Ausgabe 
8.1.1918
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Amtliche Verteilung stelle für den rt^irischen Braunkoh lenbergbau in Köln. llitter-SachjenliMii«? 5/7.

9. Für Stern- *) icni> Bratrukotsten t) aus dem roch lv rheinischen Bat»ern (ohne Grude Gustav bei Dettingen) und für bbümischc, nach Bayern eilMfiihrte Kohles) :

Amtliche Bcrteilungsftelle für den Kol>ie??b?rgb,ni int rechtsrheinischen Baverir, Münchert, Lrrdmiastr. 16.

10. Für Sdemkoble*) des Drifters und ferner Umgcbmtg (Obenlkirchen. Barsinghauien, Ibbenbüren usw.):

Amttill^ Verteilungsstelle für die Steinkohlengruben des Deisters und seiner Umgebung, Barsinghansen a. Deister 8 7. Art der Meldung.

1. Die Meldungen, die mit deutlicher Namensunterschrift (Fir­men Unterschrift) des Meldepflichtigen versehen sein müssen, dür­fen nur aus amtlichen, für Januar bestimmten. Meldekarten mit braunem Truck erstattet werden, die jeder Meldepslichtige bei der -ustündlgeu Orts- oder Bezirks stelle, beim Fehlen einer solck>en bei der -ustchi-igen Kriebstvirtsck>aftsftelle, ivenn auch diese fehlt, bei der zuständigen Kriegsauttsstelle gegen eine Gebühr vmr 0,15 Mark für vier zusammenhängende Karlen beziehen tanw Auch dw cttva noch tveiter erforderlichen Meldekarten (stehe 8 5, 1* Mld 4 , § 5, II und § 9 8 sirrd dort einzeln für 0,l>3 Mark das Stück erhältlich.

2. Hat ein Meldepflichtiaer Betriebe an verschiedene Orten, so nutffcn für jeden Betrieb die Meldungen gesondert erfolgen.

3. Die Meldekarten enthalten eure Einteilung nach Bbr- Vrauchergruppen. Jeder Mclvepflichrige hat die für ihn in Frage kontnr.nche Berbrauckergrrwpe durch Durchkreuzen kenntlich zu machen. Falls ein Meldepflichtiger irach der Art seines gewerkt licken Betriebes zu mehreren Verbrauchergruppen gehört, ist maß- Mtvnd. zu welcker Verbranck>crgruppe der wesentlichste Teil seines Betriebes gehört. Ist ihm vom Reichskohlenkommissar eine Ber-^ brauckergruvt»e angewiesen worden, so hat er diese zu durchkreuzen Es ist unzulässig, mehrere Berbrau chergruppen zu durchkreuzen.

8 8. Meldung im Falle der Auna hmev c rweige,

rnng der Meldekarten durch Lieferer.

Wenn ein Meldepflichtiger keinen Lieferer zur Annahme seiner Meldekarte bereit findet, so hat er neben der für den Reichskom-i urissar für die Svhlenverteiltmg in Berlin bestimmte?, Meldekarte «uck die für den Lieferer bestimmte Meldeöarte den: Reichskom- missar für die Kohlenverleilung in Berlin eiiizusenden, mch zwar mit eurem besonderen Begleitschreiben, kn dem anzugeben ist, aus welchem Grunde die Meldekarte nicht an eine?? Lieferer weiter- gegeben nmrde, und welcher Lieferer vorgeschlagen wird.

