»

Wiche; sie tarnt auf jede gebrauchte WdMzüp- oder>e ander« Gebrauchte Nasch anigefetzt werden mrd breirnt rrrit der Licht-

stärke eines Nachtlichts.

Die Abgabe der Lämpchen findet nnr an Händ­ler statt. Händler, welche di-e Lämzichetr erwerben und weitem veräußern ivollen, Untren, sotveit der Vorrat reicht, firfrfje bey der Registratur des Lvimrrunakverbandes, Ost-Anlage 13, Gießen, gegen Erstattung von 10 Pfennig für das Stink erhalten. Bei Wcitervertreib darf nicht mehr nüe 15 Mnnig für das Stück gefordert werden. Es enrpftehtt sül', die dtotläinpchti persönlich abzuholen und das erforderlich-: Berpackmigsmaterial mitzubrmgen.» Eftr Postversand findet loegen der ZerbreckJichkeit der Ware nicht statt.

Hinsichtlich der Gebräuchsfähig keit der Mtlänrpchen kann von uns teinc Gewähr übernomtnen worden, ebenß-wonig für Unfälle, die durch nicht sachgemäße Behandlung ein treten können.

vorstehendes ist in ortsüblicher Weise bedumtMmachen< Gießen, den 12. Dezembtr 1917.

_ GroKherzvolicheS Krcisaml Gießen.

l)r. N s t n o e r.

ÄJfiv.: Die Walmißernte 1917.

An den Oberbürgernreistcr zu Gießen, das Großh. Polizei- omt Gießen, die Großh. Bürkermeistereien der Landgenrein- den und die Großh. Gendarmeriestationcn des Kreises.

Ungeachtet aller Ansfordermrgcn haben viele Besitzer von Nußbäumen ihre Nnßcrnte zurückbehalten, oder mix einen Teil hiervon abgeliefert, weil sie offenbar die Ansicht vertreten, daß die Beschlagnahme der Misse und die Hächstprcisfestsetztmg in »lächster Zeit außer Kraft tretet! würde. Diese Ansicht ist durchaus lunbegrundet und irrig; es ist die Pflicht eures jeden Nußbauni besitzers, alle geernteten Nüfse abzuliefern.

Die Bürgermeistereien sind gehalten, auch lvenn schon Nüsse ans ihrer Gemeinde abgeliefert worden sind, den noch Mifzntreiben­den Nest;u sannrieln und an die Firma Kvnrad dlppel in Darm- sladt einzusend-en. NachtraMerzeichnisse über diese'sermigcn sind nnö alsbald vor zu legen.

Unter Hinweis auf unsere Verfügungen in den Kreisblättern Nr. 135, 161, 172 und .191 muß die bestimmte Erwartung aus­gesprochen werden, daß alle Zuwiderhandlungen gegen die Bekannt-, rnachnng vom öD. Juli 1917 zur Di zeige gcbraclZt tverdcn.

Gießen, den 13. Dezeinbcr 1917.

Grobherzogliches Kreisamt Gießen.

__ Dr. U f t n a e r.

Bekanntmachung.

Be 1 r.: Mehlsäcke.

In Abänderung unserer Bekanntmachung vorn 5. Oktober 1916 (Kreisblatt Nr. 133 vom 23. Oktober 1916) wird bezüglich der AZergütimg der zurüchznliefernden Mehlsäckc folgendes bestimnit:

Tie Empfänger von Mehl (Gemeinden, Bäcker, Mchlhändler vsw.) sind verpflichtet, die Me HI sacke, in denen die Firrna Her- emigte Getreidchändler G. m. b. H. in Gießen im Auftrag des Kommunatv erbands das Mehl liefert, dis auf weiteres gegen eine Rückvergütung von 2.05 Mark für der: Sack frei Gießen an die Firma Bereinigte Getreidehändler G. m. b. H. tu Gießen znrück- «ulkfem. Der Preis für den Sack setzt sich z.usamm«i aus 2 Mark für den Sack und 0,05 Mark Arbeitslohn (Einsam mein und Ab- tzndeti der Säcke). Tie Mehlverteilnngsstellen sind verpslickjitet, die Mchlsäcke. in denen daS Mehl geliefert wurde, bei den Mchlemp- fängern (Bäcker, MM Händler nsw.) einsam mein zu lassen, diese Säcke mit denen, die sie sÄbst erhalten haben, ordnungsgemäß auf- ^Abeirahrerl nnd an die Firnia Bereinigte Gttreidehänölev G. nt. b. H. in Gießen innerhalb 4 Wochen uack>, Empfang des Mehl es frei Mri'ickzulieferu. Bor der Abgabe des M edles ist den Bäckerit vsw. entsprechend Mitteilung ju machen uito die Ver­pflichtung zur Rücklieferung der Säcke gegen obige Vergüt »mg von den MehlctnpsÄrgern ausdrücklich anerkennen zu lassen. Alle noch aus früheren Lieferungen rücksländiaen Säcke sind bis zum 31. De­zember l. I. ebenfalls ziirückzuliesecn. Bäcker nsw., welche die Zahl der mit Mehl empfangenen Säcke forme die noch aus krichrcn Lieferungen rückständigen Säcke nicht innerhalb der an- Aksetzten Fryt zurückliefern oder nachweisbar Säcke an aridere Personen^ (fremde Sackanfkänser) verkaufen, können von der nwi- teren Lieferung vott Mehl au^eschlossen werden.

Gießen, den 19. Dezember 1917.

Großherzonliiir-- Gießen.

Dr. U f t» g e r. __

Bekanntmachung.

Vetr.: Herstellimg von/Dauerware; hier: Stelltrug von An­trägen aus Znteilling.

Unter Bezugnahme ans die Bekanntmachung vom 13. De­zember 1917 betr: Regelmig des Fleischverbrauchs (Kreisblatt Nr. 193) wird zur allgemeinen Kenntnis gebracht, daß Anträge auf Zuteilung von Dauerware an die Bewohner in StM und Land auf vorgeschriebenem Formular bei dem Oberbürgermeister ku Gießen bzw. bei den Großh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises gestellt werden können. Die Formulare sind bei diesen Stellen kostenlos zn haben.

Es wird voraussichtlich Zervelatwurst. P re schöpf (Hausmacker I

Schu-artemagett), Schwartemagen, Dörrfleisch mck Speck verab» folgt werden köiuien. Die QuMbmg, forme die Einteilm^ der verschiedenen Dorten geschieht durch uns nnd ist in jedem Falle bindend.

Vorerst, kommen voranchichlich nur Wnrftsovl« zur Ber« teilung. speck und Dörrfleisch wird, da es einer längeren Räuck-e- rung bedarf, erst später abgegeben. Es erhält also j^rer Gesuch-, steiler voraussichtlich zwei Znteikurigsscheine. Die Preise stetleir snh vorläufig auf:

Zervelativurst das Pfund .. 4,10 Mf.

Preßkopf (Hausmach-r Schvartetnogen) das Pfund 3,«90 Mk.

Schvartcmagen daö Pfund.3,25 Mk.

Ter Preis für Speck mti> Dörrfleisch, itntb noch bekannt gc- gebert. Bon der erfolgten Zuteilung wird dc'r Antragsteller diirch Uebcrsendung eines Znteilnngsfch'ines durch uns benachrichtigt. Dw Dauerware, ist bimren drei Tagen nach Erhalt des Zulei-, rimgSscheines bei dem ans dem Zuteilmtgsschein angegebeucti Metz­ger gegen sofortige Barzahlung abznnehmen. Wünsch auf Be- liefermig durch bestimmte Metzger können nicht bcrücklichigr roce» den. ^

3ur die zugettülte Menge Dauerware wird dem Gesuchteller eine entsprechnde Zahl Fleischkarten gekürzt.

Gießen, den 19. Dezember 1917.

Gr-ßherzoaliches Kreisamt Gießen.

1)r. U s 1 n g e r.

An den Oberbürgermeister zu Gießen und die Großh.

Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreiseck.

