Vit. 8 8. Januar 1918
Kreisblatt für den Kreis Gietzen.
gnhaltS-Uebersicht: Meldefrist Mr gewerbliche Verbraucher von Kohle usw. Sammeln von Ob'ikeruen und Brenn«fleln. — Treibriemen. - Ausbruch der B'erderäude. - Kreisabdeckereiverzeichnisse. — Sünstoff. - Künstliche Dünge,uittel. — Topographische Karten. — Kinderwäsche-Sammelwoche. — Obst- und Gemüsebau. — Ausbringung der Schweine. - Feldbereiniguug Berahein, und Holzheim.
Bekanntmachung
hetvestend Meldepflicht für gewerbliche Verbraucher von Kohle, Kdks und Briketts über 10 Totmen monatlich im Januar 1918.
Ans Grund der §§ 1. 2, 6 der Verordnung des Bnndesvats über Regelung des Verkehrs mit Kohle vom 24. Februar 1917 (R G B S 167) und der §6 1 und 7 der Bekanntmachung des Reichskanzlers über die Bestellung eines ReichSkomntistars für die Kohlcnvcrteilung vom 28. Februar 1917 (R. G. Bl. s. 193) und unter Abänderung der Bekanntmachung bett. Meldepsttcht für gelverbliche Verbraucher von Kohle, Ko°W und Briketts von: 17.
1917 (Reichsanzeiger Rr. 145) wird bestimmt:
§1. Zeitpunkt der Meldung.
Meldungen über Kohlenverbrauch und -bedarf sind in derzeit vom 1. bis spätestens 5. Januar erneut zu erstatten, stehe such § 11.
8 2. Meldepflichtige Personen,
l. Znr Meldung verpflichtet sind alle gewerblichen Verbraucher (natürliche und juristische Personen), welche im Jahresdurchschnitt oder bei nicht dauernd arbeitenden Bstrieben im Durch'chnM deN Betriebsiwonate mindestens 10 Tonnen (1 Tonne = 1000 Kilogramm = 20 Zentner) monatlich verbrauchen, gleichgültig, ob sie die Brennstoffe per Bahit. Scknst oder im Landabsatz beziehen. Ach daS Reich. einMietzlich der Le-res- und Marine-Verwaltung, die Bundesstaaten, Komnrnrien, östentlich-rElickeu Körwperschaf-- ten und Verbände sind für ihre Betriebe lz. B. Gasanstalten. Ge- wehrfabriken, Werften, Wassenoerke. Straßenbahnen) meldepflich' tifl. Lluch Betriebe, denen die Brennstoffzufuhr gesperrt ist, smd
2 Ter ^Meldepflicht unterliegen nicht, und zwar ohne Rücksicht «st die Höhe des Verbranchs:
а) die Staatseisettbahnen:
d) die Kaiserlick>e Marine für ihre BmckerÜMen:
c) die Heeresbetriebe, soweit der Bedarf dirrch Intendanturen beschafft wird ; ....
б) Schiffsbesitzer für ihren Bedarf an Mrnkerkoble sowie für dre zur Heizung der Schiffsräume bestimmte Kohle, *)
e) Zechenbesitzer, soweit sie selbsterzeugte Kohlen, Koks und Briketts als Tepnta'kohle und znr Atfrech'erhast'ma ihres Grn- benhettie^s ( Zeclien'0lbslverbrai,ch,) oder zum Betriebe eigener Kokereien (mit oder ohne Nebonprodustettanlagew, Teervesti- latchnen. Generatorgas- tmd sonstiger Gasan'^lten oder Bri- kettfabriken verwenden (verkoken, brikettieren), wenn diese Werke in umnittelbarem Anschluß an die demselben Zeck-enbe- sitzer gehörige Zecheiranlage errichtet find:
5) die landnürttchattlichen Reberrbetriebe, d. p. solche Bettiebe. die in Wirtschaftnchnn Zirsarmnenhang mit einem landwirtschaftlichen Betriebe von dessen Inhaber geführt werden, soweit sie nickü Gegenstand eines selbständigen gewerbliclZen Unternehmens sind:
B) Schlachthöse, Gastnnrtschasten, Gasthöfe, Badeanstalten, Warenhäuser. Ladengeschäfte. KcMtkenhäuser, Strafanstalten und ähnlickte Betriebe, ferner Bäckereien, Schlächtereien, soweit sie dem Bedarf der in der Gemeinde wohnenden oder sich vorübergehend aushaltenden Bevölkerutrg dietten.
