Ausgabe 
28.12.1917
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Belarruturachurrs

Mer die GinschrSnkinrg des Berbrairchs elektrischer Arbeit.

Aus Grund der Bekanntmachung über ElektnzitLt und Gas, sowie Dampf, Druckluft, Heiß- intb Leitrmgswasser vom 21. J-rmi 1917 (Reichs-«rfetzbl. S. 543) und der 8§ 1, 3 und 6 der Be- klnnttrtiachnua über Elektrizität und Grs, sowie Dampf, Druckluft, Heist- und LeitungSmasser vom 9. Oktober 1917 (Reichs Gesetzbl. D. 979) wird bestümnt:

§1. Berbrauchsregeln n<j. a) Der Verbrauch elektrischer Arbeit wird eingeschränkt sowohl' bei den Berhraucheni, die sie von einem Stronrversorgungsunteriich- uven beziehen, als auch, bei ldcnen, die sic in eigener Anlage (Einzel- mrlaae) erzeugein

v) Der Berbrarnk, wird für -alle Verbraucher von elektrischer Ar­beit, also auch, für Üciegsnotwendiige Betriebe, eingeschränkt, und pvar in, allgemeinen auf 80 Dro-zemt des Verbrauchs im gleichen Monat des Kalenderjahres 1916. Ist.der Verbrauch, tut Vergleichs­won at aus besonderen Gründen außergewöhnlich, gewesen, so kann! ein anderer Zeitrannr zngründe gelegt werden. Erfolgt die Ab- Lesnirg des El cktrizitätszähle rs an anderen Tagen als im. Mkonatsr^ ersten, so sind die bisher üblichen Mlcsezeitränmc fitr die Bemeffungl Lrr Einschränkung maßgebend.

c) Es bleibt Vorbehalten, einzelne Verbraucher in stärkerem Maste als auf 80 Prozent des Verbrauchs von 1916 ein zu schränken.

ä) Kriegsnotwendige Betriebe, deren Verbrauch, infolge von. Er­weiterungen gegenüber dein des gleichen Monats des Jahres 1916 ivesenllich gestiegen ist, werden auf 80 Prozent des Durchschiirttsoer- brauchs der Monate August, Septenrber und Oktober 1917 einge- ^ckrränll. Können bei besonders kriegsnottvendigen Betrieben die Verbranchszahlen, bzw. die Durchschnittszahlen von August bis Oktober 1917 z-um Vergleich, nicht hcrangezogen werden, so wird der Verbrauch, nach billigem Ermessen geregelt.

e) Für Betriebe, die besonders krieasnotwendig oder im Iir- tcresse des öffentliches Lebens und der öffentlichen Sicheicholl drtn4 gend notwendig sind, kann auf Alntrag die Einschxränkung des Ber- brauck^s elektrischer Arbeit teiliveise oder ganz außer Kraft gesetzt ttrerden. Bon jeder derartigen Genehmigung ist dem ReichSkond- missar für die Kvhlenvertcilung Mitteilung zu machen.

t) Verbraucher, die vor Inkrafttreten dieser Bekanntmachung bereits Einschränvmgen des Verbrauches elektrischer Arbeit vorqe- nommen hatten, können Berücksichtigung bei Durchführung der Be- stümmmgen dieser Bekanntinachung beantragen.

8) Die Regelung des Verbrauchs, bei n«u hürzutretenden Ab­nehmern die Festsetzung des zulässigen Verbrauchs, erfolgt für triegsnotwendige Betriebe durch die Kriegsamtsstelle (§ 7), filt alle übrigen Verbraucher durch die Komlnnnalbehö^e (W 5, 8\ in beiden Fällen im Einvernehmen mit dem Vertrauensmann (§ 4). Bei der DurchMruug sind die vom Reichskommissar für die Kohlenverteilung lserausgegebenen Richtlinien zu befolgen. Kommt eine Einigung zwischen demi Vertrauensmann und der Kr-regsamts- stelle bzw. Kommunalbehörde nicht zustande, so enrschcidet der Reickslommissor für die Ko hlenv erteil wng.

d> Klcinverbrlnlchcr iverdcn von der Ernschrärtfung des Ver­brauchs elektrischer Arbeit nicht betroffen, sofern der Jahresver­brauch 250 Kilowattstundeu nicht übersteigt. Die Kommunalbehör- v«n sind berechtigt, für den von der Einschränkung rncht betroffenen, Ä'einverbranch den örtlichen Verhältnissen entsprechend eine niedrö- gere Grenze sestzusePen oder mit Zustimniung des Reichskommissars für die Kohlenvertellung den von der Einschränkung nicht betroffen uen Verbrauch zu erhölien.