89. Weitergabe der Meldungen d n r ch die Lieferer 1 Jeder Lieferer, dem eine Meldekarte zirgegangeu ist, hat sic ohne Verzug seinem eigenen Lieferer.weiterzugeben, bis sie zn dem , Hmchtlieferer" gelarrgt. Hauvtlieserer ist. das liefernde Werk (Zeche Koksanstalt, Brikettfabrik) oder. wenn es einem Dritten (Verkaufs" Kartell oder Handelsfirma) der? Memoertrieb seiner Produktion, überlasten hat, dieser Dritte. ,

.2 Ein Lieferer (Händler) die in einer Meldekarte aufge­

führten Bremtstoffe v-on ntehreren Borlieferevn bezieht, so gibt er nicht die nrsckfriftliche Meldekarte tveiter, sondern verteilt deren In­halt auf soviel neue Meldekarten, ;vie Bn-firferer in Frage kommen Die neiren Meldekarten hat erern die cknzeln«? Vorlieferer »oeilerzw- aeben. Die Mengen der neuen anfgeteitten Meldekarten dürfen zu- samtnen nickst iite^r ergeben, als die der urschriftlichen .Karre. Jede neue Meldekarte hat: .

a) die auf die Karte entfallende Menge, l>) die auf die anderen Karten verteilten Msrmengeu der ursck>rist-

Uchen Karten mit 9öennung der Lieferer u?rd der von jedem

biogenen Einzelmenge?? mch Sorten zu enthalten. Die neuen

Meldekarten sind init dem Vermerk ..Aufgeteilt" und dem

Namen der aufteilenvan Firnm zu vevehen. Tie ursckmftkiche » ^ 1918 foraffillis (Mfeutopoferm.

o. Jeder Lieferer (Händler?, der von einem im Auslande woh-° runden Lieferer böhmisckZe Kvhlen lu-zieht, hat die betreffendem Meldekarten Nicht an den «.isländischen Lieferer, sondern falls es sich um Meldekarten harrdelr, die von im Königreich Bayern qe- kgenen Betrieben herrührten, an die amtlich Vertrilnngssteltck Mütrche?! (86*), ander?ifalls an den Kohle,?<rusgleich Dresden in senden. Die Karten für solckre ausländischer? Lieferrmgen find mit der AuffchristAuslarrdsHoble" zu versehen.

A10. Unzulässigkeit von Doppclmeldungeu

Meldungen derselben Bedarfs??, enge bei luehreren Lieferern sind verboten.

^ ^ ^ ^ ^ ^ " it u?r t e r l a s s e n e r Meldung i

, Grn Meldepflichtiger, der seiner McldeMcht ??icht oder nichä 1 frist gerecht genügt, oder falsche oder.uttvoslständige Angaben uracht, ^ hat lleben der Befürafimg ge?näft 8 14 zu gewärtigen, daß ihn der Reicks wmnlrsfar für die Koble?lDerteiln..g oder die Amtlich« Ber- terlimgsstelle von der Belieferung ausscklie^.

§12. Anfragen undAnträgc Anfragen und Anttäge, die diese Bekanntmachung betreffen.

*) Zuck SteinöohlenbrikettS, Schlammkobte und Koks. i) Auch Braunkohlenbriketts. Naßpreßsteine und Grildekoks.

zu^ichten^' Reichsbmmfissar für die Kohlenvnteiltmg, Berlin,

813. Verwendung von gewerblichen Kohlen fstv .. andereZrveckc

Es ?st verboten Brennstoffe, die nach Maßgabe dieser Bekannt- machmig bezogeusmd, ohne Genehmigung des MichsSommissars für ^'^.^uverleilung einem andren als den, ans der Mel^kartt« ersichtlichen Zweck znz-iiführen.

t t , 814. Strafen

Zu?vioerl>tUidlAnge?i gegen diese Berordiimig werden irach der eingangs envälmten Bchimnrung des 8 7 der Bekanntmachung vom t. I^bruar 1917 mtt Gefängnis bis zu einem Jahr und mit Geld- bestraft ^ "" seihittausend Mark oder ?nit einer dieser Strafen

K V - Einziehung her Bremtstoffe erkannt

werden auf dw sich dre Zuwiderharidlimg bezieht, ohne Uutersckstedi ob s-e dem Tater gehSren oder nicht,

e ^ _ 815. Inkrafttreten

Diese Bekäirutmaä^mg tritt am 1. Jmmar 1918 irr Kraft. Berlm, 20. Dezember 1917.