3. Ob hiernach ein Verbraucher melde pflichtig ist. bestimmt im Zweifelssalle zunächst die für den Sitz des Betriebes zuständige Kriegsamtftelle. Der Reichskommissar für die KohlenVerteilung kamt Über die Meldepflicht abweick-etrd von dieser Bestimmung entscheiden.
*) Auch SteinkohlenbrikettS, Schlammkohle und KbkS.
8 3. Inhalt der Meldung.
1. Tie Angaben haben in Tonnen ---- 1000 Kilogramm zu erfolgen und sind unter genauer Mrefsenangabe des Lieferers oder der Lieferer nach <Art (Steinkohle, Steinkohlenbriketts. Braunkohle, BraunkoAenbriketts, Zechenkoks und Gaskoks), Herkunst nach Gebietest der Anttlichen Berteilungsstellen, mit der genauen Bezeichnung gemäß 8 6 (z. B. Gebiete rechts der Elbe, Sachsen links der Elbe. Ruhrgcbiet ustv.) und Sortett (Fett-, Mager-, FSrder-, Stück , 9cuß-, Staub-, Schlantmkohle nfw.) zu trennen. Tue Meldungen haben folgende Angaben zu eitthalten:
a) Bestand am Anfänge des Vormonats,
d) Zufuhr im Vorntonat,
c) Bestand zu Beginn des laufenden Monats,
d) Verbrauch im Vormonat,
e) Bedarf für den laufenden Monat,
k) voraussichtlicher Bedarf für den folgenden Monat. , . ^
2. Ms Monatsbedarf (Spalte 8 unb 9 der Meldekarte)^ darf nur angegÄen werden die tatsächlich zur Führung des Betriebs tn dem angegebenen Monat benötigte Bvennstoffmenge. Insbesondere
dürfen etwaige RüMände nicht in die Bedarssmeldung eingestellt werdet:. Betriebe, die laut amtlicher Verfügung von der Beliefv- rung ganz ausgeschlossen sind, habet: als Bedarf Null anzugeben; \oldye, die von ber Belieferung über eine bestimmte Brennstosfmenge oder -quote hinaus ausgeschlossen sind, haben nur diese als Bedarf anzu melden.
3. Unter „Zufuhr im Vormonat" sind auch gelegentliche AuA- hilfen mit Nennung des Aushelfeitden anzngebett.
8 4. Nachprüfungder Angaben.
Ter Meldepstichtige hat fortlaufend über Zufuhr und Verbrauch Mt Brennstoffett nach Art, Herkunstsgebiet und Sorte in solcher Weise Buch zu führen, daß eine Nachprüfung der Bestärke möglich ist.
§ 5. Meldestellen.
I. Tie Meldungen sind zn erstatten:
1. Mt den Reichskommissar für die Kvhlettvert'üung in Berlin,
2. an die für dett Ort der gewerblichen Niederlassung deä Meldepstichtigen zuständige KriegSamtstelle,
3. an diejenige Amtliche Verteilungsstelle, welche unter Berücksichtigung der Herkitnst der meldepstichtigen Brennstoffe zuständig tst (stehe 8 6). Bezieht der Melde pflichtige Brennstoffe aus den Gebieten mehrerer Amtlicher Berteilungsstellen. so sind an alle diese Amtlichett Berteilungsstellen Meldekartett einzusenden.
