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§ 10 . Sirasbestimmunaen
a) Wer trotz besonderer Warnung mehr elektrische Arbeit verbraucht, als noch dieser Bekanntmachung und den Ortsvorfchristen. oder den genräß. K 6 getroffcneu Anordiurngeu des Bertraueus- wamws zulässig ist, oder wer d«i BorschrKen dctZ A 2 dieser Begann tmachmg oder den auf Grund dieser Bekmrntniachrtng erlassenen Bestimmungen zuwiderhandrlt, lvird mit Gefängnis bis zu einem Jahr und mit Geldstrafe bis zu 10000 Mark oder mit einev dieser Strafen bestraft. '
d) Die Strasoersolgung tritt nur auf Krttag ein. Antragsbc- rechtigt ist: <
1. der Reichskommisfar füx die Kohleirvertei lmig oder die von isM mit der Antragstellung schriftlich beauftragte Person,
2. bei Zuwiderhandlungen gegen Vorschriften, die von einer anderen Behörde als dem Reichskonunissar für die Kohlenver-
< leilung ans Grund dieser Beianntmactuurg iT#anßen sind, die Behörde, die sie -erlasftii hat, bei .Berfechluiig^n gegen Z 3 dieser Bekanntmachung die Kriegsamtsstelle.
Richtet sich der Antrag gegen einen Reichs-, Staats- oder Kom- nmnalbea inten wegen einer in Ausübung seiner Dienstgeschäfte begangenen Zuwiderhandlung, so ist nur der Reichskommissar für die Kohleurer teilung antragsberechtigt.
8 11. Schluß- und Uc bergan gs best im mun gc n
a) Vorstehende Bestimmungen treten mit dem Tage ihrer Be- fanntmaclMng in Kraft.
b) Bei besonders kriegsn-otwendigen Betrieben oder Betriebsabteilungen kmm von der Kriegsamtsstelle bis zur Regelung der Einschränkung der Verbrauch elektrischer Arbeit im bisherigen Umfange gestattet werden, jedoch längstens bis zum 30. November 1917.
c) Die Kommunalbehördcn haben die Bekanntmachung und die von ihnen ausgestellten Ortsvorschriften öffentlich bekamitzumachen lund die Ortsvorschriften nach Erlaß sogleich dem ReichFkommifsar für die Kohlenverteilrurg vorzulegen.
Berlin, den 2. Novencker 1917.
Der Reichskonimissar für di« Kohlenvrrteilung Stutz.
Mle Zuschriften ür Angcleg-enheiten, die vorstehende Bekannt- ftiächung betreffen, sind zu richten an darr Reichs konrmissar für die KohlenverteUuvg (9Lteilung Elektrizität), Berlin. SW 11, König- grätzer Straße 28.
Drahtairschrift: Krastlichtkoble.
tzenisprecher: Berlin, Wut Noliendorf Nr. 4253 turd 4264.
Bekanntmachung.
Vom 3. Dezember 1917.
Rinf jGk'md H 8 der Bekanntnrachnng des NeichsbvmmissarS kür die Kohlenverteilung vorn 2. diovembor 1917 Wer die Einschränkung des Verbrauchs elektrischer Arbeit merten als Kom- Miuialverbände die Kreise bestimmt: Vorstände der Kreise sind die Kveisdirektorew Ms Gemein devorfiand ist in den Städten von über 20 000 Einwohnern der Oberbürgernnüster, in den übrigen Städten der Bürgermeister, in deir Landgemeinden die Bürgermeister-ei an- Urseheir.
Da r m sta dt, den 3. Dezember 1917.
GrosjherzoglicheS Ministerium des Innern. ^_ v. Homber gk.
Bekanntmachung
betr. tzlbändermrg der BctanntnrachMng über Neis-chversorgnng vom 7. November 1947. Vom 12. Tezenrbcr 1917.
Die Bekanntiuachwrg über Fleischvcrforgung vom 7. November 1917 erhält folgende Fasstmg:
Aus Grund des tz 14 der Bamdesratsbevordriung über Fleisch- Vorsvrgimg vom 27. Äeärz 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 199) bestimmen wir:
Ziffer V Ms. 1 unserer Bekanntmachung scher F-leischversor- jgung vom 8. April 1916 (Reg.°Bl. S. 72) erteilt folgende Fassung:
„Ist ein Vichhandelsderbmrd nicht in her Lage, di? ihm zur Bcschasiung ansgegebenerr Mengen Schlachtvieh vollständig »md rechtzeitig freihändig zu erwerben, so hat er die fehlendest Mengen an schllachttiereir imverzüglich dem Vorstand des zustün- digen Komnrrnralverbands (Ztzreisantt) onznzeigen und hierbei die Schlackst tiere genau m bezeichnen, die für die Aufbringimg in Betracht öommm. Zn diesem Zweck ist der Viehhandelsver- Inuid berechtigt, eine Aufnalmre der Biehln'ftände unter Zuziehung des MttraucnsmanueS der LandwirtschiaftskMnmer und dcs Ver- trauensnuumes der LandeA-Milch- imb Bettstelle vorzunehmen Tie so gebildete Kommission chit ferner die Ausgabe, bei den rin.r»nen Viehhaltcrn festziisteUeu, ob d.rs diesen gehörige Vieh Minder, sck»verne, Kleinvieh) zum Befand des BrelKmlters «u Futtermitteln niM in offenbarem Mißverhültnis sticht, und sich cm svlch«s MtstverWinis ergibt, einen en1sprecki>end?n. Leck dieser Tiere m die Liste aufzrm.ehmen. Die in dir Schlackst- diehliste aufgenoimnenen Tiere sind dem Besitzer alsbald zu vezeichnen. Eürsprüche gegen die Ausnahme von Tieren in die Macht vrel-liste hat der Besitzer v.nerhalb 5 Ta,ten r,.rch er-, folgt er Mitteilung mr Zhn oder fernen Bertretei' witer Beq
gründmrg fchrkfttuh bei dem zuMchigen Kreisautt emzn»eichm, das über d«i Einspruch eilt scheidet, rvenn nötig unter Zuziehung geeigneter sachverständiger. Die Kosten des ELnlpruchsocrzahrsHS hat, wenn der Einspruch vernwifen wird, der Besitzer zu tragen, andernfalls der Bichhandelsverbmid.
In Fällew irr denen öeine UeLevemstimmmig der drei Mil- Mieder der Aufiiahmckommisfion hesteht, hat das ziMndige Zittersantt rn derselben Weift', wie beim EinfPr»ch^vers a irren, über die Aufnahme rn mtscheiden. Tie Kvftm trägt in diesenr Folle der Vrehhaudelsberband.
Der Vorstand des Kommrmalverbands hat die Besitzer der ihn: von dem Viehhandelsoi-rband bezeichnetm Tiere zum Ber- kant der Tiere an diesen aufzusordern und im WeigerungsfaNe die Tiere unter Beobackstnng der in § 9 der Verordnung des .Reichskanzlers über Flcischversorgung vom 27. Mürz l916 lReuW-Gesetzbl. S. 203) enthirltenen Vorschrifteri ju ntteigneu. ^^flrmugsvcrfahren ist mit größter Beschleunigung durch- zuführen.
Darmstadt, den 12. Dezember 1917.
GroßherzoglicheS Ministerium des Innern, v. D o m b e r g k.
^eranntmalyung
über Preise für Meie ans Getreide, ^mi 14. Dezember 1917.
, Auf Grwid des 8 2 Abs. 2 der Bundcsratsberordnung über Kleie aus Getreide vom 18. Oktober 1917 mch der Bekaiutt-, machung des Grvsth. Mmisternims des Innern vmn 21. November zur gleichen Bewrdrmng wird bestimmt:
8 1. Ter Poeis. zu denk die Konumiruckverbände die Kteie abzugeben haben, wird auf 100 Marck für die Tonne (1000 Kilo- gramm' Remgewstckst festyesrtzL.
s 2 . Dieser Preis gilt für aefnnde Ware von niindestens mittlerer Art und Güte frei Eisendalmwogen des Verladers. Wird die Kleie m Säcken geliefert, fv ist für ihren Preis daS Remgennckst maßgebend, einerlei, ob die Lieferung -MfchlieUich Sack oder in eingesandten Säcken erfolgt.
. „8 3. Tie Kleie ist nach Wahl der LrndesftMcrmittelstk'Ne tz lmer Schüttung oder einschließlich Sack oder in eingefandttm Ääaen zu versenden. Tie Berivendmrg von geklebten Papicrsäcken
nur mit Einwilligung der Landesfuttermittelstette zalässtg Tie ireferungspflichtigen Kvmnrunalverbände haben die Sackbänder zu stellen.
Bei Lieferung einschließlich Sack darf der Sackpreis nicht mehr als 3 Ma^k für den Doppelzentner Kleie betragen, soweit gebrauchte Gewebe:äckr benutzt werden. Wird in Leihsäcken geliefert, so darf dik -^acklcut^ebälw 50 Pf. für den Doppelzentner Kleie Nicht überschreiten.
Die Sackpreise schließen die Vergütung für die Sackl'änder mit em. Bei Lieferung üi emgeswndtcn Säcken darf der Lieseriuigs-- pflichtige für dre 'Sackbänder 5 Pf. für den DvMnlzelitner Kleie berechnen.
§4. Der Uebernahmepreis ist von der GesckriftLstelle der Landesfnttermittelsd'sle spätestens 14 Tage nach Verladung der Kleie zu zahlen.
_ „ 8 b Der Preis, zu dem die Kleie von der Sandessuttermittelq stelle abgegeoen wird, beträgt bei Lieferung in loser Schüttung ab VerladeswtM, xvöif Mark für den Doppelzentner. Bel Liefe» rung ein schieß! ich sack oder in einqefandt«i Säcken dürfen cuißer- dein die in §3 Abf. 2 und 3 festgesetzten Beträge gerichnrt werden.
8 6. Diese Bestimtmmgen treten mit dem Tage der BerAdM, gung in Kraft.
Darmstadt, den 14. Dezember 1917.
Tie Landessnttermittelstelle.
_ Knöpfet. _
Betr.: Tie Verwertimg gebrauchter Pauslemwmid.
An den Oberbürgermeister zu Gießen, die Großh. Bürger- Mklsterettil der Landgemeiilden des Kreises nnd die Schul-
twrstütlde.
Nach einer Mirteilung des Kriegsmüüsteriums, Krwgsamts, lagern bei den staatltchm und privaten Wiwkstütten nnd Schulen usw. noch erheblich' Bestände gA'ranchttw Pauslein »rund. Ta d-est Mengen stw die Kriegsioittschast gebraucht roer^n, so wird das Kriegsamt durch eine Presseiwtiz die Cigenrümrr zum ^Näus o,r bw beauftragten sortierlwttittw auffordrnk. Das Pausleinan soll zu günstigen Preisen ilach Anordnung ber Kri^s-Rohkosf Ab- tetfuna des Kkiegsttnits mifoefauft werden. Zu einer Besürchnura, iMtu oie auf dem Pansleiuen befindlichen .Zeick-iiuug<m mibesuat v«rwertrt wert«, Mm,dm, Uq,t Iti brv <?xt bre lx-absichtigt«, arbeitung r-.nn ?lnlaß vor.
Die entbehrtichrni Bestmid^ an Pausleimvaud sind zur Bei- Wendung zu kriegswirtschaftlichen Ztvecken d,',l b«nrstragten Sor- tierlxwriebeu zu.m Mckcnif anzubiaten.
... den Kreis Gießen ^nnmt die Finna Hmuamr Heß itt Ortzeit m Betracht.
Gießen, den 18. Dezember 1917.
Gwßherzogliches Kreisamt Gikß«- vr. U sing er.