Der Reichst?«?inissar für die Kohlenoerleilnng ___ Sinh.

detr.: Sarnmeln vm? Obstkerrien mrd Bre??nesseln

1, c Leiter der Ortösammelstellen.

Unser Ausschrerbeu vom 16. Dezember 1917 ist, soweit es troch mcht geschehen tst. brrnten 3 Taget? zu e?-sedige?r. Fehlberickte sinh ebenfalls zu erftatteri

Gießen, der? 4. Jmmar 1918.

Großherzogliche Krelsschtllkommtssion Gieße??.

_ Dr. llsi i? ge r. _

Betr.: Treibriemen.

An die Grohh. BürgclDreiftercien der Landgemeinde» des Kreises.

Für dringende Fälle kam? von uns ein Forrnular zumi Bezug vo»? Treibriemen für «toch vovzm?eh?nende Dwuscharbeft b^^g.en.werdm Das Bcrfahrer? für den Bezarg ist von der NeichK- getreideftetle folgendern?afte?i festgesetzt:

Die Anträge sind von den Landwirtsn auszufiillen. die Not- we?ch?gknt der Riemenbeschaffuug ist vom Konrmunalverband zu beschemigeu u??d die Anträge dann der Riemenfreigabeftelle einzu- Ä?^AE^sschetn aus und ilbergibt ihn der Kriegs-Leder-AttterEsellschaft zur Belieferung. Der Landwirt wird be?rachricht?gt, daß ihm der Rie?nen frei ge geben ist/und er HE den RlemM? von einer 'ttiederlage der ^Kriegs-Leder-Mtien-Geselhi schaft zugesa?ckt. In besonders drtngmden Fällen kann der Änd- ^v?rt den Riemen auf Gcrlitd des Bezugsscheins der Riemenfrei- Melle gegen Bezahlung direkt von der Niederlage der Krieg-- ^r-Aknetr-Gesells chaft abholen lasten, ru c^-^ogsforniulare können auch bei der Reichsgetreide stelle, GeschäftsaLteilung, Emkauf Ajusdrusch, angefordert wechen. Gießen, den 4. Jmmar 1918.

Grvßber^ogtlchcs K?eisamr Gießen.

_ Ä V.: Langermann.

Bekanntmachung.

Betr.: AuÄwuch der Werberäudc in den Gemeinden Wohnüvch und Ockstadt.

Großh. Kreisamt Friedb^rg teilt mit, daß tu den Gemeinden ohn ba ch uird O ck ft a d t die Werderäilde f e ft g e st e l l t tmrrde.' Gehöstsperre ist a?rgeordnet.

Gießen den 4. Januar 1918.

Großherzogliches Kreisamt Gießen.

__ I. V.: Langermann.

detr : Einseichung der Kreisal>deckereivei-zeichniste für den Monat Dezember 1917.

An die Größt). Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.

Wir eruniern Sie.an die Einsendung der Mdeckereiverzeichrlisfe für den Monat Dezember 1917. Geticute Ausstellnira ist imbMngt itotwendig.

Gie ß en, den 3. Jmmar 1918.

GroßdertogiicheS Zkreisamt Gießen.

__ I. V.: Lau g er mann.

Beiantttmachung.

Ausgabe von Süßstoff (Saccharin).

J?k der Zeit vom 1. bis 15. Iaimar 1918 tvird gegen den Lrefcr u ngsabschuitt 10 der Süßftoffkarten<o' r (blau) J* 11 ?.), f / ngsabschnitt 1 der ??eu biogenen SüßftoffkartenG (gelb, von den SüßftoffabgabesteNen Süßstoff abgegeben Es gelangt ern Briefchen bzw. eine Schachtel auf den Abschnitt zur Ausgabe. Mit dem 15. Januar verliert der Abschnitt 10 b-yv. 1 feme G,",ltigkett. Nach diesem Zeitpunkt nicht aofimifciie Süßftofsmrngen dürfen von den Abäabeftellen hd verkauft tverden.

Gießen, den 4. Januar 1918.

Gwßheczogtiches znclsamt Gießen.

^ Hemmerde.