Skr. 300

IO. Dezember

1917

Kretswan für d» Kreis

Inhalts-Ucbcrsicht: Höchstpreise tür Hafer und Gerste. Inanspruchnahme von Getreide unb Hülsensrüchten. Kapitalabfindrtlrgs«

gesetz. Verkehr mit Spanferkeln. Enldichtnng des Wareinnnsatzstenrpels.

Berorvnnng

Wer .Höchstpreise für Hafer und Gerste. Born 24. November 1917.

Ans Grund des 8 8 der Verordnung über die Preise der landwirtschaftlichen Erzeugnisse aus der Ernte 1917 und ftir Schlachtvieh tum 19. März 1917 (Reichs-Gcsetzbl. S. 243) wird bestimmt:

g 1. Ter nach § 5 der Verordnung über Höchstpreise für Ge­treide, Buchweizen und Hirse vom 12. Juli 1917 (Neichs-Gesctzbl. S. 619) bzw. 27. Oktober 1917 (Reichls-Gesetzbl. S. 975) geltende Höchstpreis für Hafer erhöht sich, wenn die Ablieserrmg bis zum 31. Dezember 1917 einschließlich erfolgt, um eine Liesernugs-^ Prämie von 70 Nkark für die Tonne, wenn die Ablieftaung bis Gum 31. Januar 1918 einschließlich erfolgt, um eine Liefernngs- präulie van 30 Matk für die Tonne.

Die Lieferilngsprämie von 70 Mark tvird für alle bis zum Jukrasttreten dieser BerordniOrg erfolgten Mlies-ernngen von Hafer aus der Ernte 1917 ans ?lntrag nachgezahlt. Ter Antrag muß bei Berineidimg des AMsclLusseS bis zum 20. Dez-einber 1917 ein schließlich bei der Stelle gestellt iverden, an welche die Abliefe-, nmgen erfolgt sind. Die Komninnalvcrbönde haben die Anträge, die bei ihnen eingehcn. an die N-eichsgetreidestelle in Berlin weiterzugeben und bei der Tttrchft'lhrnng der 9^vck)zahlung nach deren Aniveiftrngen mitzruvirten.

tz 2. Die durch g 1 der Verordnung über Frühd rusch vom 3. Juni 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 443) festgesetzte und durch die Verordnung vorn 11. August 1917 (Reichs-Gesell. S. 709) für Hafer und Gerste bis auf weiteres gufrcchtcrhaltene Truschprämie von 60 Mark ftir die Tonne bleibt noch chis zunt 31. Januar 1916 einschließlich bestehen und fällt dann vo-llstäitdig weg.

g 3. Tie Lieferungsprämie für Hafer und die Druschprämie für Hafer und Gerste dürfen aus Antrag auch noch nach Ablauf der Fristen im ß 1 Abs. 1, § 2 gezahlt iverden, soweit die Ablieferung der rechtzeitig ansgÄwofchenen Früchte ans Grimden, die der Liefc- rmlgspftiüxngc nicht zu vertreten hat und die außerhalb seines Be­triebes liegen, nicht rechtzeitig hat erfolgen können. Der Antrag! ist nur insoweit zulässig, als die dlbliefernng innerhalb 14 Tagen nach Mtauf der Fristen tut g 1 Abs. 1, § 2 erfolgt, und muß gleich- zeitig mit der Abliefertmg bei der Stelle gestellt werden, an die die Ablieferung stattstndet. lieber Streitigkeiten entscheidet die höhere Verwaltungsbehörde endgültig. Als höhere Verwaltungsbehörde gilt die ans Grtmd des § 72 der.Reichisgctreideordnung für die Ernte 1917 vonl 21. Juni 1917 iReichs-Gesetzbl. S. 507) be- stimmte Behörde.

g 4. Diese Verordnung tritt mit dein Tage der Verftindung

chr Kraft.

Berlin, den 24. November 1917.

Der Staatssekretär des Kricgsernährungsamts von Maldow.

Verordnung

über den Ausdrusch und die JNa.nsprnchltahme von Getreide und Hülsensrüchten. Vom 24. November 1917.

Ans Grund der Verordnung über KnegsmaßnalMen zur Siche- imna der Volkscrnähruug vom 22. Mai 1910 (Rcichs-Gesetzbl S. 401) wird bestimmt:

8 1. Tie Besitzer von Vorräten, die gemäß § 1 der Reichs- gctretdeordmlug für die Entte 1917 vorn 21. Jnnr 1917 (Reichs- Gesetzbl. S. 50,) beschlactnahmt sind, haben die Vorräte bis zunr ^.^rar 1918 emschlicßlich anszndrefchen und, jeweils im nn- M^bsbaren Anschluß an den Ausdrusch, spätestens bis zum gleichen - O^dirfcrn, soweit sie nickft gemäß g 4 zurückbehaltcn werdeit dürfen. Alv Bcfttzer tut Sinne dieser Verordnung gilt mich

Sn&nö/c ® 0aiitC f " C .^ i ' **'"'**" traute

^^^<?^öcfttralbehördcn haben, so.ueit es die Umstände ge- statten, dre Veeudtgung des Ausdrusches und der Ablieferung bis zu einem truferen Jettpunkt anzuordnen.

£ 9 2 der Reichsgetreideordunng fürden Anwendung.

? IC . 1UW ^ bjn Verordtlungen über Höchstpreise für Ge- ß ^ -H)rse vom12.Juli 1917 (Reichs-Gesetzbl.

