§ 0. Ms Kaffeers-otzmiftel im Sinne dieser Verordnung^ gel­ten aud> Mischungen von solchen mit Bohnenkaffee.

Das Vermischen von Kaffeersatzmitteln aus Getreide t oder VLalz mit arideren Kaffeersatzmitteln ist nur mit Genehmigung des - Kriegsaus chusses für Kaffee, Tee und deren Ersatzmittel, D. m. b. H. in Berlin, zulässig.

8 3. Der Preis fair Kaffeersatzmittel aus Getreide oder Malz darf nicht übersteigen:

Li beim Verkauf an Großhändler:

für Ware in geschlossenen Packungen oder Behältnissen . £ . « . . 44^0 Mk. für 60 kg;

für lose Ware .. .... 87,75 Mk. für 50 kg;

d) beim Verkauf an Kleinhändler:

für Ware in geschlossenen Packungen oder Behältnissen . s . . 43,00 Mk. für 60 kg:

für lose Ware ...... 42,00 Mk. für 50 kg;

9 ) beim Verkauf an Verbraucher (Kleinhandel):

für Ware, die in geschlossen«: Packungen oder Be­hältnissen an den Kleinhändler geliefert worden ist . , 66 Pf. für 1 Pfund

für andere Ware . s . . . 52 Pf. für 1 Mund.

Beim Verkaufe kleinerer Mengen dürfen Bruchteile eines Pfennigs auf ganze Pfennige nach oben abge­rundet werden.

4. Der Preis für andere Kaffeersatzmittel darf nicht eigen:

L) beim Verkauf an Großhändler:

für Ware in geschlossenen Packungen oder

Behältnissen. 68,50 Mk. für 50 kg;

für lose Ware.61,25 Mk. für 50 kg;

b) beim Verkauf an Kleinhändler:

für Ware in geschlossenen Packungen oder

Behältnissen . 72,50 Mk. für 50 kg;

für lose Ware ...... 66,75 Mk. für 50 kg;

o) beim Verkauf an Verbraucher (Kleinhandel):

fitr Ware, die in geschlossenen Packungen oder Be­hältnissen an den Kleinhändler geliefert worden

ist . 84 Pf. für 1 Pfund;

für andere Ware . . ... 80 Pf. für 1 Pfund.

jöeim Verkaufe kleinerer Mengen dürfen Bruchteile eines Pfennigs" auf ganze Pfennige nach oben abge­rundet werden.

Der Kriegsausschuß für Kaffee, Tee und deren Ersatzmittel, G. m. b. Io. in Berlin, kann mit Genehmigung des Staats­sekretärs des Kriegsernährungsamts für die Preise von Fei­genkaffee und Kaffoessenzen abweichende Bestimmungen treffen.

8 5. Beim Ve»auf an Großhändler und Kleinhändler hat die Lieferung tzu den festgesetzten Preisen frachtfrei Station (Bahn oder Schiff) des Empfängers einschließlich Verpackung zu erfolgen.

8 6. Wer Stoffe zur Verarbeitung auf Kaffeersatzmtttel durch den Kriegsausschuß zugewiesen erhält, hat die von ihm herge- statlten Kaffeersatzmtttel, auch soweit sie aus anderen Stoffen hergest-ellt sind, nach den Weisungen des Kriegsarisschusses git liefern.

7 -in dieser Verordmmg festgesetzten Preise sind Höchstpreise im Sinne des Gesetzes, betreffend Höchstpreise, vom 4. August 1914 in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Dezember 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 516) in Verbindung mit den Bekanntmachnngcn vom 21. Januar 1915 (Reichs-Gesetzbl S 25) 23 März 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 183) und 22. März 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 253). *

,8 8. Mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geld­strafe biß zu fünfzehutauseud Mark wird bestraft:

1. wer der ihm nach § 1 Abs. 1 obliegenden Verpflichtung nicht nachkommt oder in dem vorgeschriebenen Aushang An­gaben macht, die der Wahrheit nicht entsprechen;

2. wer den Vorschriften im 8 2 Abs. 2, 8 6 oder den auf Grund des 8 4 Abs. 2 erlassenen Bestimmungen zuwider­handelt.

