Ausgabe 
6.12.1917
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9lt. 198 6. Dezember 1917

Kreisblatt tgr den Kreis Gietzen.

Juhalts-Ucberficht: Regelung des Fleischverbrauchs und der Handel mit Schweinen (Schluß). Kleie aus Getreide.

Bekanntmachung

der Fassung der Verordnung über die Regelung des Fleischver­brauchs und den Handel mit Schweinen. Vom 19. Oktober 1917.

(Schluß.)

8 7. (Zu 8 11 Abs- 2 und 3)

Ter FleischLeschauer hat immittelbar nach der Feststellung des Schlachtgewichts die gemäß §11 Abi. 2 der Verordnung abzu- gebende Speckmenge in einein Stück und ohne Knochen (Rückenspeck) loszutrennen, zu beschlagnahmen und für die sofortige richtige Ab­lieferung an die vom Kveisamt bcstimnrte Stelle Sorge zu tragen. Tem Besitzer ist eine Bescheinigung über das Schlachtgewicht unb den ab gelieferten Speck auszichändigcn. Gegen Abgabe dieser Be­scheinigung ist dem Inhaber der Preis des abgelinerten Specks von dem Kommunalverbcuck> zu vergüten. Der Preis wird auf 2 M-ark für das Pfund frischen Specks festgesetzt.

Das Kreisamt kann abiveichnrd von der Vorschrift in Absatz 1 für bestimmte Gemeinden oder für den ganzen Kreis anordnen, daß der vom Fleischbeschauer abgetreimte und beschlagnahmte Sveck dem Besitzer zur weiteren Behandlung (Pökelung und Räu­cherung bzw. Trocknung an der Luft) überlassen werde. In dm cm

t afle hat der Fleischbeschauer den zur Ablieferung bestimmten pcck mindestens an vier .Ecken der Schwarte mit dem Flersch- beschaustemvel ..tauglich" als Zeichen der Beschlagnahme . zu versehen. Ter'Besitzer hat den so beschlagnahmten Speck in gut haltbar gemachten, Zustande an die vom Kreisamt bestimmte Sammelstelle abzuliefern. Tie abznlieiernde 9Ncnge vermindert rch hierbei um 20 v. H. des Gewichts. Ter Preis für das Pfund haltbar gemachten (geräucherten oder lufttrvcknen) Specks beträgt 2.öO Mart für das Pftmd. Zn diesem Falle hat der Fleisck>be,chauer der Sammelftelle den Namen und Wohnort des Selbnversorgers. das Schlachtgeroicht und die in haltbar gemachtem Zustande abzuliefernde Speckmenge milzutellen. Tie Sammlstelle hak dem Besitzer über die Ablieferung des haltbar gemachten Specks eine Be­scheinigung anszustellen.

Tie Fleischte,'chauer haben über die beschlagnahmten Sper­men gen Buch zu führen und hierbei den Namen und Wohnort jedes Haus Pachters, das Schlachtgewicht jedes gepachteten Schweines und die abzuliefernden Speckmengen einzutragen. Glerck>- zeilig ist zu vermerken, ob er den Speck selbst übernommekk und gegebenenfalls an welche Stelle er ihn abgelicfert oder ob er ihn gemäß Abs. 2 dem Besitzer belassen l)at. Auszüge aus dem Buche sind an das Kreisamt in den von diesem zu bestimmenden Zett- punkten einzusenden. Das Kreisamt läßt hierauf die Rcchttgkell der Angaben des Fleischbeschauers über den abgenonmrenen frr- schen Speck prüfen und weist die für die abgeliefcrtcn speckmengen zu zahlenden Vergüttingcn cm. Tie Auszahlung hat gegen Rück­gabe der über die Ablieferung des Specks ausgestellten Bescheini­gung zu erfolgen. In entsprechender Weise ist bei dem speck zu verfahren, der in haltbar gemachtem Zustande abzuliefern ist.

Aus den seit dem 1. Oktober 1917 vor genommenen Haus- fthlacht ungen von Schweinen sind nur die in § 11 Ws. 2 der Ver­ordnung voraeschriebenen Speckmengen zu dein oben m Ab, 2 feskgesetzten Preise abhugeben. Das Kreisanrt bestimmt die Art der Einziehung dieser Speckmengen.

8 8 Für die Erteilung der Genehmigung zur Hausschlackstung und für die Feststellung des Schlachtgewichts ist eine nach Stück­zahl jeder Tiergattung festzusetzende Gebühr an den Kvmmunal- verband zu entrichten. Jedes Kreisamt setzt für seinen Kreis diese Gebühr mit unserer Genehmigung einheitlich fest. Tre Ge­bühr ist so zu bemessen, daß aus "ihr die durch dre Erteilrmg dev Gerrehmigung und die Feststellrmg des Schlachtgewichts entstehen­den Kosten gedeckt tocrden. Tie Gebühr ist bei der Zustellung der über die Genehmigung aarszustellenden Bescheinigung zu entrich­ten Ten mit der Feststellung des Schlachtgewicksts betrauten Per­sonen ist in allen Fällen rmtersagt, von dem Besitzer Gebühren oder sonstige Vergütungen in Geld oder in Naturalien anzu­nehmen. _

Für die Genehmigung zur Haus'chlachttmg von Zregenlam- mern im Alter von weniger- als vier Wochen ist eine Gebühr nicht zu erheben.

Für die vom 1. Oktober 1917 ab erteilten Genehmigungen ist die nach Llbsatz 1 festgesetzte Gebühr nachträglich zu er-heben rmd die von denk Lausschlachter etwa bereits bezahlte Vergütung für die Feststellung des Schachtaewichts ^urückzuerstatten. Die nach Absatz 1 festgesetzte Gebühr (st arrch m Fällen zu erheben, in denen nvtgcschlachtetc Tiere den Besitzern als Hausfchlachtrmg über­lassen werden.

