Wr. SOS IS. Dezember 1917
Kreisblatt fir den Kreis Gie
JnhaltS-Nebersicht: Schmalspurbahn — flaffeevfaftmittel. — Kraftloserklärung von Aktien. — Krankenversicherung und WockieubUfe — Berechtigung zum einjährig freiwilligen Militärdienst. — Verkehr von Schafherden. - Ausstellung von Bezugsscheinen. — Erhebung des Jagdpachtstempels. — Blinden im schulpflichtigen Alter. — Schlußprusiing der Aspiranten. — Pflegekinder. — Unterstützung von Familien. — Maul- und Klauenseuche. - Ben;ol für die 9ai,dwirtfchcnt. — Gefunden: Verloren.
Polizei-Beiordnung
Vt1 r.: Die Schnralspurbahn der Firma Eisen-- und Man- ganerzgrube „A d l e r", Gemarkung Gam - bach zu der Grube „Adler" nach dem Bahnhof Lang-Göns.
Mit Genehmigung Großherzoglick>en Ministeriums des Innern vonr 19. Oktober 1917, Nr. M. d. I. III 26 669, sonne nach Vernehmung der Lokalpolizeibehörden und der Gemeindevertretungen von Gambach und Lang-Göns wird aus Gnund des Artikels 64 der Kiris- und Provinzial ordnung in der Fassung vom 8. Juli.' 1911 sür die Schmalspurbahn von der Eisen - und Manganerz grübe „Adler" nach dem Bahnhof Lcmg-Göns hiermit verordnet, wie folgt:
Ö Zustand der Bahnanlage.
8 1-
Fahrdarer Zustand der Bahn. Tie Bahn ist fortwährend in einem solchn baulichen Zustande zu erhalten, daß jede Strecke ohne Gefahr mit der von der Aufsichtsbehörde zu gelassenen Geschvindigkeit befahren iverden kann. Bahnstrecken, auf welchen die für gewöhnlich zugclassenc Fahrgeschivindigkeit ermäßigt iverden muß, sind durch Signale kenntlich zu machen. Unfahrbare Strecken sind, auch wenn kern Zug erwartet iv-ird, durch Signal abzuschließen.
Warnungstafeln, Abteilungs- und Markier- Zeichen. An den Uebergängeu von Wegen .über die Bahn sind Warnungstafeln mit entsprechender Anschrift mchzustellen und gut zu beleuästen, falls zur Nachtzeit gefahren iverden soll. Außerdem kann von dem Kreisamt angeordnet iverden, daß auf beiden Seiten der Uebergänge Schranken, die durch Personal der Eisen- und Manganerzgrul?e „Adler" bei dem Verkehren von Zügen zu bedienen sind, errichtet iverden. Das Gleis ist mit 2lbteilu.ng§zeichen zn versehen, welck>e Entfernungen von ganzen Kilometern angeben. Zwischen zusammeirlanfenden Gleisen muß ein Merkzeichen ange- bractst sein, welches die Stelle bezeichnet, über welche hinaus in! jedem Gleis Fahrzeuge nicht vorgeschoben iverden können, ohne den Turchgang von Fahrzeugen auf dein anderen Gleis zn hindern.
II. Zustand der Betriebsmittel.
8 2.
Einrichtung der Lokomotiven. Tie Lokomotiven unterliegen den die Aiäage und den Gebrauch von Dampfkesseln betreffenden Bestimmungen und bedürfen besonderer Genehmigung (Verordnung von: 2. November 1909, Regierungsblatt Nr. 28 von 1909).
'S 3.
Jede Lokoinotive muß mit einenr Läuteiverk versehen sein, welches in Gang zu sehen ist, sobald der Zug einem Fuhrwerk begegnet, ein solches, .überlwlt, oder sobald er sich einem Wkegüber- gange nähert. Bis nach Befahren des Wegübergangs ist das Läute- Iverk in Bewegung z-u halten. Das Oeffnen der Zylinderhähne ist namentlich in der Nähe von Wegen ans die notwendigsten Fälle zu beschränken.
8 4.
Zahl der Bremsen. In jedem Zuge müssen außer den Masckstnenbvemsen so viele krustig wirkende Bremsvorrichtungen anaebracht und bedient sein, daß von 100 der in einem Zuge enthaltenen Wagenachsen 30 gebremst werden können.
III. Handhabung des Betriebes.
8 5.
Fahrgeschwindigkeit. Es darf auf der ganzen Bahnstrecke bei Neigungen bis 1 :60 mir mit -einer Geschwindigkeit von 20 km/Stunde, bet stärkeren Neigungen nur mit einer solchen von 15 kru/Stunde gefahren werden. Vor allen Wegübergängen ist die Geschwindigkeit auf 5 km in der Stunde zu ennäßigen.
8 6 .
Halten u nd Ra n g ie r en von Zügen und Wagen. 'Züge und einzelne Bahnfahrzeuge dürfen auf den Wegübergängen nicht halten, ebenso ist das dlbstvßen von Wagen auf Wegüber-- gangen untersagt. Die ohne ansreicliende Aufsicht, sowie die über Nacht auf deii Gleisen verbleibenden Wagen sind durch geeignete Vorrichtungen festznlegen.
8 7.
