildernder Unrstände nrft Haft oder Geldstrafe bis

den 29. Dezember 1917.

1600 Marl besrraft.

_ Btan f hiT t tt. M.,

Mainz,

Der stellv. Kommandierende General:

Riedel. Generalleutnant.

Ter Gouverneur der Festung.Mainz. Bausch, Gencrall eutnant.

Äe t r.: Ausuuiskarten für Heeresnäharbeiten.

An den Oberbürgermeister zu Gießen und die Grotzh.

Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.

Im Anschluß an dir Verfügung deS stellv. Generalkommandos vorn 4. Dezember 1916 (Kreisblatt Nr. 162) und die dlusführungS- bestimmmrgen vom 14. Dezember 1916 (Kreisblatt Nr. 165) er-- sucht das stellv. Generalkonunando darum, daß Ausweiskarten für Veeresnäharbeiten künftig nur noch nach sorgfältigster Prüfung der nachstehenden Zusätze ausgestellt werden:

Zusätze:

(Gruppe 1.) Ms Berufsarbeit« lMo. -arbeirerinneu werden Hui die Folge nur diejenigen anerkannt, die bereits vor dem 1. Dezember 1915 mit Schneider-', Näh- oder ähnlichen Arbeiten beschäftigt gewesen sind, und den Befähigungsnachweis (Gesellen­brief oder Lehrzeugnis- hierüber beibringen können.

Ms Gruppe 2 kommen nur solche Frauen in Betracht, die auf Beschäftigung mit Hseresnäharbeitcn als einzige Einnahmeguclle angewiesen sind, wozu eine Bescheinigung der bctr. Ortsbehörde über Familienverhältnisse ustv. beizubringen ist."

Gießen, den 14. Januar 1918.

Grobherzogliches Kreisamt Gießen. _ I. B.: Langermann. _

Bekanntmachung.

Bet r.: Maßregeln gegen chie Maul-- und Klauenseuche.

Wir bringen zur allgemeinen Kenntnis, daß auf Grund der in: ReirlMnzeiger vcrüfsentli-ckiten jNachrveistmg über den Stand der Maul- ukb Klauenseuche vom 1. Januar 1918 als verseucht zu gelten haben. Im Reichsgebiet die Bezirke: Daruig, Stettin, Kös­lin., Posen, Schleswig. Wiesbaden, Düsseldorf, Köln, Trier. Sig- Maringen. Pfalz, Unterwanven, Schwaben, Schoarzwaldkreis, kJagsttreis. Donaukreis, Adecklenburg Schwerin, Obcoelsaß. Lotch«

ringen.

Gießen, den 1l. Januar 1918.

Großhcrzogliches Kreisamt Gießen. _ I. V.: Langer man n. _

Äe 1 r.: Tie Obstbainnpflanzungen an Kroissttnßen.

An &ir Grotzh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.

Da in letzter Zeit in perschftdimru Gemeinden Obftbäume an .Kreisstvaßen durch Sie entfernt voordeu sind, arinnenr ivir Sie daran, daß baS Eigentum an diesen Straßenpflanz imgrn in jedem

Falle, auch lvenn die Nutzung den (Gemeinden überlassen loird, dem Kreise xusteht. Darnach faun die Entfernung der Bäume nur durch die KreiSstraßenVenuatturrg geschehen, welcher muh daL Holz zufällt.

Gießen, den 11. Jwruar 1918.

Grobherzogliches .^dreisamt Gieße...

_ I. B : flüiifletmanw.

Det r.: Vencilung von Prämienftttter.

An die Grotzh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.

GZ (mb uns wieder 1200 StiUwrantm Geflügelgebäck für den Kreis Gießen zur Verfügung gestellt worden, die unter Hinweis auf hie BeSmmtmachuug vom 31. Oktober 1917 (Kreisvlatt Nr. 184) verteilt werden sollen. Wir beauftragen Sie, in Gemeinschaft mit den örtlichen Vertrauensleuten binnen 14 Tagen eine Liste der in Frage kommenden Hühnerhalter «neureichen. In dieser Lifte ist die Zahl der Hühner und der a1^;eliefcrten Gier anzuführen.

Gießen, den 14. Jamrar 1918.

Großherzoalichrs Kfteisamt Gießen. _ I B.: Hem merde _

Bekanntrttachnng.

Trotz unserer Bekanntmachung vom 15. Dezember haben bis heute erst die Hälfte rmscrer Vtttglieder ihre AusweisLrrte er» neirert. Tie Karten für das Jahr 1917 sind mit dem 15. Januar abgelanfen. Wer danach noch aus Grund seiner alten L^slveis-- kartc Vieh auflauft, macht sich strafbar. Wir ersuchen um so­fortigen Umtausch der «noch rückständigen Karren dis zmn 25. Januar. Mer bis «dahin seine AnöweiÄarte nicht erneuert hat, gilt als aus dem Oberhessischen Viehhandelsverbcrnd ausgc schienen.

Gießen, den 15. Januar 1918. 455c.

GbecheMcher vichhandeisverband.

Der Vorsitzende:

__ fdi o f e it b c r g. _

Bet r.: Bewirtschaftung der RumÄrüben.

An den Oberbürgermeister zu Gietzen und an die Grotzh. Bürgermeistereien der Landgemeinden deS Kreises.

Die Runkelrüben haben zum Durchhalten der Biebbesrände im laufenden Jahre besondere Bedeutung tvcgen des Mangels an anderen Futtermitteln.

Auf Anordnung Grotzh. Ministeriums des Innern beauf­tragen wir Sie daher,. unter Zuhilfenahme des WirtschaftLauS- schusses auf Grund der Viehlisten zunächst sestzuftellen und sodann jeüem Landwirt bekanntzugebcn, welche Mengen er von seiner Runkelrübe ne ritte für seinen eigenen Viehbestand zurückbehaften muß. Gleichzeitig ist der Ernteertrag eines jeden Landwirts n ach S ch ä tzu n g zu ermitteln und die bereits verkauften Mengen abzuziehen. Aus dem sich ergebenden Rest läßt sich berechnen, ob der Betrefferrde noch Runkelrüben abgeben kann, oder ob bei ihm ein Fehlbetrag festzustellen ist.

DaS Ergebnis dieser Ermittlung ist in eine Liste nach folgen­dem Muster emzutragcn und uns ausgerechnet und zusammen- aezählt in zwei tzlusfertigungen bis zum 15. Februar l. I. mit Bericht vorzulegen.

In diesem Bericht wäre von Ihnen zu beantragen, wieviel Runkelrüben Ihnen aus anderen Gemeinden zugewiesen werden müssen, damit eine vollständige Versorgung der Viehbestände Ihrer Gemeinde stattfinden kann.

" Als Höchstbedarf sind an 240 Futtertagen folgende Mengen auf ein Stück Vieh zu rechnen:

Rindvieh 2-10 Ztr., Pferde 144 Ztr., Ziegen 24 Ztr., Stall­hasen 7,2 Ztr., Schweine 120 Ztr.

Gietzen, den 16. Jaimar 1918.

Großherzogliches Kreisamt Gietzen.

I. V.: Laug ermann.

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