Ausgabe 
28.12.1917
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Kr. Ä05 88. Dezember 1®17

Ureisblatt für »e» Ureis Gietzen.

gnballS-Ueberftcht: Pierdevormusternng in ISIS. Verarbeitung von Oelirüchken. Verbrauch elektrischer Arbeit.- Fleischversorgung. Preise für Kleie. PauSleinwand. - Btndegarnenden. Werbung von Heeresangehörigen. Verbrauchsregelung. Wein- und Obstertrag.Einsendung der Gememderechnungen.Unzuverlässige PersonenFelddcreinigung Bergheun und Holzhenn. Gefunden uftv.

Bekanntmachung.

Belr.. Pserdevormusterung in 1918.

Im Jahre 1918, und zrvar vom 1. Februar ab (die Termine werden demnächst veröffenl lickst), findet im Kreise Gießen eine Pserdevornrusderung statt. Jeder Pserdebesitzec ist gemäß 8 4 der Pserdra:ishebtmgsvorschrift Derpstichtet. seine sämtlichen Pferde zur Mtnsterrcirg zu gestollen, mit Ausnahme:

a) der unter vier Jahre alten Pferde,

b) der ftaotlbd^en Beschäler und der angekörten Beschäler im Privatbesitz.

0) der Stuten, die entweder lw-chtragetch l ) sind oder innerhalb der letzten 14 Tage abgef-ohlt haben,

ä) der Bollblutstuten, die im ,,Allgemeinen deuten Gestüt- buch" oder den dazugehörigen offtzteilen vom ILtiuntFCab geführten Listen einaetragsir, und von einem Vollblut- Hengst taut Tecksichnn belegt sind, auf ^rtttag des Besitzers, v) der Pferde, welche auf beiden Augen blind find, k) der Pferde, tvetäx in Bergwerken dauernd unter Tag arbeiten,

g) der Pferde, tvelck^e ivegen Erkvmtkung nicht marschfähig sind oder wegen Ansteckungsgefahr den Stall nrcht verlassen dürfen,

h) der Pferde, welche bet einer früheren in der bet reff «rrdan Ortschift abgehaltenen Musterung als dauernd kriegsundrauch­bar bezeichiet tvorden«b 3 ),

1) der Pferde unter 1,50 Meter Bandmaß.

Außerdem ist vH Kreisamt befugt, uttter besondere» Um­ständen, namentlich rn dringenden Fällen, Befreiung von der Vorführung emtrcten zu lassen-

Bei hochragenden Stuten (Ziffer c) ist der Pferde-Vorfüh­rung stifte der Teckschern beizusügen.

Bet kurz iwr der Musteruna erkrankten Tiecar ist, iveirn noch vlö^lich. eine tierärztliche Bescheinigung vorzulegon, andernfalls ist m SpalteBemerktmgen" der vom Bürgermeister zu unter­zeichnende Germerk ^Erkrankt: nicht transvortfährg" zu machen.

Pferdehändler sntd von der Vorführung ihrer Pferde uich befreit, dagegen sind von der Verpflichtung der Vorführung ihrer Pferde ausgenommen:

1. Mitglieder der regierende» deutschen Familiär* *),

2 die Gesandten fremder Mächte mrd das Gesandtschaftsper»

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aktiven Offiziere und Sanitätsofftzren bezüglich der von ihnen zum Dienstgebrauch gehaltenem Pferde:

4 Beamte int Reichs- oder Staatsdienste lstnsichtlich der zum Ti enstgeb rauch. sowie Aerzte und Tierärrte hirrsichtlich der zur Ausübung ihres Bcrufes an dem Tage der Nkusteruug nn- bedingt notwendigen eigenen Pferde:

5. die Posthaltet Istnsrchlch derienigett Pferdezalst, welche von Ihnen zur Beförderung der Posten vertragsmäßig gehalten werden.muß:

£ du städtischen Derufsfeuerwebren.

Pserdcbcsitzer, welche ihre i-eHeltungspflickstigett Pferde nicht rechtzeitig oder vollzählig vorsühren, haben außer der gesetzlichen Strafe zu gewärtigen, daß auf ihre Kosten' eine zioan^rÄveisc Borfübrutrg der nicht gestellten Pferde vorgenommen wird.

Zur Verhütung von llnglückssällert sind Schläger und bissige Pferde ausdrücklich als solche zu kennzeichnen. Auch darf das Vvrfübren der Pferde nrcht durch alte gebrechliche Leute oder durch Kinder stattftnden. dagegen Nnrd die Verwendung .rwn Leuten empftthlen, wclckie bei berittenen Tvuppetr gedient haben. Sotvohl auf dem Wege zum Musterungsplatz als bei dem Bor führen der Pferde ist die nötige Vorsicht an-uwenden, damit Unglücksfälle vermieden werden

Für etwaige, durch Zuwider handllutg gegen diese Vorschriften entstellende Schäden sind die bei reffeirden Pferdebesitzer l>aftbar.

Tu Pferde sind gezäumt, im übrig«! aber ohne Geschirr vor­zuführen.

Ar: der Halfter jedes Pferdes (auf der linken Seite) ist ein Zettel mit deutlicher Nummer, die derjenigen der Borfühnrngs- uftr entspricht, zu befestigen.

Bei Pferden, die bereits bei der vorletzten Musterung als krtegsbrauckstiar bezeichnet wnrderr, sind außerdem auf derselben Seite unter Veraullvortlichkeit der Bürgermeister du Beslilnmuugs- täsclchen auzttbring«!.

Z Ms hochtragend sind Stuten zu betrachten, bereu Abfohlen innerhalb der nächsten vier Wochen zu erwarben ist.