Signale. Tie ettva zur Auioeudung kommenden Signale Müssen den Vorschriften der Sig-nalordnung der Eisenbahn eit sTcntsckilands gemäß eingerichtet und ge handhabt iverden, sofern nicht abweicheiche Einrichtungen von der Aufsichtsbehörde gestattet werden. Bei «bttretenber Dunkelheit sind zur Kennzeichnung des fiLufangs und des Schlusses jedes sich bewegenden Zuges La- tern«ii (tonale «LlNOüyenden.
8 6 .
Führung der Lokomotive. Tie Führüng der Lokomotiven darf nur solchen Personen übertragen werden. ivekHle mindestens 21 Jahre alt sind imb ihre Befcchignng nach Maßgabe der Bestimmungen des Bundesrats über die Befähigung von Ersenbahnbetriebsbeamten nachgewiesen haben.
8 9.
Bedienung der Züge. Tie -diensttuenden Aufseher, Zugführer, Lokomotivführer, Bremser, Weichensteller und Bahnwärter müssen dem .Kreisamt namhaft gemacht werden, welches den Befähigungsnachweis verlangen kann.
8 10 .
Tie Aufseher, Zugführer, Lokomotivführer, Bremser, Weichen- steller und Bahnwärter sollen mindestens 21 Jahre alt sein. Aus-' nahmen unterliegen der Genehmigung des Meisamts. Denselben ist von dem Betriebsleiter der Bahnanlage eine schriftliche! Dienstanweisung über ihre Dienstverrick-tungen und ihr gegenseitiges Tienstverhältnis zu erteilen. Diese Dienstanweisung ist dem Kreisamt zur Genehmigung vorzulegen.
IV Bestimmungen für das Publikum.
8 11 .
Betreten der Bahnanlagen. Beim Ertönen der Zugsignale haben Fußgänger, Fuhrwerke, Reiter imb Viehtransporte sich rechtzeitig von den Gleisen zu entfernen und dem Zuge vollständig au^-uweichen, oder, falls sie sich dem Bahngleis nähern, Halt zu machen. Es ist verboten, Fuhrwerke oder BiÄ) ohne Aufsicht auf oder ircken den Fahrgleisen stehen zu lassen. Es ist ferner untersagt, Vieh ftei auf der Bahn laufen zn lassen. Personen, wel- ck>en die Aufsicht über die auf der Straße oder sonst in der Nähe der Bahn lieftndlichen Tiere obliegt, sind dafür iv. ^wörtlich, daß die Balm von den Tieren nicht betreten ivird, wer, daß dieselben voi^ow menden falls alsbald wieder von der Bahn abgetrieben werden. Das Balmpersonal ist befugt, aufsichtslos dastehendes Fuhrwerk oder Dreh sowie sonstige Gegenstände, welckie die Gleise versperren, daraus zu entfernen.
8 12 .
Hrnüberschaffen von Gegenständen über die Bahn. Das Hrnüberschaffen von Pflügen, Eggen und anderen Geräten sowie von Baumstämmen und anderen schiveren Gegend ständen über die Bahn darf, sofern soläZe nicht getragen werden, nur auf Wagen oder uutergelegten Schleifen erfvlgen.
§ 13.
Beschädigungen und Betriebsstörungen. Alle Beschädig ungeii der Bahn und der dir zugehörigen Anlagen, sowie der Betriebsmittel näbst Zubehör, desgleichen das Auslegen von Steinen, Holz und sonstigen Sachen auf das Planum der Bahn, das Auf- und Abladen von Gegenständen auf dem Fahrgleise oder näher als l s / 4 Meter von der äußeren Schiene, das Anbringen sonstiger Fahrhindernisse sind verboten, ebenso die Erregung falscher Alarme, die Nachahmung von Signalen, die Verstellung von Aus- iv-eichevorrichtungen und überhaupt die Vornahme aller den Betrieb störenden Handlungen.
8 14.
Bestrafung von Uebertretungen. Zuwiderband lungen gegen diese Vorschriften werden, soivcit nicht auf Grund anderweiter Strafbestimmungen eure höhere Strafe verwirkt ist. mit Geldstrafe bis zu 30 Mk., im Unvermögensfalle mit ent- spreäsender Haftftrafe geahndet.
Gießen, den 26. Oktober 1917.
Großherzoglicbes Kreisamt Gießen.
I. B : L a n q c r m a n n.
Friedberg, den 3. November 1917.
Großherzoglick^cs Kreisamt Friedbcrg.
Frhr. S ch e n ck.
Beroronung
Über Kasfeersatzmittel. Vom 16. November 1917.
«Auf Grund der Verordnung über Kaffee, Tee und Kakao vom 11. November 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 750) bzw. 4. April 1916 (Reiches-Gesetzbl. S. 233) wird verordnet:
8 1. Wer Kaffeccsatzmittel in nicht verpackter Form (lose Ware) an Verbraucher abgibt, ist verpflichtet, durch deutlich sichtbaren Anshang in den Verkaufsräumen den Namen oder die Firma und den Ort der gewerblick>eii Hauptniederlassung desjenigen, der die Ware herstellt, sowie d»u ein Handelspreis bekanntzugeben.
Für Kaffeersatzmittel, die in Packungen oder Behältnissen an Verbraucher abgegeben werden, bleiben die Vorschriften der Verordnung über die äußere ^Kennzeichnung von Waren vom 26. Mai 1916 (Reickr-GeseM. S. 4221 unberührt.