Vorstehendes ist sofort ortsüblich veröffenlkick)«t. Ts tünnen nur solch Personen Antrag ans Zuteilung von Dauerware stellen, die nicht Flcisckch'lbswersorger sind und nicht innerhalb öcr näch­sten 6 Monate eine Hausschilachtnng vornchmen.

Die Anträge sind durch Sie demKommimakverband Ärcisver-. tnlungsstelle, Mteilung llcbcrschußflcisch" gesondert unverzüg­lich cmzureichen.

Die Bevölkerung ist dabei ausdrücklich darauf hbizuweisatl, daß es im eigenste» Zntercsse der Gesnchsteller liegt, die Anträge schleunigst zu stellen, da die Zutciltmg in der R ei heu folge des Einlaufs geschieht lind ein Anspruch aus Zuteilung vmr Dauerware nicht besteht tuib nicht gewährleistet werben kann.

Gießen, den 19. Dezember 1917.

Großherzogliches Kreisamt Gießen.

Dr. 11 f j it a e r.

Bekaililtmaalnrig.

Betr.: Sbifordenmg von Strickgarn von Schafhalteru ans Grund der Bekanntmack^mg der .Kn'e.7swollbed<rrfs-Aktiew-Gcsel1- schaft W 1 1492/6. 17. K. R. A

Die Krisgswvllbedorfsien>-Gesellschaft süHct Beschwerde, weil die Anträge mif^ den vorgeschr^ebenen Sammcloordrucken lhäusig sehr nnvoltständig ausgefüllt seien. Insbesondere sei dies bezüglich der Angabe der A.dre,'s«t der Fall, tvoburch in letzter Zeit sehr zahlreiche Urrbestckllbark'-üsnleldungen eingclansen seien. Bei Ausfütlimg der SaurmeLvvrdrucke ist daraus zu achten:

1. daß Wohnort nebst Poststation mrd Kreis, d. h. die ge­il a tk e ft c Postadresse angegeben »oird,

2. daß die Angaben über Zaihl der Schafe ruid Mengeder

abgelieferten Wolle vollständig crsickLlich sind,

3. daß vor allen Dingen deutlichste Handschrift erfolgt.

Dem O be r b ü r g e r m e i st er zu Gießen und den

Großh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises wird e in p so hl en, die Anträge der Schaf- Halter iiach vorstehendcm GesickztsptmA-en zu prüfen und dieselben vor Einreichung Wi die Kriegsamtsstctle ciue^ getvissenhaften Durchickst zu uuLer^üchm.

Gießen, den 17. Dezember 1917.

Grvßberzogliches Kreisamt Äicßm. vr. U s i k> g e t.

Bekanntmachung.

B! c t r.: Den Wirtschafts- und ?/cetzgereibetrieb des Gustav Trinkaus zu Gießen.

Gemäß Beschluß des Kreisaus''chtisses vom 13. Dezember 1917 ist dem Metzger und Wirt Gilstav Trinkaus zu Gießen, Selterstveg 50,^ als unzuverlässiger Person der Handel tnit Fleisch und Fleischwaren, sowie die Abgabe von Speisen und | tränken an andere Personen untersagt worden.

Gießen, den 15. Dezember 1917.

GrvßherzogUches Krcisamt Gießsr.

9. B : L a n a e r m a n n.

Bekauntmachurrg.

Betr.: FeLdberemigung Lang-Göns.

Samstag, den 22. Dezember l. I. sollen weitere drei Masse-- grnndstücke (Flur 24 Nr. 15, 15 5/10 und Flur 25 Nr. 24) an Ort und Stelle versteigert werden. Zusammeniänft iwrmittagS 8 l /-2 Uhr beim erstgenannten Grundstücke, tvvselbst auch die Bei- teigerungsbedinMmgen belänntgegeben werden.

Friedberg, den 9. Tezetnbcr 1917.

Ter Großherzogliche Feldbereiuigungöüimmissär:

S chn i t t s p a h n, Regierungsrat.

ZwillingSrunddruck der Brilht'scheu Nirv.-Duch- und Steindrnckerei. R. Lange, Gießen.