^ftober 1917 (Rctchs-Gesctzdl. S. 975) und über.Höchst- Hulstnsruchle vom 24. Juli 1917 (Reichs-Ge etzbl l917 (Nkichs-Gesetzbl. S. 727) fnr^ BerTm.f vrÄe ° C tC, ^ ,t Höchstpreise mit Ausnahme der Höchst-

H;Äs1K m Ä ft *^ ^

»rfi?- ft 1 firü>et Seine Anwendung, soweit die »echtsJtige Ablieferung ohneBerschtilden des Besitzers witerblieben

ist. lieber Streitigkeiten entscheidet die höhere Verivaltnngsbehörde. liegen die Entscheidung der höheren Verivaltungsbehörde steht der Rerchsgetreidestelle die Beschwerde an den Staatssekretär des Kriegs- ermährungsamts zu.

^ § 3. Nnnnttelbar nach Beendigung des Ausdrusches findet einü Fcitstellimg sämtlicher beschlagnahünter Vorräte durch zu diesem Zwecke in den Konnnnnaloerbänden zu bildende Ausschüsse statt. Tie Feststellung muß spätestens ztvei Wochen nach Llb an d r Fristen tut g 1 Abs. 1, 2 beendet seilt.

8 4. Auf Grund der Feststellung und im unmittelbaren An­schluß an sic werden die Vorräte zttgunsten des Kommunalverbandes, tn dessen Bezirk sie sich befinden, in Anspruch g-enoinmeit. Von der Inanspruchnahme bleiben ausgeschlossen die Mengen, die der Unter- trehmer eines landwirtschaftlichen Betriebs nach den bestehendem Vor- schristctr verwenden darf

n) zur Ernährlmg der Selbstversorger, ,

d) ztir Fütterutlg des tm Betriebe gehaltenen Viehes,

e) zur Bestellung der zum Betriebe gehörenden Grrurdstücke. Anßerdein bleiben von der Jnanspruchnahnw ansgeschlosftn das

an er kan iltc Saatgut und sonstiges Saatgut, soweit der Unternehmer ^'?o^?^rnng dieses Saatgutes berechtigt ist (§ 8, § 10 Abs. 2> ? }/. 1 d7r. 2 der Verordnung über den Verkehr mit Getrcide,- Huftenjrtichten, Buchweizen und .Hirse ans der Ernte 1917 zu Saat­zwecken vom 12. Juli 1917 in dar Fassung der Verordnungen vom! Iüo SeAember und 27. Oktober 1917 Reichs-Ge'etzbl. S. 609, 8b.s, 97o D sowie die von der Reichsgetreidestelle zur Verarbeit tnng ans der etgeiwir Ernte des Uirleriichmers freigegebenen Ge- tretdem engen.

- ^ Tie nach § 4 in Anspruch genontinenen Vorräte geben mit

hex Anssondernng durch den Ausschuß in das Eigentum des Kont- munalverbandes über, in dessen Bezirk sie sich befinden. Ter Be- sttzer tst verpflichtet, die Vorräte bis zur Uebernahme zu verioahreir und pslegltch zu behatcheln.

-^orräle, die verheimlicht oder verschwiegen werden, sind " .der ^^elchsgetrettz eordnnn g ohne Zahlmrg einer Enp- ichadianng für verfallen ztl erklären.

T-er Staatssekretär des Kriegsermähruitgsamts kann Aus­nahmen von den Borichrtsten dieser Berordimng zulafteit.

E Vorschriften im § 1 kanit auch die'Reichsgetreidestelse (Vcrwaltunqsabtetluilg) Ansriahinen zulassen.

bi? tu Oins bis zn einem Jahre und mit Geldstrass

^EUauwnd Mark oder mit eitler dieser Strafen wird bestraft,

und hLo-Li 1 ! 11 *! I 5 obliegenden Verpflichtung zur Verivahrung ntro kft eg lickten Behandlung zuw tderl-arrdelt.

in Kraft. C ® nmhnim U[tt mt bem Tage der Verkündung

Berlin, den 24. November 1917.

^ ^ s.er Staatssekretär des Kriegsernährungsamts

7._ von Lva'ldow.

Bekanntmachung

das Kapitalabfmdungsgesetz betreffend. Vom 25. Oktober 1917 . Auf Grund der Ziffern 1 Absatz 2, 2 Absatz 2 ttnd 1 1 Absatz I

L'm LaxitalMiichunasg^v Ä 11. x-amiar (Reg.-Bl. e?. 9) haben wrr auf Antraa des Groü herzoglichen Kreisamts Gießer: bestimmt, daß für die Anträge de Witwen auf,Kapttalabfindnng arr Stelle van Kriegsversorgt

der

M die Prüfung ixe ' icabHfeiamT {l §Vi-^nlS;

füt Ausführung.d^ Int^Hbung fXte für die Ueberwachuirg der ,vetteren niitzlichen Berw-ndunv für die Lab«k>nemden des Kreises Giesen znftändig sind. 5 6

bie Bk,rrksfürforgest«lle für die Kriegshitcr. bllebcnen und Kriegsbeschädigten Gießen- Land

t- <. ^ zu Gießen

sur die Gemerndett des AmtsgerichchsLezirks Gießen und

Unb °b»h«rgen«

b 1 i eben - n!,V K ki°fts ste'schästi g U n w

üb Gemeinden des Amtsgerichtsdezirks ErÜnberg und di« aÄsbLIkLLg"^ Rüddingshauseii des Anits.

Üf»?ESirtsfürsorgestelle für die Kriegs hinter-, bl! ebenen «und Kris be schädig ten Hungen zu

Amisgh"iAtSbeziM Sangen und di- zm! ÄsrV'NE° G-n^rnd- Rabertshausen de« SüntSg»-