§ 9. (Zu 8 11 Albs. 4 der Verordnung.)

Als Bel^rde, die im Falle des 8 11 Abs. 4 der Verordnung über Streitigkeiten endgültig zu entscheiden hat, werden die Groß- herzoglichen Provinzialdirettionen bestrmmt.

8 10. »'Zu ^ 15 der Verordnung.)

Mtspachtungen sind brnnen 24 Stunden der Bürgcrmenver« (Oberbürgermeister. Bürgermeister) und von dieser dem Borsrand des Kommunalverbandes anzuzeigen, der über das Tier verfügt.

Das Fleisch not geschlachteter Tiere, das ohne Einschränkung für den menschlichen Genuß tauglich befunden wird, unterliegt der Berbraucksregelung wie schlachtvichflench. Es ist in der Regel von dem Komnrunalverband zu einem durch Sachverständige der allgemeinen Preislage entsprer^nd zu bestimmenden Preis zu überrrehmen.

Ueber die Aufrechnung von Fleisch aus dkotschlachrangen und anderen Schlachtungen, das für minderwertig oder beding: taug­lich erklärt worden ist, gilt die Vorschrift im 8 1 Abs. 2 unserer, BÄanntmachiung vom 24. Januar 1917, die Verwertung des min­derwertigen und bedingt tomglichen Fleisches aus Notfchlachnmgen und anderen Schlachtungen betreffend (Reg-Bl. S. 2v).

Dem Besitzer kann auf Antrag das Fleisch aus Notschlachtun­gen, sowie aüs gewerblichen SckstachtungM. bei denen er wegen, eines Währschaslmangels zur Zurücknahnre des Schlachtkirres ver­pflichtet ist, zu den gleichen Bedingungen überlassen werden, wie sie für Hausschlachtungen vorgesehen sind. Auch können solche Scklachliiere an mehrere Besitzer (Selbstversorger) unter den glei­chen Bedingungen abgegeben werden. Für die Aufvechanmg sind die Vorschriften in 8 15 der Verordnuirg maßgebend.

8 11. (Zu ß 16 der Verordnung.)

Tie.Ausfuhr von Fleisch und Fleischwaren, mit Ausnahrne von Wild und Hühnern, aus hem Großherzogtum ist verboten.

Tie Ausfuhr von Fleisch und Fleischwaren, mit Ausnahme von Wild und Hühnern, aus einem Kommunaloerbaicke in einen anderen Kvmmunatverband des Grvßherzogtums ist nur nrtt Ge­nehmigung des Kreisamtes gestattet.

8 12. Tie in den §8 6, 7 imb 8 den Fleischbeschauern über­tragenen Obliegenheiten kann bas Kreisamt in Ermangeltmg der nötigen Zahl von geprüften und amtlich bestellten Fleischbeschauern auch crnberen geeigneten Personen übertragen. ^ Tie so bestellter: Personen sind aus die gewissenhafte Erfüllung tfrm Obliegenhei­ten eidlich zu verpflicksten. Hiernrit gehen aus sie die dm Flersch- be'chauern zugerviefenen Rechte und Verpflichtungen über. Zur Wstempelung des einenr Hausfchlachter nach 8 7 Ws. 2 zu belas­senden Specks ist ihnen.ein geeigneter Farbf^enipel mtter der Ver­pflichtung zur Vernlgung zu stellen, nur in den vor geschriebenen Fällen datwn Gebrauch zu mackxm.

§ 13. Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieser Be­kanntmachung werden mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu 10 000 ?Nark oder mit einer dieser^ Strafen be­straft. Neben der Strafe können die Gegenstände, aus die sich die strafbare Handlung bezieht, cingezogen loerden, ohne Unterschied, y ob sie dem Täter gehören oder nicht.

8 14. Gegeruvärtige Bekanntmachung tritt sofort in Kraft.

Darmsladt, den 5. November 1917.

Großherzogliches Ministerium des Innern.

_ v. Lomberak _

Bekanntmachung

zur Ausführung der Bundes ratsverordm mg vom 18. Oktober 1917 über Kleie cm3 Getreide. Vom. 21. November 1917.

Auf Grund des § 11 der BnndeSratsverordnung über Kleie aus Getreide vom 18. Ortober 1917 (R.G.Bl. S. 941 ff.) wird das Folgende bestimmt: p ^

Zn § 5. Wird zur Entscheidung von Streitigkeften ein Schieds­gericht angerufen, so hat der Kommunalverband. aus dessen Be­zirk die Lieferung erfolgen soll, uns zivecks Bestellung des Schreib gerichts Vorlage zu machen.

Zu 8 9 Abs. 2. ?fls Zuspag tverden 30 Pf. für 100 Kilo--

ftft

8 6 Z-.lftändige Behörde ist das Krcisantt.

9 Ws. - ~

granim seirgesetzt. . » , ,

Zn § 11 Ws. 2 Dre Unter-verleilung und Bedarssregetung der Kleie, die die Wmnmnalverbände nach 8 der Reichs ge- treidaordm'.ng zu beanspruchen haben, erfolgt durch die Landes- suttermittelstelle als Vermittlungsstelle im Sinne des 8 /L Abi 2 a a O Die Kommmralverbände sind verpflichtet. d-ie beim Mcsrncllücn ihres Getreides anfalleiid^ Kleie zurmcktzicverlangen und der vorgcamrmten Stelle zur Verfügung zu stellen.

Darmstadt, den 21. November 191 <.

Groß herzogliches Ministerium des Innern d Hombera*

a n fl t. @te§rn.

aroininßSnmöbrucf der Brühl'schen Nn v.-Bnch-