i) Mr. StronKersorgungsunterlreh.rnnr, die in ihrer Leistungs- sähigkeil Nicht erWöpslt sind U7ld bei deren Betrieb außerdem eine Ersparnis an Kohle oder Treiböl nick)t möglich oder nicht notwendig ist igewiise Wasscrkrasranlagcn, gewisse Braunkohlenwerke, geivisse mit Absallproduktcn betriebene Kraftwerke usw), kann der Reicks- »ommissar für die Kohlenvertellung aus Antrag die Beftimninngcn dieser Bekannt machiwng ganz oder teilweise außer Kraft setzeu.

.§) Sämtliche Amräge und .Beschwerden, curch in der Egt- A^ung des Neiä^komniissärs für die Kohlenvortelluug vorbehab- au -ben VerkrauenÄnann zu richten, der sich mit der Kriegsamtsstrlte bM. mit der Koumrunalbchürde in Verbind vAng setzt. /

8 2. N c u a n s ch l ü s s e und Erweiterungen a) Neuansckstüssc sowie Erweiterungen bestehender Anlageir dür- T? 5^ Grund besonderer Genehnri,gung ausgeführt werden. Diese darf nur rn dringenden Fällen amb, nur dann erteilt lr>erden, wenn der Mehrbedarf mc Kohle oder Treiböl sichcrgestcllt ist, und Lerstungsstihigkeit des Stromversorgungsnnternehmerrs es

AUläitt.

d) Zuständig zur Erteilung der Gcnehrrrigung ist:'

* tTrrKiiifnt dis zu 10 kW urrd bei Erwellerrmg kltüneq

^ NkL" brs Mlt dieseii Anschlußwert der Vertrauensniamr, der höherem Anschlußwert die Koiegsamtssteile im Einver- «irt denr Vertraiumsmann. Kommt zwischen diesen eine EmMurg mcht zustande, so entscheidet der Rerchsfominis- sar für dre Kvhlenverteiümg.

8 3. BelastungsauSgleich kür di- EinschrcüiLulg derlVerbrauchs elektrischer Arbeit zu-

süändigeir Stellen sdld berechnlgt, MätznaHnvn M treffen, die tim bessere zeitliche Verteilimg der BÄastLmg bezwecken.

8 4. B e r 1 r a u e n S m ft k n e r a) Für die in ihrem Bereich liegrndeir, von privater Seite be­triebenen Stromversorgunasunteritehmen crnennNede Krieg Sa mtL>t stelle Vertrauensmänner, Im Bedarfsfälle auch Stellvertreter SiS weist jedem VertrauensmmM einen abgegrenzüon, Tätigkeitsbezirk zu.

e n diesem ist der Vertraucnsmcum nickxt nur für die öffeittlichert lcktrizitätswerke und die an sie augeschlossen en Verbraucher znstä^l- dig, sondern auch für die Eürzelanlagen, jedoch nur solvcit, als slkü drese nicht besondere Vertrauensmänner eriunmt sind. Erstreckt sich! der Verbranchsb-ezirk eines Strvmvers-orgnngsmtternehmenß ttber> dre Bereiche mehrerer Kriegsamtsstelken, so ernemrt der Reicks- kommissar für die Kohlenverteiltmg dorr Bertrauensmaml und ge­gebenenfalls Stellvertreter, wenn die beteiligten Kriegs«mtsstelkent zu kemer Einigung gelangen.

d) Für vom Reich, einem Bundesstaat, einem Komnrunal- verband oder einer Gemeinde betriebene Stroinversoranngsunter- nehmen nnd Einzelanlagen b-ezeichrret die Reichs-, Staats- oder? Kommunalbehörde, der das Unternehmen unmittelbar untersteht, eine Dienststelle oder einen Beainten als Träger der Aufgaben des! Vertrauensmannes. Die Dienststelle oder der Beamte ist dein Reichskommissar für die KohlEerteillmg und der Kriegsamtsstelle zu benennen.

c) Bei Strvmversorgungsuntenlehmen, die sich zunr Teil in staatlichen! oder bonrnuinalenr. znm cnkder«! Dell in privatem Besih» befinden (gemischtwrrtsckmstliche Unternehmen), ist für das Ver­fahren bei BeftelUmg des Vertrauensmannes ausschlaggebend, ob der Vorsitzende des MrffiMsratcs Vertreter des Staates bzw. dev Kommune oder Vertreter des beteiligten privaten Kapitals ist.