4. Ait den Lieferer des Meldepstichtigen. Bestellt der Melde- pstichtige bei mehreren Lieferern, so ist an jü>en Lieferer eine besondere Meldekarte zu richten. Bezieht er von einem Lieferer Bremtstoffe aus mehreren Herstmstsgebiieten, so hat er diesem Lieferer so viel Karte,: einzureichen, wie Herkunstsgebiete in Frag« kontmen. Für die von einem int Auslattde wohneneden Lieferer unmittelbar bezogenen böhmischen Kohlen sind die Meldekartei nicht Mt dert auÄättdtschen Lieferer, sondern (soweit eS sich um nicht im Königreich Bayern gelegene Betriebe handelt) an den Kohlen ausgleich Dresden (siehe 8 6, Zister 7) zu senden, und zwar mit der Austchrist: „Auslandskohte". Für Betriebe, die im Königreich Bayern liegen, sind diese M^dekarten an die Amtliche Verteilungsstelle Muttchen (8 6, 9) ju senden, und zwar mit derselben Aufschrift.
II. Anßerdeni habet: Meldepstichtige, deren Verbrauchsstelle im Älbssatzgebiet der Rheinischen Kvhlenbatchels- und Rhcderei- gesellschaft liegt, eine besondere, nach 8 7 1 zu beschaffende Elnzel- meldekarte an oen Kohlenausgleich Mannheim, Parkrtng 27/M, zu senden.
HI. Sämtliche Meldekarten sind gleichlautend auSzusüllen. Auch weim mehrere Karten an verschiedene Amtliche BerteilungS- stellen oder verscknedene Lieferer zu richten sind, müssen sämtliche Karlen in allen Teilen genau gleichlauten. Ties belicht sich auch auf die Bezeichnung der Sorten und Mengen mrd die Namett der Lieferer.
IV. Für Gaskoks fällt die unter Absatz I, Ziffer 3 genannte, an die Amtliche Berteilungsstelle zu richtende Meldekarte fort.
8 6. Amtliche Berteilungsstelle.
Amtliche Berteilunasstellen sind:
1. Für Steinkohle*) läus Ober- und Niederschlesien:
Amtliche Berteilungsstelle für schlesische Steinkohle in Berlin W 8. Unter den Linden 32.
L. Für Ruhrkohle*-:
Das Rheinisch-Wesstälische Kohlcn-Syndikat in Esten.
3 Für Steinkohle*) aus dem Aachener Revier:
Amtliche Berteilungsstelle für die Steinkohlengruben deS Aachener Reviers in Kohlscheid (Bez. Aachen).
4. Für die Steinkohle*) aus den: Saarrevicr, Lothringen und der bayerischen Pfalz: _
Amtliche Berteilungsstelle für das Saarrevier in Scun> brücken 2 (Königliche Bergwerksdirektion).
6. Für die Braunkohles-) aus dem Gebiet rechts der Elbe:
Amtliche Berteilungsstelle für die Braunkohlenwerke rechlS der Elbe in Berlin NW 7, ReichStassnfer 10.
6. Für die mitteldeutsche Braunkohles-) (links der Elbe) mit Ausnahme der unter 7 genannten:
Amtliche Berteiltmgsstelle für den mitteldeutschen Brauw- kohlenbergbau in Halle a S., Landwehrftr. 2.
7. Für Braunkohles-) ans dem Königreich Sacher, links
Elbe und dem Herzogtum Sachsen-Mtenburg, sowie für kwhnnsche nach Teutschland (außer Bayern) eingeführte Kohle und für sächsische Steinkohle*): , ^ _
Kohlenausgleich Dresden, Linieitkommxmdanttrr E, Dresden.
8 Für rheinische Braunkohles-), Braunkohles-) der Grube Gustav bei Tettingen und Braunkohle ans dem DM gebiet, denl Westerwald und dem Großherzogtum Hesten:


