f. das Wochengeld höher als das Krankengeld bemessen.
8 4 FLr uneheliche Kirrdar ist der Anspruch ans Wochenhilfe ga^ Z 3 der Bekanntmachung vom 23. April 1915 (Reichs-Gasetzbl.
'1 b amt gegeben, zoenn zwar Unterstützung aus Grund
«des .8 2 Abs. 1e des Gesetzes vom 4 Au a uft 1914 (Reichs-G^-tzbl. §-532) nicht gewährt >mrd, aber die Verpflichtung eines Kriegs- beLUrehmers zur Gewährung des Unterhalts für das Kind seftgestellt Mld tue Ddutter minderbenckttelt ist.
.8 5. Diese Vorschriften treten mit dem Tage der Berkündrurg vr Kraft.
Berlin, den 22. November 1917.
Ter Reichs kahler.
__ I. V.: Freiherr von Stein. .
Bekanntmachung.
Betr.: Die Prüfung der Bewerber um die Berechtigung zum ernlährig-streiwilligen Militärdienst in: Winter 1917/18. Dre mngen Leute, welche beabsichtigen, sich der in diesem §?Xl an ^ II böHeren Lehrauskalten des Landes stattfindenden' Prüfung Ku unterziehen, werden hierdurch aufgefordert, ihre Ge- Mche um Zulassung bei Meldung des Ausschlusses von dieser Prüfung ,
r . JL* ä te ste ns bis zum 15. Januar 1918
ver Großh. Ministerium des Innern, Abteilung für Schickange-
legenhelten, in Darmstadt einzureichen.
hinsichtlich der Anbringung der Gesuche wird das Folgende bemerkt:
1. Das Gesuch ist bei der Unterzeichneten Ministerialabteilung nur dann emz-ureichen, wenn der sich Meldende im Großherzog- Ach Hessen seinen dauernden Aufenthaltsort hat.
2. Die Zulassung z,rr Prüfung kann in der Regel nicht vor vollendetem 17. Lebensjahr erfolgeir.
O (5^efitcF> muß von dem Betreffenden selbst geschrieben sein. Auch erscheint es zweckdienlich, wenn stets die nähere Mrcsse angegeben wird.
4- G«suche sind folgende Papiere beizuftlgen: _
a) Gebur^zeugnis (Auszug aus dem Zivilstands-Register, nicht Taufschein).
k) Die Einwilligung des gesetzlichen Vertreters nach folgendem Muster.
Erklärung
des gesetzlichen Vertreters zu dem Diensteintritt als , Einjährig-Freinnlliger.
Ich erteile meinem Sohne (Mündel).. geboren
am ...... zu .... meine Einwilligung zu seinem
Diensten! tritt als Einjährig - Freiwilliger und erkläre glerck>zeitig.
a) ba& für die Dauer des einjährigen Dienstes die Kosten des Unterhalts mit Einschluß der Kosten der Aus- riistting, Bekleidung und Wohnung von dem Bewerber getragen werden sollen;
d) daß ich mich dem Bewerber gegenüber zur Tragung der Kosten des Unterhalts mit Einschluß der Kosten der Ausrüstung, Bekleidung und Wohnung für die Dauer des einjährigen Dürrstes verpflichte, wid daß, soweit die Kolben von der Militärverwaltung bestritten werben, ich mich dieser gegenüber für die Ersatzpflicht des Bewerbers als Selbstschuldner verbürge.
. ... deal . ... 19 ..
Vorstehende Unterschrift de. und zugleich,
daß der Bewerber d . .. Aussteller.. der obig eil Erklärung nach .. en Vermögensverhälttiissen zirr Bestreitung der Kosten fähig ist, wird hiennit obrigkeitlich bescheinigt . ..., ben ..... 19..
(L. 8.)
Je nacksdem von dem Bewerber selbst oder seinein gesetzlichen Vertreter die Kosten getragen werden, ist in der Erklärung Satz 2 oder b und finb dementsprechend in der Beurkundung eiitweder die Worte „der Bewerber" oder „der 'Aussteller der obigen Erklärung" anzuwenden, daö Nichtzutreffende dagcgcii zu stteicki-en.
o) Ein Unbescholtenheitszeugnis, welches von der Polizei-Obriw, be r r . Vorgesetzten Dienstbehörde auszustellen ist.
d) Ein selbstgeschriebener Lebenslauf.
e) Ein Zeugnis der zuletzt besuchten öffentlichen Schule lind ein Nachweis über die nach Verlassen der öffentlichen Schule etwa noch erfolgte private Unterweisung. Ist diese in einer Pcivatschule erfolgt, so ist ein Zeugnis des Schulleiters über die Gesamtleistung und die Leistung in den einzeliien Fächern verzufüaen.
d. Jü deni Gesuch ist ferner anzugebien:
s) Ob, wie oft, wann und wo der sich Meldende sich der Prü- fnng vor einer Pcüfungs-Kdmmlssivn oder an einer höheren Schule bereits unterzogen hat, und
d) In welchen zwei ft-emderr Sprachen (wahlweise: Frcuizösisch,
stich Mid an Stelle des Eng-
Englisch, Lateinisch und Griechif-, lischeii: Rilssisch) die Prüfung erfolgen soll.
In dem Gesuche können auch Wünsche darüber geäußert werden, an wclclier Lehranstalt die Prüfung vorgenommen! werden mochte. Eure Erftillung solcher Wünsche kann jedoch nicht zu gesagt tverden.
ö. Ist Vertu früher ein Gesuch um Zulassung zur Prüfung ifn, worden, so blerbt dem erneuten Gesuche nur ein Un- belcholtenhettszeugnis beizulegen.
L ^ ist nur zweimalige Teilnahme an der Prüfung gestattet, §^nb dritte Zulaßung kann ausnahmsweise von. der Ersatzbe- horde 6. Instanz genehmigt werden.
^.^eber dre Anforderungen, welche air die zu Prüfenden gestellt ^ Prüfungs-Ordiuiiig (Aul. 2 zur Wehr-Ordnung VE 22- November 1888 — Reg.-Bl. 9tr. 68 von 1901) Aufschluß bemerkt imrb iu>d>, daß während des Krieges erleichterte Prü- ftingen nicht abge galten werdeil.
Tie Unterzeichnete Ministerialabteilung behält sich vor, die von W Mgelanenen Bewerber den eiirzelnen höheren Lehranstalten des Landes zur Pruiuug zuzuweisen. Tie Lehranstalten werden sodann
und zwar Mitte Februar 1916 — die ihnen zugewiesenen Be- werder von dem Termm der Prüfung, die voraussichtlich Ende tfefrruar ober Aufaug März 1918 stattsinden wird, unmittelbar oenachrmitigen.
Darmftadt, den 30. November 1917.
Großherzogliches Ministerium des Innern Abtellung für Schulangelegenheiten.
_ Süffert. _
Bekanntmachung ’ '
teil Verkehr von Schafherden zwischen Hessen und anderen Bundes- ^ ^ späten. Vom 5. Dezember 1917.
Auf Grund der Bekanntmachung des Reichskanzlers über die Errichtung von Preisprüfungsstellen imb die Verso rgungsreae-
£$2 T b 4l ^'uber 1915 (ReickS-Ge*
' « ?-A07 628) oeltmrmen wcr das Nachtehmde:
m he! fische r Schafherden, die zuvl Weidewechsel
in anderen Bundes, taaten airsgeführt werden solle:!, bedürfen hierzu der Genehmigung des zustchchigen .ViehhaudelsverbandS Ge- luw^^um diese Gerrehmigung sind bei dem zustäridigen. Kreisantt
Genehmigung nstrd erteilt 1. wenn der Besitzer sieh per- Ä et/ rr ^ are nad> Beendigung der Weidezeit wieder m dav ^wßheizogttlm zurüchzubrurgen und dem Biehhandelsverband ^ NüaLhc msbald Mitteilung zu machen; 2. luoim die zuständige nechtl-es,i,che Behörde desjenigen Bundesstaates, iu den die Herde verbrach werden soll, den migehinderten Rücktranspvtt der Herde nacl) Hessen zugejichert und darüber Bescheinigung er-> terlt l-at; 3. wenn für jedes Tier der Herde, für bas die Ausfuhr- erlaubnrs nachgefuch iorrd, eine Gebühr von 1 Mark bei dem zu- stantugen Vichhandelsverband hinterlegt wird. Hieroon 'verden 80 Pf. zurückvergütet, weiin die gleiche Art imi> Anzahl der £ ie .wreoer m das Gvoßherzogturn Hessen zurückgebracht linxd. Andernfalls verfällt der ganze hinterlegte Betrag. Ter Mchhan- delsverbMid ist berechtigt, die Hinterlegimg emes größeren Betrags als -Lichrheit zu verlangen.
^ ^ Besitzer nicht he ssischr Schafherden, die zur Weide in
das Großl-erzogtnm Hessen eingesührt werden, haben diese Herden bei Betreten des Gebiets derjenigen Provinz, iu der sie die Weide besuchen sollen, dein zustäiidigen Viehhandelsverbano miter Angabe der Art urid Anzahl der Tiere anzmnelden.
Zur Wiederausfuhr solcher Herden aus Hessen ist die Geiu'hnli- gung des zuständigen Viehhandelsverbarides erforderlich. Diese Genehinigung wird erteilt:
1. wenn der von diesen: Viehhandelsverband bestellte Sad)* verständige festgestellt hat, daß i>3 sich nach Art und Sttick- zahl um dieselben Tiere handelt, dre in das hessische Gebiet ein geführt worden si nd.
2. ivenn für die Erteilung der Genehniigung eine Gebühr vmr 50 Pf. für jedes Stück der auszuführenden Herde enttichtet Nnrd, die nicht rückvergütet rvird. Zuwiderl)audlungen gegen vorsteherrde Arwrduimgeu roerderr nrit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 1500 Mark besttaft.
Tannstadt, den 5. Dezember 1917.
Großherzogliches Niinisterimn des Innern.
v. Homberg k. _
Betr.: Tie Ausstellung von Bezugsscheinen.
An die Großh. Bürgermeistereien der Landgenieinden des
Kreises.
Es ist zu imserer Kennttris gekommen, daß von einzelnen. Bürgermeistereien Blanko-Bez::gssch«eüw augesertigt und der Bevölkerung ausgehändigt tvorden sind. Wir machen wiederholt darauf aufmerksanl, das; die Ausstellung vmr Bezugs!stuinen nur für bestimmte Gegeustände zulässig ist, mid daß von Ihnen nach vor* heriger gewissenhafter Prüftl^cg des B^arss die ^Notwendigkeit dev Anschafftrng nur bescheinigt !norden darf, iveirn der BezugssäZeip vom Autragsteller ordnuugsiuüßig aus ge füllt ist.
Gießen, den 6. Dezeniber 1917.
Grotzherzoaliches Krcisamt Gieszen. vr. U s t n g e r.
Bckanntmachnttg.
Betr.: Tie Ausftihrung des Urkundenstempelgesetzes; hier: die Erl>ebimg des Jagdpackststem pcsts.
Tuvck) Be"kmrnttnack>ung vom 26. August 1912 betr. die ftihnurg des Urkunden steurf^lgesetzes in der Fassinig des Gesetzes vom 17. Jjili 1912 und die Bekanntmachung vom üleichen Tage