ck'! In der Regel sollen die technisckien Leiter der Stronwerkor- gnngsnnternehmen zu Vertrauensmännern ernannt nierden. Soweit die Vertrauensniänux/r und ihre Stellvertreter nicht ReickrS-, Staats- oder Komnrunalbeamte sind, sind sie von der ernennendes Stelle aus ihre Obliegenheiten nach der Bekanntmachung des Bun- desrats vorn 3. Mai 1917 lR.G.Bl. S. 393) -u verpstichterr. Dem Rerckstommlssar für die Kohlenvertellung ist vorr der erfolgten Be­stellung sofort ?lnzeige zu erstatten.

Bertraucnsmänner und die im Absatz b gewannterk» Drenststellen oder Bearnten l)aben die Ausgabe:

1. mit den Kriegsamtsstellen mrd den Konrmunakbehörden bei der Durchführung der auf Grund dieser Bekanntnrachrng notwendigen Mastnahrnen znsammenznwirken.

2 die ihnen durch diese Bekannturachnng od.-r durch die Orts- vorschrlltcm (§ ö) übenragenen Rechte und Pflichten ausMüben. 1) Die Vertrauensmänner üben ihre Tätigkert elwenamtlich auS.

8 5. O r t s v o r s ch r i f t e n

und zwar in Gemeinden mit mehr als 10 000 Emwohnern die Gemeindevorstände, im übrigen die Vor­stände der Kommunal verbärge, haben sobald ivie nr.öglich rm Ein- verirehmen mit den Vertranensmän.nern Vorschriften über die Ein- schränUmg und die zweckmäßige Vertciliing des Verbrauck-s elekq Irncher Arbert zu erlassen insbesondere über die Eittsckwänlung süü den Kleruverbrauch gcmä^ § 1 Abst h dieser Bekanntmachung.

§ 6. Anordnungen in dringenden Notfällen Ergiebt sich bei einem Stromversorgnngsunternehnwn infolge wcangels an Brennstoffen oder aus sonstigen Ursachen die un- bedmate Rot Wendigkeit, schleunigst Einschränkungen des Verbrauchs elektrischer Arbeit vornehmen zu müs^r, fio hat der Vertrauens-' mann dre nach Lage des Falles erforderlichen Maßnahnren anziw- ordnen. Dem T>erbraucher hat er tunlichst von der- Durchfithruna, Kenntnis zu geben. Derr beteiligtem KommnnalbcHörden und Kriegs- amrsstellcn hat er smvorzüglich Meltumg zu machen.

8 7. Kriegsamts st ellen

An Stelle der Kricgsamtsstellen treten überall da, ioo Kricgs- amt^ebenftellen bestehen^ die Kriegsamlsnebensteilen; beinr Fehler» von Krregsamrsftellen tntt an deren Stelle das Kriegsministeriunr. 8.8. Landeszentralbehörden a) Dre Landeszentralbehörden bestimmen, iver im Sinne dieser Bekannlnrachung als Kornmnnalverband, Olemernde, Borstand dcS Kommurralverbandes und als 6Kn,eindevorstand anzuschen ist.

v. Landeszentralbehörd« ir lönnen im Einvcrnehmerr mit dem Rerchskominissar für die KohlerwerteiLung andere Stellen als vse Vorstände rer Kommunalverbärrde oder Genrenrden mit den ln ^! f ^ c rt /^ ertn 3 Urnnrf;,inta ^ 7l Vorständen der Kvmrminalverbände oder Gemeinden zugervreseuen '-Aufgaben bearr st ragen oder ein^'lne. dieser Ausgaben sich selbst vorbehalt.nr.

^ ?.! c Larrdeszentralbehörden oder die von ihnen beauftragten

Seiten können einzelnen ^stuneinlnm oder Gruppen von 6>nreinde»S nut twnrgcr als 10 000 Einwohnern die in dicfer Bekanntmackmng! deir Gemeuidcn von mehr als 10 000 Einwohnern zugewiescueiH Ausgaben übertragen.

89. Aufpreis für de u Mehrverbrauch , ..^raucher, die von einem Stroinversorgmigsunternehineni eleltriwl-e Arbeit gegen Bczahluug erhalt^ haben für jede trotz btgvicherer Warnimig über die zuizelassene Mciige hirraus'v<wbrlurclA 0 Kilowattsnmde crncu Aufpreis von 50 Pstnrnigen z^r zahletl.