Reden der Strafe kann auf Einziehung der Vorräte erkannt werden, aus die sich die Zuwiderbcmdttmg bezieht, ohne Unter­schied, ob sie dem Täter gehören oder nicht.

8 9. Der Staatssekretär des Kriegsernährungsamts kann «usimhmen von den Vorichriften dieser Verordnung zulassen . f *£5 kJ? Verkauf von Kaffeersatzmitteln, die sich bei Jn- rrafttteten dieser Verordnung bereits rm Handel befttiden, können

.^oulmunalverbände und Gemeinden Ausnahmen von den festgesetzt«: Preisen bis zum 31. Dezember 1917 ernZHließlich zulassen.

8 10. Diese Verordnung tritt mit dem 23. November 1917 M Kraft.

Berlin, den 16. November 1917.

Der Staatssekretär des Kriegsernährungsamts __ von Waldow. _

Bekanntmachung

Aber die KiMloserklärung von Aktien bei der Liquidation feind- lrchen Vermögens. Vom 15. Noveinber 1917

^r Bundesrctt hat auf Grunds des 8 3 des Gesetzes Wer die Vrmachttaung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahm«: usw 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung

. § V . 3? ai \{ Grund der Bekanntmachung betreffend Lioni-

datton britischer Unternehmungen, vom 31. Juli 19 l6 l Reichs-Ge- setzbl. S. 871) über eine Akttengesellscha.fi oder Kominandttgesell- schaft auf Aktten, die Jnhaberaktt«: mrsgegeben hat, oder über* me Beteiligung an ettier solchen Gesellschaft die Liguidation an-, geordnet, so kann der Reichskanzler bestimmen, daß nach Ablauf bl/'-er voii ihm zu bestimmenden Frist sämtliche Inhaberaktien der Gesellschaft oder ein Teil von ihnen durch Len Liauidator für kraft­los erklärt werden können und von der Gesellschaft neue Aktien- urkunden ans ge stellt werden.

8 2. Die für d«: Sitz der Gesellschaft zuständige Landes- zeiitralbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle hat durch öffeiit- liche Bekanntmachung die Inhaber der Aktien auszufordern, behufs Währung ihrer Reclste vor Äblauf der Frist diese Rechte schriftlich nach Maßgabe der Vorschriften des Abs. 2 anzumelden. Tie Stelle, bn der die Anmeldung zu erfolgen hat, ist in der Bekanntmachung cmzugeben.

Tie Anmeldung Muß die Angabe enthaften, welchem Staate der Inhaber der Aktie angehärt und wann der Inhaber die Aktie erworben hat. Hat der Inhaber die Aktie nach dem 31. Juli 1914 erworbm, so ilt außerdem an zu geben, wer die Vorbesitzer der Aktie seit dem 1 August 1914 gewesen sino und lvelchem Staate sie an­gehören. Der Zeitpunkt des Erwerbes, die Staatsangehörigkeit! des Inhabers und im Falle eines nach d.m: 31. Juli 1914 er- folgten Erwerbes Mich die Staatsangehörigkeit der Vorbesitzer sind auf Verlangen nach^uweisen. Es kann gefordert werden., daß den Nachweis der Staatsangehörigkeit durch öffentliche Urkimden ge­führt nnrd.

^ ?.?-^^ören der Inhaber der Aktte und im Falle eines nach

dem 31. Juli 1914 erfolgten Erwerbes die Vorbesitzer zu deuienigen Personen, auf welche die Vorschriften über zwangsweise Verwaltung oder Liquidation feindlicher IInderuelMungeii keine Anwendung finden, so ist dem Jichaber der Aktie nach ihrer Kraftloserklärung gegen Einreichung der alten Aktie die i^eue Aktie aus zu händigen. Heber das Vorliegen dieser Voraussetzungen entscheidet die Landes- zeiltvalbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle. Ob bei Aktien­rechten, bei denen die Voraussetzlurgen nicht vorlieg«:, eine Aus- Legung der neuen Attiennrkünde an den Inhaber der alten Aktte stattzufinden hat, oder wie sonst mit solchen Aktienrechte zu verfal-ren ijt, «itscheidet die Landeszentralbehörde oder die von ipr bestimmte Stelle nach Maßgabe der bestehenden Vergeltungs- vorichrrsten uiid sonstigen gesetzlichen Bestimmung«:.