*) Tieriorüvergeltend ktiegsuubrmchbaren" sind pon der Pvrfülwrmg nicht l>efreil.

Erstreckt sch nur auf die zum persiücknben Gebrauch be­stimm dnc Pferde, woavavn die in Wirtschaftsbetrieben verwendeten Pferde zu gestvllsu smd.

Tie gemusterten Pferde sind sofort vom Musterungsplatz wes- zusühreir. Tas Betreten des Dtusterungsplatzes ist nur solchen Personen gestattet, ;oelche auf demselben für die Zwecke der Pferdemusterung beschäftigt sind: Unbefugten ist das Betreten des Musterutrgs Platzes aufs strengste untersagt.

GieHerr, den 21. Tezember 1917.

GroßherzogltcheS Kreisamt Gießen.

^ vr. U s i n g e r.

Betr.: Wie oben. -.

An den Obervürgermeifter zu Gießen und die Großh.

Burgermelftereien der Landgemeinden des Kreises.

Unter Hinweis auf die Bestimmungen der PferdeaushebungS- Vorschrift vom 15. September 1902 (Äeg.-Bi. Nr. 66), sowie auf vorstehende Bekamt tmackcatcg, deren Jnl-alt Sie wiederholt vrts-, üblich zur allgemeinen Kenntnis und zur besonderen Kennttris der Personen. deren Pferde vorzusühreu sind, bringen toollen. beauftragetc wir Sie, für Ihre Gemeinden sofort die Pserde- vorführungslisten in zwerfacher Ausfertigung sorgfältig auftu- stktten. Das erforderliche Formular wird Ihnen mit nächster Post zugehon.

Bei Anffteklimg der Pferdeoerzeichnisfe ist folgendes zu be­achten:

U Es sind zunächst die bei der letzten Pserdemusterung als brauchbar, sowie die als zeitig unbrauchbar bufundenen Pferde tmd dte treu zug'.'gmt.genen und voriührungspflichtigen Pferde mit fortlaufenden 9^unvnern, mit 1 beginnend. aufUinehmen.

2. Neu ange^aufte oder sonst zuqegangene Pferde müssen in patte Bemerkungen die Bezeichnungneu" führen.

3. Alle Pferde emes Besitzers haben mimittelbar unterein­ander zu stzehen und ist be^ügich der Pferdebesitzer die Rei^n- folg? der früherett Liste beizubehalten.

4. In die ^nerchmisse sind die in § 4 der Pserdeanshebungs« vorschrift achgeftjHeden, nicht gestellungspfsickchgen oder nicht Vvr- fühnürgSpfiichigen Pferde nickst ein^utrac^n.

5. Beide Listen müssen bezüglich der Einträge seitenweise genau übcre«rstlmmsl.

Weiter machen tvir troch besonders daraus gnftnerksam. daß Pferde unter 4 Jabren und Pferde, die bei einer früher abgehal- tenen Musterung cns dauernd kriegsunbrauchbar bezeichnet wocdett sind, nich vorzuführen svü).

Pferdehändler sind, tvie envahrü, von der Bvrsührmrg ihrer Pferde nicht befreit.

Dte doppslt angefertigten neuen Pserdevorsührtmgslisten, in denen die Spalten 1,2,3,6 nnd 8 auszufüllen sind, ftnd nebst den Lcstett von 1914 u n s e b l b a r b i s z n m 15. I a n u a r 1918 vormittags bei Meidtcng der Abholung durch Wartbvteu auf Kosten der Säumigen zur Prüfung an uns eritzufendetr. Tieie iverden Ihnen nach sdattgeftmdener Prüfung wieder zugeherc. Tie etwa itachher troch eintretenden Ab- mck» ZugÄLge sind von Ihnen in den Listen sorgfältig zu wahren.

Gießen, den 21. Tezember 1917.

Großherzogllches Kreisamt Gießen.

Vr II f f tr a e r.

Bctr.: Die Verarbeiwng r-on L)elftücdten in Oelmükcken und

kleftrcn Oelschlagmühlen.

An den Li»erbttrgermetfter zu Gießen und die Großh. Bürger- mciftereiett dee Landgemeinden des Kreises.

'. In tnifercr Verfügung vom 18. August 1917 (Kreisbl. Nr. 147) Absatz 3 baben wir mitgeteilt, b>tst wegen der Behandlung der in der Ztoiscbenzeit ausgestellten Mschchgsäteine Ihnen noch be­sondere Weisungen zugehen würden.

Nach der nunmehr getroffenen Sduiregelung der Frage über die Selbstversorgung mit Oel bcstimntcn wir tilgendes:

Me Oelschlagscheine, die nur zunt Teil ausgenutzt ivorden sind, lucü turr eine geringere San am menge in ^der Möchte abgelieferk worden ist, haben für den noch zu verarbeitenden sstest keine Gültig feit mehr: sie sind mir einein neuen Antrag auf Ausstellung eines Erlaubnisscheins uns alsbald vorzulcgen.

Das gleiche Verfahren ist auf alle Sckstagschcine anzuntenden, bei benetz eine Ablieferung an eine Mühle wesen der einge­tretenen Sperre nicht hat vorgenomnrcn iverden können.

In detr uns vorznlegettden Bescheinigungen, gemäß Bekannt- mackamg vom 15. D-z-ember 1917 (Kreisblatt Nr. 203>, ist von Ihnen auf derartige Fälle besonders aufmerksam zu machen.

Mle erledigten Oelsckstagscheine sind von den Landwirten ein- zuzieben tcnd uns sobald wie möglich vorzulegen.

Gießen, den 21. Dezcml»er 1917.

Großherzoglicbes KreiSamt Gieße», vr. 11 fing tu