An Stelle der Ausgabe neuer Aktien kann mit Genehmigung der Landeszentralbel-orde oder der von ihr bestimmten Stelle eine Abstempelung der alten Aktte erfolgen.

Qi J Vorschrist des § 3 Ms. 5 der Verordnung vom

31. Jul: 1916 bleibt unberührt. Tie Vorsckwift des 8 11 der ge­nannten Verordnung über die Uebertvagung der Besngnisse des Reichskanzlers auf einen Rcichskommissar findet auch in Ansehung der Befugnis Anwendung, die dein Reichskanzler durch die gegen­wärtige Verordnung zugewiesen ist.

- cl A^'se Verordnung tritt mit den: Tage der Verkündung :n Kraft. Ter Reichskanzler bestimmt, wann sie außer Kraft tritt. Berlin, den 15. November 1917.

Ter Reichskanzler.

__ I- V.: Tr. Sch wand er. __

betreffend KrankenverficlMrung und Woch«:hilfe wälneud des Krieges. Vom 22. November 1917.

Ter Bundesrat hat auf Grrmd des § 3 des Gesetzes über, die Ermächtigung des BuWesrats zu wirtsä-aftlichen Maßnahmen usw. von: 4. August 1914 (ReiM-GeseM. S. 327) folgende Verordnung erlassen:

-- A- im §180 Mb s 1 der Reichsversichernngsordnung

iur d:e Festsetzung des Grundlohns bcstilnmte obere Grenze des durchschnittlichen Tagesentgelts wird von fünf auf acht Mark, die :m Ms. 2 und 4 daselbst besliuttnte obere Grenze des durchschnttt- lichen Ta^gesentgelts und des wirklichen Arbeitsverdienstes von seckis auf zehrl Mark erhöht.

84 der Bekanntmachung, betreffend Krankenversicherung von Arbitern rm Auslaiü», vom 14. TczcmLer 1916 (N^chs-Ecsebbl <3.1383) erhalt folgende Fassung:

Ter Grnndlohn bestrnlmt sich nach den« wnNichen Arbeits- verdrenste des Versrchertm bis zchn Mark Kr den Arbeitstag (8 180 Abs. C, 4 der Reichsversichernnasordniing).

. 8 2. Orts-, Land-, Betriebs- und Jnuiin,iskcaiik«ikassen, bei

dmen Beitrage bis zu viereinhalb von: Hundert des GriindüchnZ zur Deckung der Regelleisttingen ausreichlNi, können auf überein- sttmmeiideii Beschluß der Arbettgeber und Versick-erten ini Ausschuß zur Deckung von Mel-rleistungen die Beittäge Wer vierundeinhalb vom Hundert bis auf sechs vom Himdert erhöh«:, s. - Ir 3, % Satzung einer Krankenkasse tami mit Zustinttnüna des Oberverftcherungsamts bis M der Höchstgrenze von drei Vierteln des Grundlolws

1.Krankerrgeld für Verl-eiratete und Ledige swvie nach dev IM der Ktiider und sonsttgen Angehörigen Wstufen, die der Ber- ttck-erte bisher vmr Mitten: ArbettsVerdicmste ganz oder Werwie- gend nnterhaltvil hat,

2- ^ «lle oder nur für die medrigeren Mitgliederklaksen oder Lohn- sttsten Zuschläge znm Krankeiigeld in ernenr für alle gleich lwhen oder iur die liiLdrigereu von ihnen erhöht«: Betrage beivttttgcn.